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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 19 WF 137/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 118
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 12 Abs. 1 S. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3
Die Beweisaufnahmegebühr des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht unter denselben Voraussetzungen wie die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO.
Kammergericht Beschluss

19 WF 137/01

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Härtung und Feskorn am 23. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. März 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die der Beteiligten zu 1 aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung wird in Abänderung der Verfügung des Urkundsbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Januar 2001 und unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags auf insgesamt 788,80 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel des Beteiligten ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die von dem Bezirksrevisor und dem Richter des Amtsgerichts erhobenen Bedenken gegen die Entstehung der Beweisaufnahmegebühr greifen nicht durch.

Allerdings wird teilweise unter Hinweis auf den von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO abweichenden Wortlaut des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO die Auffassung vertreten, anders als bei § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO sei im Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO die Anwesenheit des Rechtsanwalts bei einer Beweisaufnahme erforderlich (BVerwG JurBüro 1997, 253) oder sonst eine "aktive Beteiligung" (OLG Bamberg JurBüro 1985, 1507), während anders als bei § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO etwa die bloße Entgegennahme und Prüfung des Beweisbeschlusses nicht ausreiche (OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 724; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rz. 40). Dieser Ansicht ist jedoch nicht zu folgen (ebenso z.B. KG - 1. ZS -JurBüro 2000, 137; OLG Bamberg JurBüro 1998, 640 unter ausdrücklicher Aufgabe der abweichenden Ansicht in JurBüro 1985, 1507; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 10; Braun in Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Sonstige Angelegenheiten 2.32).

Der bloße sprachliche Unterschied zwischen den §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 ("Vertretung") und § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ("Mitwirkung") rechtfertigt unterschiedliche Anforderungen an die Verwirklichung der Gebührentatbestände nicht. Er ist damit zu erklären, dass § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen, und die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Beweisaufnahme deshalb nicht in allen Fällen als "Vertretung" im Beweisaufnahmeverfahren (vgl. § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO) bezeichnet werden kann, sondern eher als Mitwirken bei der Beweisaufnahme (vgl. KG - 1. ZS - aaO; Madert, AGS 1999, 33; Braun in Göttlich/Mümmler, aaO). Entscheidendes Kriterium für die Gleichbehandlung der beiden Gebührentatbestände ist für den Senat neben den zumindest in gerichtlichen Beweisaufnahmeverfahren vergleichbaren Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Wille des Gesetzgebers (ebenso KG - 1. ZS - aaO; Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 118 Rz. 10). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 2/2545, S. 270) sollte die Beweisaufnahmegebühr nach (jetzt) § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO der Beweisgebühr im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsprechen. Daher fehlt es, zumindest soweit es um die Beweisaufnahme in einem gerichtlichen Verfahren geht, an einer Rechtfertigung, das Entstehen der Gebühren an unterschiedliche Voraussetzungen zu knüpfen.

Danach kann die Beteiligte zu 1 hier die Erstattung der Beweisaufnahmegebühr verlangen. Im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO entsteht die Beweisgebühr bereits durch die Entgegennahme und Prüfung des Beweisbeschlusses (vgl. z.B. v. Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rn 124 mwN). Hier hat die Beteiligte zu 1 darüber hinaus versucht, einen Kontakt zwischen der Kindesmutter und der Sachverständigen herzustellen und ist vom Gericht zur Stellungnahme aufgefordert worden, ob angesichts der weiteren Entwicklung ein Gutachten entbehrlich geworden sei. Sie hat also auch eine weitergehende Tätigkeit entfaltet.

Die von der Beteiligten zu 1 vorgenommene Bestimmung der Höhe der Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist aber nicht verbindlich, weil sie nicht der Billigkeit entspricht (§ 12 Abs. 1 BRAGO).

Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass ein Überschreiten der Mindestgebühr von 5/10 nach den Kriterien des § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO oder aus sonstigen Gründen billigem Ermessen entspricht. Auch auf die Auflage des Senats hat die Beteiligte keine Umstände vorgetragen, die die nach Aktenlage naheliegende Einschätzung in Frage stellen könnten, dass sowohl die Schwierigkeit wie der (Zeit-)Aufwand ihrer Tätigkeit sich am unteren Rand des für eine Beweisaufnahme Üblichen bewegen. Neben der unterstellten Prüfung des irgendwelche Probleme nicht aufwerfenden Beweisbeschlusses beschränkte sich ihre Tätigkeit auf Versuche, mit der Kindesmutter auf Bitten der Sachverständigen oder zur Beantwortung der gerichtlichen Anfrage Kontakt aufzunehmen.

Die Beweisaufnahmegebühr beläuft sich daher auf 160 DM, so dass sich insgesamt ein Nettobetrag von 680 DM ergibt, zzgl. Mehrwertsteuer somit 788,80 DM.

Ende der Entscheidung

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