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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 2 U 66/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 9
Der Streitwert einer Feststellungsklage, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass Ansprüche der beklagten Gesellschaft aus dem Beitrittsantrag des Klägers, als stiller Gesellschafter zu der Gesellschaft zugelassen zu werden, nicht bestehen und der Kläger hierdurch auch nicht Gesellschafter geworden ist, bestimmt sich nach § 9 ZPO, wenn der Beitrittsantrag eine vom Kläger über viele Jahre monatlich zu zahlende "Rateneinlage" vorsieht.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 66/05

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 19. Februar 2009 durch den Richter am Kammergericht Dr. Glaßer als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

1. Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 10.200,00 EUR festgesetzt.

2. Der Wert des mit Beschluss vom 22. Januar 2009 festgestellten Vergleichs übersteigt diesen Wert nicht.

Gründe:

1. Der Klageantrag zu 1. ist mit 6.000,00 EUR zu bewerten. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind jeweils mit 2.100 EUR zu bewerten.

a) Der Gegenstand des Klageantrages zu 1. ist ein schlichter Zahlungsantrag, seine Bewertung daher gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GVG unzweifelhaft.

b) Die Gegenstände der Klageanträge zu 2. und 3. sind jeweils eine sog. negative Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass Ansprüche der Beklagten aus den Anträgen des Klägers, als stiller Gesellschafter zu der Gesellschaft der Beklagten zugelassen zu werden, nicht bestehen und der Kläger hierdurch auch nicht Gesellschafter der Beklagten geworden ist. Der Wert der negativen Feststellungsklage ist nach allgemeiner Meinung dem Wert der (gedachten) gegenteiligen Leistungsklage des Beklagten gleichzusetzen; ein 20%iger Abschlag, wie ihn das Landgericht in seinem vorläufigen Streitwertbeschluss vom 14. Oktober 2004 offenbar im Auge hatte, ist nur für die positive Feststellungsklage angezeigt (vgl. nur Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rdnr. 16 "Feststellungsklagen", m.w.N.). Die (gedachte) gegenteilige Leistungsklage der Beklagten würde vorliegend auf Verurteilung des Klägers zur monatlichen Zahlung der in den Beitrittsanträgen vorgesehenen "Rateneinlagen" in Höhe von je 50 EUR bis zum Ablauf der 25-jähigen Mindestvertragsdauer, lauten; weitere Ansprüche der Beklagten aus dem geltend gemachten, stillen Gesellschaftsverhältnis stehen nicht im Raume.

Die Rateneinlage stellt eine wiederkehrende Leistung im Sinne des § 9 ZPO dar (ebenso die nahezu einhellige obergerichtliche Rechtsprechung in dem - hier vorliegenden - Fall der negativen Feststellungsklage bezüglich einer stillen Gesellschaftsbeteiligung: OLG Naumburg, Beschl. v. 16.7.2007 - 10 W 29/07, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, Beschl. v. 30.11.2005 - 3 U 21/03, OLGR 2006, 157 [159]; OLG Dresden, Beschl. v. 20.9.2005 - 8 W 702/05, NJ 2006, 37; OLG Celle, Beschl. v. 16.07.2004 - 9 U 15/04, OLGR 2004, 564 [567]; ebenfalls wie hier in dem - vergleichbaren - Fall einer Freistellungssklage bezüglich einer stillen Gesellschaftsbeteiligung: BGH, Beschl. v. 4.4.2005 - II ZR 107/04, zit. nach Beck-online; a.A. noch OLG München, Beschl. v. 28. 9. 2004 - 14 W 132/04, JurBüro 2005, 39). Für diese Auffassung spricht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift, sondern auch ihr Zweck. Dieser ist darauf gerichtet, bei Rechtsstreitigkeiten über langfristige Verträge den Streitwert und die Gebührenbelastung für die Parteien - gemessen am Wert der einzelnen Zahlungsrate - in verträglichen Grenzen zu halten. Er trifft auf den Fall einer stillen Gesellschaftsbeteiligung mit regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen des stillen Gesellschafters zu. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in seinem Schriftsatz vom 6. Februar 2009 vertretene Auffassung, wonach der o.g. Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 4. April 2005 vorliegend nicht einschlägig sei, weil der Gesellschafter in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall am Ende der Vertragslaufzeit wählen konnte, ob er seine zwischenzeitlich eingezahlte Einlage auf einmal oder als Rente ausbezahlt haben möchte, geht an der Sache vorbei. Denn sowohl in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall als auch in dem vorliegenden Fall war der zu bewertende Streitgegenstand nicht der Auszahlungsanspruch des Gesellschafters, sondern seine Zahlungspflicht gegenüber der Gesellschaft. Diese war in beiden Fall ratierlich ausgestaltet.

Gemäß § 9 ZPO ist der Wert der beiden Feststellungsklagen jeweils wie folgt zu berechnen:

50 EUR x 12 Monate x 3,5 Jahre = 2.100 EUR.

c) Gemäß § 63 Abs. 3 GKG hatte der Senat auch den Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug festzusetzen. Gründe, die dafür sprechen, den Gebührenstreitwert für den ersten Rechtszug abweichend von demjenigen für den zweiten Rechtszug festzusetzen, sind nicht ersichtlich.

2. Anhaltspunkte dafür, dass der Gegenstand des mit Beschluss vom 22. Januar 2009 festgestellten Vergleichs über den Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens hinausgeht, haben die Parteien nicht vorgetragen.



Ende der Entscheidung

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