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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 510/08 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, JStVollzG, JVollzG, GG, StGB


Vorschriften:

StVollzG § 27 Abs. 1
StVollzG HA § 28 Abs. 4 S. 2
JStVollzG HE § 33 Abs. 5 S. 3
JVollzG ND § 28 Abs. 2
GG Art. 6 Abs. 1
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Die Anordnung, den Besuch an einem Trennscheibentisch durchzuführen bzw. die Ablehnung eines Besuches an einem separaten Tisch ohne Übergabe- und Durchreichesperre mit der Möglichkeit des Körperkontaktes ist, gemessen an dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, jedenfalls bei Familienangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a und b StGB nur zulässig, wenn konkrete Mißbrauchsgefahren in der Person des Gefangenen oder des Besuchers bestehen.
KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ws 510/08 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Ausgestaltung des Besuchs von Angehörigen

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 10. Juni 2009 beschlossen:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. August 2008 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg vom 24. Juni 2008, soweit sie nicht das Tragen privater Kleidung betreffen, aufgehoben.

2. Die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg wird verpflichtet, dem Gefangenen den Besuch seiner Tochter an einem separaten Tisch ohne Übergabe- und Durchreichesperre ("Trennscheibentisch") zu ermöglichen und dabei Körperkontakt in Form des Händehaltens oder Umarmens zuzulassen.

3. Soweit der Gefangene die Erlaubnis zur Bewirtung seines Besuchs mit Speisen und Getränken begehrt, wird die Justizvollzugsanstalt verpflichtet, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

4. Die Landeskasse Berlin trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen, mit Ausnahme derjenigen, über die bereits durch den Beschluß vom 9. Februar 2009 entschieden wurde.

5. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Der Gefangene verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg, einer Anstalt des geschlossenen Vollzuges, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Urkundenfälschung und Betruges aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2005 und eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Urkundenfälschung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus einem Urteil vom 17. November 2006. Zwei Drittel beider Strafen waren am 12. Februar 2009 vollstreckt. Das Strafende ist auf den 14. August 2010 notiert.

2. Im Herbst 2007 gelang einem anderen Inhaftierten der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg die Flucht, indem er sich von seinem Besucher dessen Besucherkarte übergeben ließ und die Justizvollzugsanstalt unbehelligt in privater Kleidung verlassen konnte, während der Besucher zunächst in der Justizvollzugsanstalt verblieb. Dieser Vorfall, mit dem der Antragsteller nichts zu tun hatte, sorgte für Schlagzeilen in der Presse und führte zu wesentlichen Änderungen der bis zu dieser Zeit geltenden Besuchsausgestaltung. Die Justizvollzugsanstalt Charlottenburg setzte einen Erlaß der Senatsverwaltung für Justiz dahingehend um, daß sie die bisher praktizierte Besuchsausgestaltung in wesentlichen Punkten änderte und verschärfte. Die Gefangenen müssen wieder Anstaltskleidung tragen. Die Besuchsräume wurden ausnahmslos in der Weise neu eingerichtet, daß anstelle von einzelnen Tischen ein durchgehender Tresen mit einem etwa 30 cm hohen Plexiglasscheibenaufsatz ("Trennscheibentisch") installiert wurde, an dem sich der Gefangene und sein Besucher gegenüber sitzen. Körperliche Berührungen sind nur noch bei Beginn und am Ende des Besuches gestattet. Der zuvor erlaubte gemeinsame Verzehr von Speisen und Getränken wurde untersagt.

Vergleichbare generelle Maßnahmen zur Besuchsüberwachung wurden in den anderen Justizvollzugsanstalten des Landes Berlin nicht umgesetzt.

3. Der Gefangene beantragte am 17. Juni 2008 bei der Justizvollzugsanstalt, seine am 17. Juni 1998 geborene Tochter zukünftig zum Besuch zuzulassen, ohne daß hierbei eine Überwachung stattfinde. Insbesondere solle das Gespräch

- an einem separaten Tisch stattfinden,

- es solle keine Trennscheibe zwischen ihm und der Tochter geben,

- der Körperkontakt zwischen den beiden solle ermöglicht werden,

- er solle private Kleidung während des Besuchs tragen dürfen - und schließlich solle er seine Tochter während des Besuches bewirten dürfen.

Die Justizvollzugsanstalt lehnte nicht den Besuch der Tochter, aber diese fünf Punkte, die sie als "Sonderrechte" bezeichnete, mit Bescheid vom 24. Juni 2008 ab, weil die räumliche, personelle und organisatorische Ausgestaltung von Besuchersprechstunden ihr obliege. Die Einrichtung des Sprechraums biete keine Möglichkeit für Besuche an separaten Tischen. Diese könnten nur an dem vorhandenen Tresen stattfinden, der auf der gesamten Länge mit einem 30 cm hohen Plexiglasscheibenaufsatz versehen sei. Dieser Aufsatz solle die Gefahr der Übergabe unerlaubter Gegenstände während der Sprechstunden minimieren. Unter Berücksichtigung der baulichen und räumlichen Konfiguration des örtlichen Sprechbereichs könne dem Antrag daher nicht entsprochen werden. Körperkontakt sei zu Beginn und zu Ende der Sprechstunde erlaubt. Eine Bewirtung des Besuches durch Gefangene sei aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt untersagt, da Gefahren der unbemerkten Übergabe von unerlaubten Gegenständen mit vertretbarem Aufwand sonst nicht wirksam begegnet werden könne. Die optische Überwachung beruhe auf § 27 StVollzG und finde aus Sicherheitsgründen zur Gefahrenabwehr statt. Die Anstalt müsse in der Lage sein, durch Besuchsüberwachung Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachwerte sowie für den sicheren Gewahrsam der Gefangenen abzuwenden. Zu denken sei an das Einschmuggeln von Drogen, Alkohol oder sonstigen sicherheitsgefährdenden Gegenständen oder Substanzen.

Die Anordnung über das Tragen der Anstaltskleidung beruhe auf § 20 StVollzG. Aus Sicherheitsgründen müßten die Gefangenen während der Besuche solche Kleidung tragen, um der Gefahr des Personenaustausches zwischen Inhaftierten und Besuchern während der Sprechstunden wirksam zu begegnen. Ansonsten sei den Gefangenen in der Anstalt das Tragen eigener Kleidung gestattet. Gründe, hiervon für den Antragsteller abzuweichen, seien nicht erkennbar.

4. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tage begehrte der Gefangene sinngemäß, die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg zum Erlaß der abgelehnten Maßnahmen zu verpflichten, und beantragte,

seine Tochter, zum Besuch zuzulassen und den Besuch so zu gestalten, daß

- ein Gespräch an einem separaten Tisch ermöglicht wird,

- es zwischen dem Strafgefangenen und seiner Tochter keine Trennscheibe gibt,

- Körperkontakt zwischen ihm und seiner Tochter ermöglicht wird,

- er bei dem Besuch private Kleidung tragen kann,

- er seine Tochter während des Besuches bewirten kann.

Der Gefangene beruft sich auf § 24 StVollzG und den Schutz des Art. 6 GG. Unter anderem bezieht er sich auf einen Aufsatz des früheren Leiters der JVA Tegel (Lange-Lehngut in: Forum Strafvollzug 2008, S. 116, 119). Danach gewährleisten das Tragen privater Kleidung, die Erlaubnis zum gemeinsamen Verzehr und die Zulässigkeit von Körperkontakten, daß sich Gefangene und Besucher annähernd wie im Leben außerhalb der Anstalt auf gleicher Ebene bewegen können. Der Gefangene verweist ferner auf sein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten und die ihm bis zum 14. März 2007 gewährten, zahlreichen Lockerungen (33 Tagesausgänge und drei Urlaubsmaßnahmen gemäß den §§ 13 und 43 StVollzG). Die Lockerungen wurden am 15. März 2007 wegen eines bekannt gewordenen neuen Ermittlungsverfahrens wegen Urkundenfälschung gemäß § 14 Abs. 2 StVollzG widerrufen.

Die Justizvollzugsanstalt beantragte, den Verpflichtungsantrag als unbegründet zurückzuweisen. Zur Begründung bezog sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Die Strafvollstreckungskammer hat mit ihrem angefochtenen Beschluß den Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

5. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde erhebt der Gefangene die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Mit Beschluß vom 9. Februar 2009 hat der Senat ihm Prozeßkostenhilfe gewährt, soweit der Antragsteller nicht die Verpflichtung der Anstalt begehrt, ihm das Tragen privater Kleidung zu gestatten. Insoweit hat der Senat die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abgelehnt, die Rechtsbeschwerde des Gefangenen als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

II.

A. Die Rechtsbeschwerde erfüllt - mit der vorbezeichneten und bereits entschiedenen Ausnahme (Tragen privater Kleidung) - die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG, da es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Denn sie wirft mit der Sachrüge die noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage auf, ob die von der Vollzugsbehörde gegenüber der vorherigen Gestaltung des Besuchs veränderte strengere Regelung, insbesondere die Verwendung einer Trennscheibe in der konkreten baulichen Ausgestaltung ("Plexiglasscheibenaufsatz") dem Gesetz entspricht. Soweit es um die Erlaubnis zur Bewirtung des Besuchers geht, war dies - soweit ersichtlich - bislang noch nicht Gegenstand einer obergerichtlichen Entscheidung, soweit es die Trennscheibe betrifft, noch nicht in einem Maße, das die Rechtslage klärte.

1. Unter einer Trennscheibe "im engeren Sinne" sind deckenhohe Glas- oder Plexiglasscheiben zwischen dem Gefangenen und dem Besucher zu verstehen, wodurch jede Form der Berührung tatsächlich unmöglich ist. Der Gefangenen und der Besucher sitzen damit praktisch getrennt in zwei verschiedenen Räumen. Die Verständigung findet über Sprechschlitze oder mittels einer Gegensprechanlage statt (vgl. Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 27 Rdn. 6; Böhm, Strafvollzug 3. Aufl., Rdn. 262). Zu diesem Sachverhalt existiert in ausreichendem Maße Rechtsprechung. Die vollständige räumliche Abtrennung von Gefangenem und Besucher findet in den hierzu ergangenen Entscheidungen zwar durchweg keine besondere Erwähnung. Sie ergibt sich aber aus dem jeweils mitgeteilten Sachverhaltskontext, insbesondere dem Anlaß für den Trennscheibeneinsatz.

So ist in diesem Zusammenhang geklärt, daß die Rechtsgrundlage für Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung und damit auch die Verwendung der Trennscheibe § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist (vgl. BVerfGE 89, 315, 323, 325 = NJW 1994, 1401; OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94 mit krit. Anm. von Müller-Dietz; Senat, Beschlüsse vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/94 Vollz - und - 5 Ws 91/94 Vollz - = NStZ 1995, 103 sowie vom 19. August 1983 - 5 Ws 261/83 Vollz - = NStZ 1984, 94). Für die Anordnung der Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen hat die Rechtsprechung (vgl. BGHSt 49, 61 = NJW 2004, 1398) besondere, auf § 4 Abs. 2 StVollzG gestützte Grundsätze entwickelt, auf die hier nicht näher eingegangen werden muß.

Entschieden ist ferner, daß die Verwendung der Trennscheibe auch zur Überwachung von Familienbesuchen bei einem Gefangenen zulässig ist, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte verdächtig ist, in der Haftanstalt mit Betäubungsmitteln zu handeln und die Gefahr der Übergabe von Betäubungsmitteln besteht (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309). Dies gilt erst recht für Gefangene, die auf der Abschirmstation für Dealer untergebracht sind. Bereits aus dieser besonderen Unterbringung ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Anstaltssicherheit (vgl. Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94).

Die Anordnung eines Trennscheibenbesuches kann auch im Hinblick auf eine bereits bekannte erhebliche Aggressivität eines Besuchers geboten sein, um der Gefahr von Tumulten im Besuchsraum zu begegnen (vgl. OLG München, Beschluß vom 17. März 2000 - 3 Ws 152/00 -).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluß zum Trennscheibeneinsatz (BVerfGE 89, 315, 323) entschieden, daß dieser als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit der Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer realen Gefährdung der Sicherheit und der Anstalt zur Voraussetzung hat. Sie unterliegt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der längerfristige Einsatz der Trennscheibe stellt danach bei Ehegatten einen besonders belastenden Grundrechtseingriff dar, weil die Trennscheibe die Begegnung der Ehegatten empfindlich beeinträchtigt.

2. Die hier von der Justizvollzugsanstalt Charlottenburg zum Einsatz gebrachte, 30 cm hohe Plexiglasscheibe ist zutreffender als "Übergabe- und Durchreichesperre", "Trennscheibentisch" oder "Tischaufsatz" (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 3 HessJStVollzG) zu bezeichnen; im Sprachgebrauch der Gefangenen und ihrer Besucher ist auch von der "halben Trennscheibe am Langtisch" oder an der "Langbank" die Rede, wie sich aus entsprechenden Beiträgen in Internetforen (z.B. www.gefangenen-forum.de) ergibt. Zu dieser Vorrichtung hat sich bislang - soweit für den Senat erkennbar - nur das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (NStZ-RR 2007, 62) geäußert. Allerdings lag der Schwerpunkt dieser Entscheidung in der Beantwortung der Frage, ob kumulativ zu dieser Art der Besuchsüberwachung auch ohne Hinzutreten konkreter Verdachtsmomente noch eine anschließende Durchsuchung des Gefangenen mit vollständiger Entkleidung stattfinden darf. Auch - und das ist der wesentliche Unterschied zur vorliegenden Fallgestaltung - hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einer Trennscheibentischregelung zu befassen, von der Angehörige im Sinne des Art. 6 GG von vornherein ausgenommen waren.

Die mit der Zulässigkeit der "Übergabe- und Durchreichesperre" bzw. dem "Trennscheibentisch" zusammenhängenden Rechtsfragen sind mithin bislang obergerichtlich nicht im erforderlichen Maß entschieden und bedürfen der Klärung.

B. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Anordnung, den Besuch an einem Trennscheibentisch durchzuführen bzw. die Ablehnung eines Besuches an einem separaten Tisch ohne Übergabe- und Durchreichesperre mit der Möglichkeit des Körperkontaktes kann im Falle des Beschwerdeführers und seiner Tochter keinen Bestand haben. Diese Art der Besuchsausgestaltung ist gemessen an dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls bei Familienangehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1a und b StGB (vgl. Schwind/Böhm/ Jehle, § 25 StVollzG Rdn. 10) nur zulässig, wenn konkrete Mißbrauchsgefahren in der Person des Gefangenen oder des Besuchers bestehen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Mit allgemeinen, anstaltsbezogenen Sicherheitserwägungen oder dem Hinweis auf den für die Besuchsüberwachung erforderlichen Personalaufwand kann die Maßnahme im Falle des Beschwerdeführers nicht begründet werden.

Soweit es dem Gefangenen um die Erlaubnis zur Bewirtung seines Besuches geht, wird die Justizvollzugsanstalt eine erneute Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen haben.

1. Die Durchführung des Besuchs an Trennscheibentischen dient der optischen Besuchsüberwachung, die speziell in § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG geregelt ist (vgl. OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94).

a) Diese wird im Regelfall ohne den Einsatz von Einrichtungen durchgeführt, die den Besucher von dem Gefangenen trennen. Die übliche Methode, die gleichzeitig eine akustische Überwachung ausschließt, besteht darin, daß die Vollzugsbeamten durch eine durchsichtige Scheibe auf den Besucherraum schauen und so Gefangene und Besucher im Blick haben. Nach herrschender Meinung, die auch der Senat teilt, sind Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung der beschriebenen Art in Anstalten des geschlossenen Vollzuges, in denen auch Gefangene mit mehrjährigen Strafen behandelt und verwahrt werden, grundsätzlich zulässig, weil es dort die besonderen Verhältnisse der Anstalt nicht zulassen, deren Sicherheit durch unkontrollierte Besuche zu gefährden (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz, Beschluß vom 30. September 1992 - 3 Ws 457/92 - anders noch in ZfStrVo 1987, 305 = NStZ 1988, 382; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1995, 103 und 1984, 94; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 27 Rdn. 2; Schwind/Böhm/Jehle § 27 StVollzG Rdn. 6 mit weit. Nachw. - jedenfalls in Anstalten mit hohem Sicherheitsgrad; Böhm, Strafvollzug, Rdn. 265; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 27 Rdn. 2; a.A. Feest in AK-StVollzG, 5. Aufl., § 27 Rdn. 2; Kamann, Handbuch für die Strafvollstreckung und den Strafvollzug, 2. Aufl., Rdn. 352). Hingegen bildet § 27 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVollzG, wonach auf die Überwachung verzichtet werden kann, die Ausnahme, weil die Vorschrift nur auf den individuellen Einzelfall, namentlich die Person des Gefangenen abstellt.

b) Auf die gleiche Vorschrift ist die Durchführung eines Besuchs unter Einsatz einer deckenhohen Trennscheibe gestützt.

Sie ist neben der bloßen Aufsicht durch das Anstaltspersonal oder der Videoüberwachung des Besuchsraumes nur eine Form der optischen Besuchsüberwachung (vgl. Lendorff in: Strafvollzug von A-Z, 2/07, Forum Strafvollzug), zugleich aber diejenige mit der höchsten Eingriffsintensität (vgl. die Nachweise oben II. A. 1). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Verwendung einer Trennscheibe stelle keine Besuchsüberwachung im Sinne des § 27 Abs. 1 StVollzG dar, weil die in der Vorschrift geregelten Überwachungsarten durch ein technisch-mechanisches Mittel ersetzt werden (vgl. Laubenthal, Strafvollzug, 5. Aufl. Rdn. 515), oder die Begegnung in einem Sprechraum mit Trennscheibe sei kein Besuch im Sinne des § 24 StVollzG (vgl. Böhm, Strafvollzug, Rdn. 262), kann nicht beigetreten werden. Überdies macht die Trennscheibe in Gestalt des Trennscheibentisches bzw. der Übergabe- und Durchreichesperre die zusätzliche Überwachung des Besuchs durch das Anstaltspersonal gerade nicht überflüssig.

Soweit es in den genannten Fällen um eine Besuchsüberwachung mittels einer deckenhohen Trennscheibe ging, hat die Rechtsprechung indes - in Abgrenzung zur üblichen Durchführung der Besuchsüberwachung ohne trennende Einrichtungen - stets die besondere Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 81 Abs. 2 StVollzG) in den Vordergrund gerückt (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1993, 309; OLG Koblenz StV 1987, 305; OLG Saarbrücken NStZ 1983, 94; Senat NStZ 1984, 94, 95 sowie Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 Vollz -). So etwa hat der Senat in seiner in NStZ 1995, 103 abgedruckten Entscheidung deutlich gemacht, daß die Besuchsausgestaltung mittels Trennscheibe als zeitweilige bzw. vorübergehende Maßnahme von dem Gefangenen und seinem Besucher hinzunehmen war und demgemäß nach angemessener Zeit erneut zu prüfen sein werde, ob die Voraussetzungen möglicherweise wieder weggefallen sind. Insbesondere wurde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bejaht bei des Drogenhandels verdächtigen Gefangenen, insbesondere solchen, die in der "Abschirmstation für Dealer" untergebracht waren (vgl. Senat NStZ 1995, 103, NStZ 1984, 94; Beschluß vom 18. April 1994 - 5 Ws 32/04 -). Für nicht ausreichend erachtet wurde hingegen die allgemeine Gefahr, daß bei einem möglichen Körperkontakt die Übergabe kleiner Gegenstände wie Geld, Drogenpäckchen, Mobiltelefone oder SIM-Karten übersehen werden könnten.

Die denkbaren Maßnahmen der optischen Besuchsüberwachung stehen mithin in einem Stufenverhältnis; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist in der Weise zu beachten, daß er das zulässige Maß der Überwachung bestimmt. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung rücken die in der Person des betroffenen Gefangenen und seines Besuchs liegenden Umstände gegenüber den allgegenwärtigen Gefahren für die Sicherheit der Anstalt stärker in den Vordergrund.

2. Auch der Trennscheibentisch soll - wie die Trennscheibe - dem Anstaltspersonal die Besuchsüberwachung erleichtern, insbesondere verhindern, daß Gegenstände entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 StVollzG übergeben werden, ohne daß das Personal dies bemerkt und eingreifen kann. Die Übergabe- und Durchreichesperre soll ein gemeinsames Zugreifen auf die Tischplatte seitens der Besucher und der Gefangenen, die sich gegenüber sitzen, und damit die unerlaubte Übergabe von Gegenständen oder Substanzen verhindern (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 2007, 62). Üblicherweise befinden sich deswegen auch unter dem Tisch entsprechende Trennplatten.

a) Im Gegensatz zur deckenhohen Trennscheibe sind die Wirkung als psychologische Barriere (vgl. Landgericht Frankfurt am Main NStZ 1981, 496) zwischen den Beteiligten sowie die stigmatisierende Wirkung der - wesentlich niedrigeren - Übergabe- und Durchreichesperre auf den Gefangenen geringer, da der Besucher dessen Gesicht nicht hinter einer geschlossenen Scheibe wahrnimmt - was den Eindruck von Gefährlichkeit vermitteln kann - und ein normaler Sprechkontakt möglich bleibt. Auch aus der Sicht des Gefangenen ist der nicht durch eine Scheibe unterbrochene Blickkontakt zu seinem Besuch weniger belastend.

b) Im übrigen sind der Zweck und die Wirkung beider Instrumentarien aber identisch. Auch wenn den sich gegenüber sitzenden Personen ein Greifen über die Scheibe hinweg sowie körperliche Berührungen theoretisch noch möglich bleiben, so wird dies tatsächlich jedoch erfolgreich unterbunden. Denn ein solches Verhalten würde - was beabsichtigt ist - sofort die Aufmerksamkeit des Überwachungspersonals erregen und eine entsprechende Intervention auslösen, wodurch der Besuch zumindest erheblich gestört wäre oder möglicherweise sofort beendet würde.

Die belastende Wirkung des "Trennscheibentisches" bzw. der "Übergabe- und Durchreichesperre" auf den Gefangenen und seinen Besuch kommt derjenigen der Trennscheibe nahe, ohne sie ganz zu erreichen. Die Maßnahme unterbindet die Erfüllung des menschlichen Grundbedürfnisses, seinem Besucher nicht nur im Gespräch, sondern auch körperlich nahe zu sein und durch Berührungen, zum Beispiel durch das Halten der Hände oder Umarmungen, der gegenseitigen Zuneigung Ausdruck zu geben und Unsicherheiten in der Begegnung abzubauen. Gerade für einen Strafgefangenen ist dies von besonderer Bedeutung, weil es wesentlich dazu beiträgt, die durch die Inhaftierung ohnehin strapazierten Bindungen zu stärken und einer gegenseitigen Entfremdung von seinen in Freiheit lebenden Bekannten entgegenzuwirken (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 StVollzG). Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der regelmäßig eng bemessenen Besuchsgelegenheiten und Besuchszeiten (§ 24 Abs. 1 StVollzG) liegt es nahe, daß jede weitere Beschränkung von den Betroffenen als erhebliche Belastung empfunden wird.

Der Senat läßt jedoch offen, ob diese Überlegungen es grundsätzlich gebieten, den Trennscheibentisch der Trennscheibe rechtlich vollständig gleichzustellen. Für den Streitfall, in dem es um den Kontakt zwischen einem Gefangenen und seinem leiblichen Kind geht, kommt es darauf nicht an.

3. Bei Familienangehörigen ist die Ausgestaltung des Besuchs unmittelbar an Art. 6 Abs. 1 GG zu messen. Dabei gilt für den Besuch der eigenen Kinder eines Gefangenen nichts anderes als für den Besuch der Ehefrau.

a) Als wertentscheidende Grundsatznorm wirkt Art. 6 Abs. 1 GG auf die Gestaltung des Haftvollzuges ein (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52 = StV 1993, 592). Daraus folgt nicht nur die Pflicht, Besuche von Ehegatten und Kindern in angemessenen Umfang zu ermöglichen (BVerfGE 42, 95, 101f), sondern auch Maßnahmen, die den Besuch belasten, auf das Unumgängliche zu beschränken. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes sind wie alle grundrechtsbeschränkenden Bestimmungen an den durch sie eingeschränkten Grundrechten zu messen und entsprechend restriktiv auszulegen (vgl. BVerfGE 42, 95, 100; NStZ 1994, 52). Das bedeutet, daß die Anordnung der Beschränkung bei Besuchen von Familienangehörigen einer besonders ernstlichen und eingehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 81 Abs. 2 StVollzG) hinsichtlich der Angemessenheit, der Notwendigkeit und der Zumutbarkeit der Maßnahme bedarf (vgl. BVerfG NStZ 1994, 52; Senat NStZ 1995, 103, 104).

Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits eingangs zitierten Entscheidung zum Trennscheibeneinsatz (BVerfGE 89, 315, 324) hervorgehoben, daß dieser bei Ehegatten einen besonders belastenden Grundrechtseingriff darstellt, weil die Trennscheibe die Begegnung der Ehegatten empfindlich beeinträchtigt. Daraus folgt, daß die zuständigen Behörden mit besonderer Sorgfalt Sicherheitsbedenken überprüfen und, wenn diese nicht ausgeräumt werden können, zu anderen annähernd gleich wirksamen, jedoch weniger einschneidenden Sicherungsvorkehrungen (etwa Durchsuchungen oder anderen Formen der Überwachung) übergehen müssen, falls diese unter zumutbarer Inanspruchnahme der sachlichen und personellen Ausstattung der Anstalt darstellbar und auch mit dem Verhalten eines Gefangenen solchen Vorkehrungen gegenüber vereinbar sind. Bei der Auswahl unter gleich geeigneten Maßnahmen ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu beachten, welche davon von dem Betroffenen als am wenigsten einschneidend empfunden wird (vgl. BVerfG aaO).

b) So etwa sind die besonderen Anforderungen an eine Trennscheibenanordnung bei Gefangenenbesuchen - gegenüber der bloßen Beaufsichtigung des Besuches - in den Strafvollzugsgesetzen der Länder Bayern, Niedersachsen und Hamburg ausdrücklich normiert worden. Gemäß Art. 30 Abs. 3 BayStVollzG kann im Einzelfall zur Verhinderung der Übergabe von verbotenen Gegen-ständen angeordnet werden, daß der Besuch unter Verwendung einer Trennscheibenvorrichtung abzuwickeln ist. Vergleichbare Regelungen enthalten § 28 Abs. 4 Satz 2 HmbStVollzG und § 28 Abs. 2 NJVollzG. In Hamburg und Niedersachsen ist explizit festgelegt, daß eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gegeben sein muß, welche die Trennscheibenanordnung notwendig macht (vgl. Laubenthal, Strafvollzug, Rdn. 518).

c) Nach dem bereits zitierten Beschluß des OLG Frankfurt am Main (NStZ 2007, 62) waren in dem der Entscheidung vorausgehenden Erlaß des Hessischen Ministeriums für Justiz vom 12. September 2005 nebst Präzisierung vom 11. Januar 2006 Angehörige im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG (von vornherein) von der Regelung ausgenommen. Die besondere Bedeutung des Umgangs des Kindes mit seinen Eltern hat der Gesetzgeber zudem gesondert hervorgehoben, indem er ihn in § 1684 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 - KindRG - (BGBl. I S. 2942) als Recht auf Umgang ausgestaltet hat (vgl. Joester/Wegner in AK, § 24 StVollzG Rdn. 6).

d) Gemessen an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des Besuchs von Angehörigen können die Anordnung Besuchs unter Verwendung eines Trennscheibentisches bzw. der Übergabe- und Durchreichesperre und die damit einhergehende Unterbindung jeglicher Körperkontakte auf eine nur allgemeine, nicht in der Person des Gefangenen oder seines Angehörigen begründete Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt jedenfalls bei Familienangehörigen regelmäßig nicht gestützt werden. Solange nicht der Gefangene oder sein Besucher konkret befürchten lassen, die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, ist die Verwendung eines mit einer Trennscheibe versehen Tisches unzulässig, auch wenn er "nur" als Übergabe- und Durchreichsperre ausgestaltet ist.

4. a) Dem werden die Anordnung der Justizvollzugsanstalt und die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht in hinreichendem Maße gerecht. Die belastende Wirkung der konkreten Besuchsausgestaltung auf den Besuch der Tochter und die besondere Bedeutung des Art. 6 Abs. 1 GG werden nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt. Die Justizvollzugsanstalt hat sich in ihrer Entscheidung nur auf allgemeine Erwägungen berufen, dieser aber keine einzelfallbezogenen Gesichtspunkte zugrunde gelegt. Insbesondere hat sie nicht berücksichtigt, daß der Gefangene bislang nicht auffällig geworden war und nicht im Verdacht stand, unerlaubte Gegenstände zu besitzen oder an andere Gefangene weiterzugeben; ferner, daß keinerlei Anhaltspunkte für Gefährdungen oder einen Mißbrauch des Besuchsrechts durch die zehnjährige Tochter bekannt geworden waren.

Daß sich der Gefangene und sein Angehöriger entsprechend der Neuregelung vor und nach dem Besuch die Hand geben und umarmen dürfen, kann nicht als ausreichend angesehen werden. Die gegenseitige Nähe und die Möglichkeit des körperlichen Kontaktes sind vielmehr während der gesamten Besuchszeit von wesentlicher Bedeutung.

Zwar hat die Strafvollstreckungskammer unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (NStZ 1999, 445) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gerichte grundsätzlich nur zurückhaltend in die dem Anstaltsleiter übertragene Befugnis, den Betrieb der Anstalt zu organisieren und durch allgemeinverbindliche Anordnungen auszugestalten, eingreifen dürfen. Dies ist geboten, weil die Gerichte nicht immer in der Lage sind, die möglicherweise weitreichenden Folgen derartiger Eingriffe für den Anstaltbetrieb zu übersehen. Dies kann aber nicht gelten, wenn wie hier eine Organisationsregelung mit einem Grundrecht des Gefangenen (hier Art. 6 Abs. 1 GG) nicht mehr zu vereinbaren ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, daß sich die Rechtmäßigkeit der Trennscheibentischanordnung aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr maßgeblich nach § 14 Abs. 2 StVollzG beurteilen kann. Die Grundsätze über den Widerruf und die Rücknahme begünstigender Vollzugsverwaltungsakte kommen nicht zum Tragen, wenn dem Gefangenen der geltend gemachte Anspruch ohnehin zusteht, der frühere Zustand keine besondere Vergünstigung darstellt und der Gefangene die Wiederherstellung eines Zustandes erstrebt, der nicht im Ermessen der Vollzugsbehörde steht.

b) Der Senat verkennt nicht, daß eine Änderung der Besuchsausgestaltung zugunsten des Beschwerdeführers und - in der Folge - wahrscheinlich weiterer, auf Gleichbehandlung bestehender Gefangener, möglicherweise mit einem Rück- oder Umbau eines Teils der Besucherräume verbunden sein wird. Schwierigkeiten werden sich aus einem höheren organisatorischen Aufwand ergeben, weil regelmäßig viele Besuche gleichzeitig abgewickelt werden müssen. Dieser Aufwand erscheint jedoch angemessen und vertretbar, zumal da ein Rückbau nicht über den früher langjährig rechtmäßig bestehenden Zustand hinausgeht, den die Vollzugsbehörde aufgrund einer eigenen Entscheidung geändert hat. Darüber hinaus wurde die damalige Entweichung eines Gefangenen im wesentlichen dadurch begünstigt, daß dieser - wie es damals erlaubt war - private Kleidung tragen durfte. Dieser Gefahr ist die Justizvollzugsanstalt durch die geänderte Reglung, nach der wieder grundsätzlich Anstaltskleidung zu tragen ist, bereits wirksam und zulässig begegnet.

Aus der mithin gebotenen, besonderen Beachtung des Art. 6 Abs. 1 GG folgt ferner, daß der Beschwerdeführer und seine Tochter bei zukünftigen Besuchen wie zuvor an einem separaten Tisch Platz nehmen können. Es muß so viel Distanz zu den anderen Gefangenen und deren Besuchern gewahrt sein, daß eine vertrauliche Gesprächsatmosphäre entstehen kann.

Von der gebotenen Umsetzung der vorbezeichneten Maßnahmen bleiben das Recht und die Pflicht der Justizvollzugsanstalt, ihrem Sicherheitsinteresse auf andere Weise nachzukommen, unberührt. In Betracht kommt vor allem die körperliche Durchsuchung des Gefangenen nach dem Besuch (§ 84 Abs. 3 StVollzG), die für den geschlossenen Vollzug als üblich (vgl. Böhm, Strafvollzug, Rdn. 260) und auch zumutbar (vgl. BVerfGE 89, 315, 325) angesehen wird.

III.

1. Hinsichtlich des Trennscheibentisches bzw. der Übergabe- und Durchreichesperre einschließlich der Frage des separaten Tisches sowie der Zulassung von Körperkontakten ist der Sachverhalt so weit aufgeklärt, daß der Senat nach § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG selbst entscheiden kann. Die Feststellung weiterer Tatsachen, die zu einer rechtlich tragfähigen Begründung der angefochtenen Maßnahme führen könnten, ist nicht zu erwarten. Konkrete - auf den Antragsteller und seine Tochter bezogene - Umstände, die der Gewährung des Besuchs in der vom Senat dargelegten Weise noch entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollten aus der Sphäre des Gefangenen oder seiner Angehörigen sicherheitsrelevante neue Umstände bekannt werden, so wäre die Justizvollzugsanstalt berechtigt und verpflichtet, über die konkrete Ausgestaltung des Besuchs neu zu entscheiden.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Wiederzulassung des vormals üblichen gemeinsamen Verzehrs von Speisen und Getränken ("Bewirtungserlaubnis") begehrt, besitzt die Justizvollzugsanstalt einen Ermessensspielraum. Hier erlangt § 14 Abs. 2 StVollzG Bedeutung (wie auch schon bei der bereits entschiedenen Frage der privaten Kleidung). Nach dieser Vorschrift darf die Vollzugsbehörde einen begünstigenden Verwaltungsakt zurücknehmen, wenn Umstände eintreten, welche die Vollzugsbehörde, hätte sie die spätere Entwicklung vorausgesehen, berechtigt hätte, die Vergünstigung zu versagen (vgl. Senat, ZfStrVo 1998, 310 - zum Abendeinschluß).

a) Ein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Erteilung einer "Bewirtungserlaubnis" für seinen Besuch ist weder aus dem Strafvollzugsgesetz, insbesondere nicht dem Angleichungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 StVollzG (vgl. Senat aaO) noch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 GG abzuleiten. Der Schutzbereich dieser Grundrechte ist durch die Versagung einer entsprechenden Erlaubnis nicht betroffen. Zwar entspricht es einer allgemeinen Erfahrung, daß das Anbieten von (kleineren) Speisen und Getränken und der gemeinsame Verzehr derselben eine kommunikationsfördende Wirkung haben. Der durch die Haftsituation belastete Besuch kann auf diese Weise entspannender verlaufen und auch Phasen des Schweigens besser überbrücken. Dabei wird sich der Verzehr von Speisen und Getränken während der Besuchsstunde in einem gewissen Rahmen halten müssen, da im Vordergrund nicht die Nahrungsaufnahme steht. Von existenzieller Bedeutung ist dies aber auch unter den besonderen Verhältnissen des Strafvollzuges nicht. Insoweit unterfällt die Ausgestaltung der Besuchsregelung der dem Anstaltsleiter übertragenen Organisationsbefugnis (vgl. Senat NStZ 1999, 445).

Dem Ermessen des Anstaltsleiters steht das aus dem Rechtstaatsprinzip folgende Gebot des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Diesem Gebot kommt im Bereich des Strafvollzuges besonderes Gewicht zu, weil Gefangene angesichts der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumten Rechtsposition in gesteigertem Maße vertrauen, solange sie in ihrer Person keine Ausschlußgründe verwirklicht haben (vgl. BVerfG ZfStrVo 1995, 50). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung ZfStrVo 1998, 310 ausgeführt hat, war in dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts nur ein einzelner Gefangener betroffen. Wenn der Anstaltsleiter dagegen eine für alle Gefangene geltende Regelung ändert, die nach Lage der Dinge unter dem - wenn auch stillschweigenden - Vorbehalt stand, daß die Verhältnisse in der Anstalt, also vor allem die Personalsituation, eine Fortführung der großzügig gehandhabten Verfahrensweise zuließen (vgl. Senat aaO), so steht dem ein Vertrauen in den Fortbestand der Regelung nicht entgegen.

b) Es liegt hier allerdings nahe, daß die Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt in diesem Punkt maßgeblich durch die übrigen Anordnungen zur Besuchausgestaltung bestimmt und damit fehlerhaft war. Die Versagung der Bewirtungserlaubnis erweist sich als untrennbare Folge der - im Falle des Beschwerdeführers unzulässigen - Anordnung des Trennscheibentischbesuches, ohne daß einzelfallbezogene Gesichtspunkte überhaupt in Erwägung gezogen wurden. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Justizvollzugsanstalt nunmehr, nachdem die Trennscheibentischanordnung im Falle des Beschwerdeführers keinen Bestand haben kann, bei pflichtgemäßer Ermessensausübung diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte. Gleichwohl können in diesem Zusammenhang Umstände Bedeutung erlangen, die außerhalb der Person des Beschwerdeführers oder seiner Angehörigen liegen (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVO 2006, 112, 113; Senat ZfStrVO 1998, 310; Beschluß vom 11. Mai 2001 - 5 Ws 195/01 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, § 14 StVollzG Rdn. 3; Arloth, § 14 StVollzG Rdn. 5). Bei der Frage der Bewirtungserlaubnis wird es wesentlich auf die sonstigen Gegebenheiten im Besuchsraum und die Praktikabilität der Umsetzung insgesamt ankommen. Werden mehrere Besuche gleichzeitig in demselben Raum abgewickelt, so würde eine unterschiedliche Genehmigungslage hinsichtlich des Verzehrs von Speisen und Getränken den Unmut anderer Gefangener oder Besucher erregen. Die Justizvollzugsanstalt wird die insoweit maßgeblichen Kriterien pflichtgemäß zu prüfen und den Beschwerdeführer hierüber einen neuen Bescheid zu erteilen haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

4. Ist - wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl., § 63 GKG Rdn. 47) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/ Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 12). Er hält dies für geboten. Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 3 GKG höher festzusetzen, als es das Landgericht getan hat. Der Senat hält 1.000 Euro für angemessen. Die Bemessung auf nur 200 Euro verliert aus dem Blick, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Bewilligung einer einmaligen Vergünstigung geht. Vielmehr erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit für ihn daraus, daß es um eine - noch für einen längeren Zeitraum erforderliche - verläßliche Regelung der Besuche seiner Tochter geht, die der gegenseitigen Entfremdung vorbeugen sollen.



Ende der Entscheidung

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