Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 19 WF 222/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 3
BRAGO § 23
1. Eine Einigung der Eltern über den Umgang mit dem Kind für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Regelung löst eine Vergleichsgebühr aus.

2. Der Vergleichswert kann in diesem Fall entsprechend § 8 Abs. 3 BRAGO bemessen werden.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 222/03

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Härtung und Feskorn am 4. September 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. Juli 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Die der Beteiligten aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird in Höhe weiterer 52,20 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe:

Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg Entgegen ihrer Ansicht kann die Beteiligte die Erstattung einer Vergleichsgebühr aus der Landeskasse für eine endgültige Einigung der Parteien nicht verlangen, da eine solche ausweislich des Sitzungsprotokolls am 6. Dezember 2002 nicht zustande gekommen ist.

Ihr steht aber eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an der Einigung im Termin vom 8. März 2002 zu. Ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB liegt vor, wenn die Parteien den Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, auch wenn es sich nur um eine vorläufige Regelung handelte (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 1993 -19 WF 2738/93 - und 18. Dezember 2001 - 19 WF 307/01 -).

Der Begriff des Rechtsverhältnisses erfasst auch familienrechtliche Verhältnisse, soweit den Beteiligten über den Gegenstand eine Dispositionsbefugnis zusteht, wie hier über den Umgang. Die Einigung vom 8. März 2002 bestand darin, zwei Umgangstermine konkret zu vereinbaren und zu bestimmen, wie in der Folgezeit das Umgangsrecht weiter ausgeübt werden sollte. Zwar sollte diese Regelung ausweislich des Eingangssatzes nur vorläufig gelten. Dies nimmt ihr aber nicht den Charakter einer Einigung im Sinne von § 23 BRAGO. Zwar ist zutreffend anerkannt, dass ein Zwischenvergleich, der nur einen vorläufigen Zustand regelt, dafür nicht ausreichend ist, z.B. wenn das Verfahren erst einmal nicht weiter betrieben werden soll (vgl. z.B. OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 388; v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 23 Rn 16). Anders verhält es sich aber, wenn für das Zwischenstadium Vereinbarungen getroffen werden, die auch für den Fall einer endgültigen Lösung ihre Gültigkeit behalten sollen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die Dauer eines Herausgaberechtsstreits eine Vereinbarung über eine Nutzungsvergütung (vgl. v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 23 Rn 16, 18) oder während einer Ehesache eine Einigung über den Unterhalt bis zu einer gerichtlichen Entscheidung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Auflage, § 23 Rn 56) getroffen wird.

Um einen Zwischenvergleich in diesem Sinne handelt es sich hier. Mit der Einigung der Eltern für den Zeitraum bis zu einer endgültigen Regelung wurde eine Vereinbarung getroffen, die vom späteren Ausgang des Verfahrens nicht mehr berührt werden konnte, da der Umgang dann unwiderruflich stattgefunden hatte.

Den Vergleichswert hat das Amtsgericht nicht gesondert festgesetzt. Da die Einigung von vornherein nur als vorläufige Regelung beabsichtigt war, erachtet der Senat entsprechend § 8 Abs. 3 BRAGO einen Wert von 500 EUR für sachgerecht. Der Beteiligten stehen daher weitere 45 EUR netto zu, somit 52,20 EUR brutto.

Ende der Entscheidung

Zurück