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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: 2 Ss 214/04 - 3 Ws (B) 499/04
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BKatV, OWiG, StPO


Vorschriften:

StVO § 3 Abs. 3
StVO § 49 Abs. 1 Nr. 3
StVG § 24
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 2a
BKatV § 4 Abs. 2 Satz 2
OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 2 Ss 214/04 - 3 Ws (B) 499/04

In der Bußgeldsache gegen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 16. März 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. August 2004 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 3 Abs. 3 (zu ergänzen: Nr. 1), 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt, gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn verhängt und nach § 25 Abs. 2a StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen reichen aus, dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung der Verurteilung zu ermöglichen, und tragen sie.

1. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Als Tatzeit ist vom 15. Januar 2004 auszugehen. Das Monatsdatum "12" in der Tatzeitangabe im Urteil ("15.12.2004") beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Es tritt im - durch die Unvereinbarkeit des angegebenen Begehungszeitpunkts mit dem Urteilstag veranlaßten - Blick auf den Bußgeldbescheid hervor. Dieser ist dem Senat im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., vor § 59 Rdn. 37, 47) zugänglich, ob Verfolgungshindernisse vorliegen, insbesondere Verjährung eingetreten war, was nicht der Fall ist. Dafür daß das Versehen bei dem Betroffenen eine falsche Vorstellung hervorgerufen hat, um welches Geschehen es geht, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Die Feststellungen zu der überhöhten Geschwindigkeit sind tragfähig.

Gemessen worden ist ausweislich der Urteilsgründe beim Nachfahren mit dem Police-Pilot-System. Dabei handelt es sich um eine in der Rechtsprechung als standardisiertes Verfahren anerkannte Meßmethode (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 3 StVO Rdn. 62a). In einem solchen Fall reicht es aus, in den Urteilsgründen das Meßverfahren und die nach Abzug der Meßtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitzuteilen (vgl. BGHSt 43, 277; 39, 291).

Dem hat das Amtsgericht entsprochen. Als Toleranzwert sind dem Betroffenen 10% der von dem - nach den Urteilsfeststellungen gültig geeichten - Police-Pilot-Gerät gemessenen Geschwindigkeit von 91,74 km/h zugute gehalten worden. Das läßt im Hinblick auf die Genauigkeit des Systems keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen (vgl. Senat, Beschluß vom 30. Oktober 1996 - 3 Ws [B] 446/96 -).

Weitere Einzelpunkte sind in den Urteilsgründen nur dann erörterungsbedürftig, wenn insofern im Einzelfall Anlaß besteht, an der Richtigkeit der Messung zu zweifeln (vgl. BGHSt 43, 277, 283f.; 39, 291, 297f., 300f.). Solche Zweifelspunkte sind hier ersichtlich nicht hervorgetreten.

2. Der Nachprüfung stand hält auch die Feststellung des Amtsgerichts, in der Person des Betroffenen den Fahrer des zu schnell gefahrenen Kraftwagens vor sich zu haben.

Das angefochtene Urteil legt rechtsfehlerfrei dar, aus welchen Umständen die Tatrichterin geschlossen hat, daß der Betroffene das Tatfahrzeug zur Vorfallzeit geführt hat und seine entgegenstehende Einlassung unwahr ist. Das Amtsgericht hat sich durch Augenschein davon überzeugt, daß das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen mit dem Lichtbild auf seinem Führerschein übereinstimmt, anhand dessen die Polizeibeamten die Identität des Fahrers überprüft haben. Was die Rechtsbeschwerde hiergegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und die den Senat bindenden Feststellungen (vgl. BGHSt 41, 376, 381; 29, 18). Es bedurfte auch keiner näheren Darlegung der auf dem Bild erkennbaren Identifizierungsmerkmale; denn bei der hier vorliegenden Konstellation konnte - anders als bei einem Radarfoto - ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß die Bildqualität zur Identifizierung ausreicht (vgl. Senat, Beschluß vom 5. Februar 2001 - 3 Ws [B] 39/01 - veröffentlicht [mit unzutreffendem Datum] in VRS 100, 385).

3. Die Feststellung fahrlässiger Begehungsweise als Schuldform beschwert den Betroffenen nicht und läßt sich durch den Hinweis in den Urteilsgründen auf den vorangegangenen Straßenabschnitt mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit dem hohen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vereinbaren.

4. Auch die auf die Sachrüge des weiteren gebotene Nachprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

Die Höherfestsetzung der Geldbuße über den sich aus lfd. Nr. 11.3 i.V.m. Tabelle 1 Buchstabe c) lfd. Nr. 11.3.6 BKat ergebenden Regelsatz von 100,00 Euro hinaus ist tragfähig mit den einschlägigen Vorbelastungen des Betroffenen begründet.

An der Verhängung des einmonatigen Fahrverbots (als Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 11.3 i.V.m. Tabelle 1 Buchstabe c) lfd. Nr. 11.3.6 BKat vorgesehen) ist nichts zu erinnern. Hier lagen zudem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV vor.

Die Kosten seiner nach alledem erfolglos eingelegten Rechtsbeschwerde hat der Betroffene nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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