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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 10/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 224 Abs. 2
Zum Zweck des § 224 Abs. 2 ZPO.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 10/07

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 5. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Restitutionsklägers vom 27. Januar 2009, gerichtet auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Restitutionsbeklagen vom 6. Januar 2009 um ein Jahr, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Restitutionskläger hat keine erheblichen Gründe geltend gemacht, die gemäß § 224 Abs. 2 ZPO eine Fristverlängerung rechtfertigen würden.

Denn zur Begründung seines Antrages trägt er lediglich vor, mit der Fristverlängerung den weiteren Sachvortrag der Gegenseite für die nächste Zeit "abschließen" zu wollen. Indessen wird die Möglichkeit einer richterlichen Fristverlängerung gemäß § 224 Abs. 2 ZPO nicht eingeräumt, um zu Gunsten der antragstellenden Partei deren Prozessgegner prozessual zu behindern, sondern dazu, auf Umstände, die der antragstellenden Partei eine Fristwahrung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen, angemessen reagieren zu können.

Der Senat hatte über den Antrag des Restitutionsklägers durch Beschluss zu entscheiden, wie sich aus § 225 Abs. 3 ZPO ergibt (ebenso Stöber in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 225 Rdnr. 3).

Ende der Entscheidung

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