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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.03.2005
Aktenzeichen: 19 WF 34/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 130 Nr. 1
ZPO § 141 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr.1
ZPO § 253 Abs. 4
ZPO § 450 Abs. 1 Satz 2
Eine Klage ohne die genaue Anschrift des Klägers ist grundsätzlich unzulässig.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 19 WF 34/05

In der Familiensache

hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 10. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Januar 2005 (Prozesskostenhilfeversagung) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist mangels Anschrift des Klägers unzulässig.

Zwar ist in § 253 Abs. 2 Nr.1 ZPO zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Auch ohne die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers steht durch seine Bezeichnung mit Vor- und Nachnamen in Verbindung mit dem Umstand, dass er der Ehemann der Beklagten ist und unter welcher Anschrift sich die Ehewohnung befand, seine Identität fest.

Aus dem Verweis in § 253 Abs. 4 ZPO auf die für vorbereitende Schriftsätze geltende Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO ergibt sich aber, dass ferner u. a. der Wohnort der Parteien - mit Straße und Hausnummer - anzugeben ist (BGH NJW 1988, 2114; BVerwG NJW 1999, 2608). Dies rechtfertigt sich v.a. aus dem Erfordernis, den Kläger laden und ihm wirksam zustellen zu können. Aber auch dann, wenn der Kläger - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, kann auf die Angabe seiner ladungsfähigen Anschrift grundsätzlich nicht verzichtet werden (BGH aaO). Da mit dem Betreiben des Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können, wie insbesondere die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens, wird dadurch dokumentiert, dass er sich diesen möglichen Folgen stellt. Auch muss er bereit sein, persönlich in Terminen zu erscheinen, falls das Gericht dies anordnet (vgl. etwa §§ 141, 445 ff. ZPO). In diesen Fällen ist die Partei gemäß §§ 141 Abs. 2 Satz 2, 450 Abs. 1 Satz 2 ZPO persönlich zu laden, nicht über ihren Prozessbevollmächtigten. Ferner ist die Frage des Wohnortes z.B. für die Frage von Bedeutung, ob dem Kläger ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet werden kann - wie hier begehrt - bzw. ob ggf. derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzbar wären.

Grundsätzlich hat daher kein Kläger ein schützenswertes Interesse daran, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen (BGH aaO). Ein ausnahmsweise anzuerkennendes berechtigtes Interesse des Klägers, seinen Aufenthaltsort geheim zu halten, vermag der Senat weder seinem Sachvortrag noch dem Schriftsatz der Beklagten vom 29.12.2004 zu entnehmen. Allein die Tatsache, dass beide Parteien die Umstände von Zusammenleben und Trennung völlig unterschiedlich und nicht frei von Emotionen darstellen, rechtfertigt nicht die vom Kläger angedeuteten Befürchtungen.

Ende der Entscheidung

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