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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 04.02.2008
Aktenzeichen: 2 W 121/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 568
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 121/07

04.02.2008

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Dittrich als Einzelrichter am 04.02.2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.03.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 127 Abs. 2 S. 2, 3; 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, 78 Abs. 5 ZPO), über die nach § 568 ZPO der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.

1) Die mit Schriftsatz vom 26.12.2006 beantragte Prozesskostenhilfebewilligung für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Form einer Widerklageerweiterung kommt vorliegend schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren beendet ist.

Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO wird nur für eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung (oder -verteidigung) in einem konkreten Verfahren und für die jeweilige Instanz (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO) bewilligt. Selbst wenn im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung in materieller Hinsicht eine Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung gegeben wäre (was nicht der Fall ist, dazu unten zu 2.), so wäre sie jedenfalls nicht im Rahmen des vorliegenden Prozesses gegeben. Denn der Rechtsstreit erster Instanz, für den Prozesskostenhilfe begehrt wird, ist durch (im Übrigen auch rechtskrätiges) Schlussurteil des Landgerichts vom 07.05.2007 beendet.

Allerdings steht der Umstand der Instanzbeendigung allein einer positiven Entscheidung über einen rechtzeitig angebrachten Prozesskostenhilfeantrag (durch das Beschwerdegericht) nicht entgegen, wenn eine Rückwirkung der Bewilligung geboten ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag im Zeitpunkt der Bewilligungsreife begründet war, insbesondere die erforderliche Erfolgsaussicht gegeben war (vgl. BGH NJW 1982, 446; OLG Nürnberg MDR 2000, 657; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1186).

Eine rückwirkende Bewilligung setzt jedoch voraus, dass die (Wider-)Klage bereits erhoben und nicht nur ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag gestellt worden ist. Denn nur dann kommt der Gedanke zum Tragen, dass dem Antragsteller Nachteile aus der unrichtigen Behandlung seines Antrags nicht erwachsen sollen. Ist hingegen die (Wider-)Klage noch nicht anhängig geworden und damit ohne Auswirkung auf die Kostenlast des Prozesses geblieben, würde die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe trotz Wegfalls der Möglichkeit, die Klage im vorliegenden Prozess noch zu erheben, auf eine unzulässige Gewährung von Prozesskostenhilfe für das (bloße) Prozesskostenhilfeverfahren hinaus laufen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 798, 799; ferner BGH FamRZ 2004, 1708, 1709 und Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 114 Rn 17).

Vorliegend hatte der Beklagte im Schriftsatz vom 26.12.2006 von einer "beabsichtigten" Erweiterung der Widerklage gesprochen und erklärt, dass die Widerklage erweitert wird, "sofern dem Widerkläger auch für die Klageerweiterung Prozesskostenhilfe gewährt wird". Damit hat er deutlich gemacht, zunächst nur einen Prozesskostenhilfeantrag stellen und keine Widerklageerweiterung anhängig machen zu wollen (vgl. BGH NJW-RR 2000, 879; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rn 7). Unerheblich ist, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende Schriftsatz sodann dem Klägervertreter förmlich zustellt worden ist, da er hierdurch nicht die -vom Antragsteller nicht gewollte- Qualität der Widerklage selbst erlangte (vgl. OLG Köln NJW 1994, 3360, 3361; OLG Dresden NJW-RR 1998, 1688, 1689; OLG Hamm FamRZ 1980, 1126, 1127; Saenger/Pukall, ZPO, § 117 Rn 8).

2) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch auch unabhängig vom Umstand der Instanzbeendigung aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 114 ZPO.

In Bezug auf die Anträge zu 3. bis 6., die auf Mitwirkungshandlungen des Klägers bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Objekts abzielen (Zugangsgewährung; Mitwirkung bei Wasserschadensbeseitigung; Abschluss von Mietverträgen; Beauftragung einer Hausverwaltung), steht bereits -wie vom Landgericht ausgeführt- dem Begehren entgegen, dass die Gemeinschaft aufgehoben ist, nachdem der Kläger den Anteil des Beklagten durch Zuschlag am 13.02.2007 erworben hat. Dass, wie der Beklagte in der Beschwerdeschrift ausführt, "abgewartet" wurde, dass die Grundstücksgemeinschaft durch Zuschlag am 13.02.2007 beendet wird, ist nicht erkennbar und wäre auch rechtlich nicht erheblich; denn mangels Anhängigkeit der Widerklageerweiterung vor dem Erledigungszeitpunkt kommt eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfebewilligung und damit eine Beurteilung nach einem Zeitpunkt vor der Erledigung nicht in Betracht (vgl. Musielak/Fischer, a.a.O., § 114 Rn 17,18 und ferner bereits oben).

Auch in Bezug auf die Unbegründetheit der Anträge zu 2.a) bis c) (Stufenklage auf Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung der Hälfte der Mieteinnahmen) kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, in welcher Hinsicht ein berechtigter Auskunftsbedarf des Beklagten nach den Darlegungen im klägerischen Schriftsatz vom 22.01.2007 und der Vorlage von Kontoauszügen noch fortbestehen sollte.

3) Eine Kostenentscheidung betreffend die Kosten des Beschwerdeverfahrens war nicht veranlasst, da außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 127 Abs. 4 ZPO) und die Festgebühr nach GKG KV 1812 auch ohne gesonderten Ausspruch vom Antragsteller zu tragen ist.

Ende der Entscheidung

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