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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 2 U 101/01
Rechtsgebiete: WG, EGBGB, COC, ZPO


Vorschriften:

WG Art. 17
WG Art. 93
EGBGB Art. 3
EGBGB Art. 28
EGBGB Art. 31
EGBGB Art. 37
COC Art. 19
COC Art. 25
COC Art. 27
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Der Wechselforderung können unmittelbar auch Einreden aus dem Grundgeschäft, hier aus internationalem Warenkauf nach dem Recht des Königreichs Marokko, entgegen gehalten werden. Zur Einbeziehung einer Zahlungsklausel in einem Kaufvertrag nach marokkanischem Recht.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 2 U 101/01

verkündet am : 02. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 durch die Richter am Kammergericht Gröning und Buck und die Richterin am Amtsgericht John

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. April 2001 verkündete Schlussurteil der Kammer für Handelssachen 101 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin, ein in Marokko geschäftsansässiges Unternehmen, hat gegen die Beklagte im Wechselprozess ein durch Schlussurteil für vorbehaltlos erklärtes Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil erstritten, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 105.402,50 FRF (umgerechnet: 16.068,43 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. April 2000 sowie Wechselunkosten in Höhe von 135,72 DM und Wechselprovision in Höhe von 40,-- DM zu zahlen.

Dem lag ein internationaler Handelskauf zu Grunde, bei dem die Klägerin eine Containerladung Oliven im Wege des Dokumenteninkassos an die Beklagte geliefert und diese den streitgegenständlichen Eigenwechsel über nnnnnn FRF mit Fälligkeitsdatum 10. April 2000 ausgestellt hatte.

Dem Geschäft lag die Bestellung der Klägerin vom 25. Oktober 1999 (Bd. I Bl. 30 ff. d. A.) zu Grunde, die folgende Klausel enthielt: "Die Zahlung erfolgt pro Container nach 90 Tagen, falls die Ware abverkauft wurde."

Die im Dezember 1999 der Beklagten übergebene Ware konnte bislang nicht verkauft werden, so dass die Beklagte die Zahlung ablehnt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen, der erstinstanzlich konkret gestellten Anträge, des Entscheidungstenors und der Gründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren letzten erstinstanzlichen Antrag, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weiter.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20. Juni 2002 ( Bd. I Bl. 158 d.A. ) über die Frage, ob die Beklagte nach marokkanischem Recht durchgreifende Einwendungen gegen die der Klägerin durch das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Berlin vom 06. November 2000 zugesprochene Wechselforderung geltend machen kann, durch Einholung eines Rechtsgutachtens von Prof. em. Dr. Onnn Enn. Hinsichtlich der Einzelheiten des Gutachtens wird auf dieses Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Beklagte kann dem wechselrechtlichen Anspruch der Klägerin nicht entgegen halten, zur Zahlung infolge der Unverkäuflichkeit der gelieferten Ware nicht verpflichtet zu sein. Die in der Bestellung vom 25.10.1999 enthaltene Klausel "Die Zahlung erfolgt pro Container nach 90 Tagen, falls die Ware abverkauft wurde" ist bereits nicht Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages geworden.

I.

Für das auf den Vertrag anzuwendende Recht ist dabei zwischen dem Wechselstatut und dem Grundgeschäft zu unterscheiden.

1. Das Wechselstatut bestimmt sich gem. Art. 37 S. 1 Nr. 1 EGBGB i.V.m. Art. 93 Abs. 1 WG nach dem Recht des Zahlungsortes des Wechsels, hier Berlin, und somit nach deutschem Recht. Danach können der Wechselforderung unmittelbar auch Einreden aus dem Grundgeschäft entgegengehalten werden (Art. 17 WG, vgl. BGH NJW 1986, 1872 [ 1873 ]; Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wechsel- und Scheckgesetz, 22. Aufl., München 2000, Art. 17 WG Rn. 67 d).

2. Das Grundgeschäft unterliegt, wie sich aus Art. 28 EGBGB ergibt, indes marokkanischem Recht. Die Parteien haben keine Rechtswahl im Sinne von Art. 3, 27 Abs. 1 EGBGB getroffen und die Vorschriften des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf ( CISG ) sind nicht vorrangig anwendbar, da das Königreich Marokko nicht Vertragsstaat dieses Abkommens ist. Deshalb unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 EGBGB). Nach der Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB weist der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat auf, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ihren Hauptsitz hat. Bei einem Warenkaufvertrag - wie hier - ist das der Sitz der Hauptverwaltung des Verkäufers ( vgl. Palandt-Heldrich Komm. zum BGB, 65. Aufl., München 2006, Art. 28 EGBGB Rn. 8 ), der sich im Königreich Marokko befindet, so dass marokkanisches Recht Anwendung findet.

II.

Die in der Bestellung der Beklagten vom 25.10.1999 enthaltene Klausel ist nach marokkanischem Recht nicht Vertragsbestandteil geworden.

Nach marokkanischem Recht liegt der für den Vertragsschluss erforderliche Konsens nur vor, wenn zwei einheitlich übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, ausgetauscht sind ( s. S. 13 des Sachverständigengutachtens ), wobei gem. Art. 19 des marokkanischen Zivilgesetzbuches, des Code des Obligations et Contrats ( COC ), eine Vereinbarung nur im Falle des Einvernehmens der Parteien über die wesentlichen Elemente der Verpflichtung zustande kommt.

1.

a ) Das ursprüngliche Vertragsangebot mit der umstrittenen Klausel hat die Beklagte mit der Bestellung vom 25.10.1999 abgegeben.

b ) Die Klägerin hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen.

aa ) Das Angebot ist zunächst nicht etwa durch Schweigen seitens der Klägerin vor Versendung der bestellten Waren bzw. vor dem Zugang des Faxes/Schreibens der Landesbank Berlin vom 30. November 1999 (Bd. I Bl. 100 d. A.) mit den Kopien der Kaufvertragsdokumente, angenommen worden. Auch wenn sich die Klägerin auf das Angebot zunächst überhaupt nicht geäußert hat, kann ihr Schweigen nicht als Willenserklärung gedeutet werden. Wie der Sachverständige in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, ist das Schweigen nach marokkanischem Recht grundsätzlich als Ablehnung anzusehen. Nur ausnahmsweise kommt gem. Art. 25 COC ein Vertrag auch durch Schweigen ohne ausdrückliche Annahme zustande (vgl. S. 31 des Sachverständigengutachtens). Die Voraussetzungen für eine Annahme durch Schweigen lagen danach nicht vor; die Beklagte konnte nicht erwarten, dass es ohne weiteres zum Vertragsschluss gemäß den von ihr vorgeschlagenen Bedingungen kommt, zumal die Bestellung gerade nicht im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgte, sondern am Anfang einer solchen stand. Das bloße Schweigen der Klägerin führte deshalb nicht zum Vertragsschluss. Zu keinem anderen Ergebnis führt die - nach marokkanischen Recht ebenfalls zulässige - Heranziehung von Handelsbräuchen (vgl. Gutachten S. 30 f.). Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, das Schweigen der Klägerin unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen als Annahme des von der Beklagten unterbreiteten Angebots zu sehen. Gerade wenn eine Geschäftsbeziehung erst begründet werden soll und der Käufer außerdem sich für die Bezahlung eine Klausel wie die hier in Rede stehende ausbedingen will, ist keine auf Handelsbräuche zu stützende Erwartung gerechtfertigt, dass ein solches Angebot durch bloßes Schweigen zu Stande kommt.

bb ) Auch in der Erteilung der Facture N° 44/E/99 vom 10.11.1999, der Beklagten zugegangen am 30.11.1999 per Fax als Anlage zum Bankschreiben vom 30.11.1999, liegt keine Annahme des ursprünglichen Angebots der Beklagten.

( 1 ) Die Übermittlung der Facture N° 44/E/99 ist dabei, wie der Senat nach abschließender Beratung meint, als Übermittlung der eigenen Willenserklärung der Klägerin anzusehen.

Erforderlich für eine Willenserklärung ist die Möglichkeit zur Kenntnisnahme mittels einer Erklärung bzw. eines entsprechenden Verhaltens ( s. S. 13 des Sachverständigengutachten ). Hier fungierte die Bank zumindest als Erklärungsbotin, indem sie der Beklagten neben ihrem eigenen Schreiben die streitgegenständliche Rechnung der Klägerin vom 10.11.1999 tatsächlich übermittelt hat. Auf ihre rechtliche Beziehung zu den Beteiligten kommt es nicht an.

( 2 ) Mit der Facture N° 44/E/99 hat die Klägerin das ursprüngliche Angebot der Beklagten jedoch nicht angenommen, sondern abgelehnt und zugleich ein abweichendes neues Angebot unterbreitet.

Sie hat unstreitig insbesondere eine andere Klausel zur Fälligkeit der Kaufpreisforderung aufgenommen, nämlich "per tratte acceptée et domicilée à 90 jours d`embarquement" ( Zahlung durch akzeptierte Domiziltratte 90 Tage nach Verschiffung"). Darüber hinaus hat sie andere Verpackungsgrößen in Rechnung gestellt und versandt.

Nach Art. 19 Abs. 1 COC kommt eine Vereinbarung nur im Falle des Einvernehmens der Parteien über die wesentlichen Elemente der Verpflichtung zustande. Da es sich bei der Fälligkeitsklausel und den Verpackungsgrößen um wesentliche Vertragsmerkmale handelt, kann von einer Annahme des Angebotes nicht ausgegangen werden.

Gem. Art. 27 COC kommt eine bedingte oder einschränkende Antwort einer Ablehnung des Angebotes verbunden mit einem neuen Angebot gleich.

Deshalb liegt in der Übermittlung der Facture N° 44/E/99 keine Annahme des Ausgangsangebots der Beklagten.

2.

a ) Mit der Ablehnung des Angebotes hat die Klägerin der Beklagten am 30.11.1999 zugleich ein neues Angebot mit abgeänderten Verpackungseinheiten und Zahlungsmodalitäten unterbreitet.

Dieses neue Angebot hat die Klägerin auch nicht durch das Fax vom 01.12.1999 sogleich wieder widerrufen.

Es kann schon fraglich sein, ob der Verwendung der ursprünglichen Bestellung überhaupt der Erklärungswert beigemessen werden kann, die Klägerin wolle nunmehr die Klausel "Die Zahlung erfolgt pro Container nach 90 Tagen, falls die Ware abverkauft wurde." gegen sich gelten lassen oder ob nicht lediglich auf die abweichenden Gebinde aufmerksam gemacht werden sollte. Ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im erstgenannten Sinne kommt dem Fax schon deshalb nicht zu, weil es nicht an die Beklagte, sondern an die L & G Handels GmbH in Hamburg gerichtet worden ist und weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die L & G Handels GmbH als Empfangsbotin gegenüber der Beklagten oder als Bevollmächtigte fungierte.

b ) Das neue Angebot (vorstehend zu a) hat die Beklagte durch Schweigen angenommen und zwar - mit Blick auf die Regelung in Art. 31 EGBGB unabhängig davon, ob marokkanisches oder deutsches Recht Anwendung findet, da das Schweigen der Beklagten unter den hier gegebenen Umständen nach beiden Rechtsordnungen Zustimmung bedeutet.

Nach deutschem Recht wäre die Beklagte nach Treu und Glauben im Hinblick auf die Vorverhandlungen verpflichtet gewesen, der Abweichung zu widersprechen ( vgl. allg. hierzu: Baumbach-Hopt § 346 Rn. 36 ).

Dies entspricht auch den Regelungen in Art. 25 COC, wonach ein Vertrag auch ohne Annahme zustande kommt, "wenn diese von demjenigen, der das Angebot macht oder vom Handelsbrauch nicht gefordert wird; das Schweigen bedeutet auch dann Zustimmung, wenn das Angebot sich auf bereits zwischen den Parteien angebahnte Geschäftsbeziehungen bezieht"( s. S. 31 des Sachverständigengutachtens ). Im Hinblick auf die hier vorliegende Erwiderung auf das Angebot der Beklagten kann von einer in diesem Zeitpunkt bereits angebahnten Geschäftsbeziehung ausgegangen werden, so dass nach beiden Rechtsordnungen das Schweigen als Zustimmung zu werten ist.

Im übrigen hätte die Beklagte spätestens mit der unstreitigen, vorbehaltlosen Andienung der Dokumente am 20.12.1999 gegenüber der Klägerin die Annahme des neuen Angebotes erklärt.

Der Vertrag ist daher mit der von der Klägerin abgeänderten Fälligkeitsklausel und den neuen Verpackungseinheiten zustande gekommen.

3.

Der Senat bemerkt vorsorglich, dass die Beklagte nach dem maßgeblichen marokkanischen Recht aber auch bei Einbeziehung der von ihr im ursprünglichen Angebot vom 25.10.1999 verwendeten Klausel zur Zahlung verpflichtet wäre:

Bei dieser Klausel handelt es sich um eine aufschiebende Befristung im Sinne von Art. 127ff. COC. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Fälligkeit oder das Erlöschen des Rechtsverhältnisses vom Eintritt eines zukünftigen, gewissen Umstandes abhängt, im Gegensatz zur Bedingung, die ein ungewisses Ereignis voraussetzt ( s. S. 41f. des Sachverständigengutachtens ). Die Bestimmung der Gewissheit des Eintrittes eines Ereignisses erfolgt dabei nach marokkanischem Recht nicht aus objektiver, sondern subjektiver Sicht der Parteien (s. S. 42 des Sachverständigengutachtens).

Für die Bestimmung der Rechtsnatur der Zahlungsklausel ist es somit nicht ausschlaggebend, ob der Abverkauf der Oliven objektiv sicher war, sondern ob die Parteien den Abverkauf aus subjektiver Sicht als sicheres Ereignis ansahen. Dies ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln, wobei das marokkanische Recht keine diesbezüglichen Auslegungsmethoden kennt, sondern auf das französische Recht zurückgreift ( s. S. 43 des Sachverständigengutachtens ). Bei einem Kaufvertrag ist danach davon auszugehen, dass eine Klausel, die die Zahlung des Kaufpreises von einem zukünftigen Ereignis abhängig macht, nicht dazu führen kann, dass die Zahlung des Kaufpreises zu einem zufälligen Ereignis wird.

Grundsätzlich ist vielmehr bei einem Kaufvertrag der Wille der Parteien, den Kaufpreis irgendwann zu bezahlen, zu unterstellen ( s. zur diesbezüglich einschlägigen französischen Rechtsprechung S. 43 f. des Sachverständigengutachtens ).

Vorliegend ist ebenfalls davon auszugehen, dass der Abverkauf der Ware kein unsicheres Ereignis war. Hierfür sprechen zahlreiche Einzelheiten des Vertrages:

Zunächst "bestellte" die Beklagte die Waren, was für die Übernahme des Abverkaufsrisikos spricht, das ein Verkäufer nur eingeht, wenn er davon ausgeht, die Ware weiterverkaufen zu können. Im Zusammenhang mit der Bestellung wurden auch "Abnahme" und "Zahlung" der Ware geregelt. Diese Begriffe sprechen ebenfalls dafür, dass die Beklagte sich bewusst war, die Ware auf eigenes Risiko zu beziehen. Anderenfalls hätte es nahe gelegen, die Ware lediglich auf Kommission zu übernehmen.

Darüber hinaus spricht gegen ein von der Klägerin zu tragendes Verkaufsrisiko, dass nicht sie die Auswahl der zu verkaufenden Lebensmittel vornahm, sondern die Beklagte dezidierte Angaben zu den zu liefernden Produkten traf. Bei einem von der Klägerin zu tragenden Verkaufsrisiko wäre es aber sinnvoll gewesen, ihr nur vorzuschlagen, welche Produkte aus Sicht der Beklagten gut verkäuflich wären. Die Auswahl hätte aber letztlich der Klägerin überlassen werden müssen. Dies gilt insbesondere für die Waren, mit denen die Beklagte normalerweise nicht handelte, wie Aprikosen.

Ferner hat nach ihrem eigenen Vorbringen die Beklagte die Lagerkosten zu tragen. Dies spricht auch dafür, dass die Beklagte von einem Verkauf der Ware ausging, da sie anderenfalls eine Regelung für den Fall der Unverkäuflichkeit getroffen hätte (Rücknahme der Ware, Vernichtung etc.). Ohne mit dem Verkaufsrisiko belastet zu sein, gibt es aus kaufmännischer Sicht keinen Grund für die Beklagte, die Lagerkosten bzw. zumindest die Vernichtungskosten zu übernehmen.

Die Parteien gingen daher von einer Veräußerung der Ware durch die Beklagte aus.

Somit handelt es sich um ein aus subjektiver Sicht sicheres Ereignis und daher um eine aufschiebende Befristung im Sinne des maßgeblichen marokkanischen Rechts.

Die Folge des Ausfalls der Befristung wäre, dass die Beklagte der Klägerin keine Einwendungen entgegen setzen könnte und die Zahlung daher fällig wäre ( s. S. 45 des Sachverständigengutachtens ).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 546 ZPO a.F., § 26 Nr. 5, 7, 8 EGZPO i.V.m. § 544 ZPO.

Ende der Entscheidung

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