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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
StGB § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
1. Für die Entscheidung über den Widerruf einer Bewährung wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO "befasst", wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können.

2. Ein schwerwiegendes Versagen während der Bewährungszeit rechtfertigt den Widerruf einer Strafaussetzung auch dann, wenn zwischen den früheren Straftaten und der neuen Tat keine kriminologische Vergleichbarkeit besteht.

3. Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muss und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht. Ein Widerruf hat ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist.


Geschäftsnummer: 2 AR 57/06 - 5 Ws 215/06

In der Strafsache gegen

wegen Konkursverschleppung u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Juni 2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. März 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht Saarbrücken hat den Beschwerdeführer durch Strafbefehl vom 16. Mai 2002, rechtskräftig seit dem 1. Juni 2002, wegen Konkursverschleppung und wegen Beitragsvorenthaltung in 76 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Strafaussetzung widerrufen, da der Verurteilte während des Laufes der Bewährungszeit erneut straffällig geworden ist: Das Landgericht Berlin verurteilte ihn am 19. Januar 2005, rechtskräftig seit dem 13. Oktober 2005, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tatzeitraum: Juli 2003) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 453 Abs. 2 Satz 3, 311 Abs. 2 StPO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - war für die angefochtene Entscheidung gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 453 Abs. 1 StPO sachlich und örtlich zuständig. Zwar befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr in Berlin in Strafhaft; denn er war am 26. Januar 2006 von der Justizvollzugsanstalt Moabit in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken verlegt worden. Jedoch war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin schon zu einem Zeitpunkt mit der Sache befaßt (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), als der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt Moabit Strafhaft - der Vollzug von Untersuchungshaft genügt insoweit nicht (vgl. Fischer in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 462 a Rdn. 9) - verbüßte.

Die Untersuchungshaft ging mit Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils - am 13. Oktober 2005 - in Strafhaft über. Bei Entscheidungen aber, die von Amts wegen zu treffen sind - wie vorliegend über den Widerruf der Strafaussetzung -, wird die Strafvollstreckungskammer schon dann mit der Sache befaßt, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können. Schon deren Eingang bei einem Gericht, dessen Zuständigkeit für die Entscheidung gegeben sein kann, reicht aus (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296; NStZ 1997, 406; KG, Beschlüsse vom 15. Juni 2006 - 5 Ws 81/06 - und 22. August 2002 - 5 Ws 385/02 -). Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen konnten, wurden vorliegend aber bereits am 29. Juli 2005 aktenkundig. Denn an diesem Tag ging die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken von der (damals noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht Berlin bei dem Amtsgericht Saarbrücken ein, das zu dieser Zeit für die Entscheidung über den Widerruf zuständig war. Daß die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt noch keinen Widerrufsantrag stellte, ist insoweit unerheblich.

Die damit vorliegende Befassung des seit Beginn der Strafhaft nicht mehr zuständigen Amtsgerichts Saarbrücken aber begründet die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstrekkungskammer des Landgerichts Berlin, in deren Bezirk der Beschwerdeführer zunächst Strafhaft verbüßte (vgl. BGH NStZ 2000, 391). Die einmal begründete Zuständigkeit dieser Strafvollstreckungskammer wurde durch die Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken am 26. Januar 2006 nicht beseitigt (vgl. BGH NStZ 2000, 391; bei Kusch NStZ-RR 2000, 296); das Befaßtsein endet vielmehr erst mit der abschließenden Entscheidung in der Sache oder deren Erledigung auf andere Weise (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 462 a Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen).

2. Das Landgericht Berlin hat die Strafaussetzung wegen der in der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat zu Recht widerrufen (§ 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten deutlich gezeigt, daß sich die der Strafaussetzung zugrundeliegende Erwartung, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt hat. Denn er hat bereits etwa ein Jahr nach Verurteilung durch das Amtsgericht Saarbrücken erneut eine schwere Straftat - ein Verbrechen nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - begangen, die vom Landgericht Berlin mit einer Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndet werden mußte. Es handelt sich auch nicht um eine spontan begangene Ausnahme- oder Gelegenheitstat, sondern um eine geplante Vorgehensweise, die sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstreckte und eine erhebliche kriminelle Energie erkennen läßt. Ein derart schwerwiegendes Versagen während der Bewährungszeit rechtfertigt den Widerruf der Strafaussetzung auch dann, wenn zwischen den früheren Straftaten und der neuen Tat keine kriminologische Vergleichbarkeit besteht (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 263, 265; KG BA 2001, 60; Senat, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 5 Ws 204/06 - und 16. Februar 2006 - 5 Ws 44/06 -, std. Rspr.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl., § 56 f Rdn. 8 a). Die von dem Amtsgericht Saarbrücken bei Verhängung der Bewährungsstrafe angenommene günstige Prognose, auf die die Beschwerdebegründung abstellt, hat sich damit eben gerade nicht bestätigt.

Dem Widerruf steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer die Begehung des Betäubungsmitteldeliktes nach wie vor bestreitet. Denn § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß der Verurteilte die neue Tat zu irgendeinem Zeitpunkt - und sei es im Vollstreckungsverfahren - eingeräumt hat. Vielmehr muß die Begehung der Straftat zur Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rdn. 4), was insbesondere aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung nach Durchführung einer Hauptverhandlung - die sich auch auf andere Beweismittel als ein Ge-ständnis stützen kann - der Fall sein kann (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136). So liegt es auch hier. Der Beschwerdeführer ist durch das Landgericht Berlin nach Durchführung einer umfangreichen Hauptverhandlung, die sich über mehr als 20 Verhandlungstage erstreckte, verurteilt worden; das Urteil hat Rechtskraft erlangt. Umstände, die einer Heranziehung der Entscheidung als Widerrufsgrund entgegenstünden, wie etwa die vom Tatgericht verkannte fehlende Strafbarkeit des angeklagten Verhaltens (vgl. KG NStZ-RR 2005, 94; LG Franfurt am Main StV 2004, 554), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten "negativen Gesundheitseinschränkungen", zu denen näherer Vortrag fehlt, rechtfertigen kein Absehen von dem gebotenen Widerruf. Das Landgericht Berlin hat sowohl eine durch "Herzprobleme" bedingte erhöhte Haftempfindlichkeit als auch den drohenden Widerruf der Strafaussetzung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken bei der Strafzumessung hinsichtlich des Betäubungsmitteldeliktes mildernd berücksichtigt. Über die Frage der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers hat der Senat nicht zu entscheiden; für deren Fehlen gibt es im übrigen bisher keine Anhaltspunkte.

3. Mildere Maßnahmen als der Widerruf (§ 56 f Abs. 2 StGB) reichen nicht aus. Sie wären nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneute Versagen des Verurteilten, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, daß dieser künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 5 Ws 204/06 - und vom 7. April 2006 - 5 Ws 202/06 -). Für die Annahme einer solchen günstigen Prognose müssen Tatsachen vorliegen, die trotz des neuerlichen Fehlverhaltens die Erwartung rechtfertigen, der Beschwerdeführer werde Tatanreizen künftig widerstehen (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 7. April 2006 - 5 Ws 202/06 - und 9. März 2000 - 5 Ws 168/00 -). An derartigen Tatsachen aber fehlt es vorliegend.

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Die hierin geltend gemachten, nicht näher dargelegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen keine prognoserelevanten Umstände dar. Denn dem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, die das Risiko künftiger Straffälligkeit deutlich vermindert. Der bei dem Beschwerdeführer als Grunderkrankung vorhandene Bluthochdruck liegt ausweislich des von Prof. Dr. W., dem Leiter des Instituts für Rechtsmedizin des Saarlandes, erstellten Sachverständigengutachtens vom 27. November 2001 bereits seit 1992 vor und vermochte den Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht an der Begehung von Straftaten zu hindern.

Dem Umstand, daß in dem Zeitraum von knapp drei Jahren seit Begehung des Betäubungsmitteldeliktes keine weiteren Straftaten des Beschwerdeführers bekannt geworden sind, kommt keine nennenswerte Bedeutung zu, da sich der Beschwerdeführer seit seiner Festnahme am 29. Juli 2003 ununterbrochen in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befindet. Allein der andauernde Freiheitsentzug begründet ebenfalls keine günstige Prognose, denn es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß sich der Beschwerdeführer mit den Ursachen seiner Straftaten auseinandergesetzt hätte (vgl. KG NJW 2003, 2468, 2469). Die Begehung des Betäubungsmitteldeliktes leugnet er nach wie vor. Zwar steht es jedem Verurteilten frei, die Begehung der Tat zu bestreiten, deretwegen er verurteilt wurde. Jedoch fehlt es in einem solchen Fall regelmäßig - so auch hier - an Tatsachen, auf die eine günstige Prognose gestützt werden könnte (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. September 2005 - 5 Ws 447/05 - und vom 14. November 2002 - 5 Ws 611/02 -).

4. Dem Widerruf der Strafaussetzung steht auch nicht entgegen, daß die Bewährungszeit bereits am 31. Mai 2005 abgelaufen ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit zulässig ist (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; Senat, Beschluß vom 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 f StGB Rdn. 19 mit weiteren Nachweisen). Eine bestimmte Frist, innerhalb derer die Widerrufsentscheidung ergehen muß und nach deren Ablauf der Widerruf unzulässig wäre, gibt es nicht (vgl. Senat, Beschluß vom 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 -; std. Rspr.).

Der Widerruf ist indes nicht unbegrenzt möglich. Er hat zu unterbleiben, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes des Verurteilten eine solche Entscheidung nicht mehr vertretbar ist (vgl. OLG Celle StV 1987, 30; OLG Bremen StV 1986, 165, 166; OLG Hamm StV 1985, 198; KG NJW 2003, 2468, 2469; Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 5 Ws 235/06 -, 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -, 9. November 2005 - 5 Ws 534/05 - und 15. August 2001 - 5 Ws 437/01 -). Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium (vgl. Senat, Beschluß vom 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -). Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte oder ob das Verfahren ungebührlich verschleppt worden ist, so daß der Verurteilte nach den Umständen des Einzelfalles mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 254; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 253). Die Vertrauensbildung ist kein plötzlich eintretendes Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozeß, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muß (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 - und 31. Januar 1996 - 5 Ws 7/96 -).

Ferner sind Art und Schwere (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362) sowie Häufigkeit der in der Bewährungszeit begangenen Straftaten (vgl. Senat, Beschluß vom 25. April 2001 - 5 Ws 161 und 188/01 -) von Bedeutung. Je schwerer und je häufiger der Proband in der Bewährungszeit versagt hat, desto weniger kann sich ein Vertrauen auf den Bestand der Strafaussetzung bilden. Denn um so eher muß sich dann bei dem Verurteilten das Bewußtsein bilden, daß sich lediglich die justizförmige Abwicklung des auf jeden Fall zu erwartenden Widerrufsverfahrens verzögert hat (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 362; Senat, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 5 Ws 235/06 - und 10. November 2005 - 5 Ws 539/05 -).

Im vorliegenden Fall konnte sich bei dem Beschwerdeführer aufgrund der Schwere des Bewährungsverstoßes - die auch in der Höhe der verhängten Einzelstrafe zum Ausdruck kommt - kein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, daß mit einem Bewährungswiderruf nicht mehr zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer war seit seiner Festnahme am 29. Juli 2003 bekannt, daß das Betäubungsmitteldelikt Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen war und daß er mit einer Verurteilung deswegen zu rechnen hatte. Zu der - wenngleich nicht sofort rechtskräftigen - Verurteilung kam es noch während der Bewährungszeit. Daß er aufgrunddessen mit dem Widerruf der früheren Strafaussetzung zu rechnen hätte, wurde dem Beschwerdeführer bereits in den schriftlichen Urteilsgründen des Landgerichts mitgeteilt; dieser Umstand wurde als Strafmilderungsgrund berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer war weiterhin bekannt, daß das Urteil des Landgerichts noch nicht rechtskräftig war. Zwischen dem Eintritt der Rechtskraft und der im Februar 2006 durchgeführten Anhörung des Beschwerdeführers zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft aber lag nur ein Zeitraum von etwa vier Monaten, in dem sich ein Vertrauen des Beschwerdeführers auf das Absehen vom Widerruf nicht bilden konnte, zumal dieser aufgrund seiner Verlegung von der Justizvollzugsanstalt Moabit in die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken mit Verzögerungen in der justizförmigen Bearbeitung des Widerrufsverfahrens rechnen mußte.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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