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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 2/5 Ws 342/06 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
Der Besitz von Gegenständen zur Freizeitgestaltung findet im Strafvollzug seine Grenze, wenn die Sicherheit der Anstalt gefährdet wird. Dies ist bei der Benutzung von DVBT-Decodern der Fall, da diese die Möglichkeit eröffnen, einem Gefangenen unkontrolliert Informationen zu übermitteln.
Geschäftsnummer: 2/5 Ws 342/06 Vollz

In der Strafvollzugssache

des Strafgefangenen

wegen Einbringung eines DVBT- Decoders

hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 19. April 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt ... wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. April 2006 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antrag des Gefangenen vom 31. August 2003, ihm den Erwerb und Besitz sowie die Nutzung der Set-Top-Box SL DVBT 2 ... zu genehmigen, wird abgelehnt.

Der Gefangene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Gefangene verbüßt zur Zeit mehrere Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt ... und befindet sich zur Zeit dort in der Sozialtherapeutischen Anstalt. Bis zum dritten Quartal des Jahres 2003 konnte er mit seinem Fernsehgerät kostenfrei diverse Fernsehsender empfangen. Nach der sodann erfolgten Umstellung der terrestrischen Abstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen von analog auf digital war der Empfang nicht mehr mittels einer normalen Zimmerantenne möglich, sondern nur über einen Kabelanschluß oder eine Satellitenanlage. Ein kostenfreier Fernsehempfang wäre seither nur durch Vorschaltung eines Digital-Analog-Umwandlers (DVBT-Decoder oder Set-Top-Box) - der nur einmal bezahlt werden muß - möglich. Um den Gefangenen auch weiterhin den Fernsehempfang ohne einen DVBT-Decoder zu ermöglichen, wurden in den Hafträumen der Justizvollzugsanstalt Tegel Antennensteckdosen der "c... GmbH" installiert, an denen das Signal für 30 Fernsehsender anliegt. Für einen monatlichen Beitrag von 5,97 Euro kann jeder Insasse einen solchen Anschluß anmieten. Der Empfang von Videotext ist auf diesem Wege für die Gefangenen nicht möglich, da er ausgefiltert wird. Einige der mit Genehmigung der Anstalt zu empfangenen Sender stellen offizielle, vom Sender eingespeiste Nachrichten (zum Beispiel N 24, Phönix) zur Verfügung, während die Musikkanäle (VIVA, MTV) auch private Mitteilungen ausstrahlen, die Nutzer von Mobiltelefonen per SMS an die von den Fernsehsendern hierfür eingerichteten Telefonnummern übermitteln können. Diese Mitteilungen werden vor der Ausstrahlung von den jeweiligen Sendern auf verbotene Medieninhalte überprüft.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 31. August 2003 begehrt der Gefangene weiterhin die Genehmigung der Einbringung und Nutzung der Set-Top-Box SL DVBT 2 .... Es handelt sich hierbei um einen Digital-Analog-Umwandler, der den terrestrischen Empfang des in Berlin digital gesendeten Fernsehprogramms ermöglicht. Diese Set-Top-Box (DVBT-Decoder) ermöglicht weiterhin auch den Empfang von Videotext und damit den Zugang zu sogenannten Chatrooms, in denen Nachrichten von privaten Nutzern von Mobiltelefonen abgebildet werden. Ein Software-Update des Decoders ist per Antenne möglich. Der Anbieter kann, ohne daß der Benutzer des Gerätes etwas tun müßte, das Gerät dem neuesten Stand der Technik und so die Empfangsleistung dem technischen Fortschritt anpassen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer den Leiter der Justizvollzugsanstalt ... verpflichtet, unter Aufhebung des (ablehnenden) Bescheides vom 20. August 2003, dem Antragsteller den Erwerb und Besitz sowie die Benutzung eines DVBT-Empfängers vom Typ SL DVBT 2 ... im Haftraum mit der Maßgabe zu gestatten, daß die Hohlräume des Gerätes vor Aushändigung an den Antragsteller auf dessen Kosten versiegelt bzw. verplombt werden und daß die Anzahl von vier elektrischen Geräten im Haftraum des Antragstellers nicht überschritten wird. In ihrer Begründung führt die Strafvollstreckungskammer aus, daß der Empfang von Videotext - und damit auch der Zugang zu den Chatrooms - nur eine geringfügige Risikoerhöhung darstelle. Mit seiner hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Anstaltsleiter die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zu, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von denjenigen des OLG Frankfurt am Main (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 (StVollz) - und vom 22. November 2006 - 3 Ws 1071-1072/06 -) sowie derjenigen des OLG Celle (vgl. NStZ 2002, 111) abweicht.

1. Obergerichtlich ist geklärt, daß das Recht des Gefangenen, in angemessenen Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitgestaltung zu besitzen (§ 70 StVollzG) gesetzlichen Einschränkungen unterliegt. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG besteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein wegen der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren zusätzlichem zeitlichen Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG NStZ 2003, 621; 1994, 453; 1994, 605). Daher kann bereits die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit ein Recht auf dessen Besitz im Strafvollzug ausschließen, ohne daß in der Person des Gefangenen liegende Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Sicherheit und Ordnung vorliegen müssen (vgl. BVerfG aao; OLG Frankfurt NStZ 2000, 466; Senat, Beschlüsse vom 29. April 2002 - 5 Ws 216/02 Vollz - und vom 6. März 1998 - 5 Ws 98/98 Vollz -).

2. Der grundsätzlich zugelassene Besitz von Gegenständen zur Freizeitgestaltung findet daher dort seine Grenzen, wo eine Sicherheitsgefährdung der Anstalt in Betracht kommt. Dies ist bei der Möglichkeit des Videoempfanges - der auch durch die Vorschaltung eines DVBT-Decoders vor das Fernsehgerät ermöglicht wird - durch Strafgefangene angesichts der dort eingerichteten Chatrooms der Fall.

Die von Mobilfunkanbietern betriebenen sogenannten Chatrooms ermöglichen es, jederzeit und anonym von Mobilfunktelefonen mittels des SMS-Dienstes Textnachrichten auf den Bildschirm eines Fernsehgerätes direkt zu versenden. Durch einen derartigen zeitnahen und unkontrollierbaren Informationsfluß wird die Sicherheit der Anstalt gefährdet, weil auf diesem Wege neben jeglichen Nachrichten auch Informationen über Fluchtmöglichkeiten und bestehende Sicherheitsvorkehrungen übermittelt werden können (vgl. OLG Celle NStZ 2002, 111 betreffend Videotext; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 271 betreffend Computer). Dabei ist die bloße Möglichkeit des unkontrollierten Informationsflusses über den Videotext generell abstrakt geeignet, die Sicherheit der Justizvollzugsanstalt zu gefährden. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller konkret beabsichtigt, diese Videotextfunktionen zu nutzen oder hierdurch erlangte Informationen an andere Gefangene weiterzuleiten (vgl. OLG Celle a.a.o). Aus diesen Gründen können Fernsehgeräte mit der Möglichkeit, Videotext zu empfangen, ausgeschlossen werden (vgl. Lückemann in Arloth/Lückemann § 69 Rdnr. 7).

3. Da es auch durch Vorschaltung eines DVBT-Decoders möglich ist, Videotext zu empfangen und Chatrooms zu besuchen, sieht der Senat keine Veranlassung, von den Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Celle (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschlüsse vom 5. April 2007 - 3 Ws 162/07 (StVollz) - und vom 22. November 2006 - 3 Ws 1071-1072/06 -; OLG Celle NStZ 2002, 111) abzuweichen. Durch das OLG Frankfurt a.M. ist zudem obergerichtlich geklärt, daß durch die Benutzung von DVBT-Decodern - wie auch im angefochtenen Beschluß dargestellt - die Möglichkeit eröffnet wird, einem Gefangenen unkontrolliert Informationen zu übermitteln, wobei diese Übermittlung weder technisch, noch durch Kontrollmaßnahmen verhindert werden kann (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluß vom 9. März 2006 - III- 4 Ws 31/06; KG, Beschluß vom 26. März 2004 - 3 Ws 544/03 -; jeweils die Untersuchungshaft betreffend).

An dieser Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, daß die Gefangenen auch über die anstaltseigene Anlage einige Textnachrichten, die im normalen Fernsehbild erscheinen, lesen können. Denn diese werden nicht unkontrolliert, sondern innerhalb der redaktionellen Verantwortlichkeit der jeweiligen Sender und nur kurzfristig - also völlig anders als in den Chatrooms - ausgestrahlt.

4. Richtig ist, daß die Gefangenen nach der Umstellung auf digitales Fernsehen insoweit schlechter stehen, als sie zuvor kostenlos am Fernsehempfang teilnehmen konnten und dies jetzt nicht mehr möglich ist. Diese Änderung hat den Justizvollzugsanstalten erneut die Möglichkeit eröffnet, durch Einschaltung bestimmter Firmen Monopole zu schaffen. Allerdings fällt die Umschaltung auf digitales Fernsehen nicht in den Verantwortungsbereich der Anstalten. Zudem ist die Zulässigkeit der Erhebung von Nutzungsentgelten für den Anschluß eigener Fernsehgeräte an eine Satellitenanlage obergerichtlich geklärt (vgl. Thüringer OLG StV 2006, 593).

Die Versagung der Einbringung eines DVBT-Decoders verletzt den Gefangenen auch nicht in seinem Recht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, da es sich bei der Regelung des § 70 Abs. 2 StVollzG um eine zulässige Inhaltsbestimmung eines Grundrechtes durch den Gesetzgeber handelt und nicht um einen Eingriff in ein Freiheitsrecht (vgl. OLG Celle NStZ 2002, 111). Im übrigen steht es dem Gefangenen frei, am gemeinsamen Fernsehprogramm teilzunehmen oder einen in dem Haftraum installierten Antennenanschluß - wenngleich gegen Entgelt - anzumieten.

3. Da die Sache spruchreif (§ 119 Abs. 4 StVollzG) ist, entscheidet der Senat selbst.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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