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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 27.04.2009
Aktenzeichen: 2 U 41/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 96
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 10/07

27.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 27. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Dr. Glaßer

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Restitutionsbeklagten vom 7. April 2009 gibt dem Senat keine Veranlassung, die im Beschluss vom 19. März 2009 enthaltenen Entscheidung über die Kosten (Ziffer 3 des Beschlusses) zu ändern.

Gründe:

Die Kosten, die in Folge eines Beweissicherungsantrages anfallen, welcher in einem laufenden Rechtsstreit gestellt wird, sind Kosten dieses Rechtsstreits. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sind daher auch über diese Kosten am Ende des Rechtsstreits zu entscheiden, und zwar gemeinsam mit allen anderen Kosten, die in dem Rechtsstreit schon angefallenen sind und noch anfallen werden. Gründe, die dafür sprechen, von dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung vorliegend abzuweichen, sind nicht ersichtlich. So bietet § 96 ZPO hinreichende Handhabe, auch im Falle eines etwaigen Unterliegens oder Teilunterliegens der Restitutionsbeklagten die - erheblichen - Kosten, die in Folge des Beweissicherungsantrages des Restitutionsklägers entstanden sind, entgegen §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO dem Restitutionskläger aufzuerlegen. Soweit die Restitutionsbeklagte oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der Gegenvorstellung ggf. das Interesse verfolgt, schon jetzt die Kosten, welche in Folge des Beweissicherungsantrages entstanden sind, durch das Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen zu können, müssen sie sich - wie im Zivilprozess üblich - bis zum Abschluss des Rechtsstreits in der Instanz gedulden.

Die von der Restitutionsbeklagten zitierte Rechtsprechung und Literatur besagen zu den vorstehenden Fragen nichts, weil sie sich erkennbar nicht zu dem Sonderfall selbstständiger Beweisanträgen innerhalb eines Hauptverfahrens verhalten.

Ende der Entscheidung

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