Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: 19 UF 3032/00
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, FGG, KostO


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 3 Satz 1
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 UF 3032/00

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder, die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 20. Juli 2000 beschlossen:

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kindesmutter hat dem Kindesvater seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Mutter ist die gesetzliche Vertreterin des am 1. November 1988 geborenen Kindes S das aus der am 12. Juni 1991 geschiedenen Ehe seiner Eltern hervorgegangen ist. Sie hat die alleinige elterliche Sorge für S. Weiter ist das am 10. Mai 1986 geborene Kind J aus der Ehe hervorgegangen. J lebt seit dem 14. April 2000 bei der Mutter, der Vater ist für sie aber weiter allein sorgeberechtigt. Die Mutter beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung von S die zukünftig wie ihre wiederverheiratete Mutter den Namen tragen soll.

Der Vater wendet sich gegen die Namensänderung. Er habe den Kontakt zu S unterlassen, um ihre Eingliederung in die neue Familie zu fördern. Solange S jedoch nicht durch Adoption vollständig in die Familie aufgenommen sei, lehne er die "kosmetische Wirkung" einer bloßen Namensänderung ab. Auch gibt er zu bedenken, dass die Tochter J dann als einzige in der neuen Familie hieße. Den Vorwurf der Unterhaltsverletzung weist der Antragsgegner mit der Begründung zurück, dass er bis zum April 2000 für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden Tochter J aufgekommen ist.

Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Antragstellerin und des Kindes S den Antrag abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass das Kindeswohl die Einbenennung nicht erforderlich mache, da keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch die Beibehaltung des Geburtsnamens erkennbar seien.

II.

Die Beschwerde ist zulässig nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO. Es handelt sich um eine befristete Beschwerde nach 621 e Abs. 1 ZPO, da das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens Teil der elterlichen Sorge ist und damit unter 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt (BGH, FamRZ 1999, 1648 mit weiteren Nachweisen).

Gesetzgeber hat dem Wortlaut nach keinen Raum dafür gelassen, statt auf das Kindeswohl auf die Schutzwürdigkeit des Vaters abzustellen. Da aber der Zweck des Zustimmungserfordernisses der Schutz des Interesses des anderen Elternteils an der Verbindung durch die Namensgleichheit ist, kann seine Schutzbedürftigkeit in Ausnahmefällen zu berücksichtigten sein. Hinreichend sind hierfür aber nicht nur triftige Gründe für die Zurückstellung der Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (so aber OLG Köln, FamRZ 1999, 734) sondern nur solche, die so gravierend sind, dass sie zu dessen Schutzunwürdigkeit führen. Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. So ist es insoweit nicht ausreichend, dass der Kontakt zwischen dem Kindesvater und dem Kind seit 11 Jahren kaum besteht, da der Kindesvater angibt, so die Eingliederung des Kindes in die neue Familie der Kindesmutter erleichert haben zu wollen. Demnach kann die Namensänderung auch nicht erforderlich machen, dass der Kindesvater angeregt hat, über die Adoption nachzudenken, denn der vom Vater hierfür angegebene Grund, die Zugehörigkeit zu ihm über den gemeinsamen Namen solange aufrechterhalten zu wollen, bis das Kind durch die Adoption auch rechtlich vollständig in die neue Familie integriert ist, kann nicht als illegitim gewertet werden. Auch die fehlenden Unterhaltszahlungen allein können die Schutzunwürdigkeit des Antragstellers nicht herbeiführen, zumal er für den Unterhalt der in seinem Haushalt lebenden Tochter J aufgekommen ist.

III.

Die Anordnung der Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren folgt aus der zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KostO. Diese Entscheidung ergeht nach Auffassung des Senats gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei.

Ende der Entscheidung

Zurück