Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.10.2000
Aktenzeichen: 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00
Rechtsgebiete: StVG, BKatV, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVG § 41 Abs. 2
StVG § 49
StVG § 24
StVG § 25
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 2 Ss 173/00 - 3 Ws (B) 437/00 318 OWi 669/00

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 6. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. Mai 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 (genauer: Nr. 7 - Zeichen 274.1 -), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 4) StVG nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt, nach § 25 StVG ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet und bestimmt, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Bemessung der - ausdrücklich nicht angegriffenen - Geldbuße ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Regelsatz des Bußgeldkataloges (Nr. 5.3, Tatelle 1 a Buchstabe c lfd. Nr. 5.3.3).

Auch die Anordnung des Fahrverbotes ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Betroffene befuhr mit seinem Pkw die durch Zeichen 274.1, als "Tempo-30-Zone" ausgewiesene W Straße mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Diese Zuwiderhandlung erfüllt den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV (Nr. 5.3, Tabelle 1 a Buchstabe c lfd. Nr. 5.3.3). Entgegen der Rechtsbeschwerde indiziert diese "qualifizierte" Überschreitung der durch Vorschriftenzeichen angeordneten Geschwindigkeit das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, denn es offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr, dass es der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbotes bedarf. Zwar kann einem Kraftfahrer dann kein grob verkehrswidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn die von ihm begangene erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Vorschriftenzeichen infolge einfacher Fahrlässigkeit übersehen hat [vgl. BGH VerkMitt 1998 Nr. 30]. Werden jedoch äußere Umstände festgestellt, nach denen die gebotene Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise ausser Acht gelassen und deshalb das Vorschriftenzeichen über sehen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbotes auch bei Unkenntnis der durch Zeichen 274 angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht [vgl. BGH a. a. O. ]. Zwar ist anerkannt, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung für die Beurteilung, ob die Unkenntnis der Geschwindigkeitsbeschränkung auf grober Nachlässigkeit beruht, ohne Belang ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn auch die ohne das Vorschriftenzeichen maßgebliche Höchstgeschwindigkeit überschritten worden ist [vgl. BGH a.a.O.]. So liegt der Fall hier. Der Betroffene befuhr, abgelenkt durch parkende Fahrzeuge und eine Baustelle, die W Straße mit einer Geschwindigkeit, die - ungeachtet der durch Zeichen 274.1 angeordneten Beschränkung - die innerorts übliche Höchstgeschwindigkeit um 15 km/h überstieg. Abgesehen davon, dass im Berliner Stadtgebiet grundsätzlich mit Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Seitenstraßen gerechnet werden muss und der Betroffene deshalb gehalten war, der Beschilderung besondere Aufmerksamkeit zu widmen, offenbart die mit 30 % deutliche Überschreitung der innerorts üblichen Höchstgeschwindigkeit auf der ihm unbekannten Straße eine so grobe Nachlässigkeit gegenüber seinen Pflichten als Kraftfahrzeugführer, dass auf ihr auch das Übersehen des Zeichens 274.1 beruht. Anhaltspunkte, dass er von einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Geschwindigkeit ausgegangen ist, weisen die Urteilsgründe ebensowenig aus wie besondere Umstände, die die Verhängung des Fahrverbotes als unangemessen erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück