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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.10.2009
Aktenzeichen: 2 VERG 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, GKG, GWB


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 567 ff.
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 569
RpflG § 11 Abs. 2 Satz 1
RpflG § 11 Abs. 2 Satz 4
GKG § 50 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5
GWB §§ 116 ff.
GWB § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 VERG 12/06

In dem Vergabenachprüfungsverfahren

hat der Vergabe des Kammergerichts am 20. Oktober 2009 durch den Richter am Kammergericht Dr. Glaßer beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Antragstellerin vom 15. Januar 2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 15. Dezember 2008 - 2 Verg 12/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

1.

Die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 15. Januar 2009 eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Kammergerichts vom 15. Dezember 2008 ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

2.

Die mit Schriftsatz vom 15. Januar 2009 ebenfalls eingelegte Erinnerung gegen den der Antragstellerin am 9. Januar 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG statthaft sowie gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG, § 569 ZPO form- und fristwahrend eingelegt. Für die Entscheidung über die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG, § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zuständig (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2005, 2 Verg 11/04 und 2 Verg 12/04). In der Sache hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Hierzu im Einzelnen:

Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit des Kammergerichts für die angegriffene Kostenfestsetzungsentscheidung ist auf die zutreffenden Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 13. Oktober 2009 zu verweisen. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

Hinsichtlich der Frage des Streitwertes des Verfahrens vor der Vergabekammer ist auf den Streitwertbeschluss des Senats für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache hinzuweisen. Diesen Beschluss hat die Antragstellerin nicht angegriffen; nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist er seit langem unabänderbar. Ein Grund, der dafür spräche, den Streitwert für das Verfahren vor der Vergabekammer gemäß § 50 Abs. 2 GKG anders zu beurteilen als den Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund wäre es auch unbillig, die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, für die die Antragsgegnerin einzustehen hat, nach einem höheren Streitwert zu bemessen als die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für die die Antragstellerin einzustehen hat.

Die Frage der Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss angesetzten Gebühreneinheiten (2,0 anstelle von gewünschten 2,5) hat der Antragstellerin nach dem Hinweis der Rechtspflegerin vom 22. Mai 2009 nicht mehr weiterverfolgt. Auch der Senat vermag insofern keinen Fehler zu Lasten der Antragstellerin zu erkennen. Denn das Zuerkennen des gewünschten Gebührenhöchstsatzes von 2,5 Gebühreneinheiten gemäß Nr. 2300 VV-RVG steht bei einem wirtschaftlich mäßig gewichtigen Vergabeverfahren, das der Antragstellervertreter - ausweislich des Umfangs und des Inhalts der gewechselten Schriftsätze - mit nicht überdurchschnittlichem Arbeitseinsatz erledigen konnte, außer Diskussion. Soweit die Rechtspflegerin gleichwohl überdurchschnittliche 2,0 Gebühreneinheiten zuerkannt hat, trug sie dem Umstand, dass das Vergaberecht als Rechtsmaterie nicht jedem Rechtsanwalt geläufig ist, mehr als hinreichend Rechnung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Februar 2007, 2 Verg 11/06: bei einem durchschnittlichen Vergabeverfahren ist das Zuerkennen von 1,7 Gebühreneinheiten nicht zu beanstanden).

3.

Eine Vorlage der Erinnerungssache an den Bundesgerichtshof gemäß § 124 GWB i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG findet nicht statt. Denn die allgemeinen Beschwerdevorschriften §§ 567 ff. ZPO, die über § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG zur Anwendung gelangen, sehen ein Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht vor. Deshalb stellt die Vorlagepflicht im Verfahren über Beschwerden in Vergabenachprüfungssachen nach §§ 116 ff. GWB, d.h. § 124 GWB, eine Ausnahme dar. Diese Ausnahme findet ihre Rechtfertigung in der regelmäßig erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung von Beschwerden in Vergabenachprüfungssachen. Vorliegend ist nicht über einen Angriff auf eine Vergabenachprüfungsentscheidung zu entscheiden, sondern über einen Angriff auf eine Kostenfestsetzungsentscheidung. Diese steht in ihrer Bedeutung erheblich hinter einer Vergabennachprüfungsentscheidung zurück. Für eine "sinngemäße" Anwendung des § 124 GWB, wie sie § 11 Abs. 2 Satz 4 RpflG vorschreibt, im Kostenfestsetzungsverfahren ist daher kein Raum.

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