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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.06.2007
Aktenzeichen: 2 W 8/07
Rechtsgebiete: DrittelbeteiligungsG


Vorschriften:

DrittelbeteiligungsG § 1
Für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 Drittelbeteiligungsgesetz sind die Arbeitnehmer von faktischen Konzernunternehmen denjenigen des herrschenden Unternehmens nicht hinzuzurechnen.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 2 W 8/07

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Hawickhorst und die Richter am Kammergericht Dittrich und Prof. Dr. Armbrüster

am 7. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 - 102 O 59/06 AktG - wird bei einem Wert von 50.000,- Euro zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter zu entscheiden, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz zusammenzusetzen ist.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine GmbH, die am Stichtag 31. März 2006 insgesamt 445 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Zugleich ist die Antragsgegnerin an einer Reihe weiterer Unternehmen in der Rechtsform der GmbH oder der GmbH & Co. KG beteiligt, und zwar teilweise zu 100 %. Die Antragsgegnerin bestimmt Geschäftsziele, Geschäftspolitik und Maßnahmen zur Zielerreichung dieser Beteiligungsgesellschaften; letztere sind zur Gewinnabführung verpflichtet und die Antragsgegnerin hat ihre Verluste auszugleichen. Beherrschungs- oder Eingliederungsverträge bestehen mit den Beteiligungsgesellschaften hingegen nicht. Die Antragsgegnerin hat veranlasst, dass im Bundesanzeiger am 9. Mai 2006 eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, derzufolge ihre Geschäftsführung der Ansicht ist, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht nach den für ihn maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen zusammengesetzt ist. Da die Gesellschaft in der Regel weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftige, lägen die Voraussetzungen für die Bildung eines Aufsichtsrats nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz nicht mehr vor.

Der Antragsteller hat sich mit seinem am 9. Juni 2006 beim Landgericht eingegangenen Antrag gegen diese Bekanntmachung gewendet. Er hat gemeint, dass die in den Beteiligungsgesellschaften am Stichtag 31. März 2006 beschäftigten weiteren 100 Arbeitnehmer für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz maßgebliche Zahl der Arbeitnehmer hinzuzurechnen sind. Damit beschäftige die Antragsgegnerin mehr als 500 Arbeitnehmer, so dass ein gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz drittelparitätisch zu besetzender Aufsichtsrat fortbestehen müsse. Der Hinzurechnung von Arbeitnehmern der Beteiligungsgesellschaften stehe § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nicht entgegen. Zwar sehe diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut eine Hinzurechnung nur vor, wenn ein Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung vorliege, während die Antragsgegnerin mit den Beteiligungsgesellschaften einen faktischen Konzern bilde. Der Gesetzgeber habe jedoch bei der Einführung von § 2 Drittelbeteiligungsgesetz eine einheitliche Regelung des Konzernbegriffs beabsichtigt. Dabei sei übersehen worden, dass § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz hätte geändert werden müssen. Bei der verabschiedeten Fassung dieser Vorschrift handele es sich um ein Redaktionsversehen. Überdies sei die Aufspaltung in ein "kleines Wahlvolk" zur Feststellung der Anwendbarkeitsvoraussetzungen von § 1 Drittelbeteiligungsgesetz und ein "großes Wahlvolk" der nach § 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz Wahlberechtigten nicht beabsichtigt gewesen. Schließlich gebe es keinen Grund, den Arbeitnehmern in faktischen Konzernen mit 501 bis 2000 Arbeitnehmern eine geringere Mitbestimmung zuzugestehen als in Vertrags- und Eingliederungskonzernen gleicher Größe. Das vom Wortlaut des § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz abweichende Verständnis, wonach die Beschränkung auf Beherrschungsverträge und Eingliederungen entfallen müsse, sei die einzig denkbare verfassungskonforme Auslegung dieser Norm, da die Mitbestimmung gleichmäßig und gerecht zu gewähren sei.

Der Antragsteller hat beantragt zu entscheiden,

dass der Aufsichtsrat der nn Immobilien GmbH nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 DrittelbG zusammenzusetzen ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, dass § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz gemäß seinem Wortlaut auszulegen sei, so dass es für die Bildung eines drittelparitätisch besetzten Aufsichtsrats gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz allein auf die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer ankomme, wodurch der Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern nicht erreicht werde. Die am Wortlaut orientierte Auslegung von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz entspreche auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, § 77a BetrVG 1952 insoweit unverändert zu übernehmen. Sofern bei der Verabschiedung des Drittelbeteiligungsgesetzes eine Angleichung des Konzernbegriffs vorgenommen worden sei, habe sich dies allein auf § 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz bezogen, der einen anderen Regelungsgegenstand betreffe.

Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 zurückgewiesen. Zur Zulässigkeit hat es ausgeführt, die §§ 97-99 AktG seien im Wege eines Erst-recht-Schlusses auf die hier zu beurteilende Konstellation anzuwenden, in der ein Wegfall der Mitbestimmung und damit der Aufsichtsratspflicht in einer GmbH durch das Absinken der Arbeitnehmerzahl in Rede stehe. § 98 AktG komme insoweit analog zur Anwendung, als es darum geht, den Wegfall oder mangelnden Wegfall der Aufsichtsratspflicht festzustellen. Das Landgericht hat den Antrag jedoch für unbegründet gehalten, da bei der Ermittlung der nach § 1 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz maßgeblichen Arbeitnehmerzahl die bei den Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer nicht mitzuzählen seien und damit der Schwellenwert von mehr als 500 Arbeitnehmern nicht erreicht werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des angegriffenen Beschlusses (Bl. 80 der Akte) Bezug genommen.

Gegen den ihm am 27. Dezember 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 10. Januar 2007 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint, der angegriffene Beschluss sei fehlerhaft, weil in ihm die Rechtsauffassung des Antragstellers nicht erörtert werde, wonach sich aus der Entstehungsgeschichte von § 2 Abs. 1 und 2 Drittelbeteiligungsgesetz ergebe, dass der mit "wenn" beginnende Satzteil von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz als gegenstandslos zu behandeln sei. Eine rein positivistische Auslegung sei mit europarechtlichen Maßstäben unvereinbar.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 abzuändern und zu erkennen, dass der Aufsichtsrat der nn Immobilien GmbH nach § 1 Abs 1 Ziff. 3 DrittelbG zusammenzusetzen ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie schließt sich der in den Gründen des angegriffenen Beschlusses vertretenen Auffassung zum Verständnis von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz an und meint, dass angesichts des eindeutigen Wortlauts für die vom Antragsteller vorgenommene Auslegung der Norm kein Raum sei.

B.

I.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft und rechtzeitig eingelegt worden (§§ 99 Abs. 3 S. 2 AktG, 27 EGAktG in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG). Das Kammergericht ist als das zuständige Oberlandesgericht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 5 AktG zur Entscheidung berufen.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend.

1.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Mitglied des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin gemäß § 98 Abs. 2 Nr. 2 AktG in Verbindung mit § 27 EGAktG antragsberechtigt. Zudem ist das gerichtliche Verfahren entsprechend § 98 AktG, wie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss (Bl. 80 der Akte) zutreffend ausgeführt hat, insoweit anwendbar, als es um die hier streitgegenständliche Frage des Wegfalls oder Fortbestehens eines mitbestimmten obligatorischen Aufsichtsrats einer GmbH geht.

2.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz liegen, da die Antragsgegnerin in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und die bei ihren Beteiligungsgesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer nicht nach § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz mitzuzählen sind, nicht vor.

a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz haben die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht in einer GmbH, wenn diese in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmer hat. Die Gesellschaft hat in diesem Fall nach Satz 2 jener Vorschrift abweichend von § 52 GmbHG (fakultativer Aufsichtsrat) einen Aufsichtsrat zu bilden.

aa) Die Antragsgegnerin beschäftigte am 31. März 2006 - also rund zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs beim Landgericht am 9. Juni 2006 - noch 445 Arbeitnehmer. Nach ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2005 ist eine weitere Reduzierung auf 286 Arbeitnehmer im Jahr 2010 geplant. Die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer liegt damit deutlich unterhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von mehr als 500 Arbeitnehmern. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass diese vom Landgericht zugrunde gelegte Feststellung, die im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht angegriffen wird, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein könnte; sie wird daher auch vom Senat zugrunde gelegt. Stellt man allein auf die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Arbeitnehmer ab, so besteht mithin kein Mitbestimmungsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Drittelbeteiligungsgesetz.

bb) Somit kommt es darauf an, ob die 100 Arbeitnehmer, die bei den Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegner beschäftigt sind (Stand: 31. März 2006), hinzuzuzählen sind, womit der Schwellenwert überschritten würde. Eine solche Hinzurechnung hat nicht zu erfolgen, da § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nicht anwendbar ist. Der Senat schließt sich damit der Ansicht des OLG Zweibrücken (ZIP 2005, 1966, 1967 f.) an, der auch das Schrifttum nahezu einhellig folgt (Deilmann, NZG 2005, 659, 660; Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 2. Aufl. 2006, § 2 DrittelbG Rdnr. 13; Huke/Prinz, BB 2004, 2633, 2634; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004, § 52 Rdnr. 23; Oetker EWiR § 2 DrittelbG 1/05, 859, 860; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 52 Rdnr. 139; zweifelnd Boewer/Gaul/Otto, GmbHR 2004, 1065, 1067).

Gemäß § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz gelten für die Berechnung der Schwellenwerte nach § 1 dieses Gesetzes die Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens dann als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das herrschende Unternehmen eingegliedert ist. Wie vom Landgericht zutreffend festgestellt und auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen wurde, erfüllen die Beteiligungsgesellschaften der Antragsgegnerin diese Voraussetzungen nicht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auf jene Voraussetzungen jedoch nicht verzichtet werden. Wie im Folgenden im Einzelnen darzulegen ist, lässt sich § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der Inhalt beimessen, dass auch die bei faktischen Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer einzubeziehen wären.

Für die Auslegung von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz sind hier allein die im deutschen Recht anerkannten Regeln heranzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer sich demgegenüber auf "europarechtliche Maßstäbe" beruft, mit denen eine rein positivistische Auslegung unvereinbar sei, so kann daraus schon deshalb kein abweichender Auslegungsmaßstab folgen, weil die hier auszulegende Gesetzesvorschrift nicht auf europarechtlichen Vorgaben beruht und daher die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Auslegungsregeln von vornherein nicht eingreifen.

Nach den anerkannten Regeln zur Auslegung deutscher Gesetze bildet der Wortlaut einer gesetzlichen Regelung den Ausgangspunkt der Auslegung. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz ist eindeutig (Gimmy, in: Festschrift 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV, 2006, S. 857, 864); er nennt einen Beherrschungsvertrag oder eine Eingliederung als Voraussetzung für die Hinzurechnung der Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens. Daraus folgt im Gegenschluss zwingend, dass eine reine faktische Konzernierung, wie sie hier in Rede steht, nicht für die Berücksichtigung der Arbeitnehmer der Beteiligungsgesellschaften ausreicht. Da der mögliche Wortsinn die Grenze der Auslegung bildet und die gesetzliche Regelung eindeutig ist, kommt eine abweichende Auslegung nach historischen, systematischen oder teleologischen Regeln von vornherein nicht in Betracht (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 163 f.).

Im Übrigen ergäbe sich selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer den eindeutigen Wortlaut nicht als äußerste Grenze der Auslegung ansehen, sondern weitere Auslegungskriterien heranziehen wollte, kein abweichendes Ergebnis. Aus der Entstehungsgeschichte lassen sich - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen vom Wortlautverständnis abweichenden Regelungswillen hinsichtlich des § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz herleiten. Dem steht auch die Begründung des Änderungsantrags des Ausschusses für Arbeit und Wirtschaft nicht entgegen, nach der der Konzernbegriff in den Mitbestimmungsgesetzen einheitlich geregelt werden soll. Diese Ausführungen bezogen sich nicht konkret auf die hier allein interessierende Norm des § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz, sondern ausdrücklich auf dessen § 2 Abs. 1. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit genügen allgemeine Absichtsbekundungen von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien, die weder in der Diskussion der auszulegenden Regelung noch in deren Wortlaut irgendeinen Niederschlag gefunden haben, nicht, um ihr ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis beizumessen. Schließlich führt auch eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich dann, wenn man § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz gemäß seinem Wortlaut auslegt, nicht um eine weitgehend sinnlose Regelung. Vielmehr ist ein Gleichlauf von Wahlrecht (§ 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz) und Berechnungsgrundlage für die Schwellenwerte (§ 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz) keineswegs erforderlich, um eine sinnvolle Gesamtregelung zu ergeben. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Sachfragen, bei denen es innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums liegt, die Anforderungen an die Errichtung eines mitbestimmten Aufsichtsrats hoch anzusetzen, den Kreis der Wahlberechtigten hingegen weit zu ziehen. Damit besteht zugleich für die vom Beschwerdeführer geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber einem dem eindeutigen Wortlaut entsprechenden Verständnis von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz kein Raum.

Es liegt auch keiner der Fälle vor, in denen jenseits der soeben erörterten "eigentlichen" Auslegung ein vom Gesetzeswortlaut nicht gedecktes Verständnis als für den Inhalt der Regelung maßgeblich angesehen werden kann. Dies gilt zunächst für die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, es handele sich bei dem einschränkenden Halbsatz in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz um ein Redaktionsversehen. Von einem Redaktionsversehen kann nur dann gesprochen werden, wenn die Redaktoren des Gesetzes versehentlich einen anderen Ausdruck verwandt oder im Text belassen haben, als sie beabsichtigten (Larenz/Canaris, aaO., S. 219). Dies würde voraussetzen, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung von § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz die positive Regelungsabsicht verfolgt hätte, die in jener Vorschrift enthaltene Anrechnungsregel entgegen der früheren Rechtslage auch auf faktische Konzerne auszudehnen. Eine derartige Absicht kann den Gesetzesmaterialien indessen nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz nach eigenem Bekunden (Regierungsbegründung, BT-Drucks. 15/2542, S. 11) die frühere Rechtslage im Wesentlichen fortschreiben wollen. Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber auf eine allgemeine Absicht des Gesetzgebers verweist, die faktischen Konzerne den Vertragskonzernen gleich zu behandeln, so ist - wie schon im Zusammenhang mit der historischen Auslegung vermerkt - nichts dafür ersichtlich, dass er dieses Regelungsziel nicht allein in § 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz (s. dazu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit, BT-Drucks. 15/2739, S. 2), sondern auch in Abs. 2 dieser Vorschrift umsetzen wollte. Dafür, die Regelung in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz als bloßes Redaktionsversehen einzustufen, genügt es jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen von ihm verfolgten Regelungsplan in einer Weise umgesetzt hat, die ein Rechtsanwender als unvollständig ansehen und rechtspolitisch bedauern (so Fuchs/Köstler, Handbuch zur Aufsichtsratswahl, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 143; abweichend Huke/Prinz, BB 2004, 2633, 2634) mag. Es kann daher bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumentation nicht darum gehen, ein rechtstechnisches Versehen im Gesetzestext zu korrigieren; sie läuft vielmehr darauf hinaus, einen gesetzgeberischen Willen, der sich im Gesetz im Zusammenhang mit dem Wahlrecht (§ 2 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz) manifestiert hat, auf eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich diejenige nach der Einbeziehung von Konzernunternehmen in die Berechnung der Schwellenwerte, zu übertragen. Die Entscheidung hierüber ist jedoch grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten; sie kann ihm nicht unter Berufung auf ein vermeintliches Redaktionsversehen entzogen werden.

Auch eine gesetzesimmanente richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, faktische Konzerne einzubeziehen, kommt hier nicht in Betracht. Für eine Analogiebildung fehlt es an der dafür erforderlichen Gesetzeslücke, da der Kreis der einzubeziehenden Konzernverhältnisse in § 2 Abs. 2 Drittelbeteiligungsgesetz ausdrücklich eingeschränkt wird. Der Gesetzgeber hat mithin die Rechtsfrage erkannt und - unter Fortschreibung der früheren Rechtslage - in dem Sinne beantwortet, dass faktische Konzerne nicht einbezogen werden. Dieser Umstand steht zugleich auch einer teleologischen Extension von § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz auf faktische Konzerne entgegen.

Schließlich scheidet auch eine gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung aus. Eine solche Rechtsfortbildung, die zur Füllung von nach der Gesamtrechtsordnung behebungsbedürftigen Unvollständigkeiten dient, darf nicht mit dem Gesetz unvereinbar sein (Larenz/Canaris, aaO., S. 246). Gerade dies wäre hier indessen der Fall, wenn man - wie es der Beschwerdeführer befürwortet - den mit "wenn" beginnenden Halbsatz in § 2 Abs. 2 a.E. Drittelbeteiligungsgesetz als unbeachtlich ansehen würde.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 6 Sätze 7 und 9 AktG in Verbindung mit § 27 EGAktG. Für eine abweichende Kostenverteilung nach § 99 Abs. 6 Satz 8 AktG besteht im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin ein Interesse an der Klärung der streitgegenständlichen Frage hat, kein Anlass.

II.

Der Wert ist gemäß § 99 Abs. 6 Sätze 5 und 6 AktG, § 27 EGAktG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Kostenordnung auf 50.000,- Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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