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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.04.2009
Aktenzeichen: 2 AR 10/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281 Abs. 2 S. 4
1) Ein Verweisungsbeschluss im Insolvenzeröffnungsverfahren entfaltet u.a. dann keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wenn dem Verweisungsbeschluss ein letztlich unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und das verweisende Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt hat, obwohl der Tatsachenvortrag der Verfahrensbeteiligten in dem entscheidungserheblichen Punkt evident unzureichend ist.

2) Evident unzureichend in diesem Sinne ist der pauschale, nicht näher begründete Vortrag der Verfahrensbeteiligten, dass sich der "Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit" des Schuldners in einer bestimmten Stadt außerhalb des Bezirkes des angerufenen Insolvenzgerichtes befinde.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 AR 10/09

In der Insolvenzantragssache

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 2. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer

beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Charlottenburg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

Gründe:

I.

Die Amtsgerichte Charlottenburg und Leipzig streiten über die örtliche Zuständigkeit in einer Insolvenzantragssache. Der Sitz der Schuldnerin, die den Involvenzeröffnungsantrag beim Amtsgericht Charlottenburg gestellt hat, liegt in Berlin. In dem Antrag gab die Schuldnerin an, eine Geschäftsanschrift sowohl in Berlin als auch in Leipzig zu unterhalten. Das Amtsgericht Charlottenburg forderte die Schuldnerin unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO auf, zu erklären, wo sich der wirtschaftliche Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit befinde und regte ggf. die Stellung eines Verweisungsantrages nach Leipzig an. Die Schuldnerin beantragte hierauf kommentarlos die Verweisungs nach Leipzig. Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte sich mit Beschluss vom 5. März 2009 für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Leipzig. Zur Begründung führte es aus, die Schuldnerin habe ihren wirtschaftlichen Mittelpunkt im Bezirk dieses Gerichts. Das Amtsgericht Leipzig ermittelte durch Nachfrage beim Gewerbeamt, beim zuständigen Gerichtsvollzieher und beim Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin, dass die Schuldnerin am 13. Januar 2009 noch im Umzug von Berlin nach Leipzig befand, dass sie am 12. Februar 2009 noch nicht im Gewerberegister der Stadt Leipzig eingetragen war und dass sie ihre Geschäftstätigkeit zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung, d.h. am 16. Februar 2009, bereits "nahezu bis auf Null heruntergefahren" hatte. Das Amtsgericht Leipzig erklärte sich daraufhin mit Beschluss vom 16. März 2009 ebenfalls für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Kammergericht zur Zuständigkeitsbestimmung vor. Zur Begründung führte es aus, der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg sei willkürlich und entfalte daher keine Bindungswirkung.

II.

1.

Das Kammergericht ist gemäß § 4 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes berufen, nachdem sich zunächst das Amtsgericht Charlottenburg und sodann das Amtsgericht Leipzig mit nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen für unzuständig erklärt haben (zur Anwendbarkeit von § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO auf Insolvenzsachen: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 33 f., m.w.N.).

2.

a)

Das Amtsgericht Charlottenburg ist gemäß § 3 Abs. 1 InsO örtlich zuständig.

Denn zu dem Zeitpunkt, der für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 InsO maßgeblich ist, d.h. zum Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrages bei Gericht (Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 5, m.w.N.), befand sich in Berlin der Sitz der Schuldnerin und es befand sich außerhalb von Berlin, namentlich in Leipzig, kein Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin. Letzteres haben die Ermittlungen des Amtsgerichts Leipzig mit hinreichender Sicherheit ergeben.

b)

Das Amtsgericht Charlottenburg hat seine örtliche Zuständigkeit nicht gemäß § 4 InsO i.V.m. §§ 281 Abs. 2 Satz 3, 495 ZPO dadurch verloren, dass es den Rechtsstreit an das Amtsgericht Leipzig verwiesen hat (zur Anwendbarkeit von §§ 281 Abs. 2 Satz 3, 495 ZPO auf Insolvenzsachen: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 28, m.w.N.).

aa)

Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird.

Anerkannt ist jedoch, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei ist Willkür nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Frage der Zuständigkeit - aus Sicht des nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufenen, höheren Gerichtes oder aus Sicht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung - unzutreffend beantwortet wurde. Die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden Entscheidung, und der willkürlichen Entscheidung ist allerdings u.a. dann überschritten, wenn das verweisende Gericht den entscheidungsrelevanten Sachverhalt evident falsch erfasst hat (Senat, Beschluss vom 17. April 2008, 2 AR 19/08, VersR 2008, 1234-1235; KG, MDR 1999, 438; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17). Für Insolvenzeröffnungsverfahren, das gemäß § 5 InsO vom Untersuchungsgrundsatz geprägt ist, bedeutet dies, dass das Gericht jedenfalls dann willkürlich handelt, wenn dem Verweisungsbeschluss ein letztlich unzutreffender Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde und das verweisende Gericht keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt hat, obwohl der Tatsachenvortrag der Verfahrensbeteiligten in dem entscheidungserheblichen Punkt evident unzureichend ist (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 28a, m.w.N.).

bb)

Die genannten Voraussetzungen für die Annahme von Willkür sind vorliegend gegeben.

Denn dem Verweisungsbeschluss vom 5. März 2009 liegt ein letztlich unzutreffender Sachverhalt zu Grunde und das Amtsgericht Charlottenburg hat keine eigenen Sachverhaltsermittlungen angestellt, obwohl der Tatsachenvortrag der Schuldnerin evident unzureichend war hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin außerhalb Berlins befindet. Evident unzureichend war der Tatsachenvortrag der Schuldnerin, weil sie - durch das kommentarlose Beantragen der Verweisung nach Leipzig - allenfalls konkludent und pauschal vorgetragen hat, dass sich der "Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Leipzig" befinde. Dieser mutmaßliche Vortrag ist indessen reiner Rechtsvortrag, nicht Tatsachenvortrag. Denn die Feststellung des "Mittelpunktes" einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit ist eine Frage der Bewertung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit durch das Gericht.

3.

Der Senat hatte die Sache nicht gemäß § 36 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2003 - 15 AR 35/03 - (OLGR 2004, 336) dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in der genannten Entscheidung - abweichend von der insofern herrschenden Meinung - den Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichtes nicht schon deshalb als willkürlich angesehen, weil das Insolvenzgericht einen wenig substanziierten Tatsachenvortrag des Schuldners nicht durch eigene Ermittlungen überprüft hat. Vorliegend ging es indessen um eine Fallgestaltung, in der der Schuldner keine Tatsachen vorgetragen hat. Der Senat weicht daher vorliegend nicht von der Auffassung ab, die das Oberlandesgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung vertreten hat.

Ende der Entscheidung

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