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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.11.2004
Aktenzeichen: 19 WF 222/04
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 31
BRAGO § 53
BRAGO § 123
BRAGO § 126
BRAGO § 128 Abs. 4
ZPO § 121 Abs. 3
Zur Frage, welche Kosten der vom Prozessgericht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt von der Justizkasse erstattetverlangen kann, wenn den Termin ein am Sitz des Gerichts ansässiger Rechtsanwalt wahrnimmt.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 222/04

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch den Richter am Kammergericht Feskorn als Einzelrichter am 1. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. September 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin Ennnn wird die dieser aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung einschl. Auslagen unter Abänderung der Verfügung des Kostenbeamten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 14. Juni 2004 auf 1099,10 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat teilweise Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 24. Juni 2003 ohne Beachtung von § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet worden. Diese Entscheidung ist für die Festsetzung ihrer Vergütung nebst Auslagen bindend. Sie kann nicht nachträglich in eine Beiordnung als Verkehrsanwältin unter gleichzeitiger (konkludenter ?) Beiordnung der Berliner Rechtsanwältin als Hauptbevollmächtigte umgedeutet werden.

Zu den notwendigen Pflichten der beigeordneten Rechtsanwältin gehörte die Vertretung des Klägers in den Terminen vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg. Diese konnte sie entweder selbst wahrnehmen, wodurch entsprechende Reisekosten entstanden wären, die von der Landeskasse als Auslagen nach § 126 BRAGO zu erstatten gewesen wären, wie auch vom Amtsgericht in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend angenommen. Oder sie konnte einen in Berlin ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Termine beauftragen, wie hier geschehen. Dieser hat mangels Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse. In diesem Fall sind die Kosten des Unterbevollmächtigten als notwendige Auslagen ebenfalls nach § 126 BRAGO grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. z. B. OLG München JurBüro 1980, 1694; v. Eicken in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Auflage, § 126 Rn 23 a.E.). Der Höhe nach sind sie allerdings durch die ersparten Reisekosten begrenzt.

Dies führt hier zur Erstattung der durch die Beauftragung der Berliner Rechtsanwältin entstandenen Gebühren. Die dadurch verursachten Mehrkosten übersteigen die von der Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Reisekosten für die Wahrnehmung der Termine von insgesamt 682 EUR nicht. Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers sind für die Berliner Rechtsanwältin die Wahlanwaltsgebühren zu erstatten, wie von dieser in Rechnung gestellt. Für eine Begrenzung auf die Gebühren nach § 123 BRAGO fehlt es an einer Grundlage. Die Rechtsanwältin ist gerade nicht im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, der entsprechende Antrag ist von Amtsgericht und Kammergericht abgelehnt worden. Ein Auftragsverhältnis besteht daher nur im Verhältnis zwischen der beigeordneten und der Berliner Rechtsanwältin. In diesem kann die Unterbevollmächtigte nicht auf die Gebühren verwiesen werden, die ihr bei einer Beiordnung zugestanden hätten.

Zutreffend hat der Rechtspfleger bei der Festsetzung den Wert für das Anordnungsverfahren nicht berücksichtigt, da sich die hier allein geltend gemachten Gebühren der §§ 31, 53 BRAGO nur nach dem Wert der Hauptsache bestimmen. Nur insoweit sind auch die Auslagen für die Berliner Rechtsanwältin zu erstatten, da eine Zahlung der von dieser weitergehend berechneten Gebühren nicht zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen des Klägers (§ 126 Abs. 1 BRAGO) erforderlich ist bzw. war.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin sind daher - jeweils aus einem Wert von 6830 EUR - festzusetzen:

eigene Gebühren: 10/10 Prozessgebühr 230,00 EUR 5/10 Verhandlungsgebühr 115,00 EUR Auslagenpauschale 20,00 EUR Mehrwertsteuer 58,40 EUR 423,40 EUR

Auslagen für Terminsvertreterin: 5/10 Prozessgebühr 187,50 EUR 10/10 Verhandlungsgebühr 375,00 EUR Auslagenpauschale 20,00 EUR Mehrwertsteuer 93,20 EUR 675,70 EUR

Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 128 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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