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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.07.2008
Aktenzeichen: 2 U 80/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 5
Der auf Feststellung eines Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag wirkt nicht streitwerterhöhend, wenn er neben einem Leistungsantrag geltend gemacht wird, dessen Erfüllung von einer Zug-um-Zug-Leistung des Klägers abhängt, mit der sich der Beklagte in Annahmeverzug befinden soll.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 U 80/07

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts am 22. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Franck und Dr. Glaßer

beschlossen:

Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger und die Beklagten zu 4) und 5) - zur vollständigen Erledigung des zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreits - einen gerichtlichen Teilvergleich des sich aus der Anlage zu diesem Beschlusstenor ergebenden Inhalts abgeschlossen haben.

2. Der Streitwert des zweiten Rechtszuges wird, soweit er den zwischen den Teilvergleichsparteien anhängigen Rechtsstreit betrifft, auf insgesamt 107.371,30 EUR festgesetzt. Der Vergleichswert übersteigt den Streitwert nicht.

Gründe:

1. Die Feststellung des Vergleichsabschlusses ergeht auf Grundlage von § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO.

2. Bei der Festsetzung des Streitwertes war - entgegen der vom Landgericht in seinem Streitwertbeschluss vom 24. Oktober 2007 geäußerten Auffassung - zu berücksichtigen, dass der auf Feststellung eines Annahmeverzuges gerichtete Klageantrag dann nicht werterhöhend wirkt, wenn er - wie vorliegend - neben einem Leistungsantrag geltend gemacht wird, dessen Erfüllung von einer Zug-um-Zug-Leistung des Klägers abhängt, mit der sich der Beklagte in dem angeblichen Annahmeverzug befinden soll (ebenso: Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, § 5 Rn. 8; OLG Jena, RVGreport 2006, 360; LG Mönchengladbach, ZMR 1985, 166; offen gelassen von BGH, NJW-RR 1989, 826). Denn die Feststellung des Annahmeverzuges hat in diesem Fall lediglich zur Folge, dass die vollstreckungsrechtlichen Erschwernisse, die nach § 756 Abs. 1 ZPO bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung grundsätzlich bestehen, beseitigt werden und das Urteil daher wie ein unbedingtes Urteil vollstreckt werden kann (vgl. Stöber in Zöller, ZPO26. Aufl. 2007, § 756 Rdnr. 9). Da die Leistungsklage, die auf unbedingte Verurteilung zielt, keinen höheren Streitwert als eine Leistungsklage hat, die von einer Zug-um-Zug zu erfüllenden Gegenleistung des Klägers abhängt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 16 "Gegenleistung", m.Rspr.N.), kann nichts anderes für eine solche Leistungsklage gelten, die zudem mit einem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges im o.g. Sinne verbunden ist.

Ende der Entscheidung

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