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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 673/07 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG, RVG, RVG VV, BRAGO, VwGO


Vorschriften:

StVollzG § 109 f.
StVollzG § 114
StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 1
StVollzG § 114 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
StVollzG § 116
RVG § 13 Abs. 1
RVG § 16
RVG § 17
RVG § 17 Nr. 4
RVG § 17 Nr. 4 c)
RVG § 18
RVG VV Nr. 3100
RVG VV Nr. 3200
BRAGO § 40 Abs. 1
BRAGO § 66 a
BRAGO § 66 a Abs. 1
BRAGO § 114 Abs. 6 Satz 1
VwGO § 123 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ws 673/07 Vollz

In der Maßregelvollzugssache

hier nur betreffend die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers

hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 17. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ... T... wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 21. September 2007 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt aus der Landeskasse Berlin weitere 46,41 € als Vergütung zu erstatten sind.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Unter dem 11. Oktober 2006 stellte Rechtsanwalt T... für den Sicherungsverwahrten P... einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 f. StVollzG wegen Arbeitsumsetzung und zugleich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG. Durch Beschluß vom 12. Oktober 2006 setzte das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Vollzug der angeordneten Arbeitsumsetzung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG bis zur Entscheidung in der Hauptsache aus und erlegte die Kosten des Eilverfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Landeskasse Berlin auf. Am 2. April 2007 entschied die Strafvollstreckungskammer in der Hauptsache. Durch Be-schluß hob sie die im Oktober 2006 getroffene Anordnung der Justizvollzugsanstalt Tegel, den Sicherungsverwahrten künftig in der Spülküche als Arbeitskraft einzusetzen, auf und überbürdete die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner. Nachdem der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel seine hiergegen gerichtete verspätete Rechtsbeschwerde zurückgenommen hatte, entschied der Senat am 6. Juni 2007, daß die Landeskasse Berlin die Kosten der Rechtsbeschwerde und die dem Sicherungsverwahrten im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Am 21. Mai 2007 stellte der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des in beiden Beschlüssen der Strafvollstreckungskammer jeweils festgesetzten Streitwerts von 300 € der Landeskasse folgende Gebühren in Rechnung:

Einstweilige Anordnung

 1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 32,50 €
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 6,50 €.
Hauptsache  
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV 32,50 €
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 6,50 €
Zwischensumme 78,00 €
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 78,00 € 14,82 €
Endsumme 92,82 €.

Mit Rechnung vom 29. Juni 2007 verlangte der Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgende Gebühren:

 1,6 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3200 VV 40,00 €
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV 8,00 €
Zwischensumme 48,00 €
19% Umsatzsteuer (MwSt.) aus 48,00 € 9,12 €
Endsumme 57,12 €.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts sprach dem Rechtsanwalt in ihrem Beschluß vom 17. August 2007 lediglich den Betrag von 103,53 € zu, der sich aus der Addition der Gebühren (nur) einer Vergütung für das Verfahren vor dem Landgericht in Höhe von 46,41 € (32,50 € + 6,50 € + 7,41 € anteilige MwSt = 46,41 €) und den Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Höhe von 57,12 € ergibt.

Hiergegen legte der Rechtsanwalt Erinnerung ein, welche durch Beschluß des Landgerichts vom 21. September 2007 zurückgewiesen wurde. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Frage, ob das Eil- und das Hauptsacheverfahren nach dem StVollzG dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG) oder verschiedene Angelegenheiten (§ 17 RVG) sind, ließ das Landgericht die Beschwerde zu. Mit dem Rechtsmittel verfolgt der Rechtsanwalt seine ursprünglichen Gebührenforderungen weiter.

Die zulässige Beschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) hat Erfolg.

1. Dem Antragsteller steht nach § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit § 17 Nr. 4 c) RVG in entsprechender Anwendung neben der - zutreffend berechneten - Vergütung für die Hauptsache eine weitere Vergütung für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 StVollzG in Höhe von 46,61 € zu.

a. Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) löste die bis dahin geltende Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ab. Während § 66 a BRAGO gebührenrechtliche Regelungen für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG und für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG enthielt, nennt das RVG diese Verfahren im eigentlichen Gesetzestext an keiner Stelle. Lediglich das Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG), welches Bestandteil des Gesetzes ist, führt das Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz in der Gliederung unter "Teil 3" auf. Daraus ergibt sich, daß für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Strafvollzug Gebühren nach "Teil 3" des Vergütungsverzeichnisses entstehen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/v.Eicken, RVG 17. Aufl., 4200-4207 VV Rdn. 4). Dagegen ist dem neuen Gesetz nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und das Hauptsacheverfahren auf dem Gebiet des Strafvollzugsrechts gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit (§ 16 RVG) oder als verschiedene (§ 17 RVG) oder als besondere (§ 18 RVG) Angelegenheiten zu behandeln sind. Insofern ist es dem RVG-Ge-setzgeber nicht gelungen, in den §§ 16, 17, 18 RVG drei abschließende Kataloge zu schaffen (vgl. Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., § 16 Rdn. 1, 2).

b. Bei der Struktur dieser Bestimmungen des RVG ist das Nebeneinander des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 114 StVollzG und des Hauptsacheverfahrens nach §§ 109 f. StVollzG innerhalb dieser Kataloge gebührenrechtlich entsprechend § 17 Nr. 4 c) RVG einzuordnen. Daraus folgt, daß beide als verschiedene Angelegenheiten zu behandeln sind.

aa. Hierfür spricht, daß § 114 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz StVollzG bezüglich der einstweiligen Anordnung § 123 Abs. 1 VwGO, der den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Verwaltungsgerichtsverfahren regelt, für entsprechend anwendbar erklärt. Das Verfahren in der Hauptsache und dasjenige über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht werden indes nach § 17 Nr. 4 c) RVG als verschiedene Angelegenheiten behandelt (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 17 Rdn. 19). Da der gerichtliche Rechtsschutz nach §§ 109 f. StVollzG seiner Struktur nach dem Verwaltungsgerichtsprozeß nachgebildet ist (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 109 Rdn. 5), erscheint die gleiche gebührenrechtliche Behandlung sachgerecht.

bb. Die entsprechende Anwendung des § 17 Nr. 4 c) RVG auf das Hauptsacheverfahren und das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach dem StVollzG ist auch durch die Verschiedenheit der Streitgegenstände gerechtfertigt. Mit dem Antrag nach § 109 StVollzG kann der von einer Vollzugsmaßnahme oder ihrer Unterlassung rechtlich Betroffene eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder ihrer Unterlassung herbeiführen (Calliess/Müller-Dietz, § 109 StVollzG Rdn 6). Im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welches als Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu verstehen ist (vgl. BVerfG StV 2000, 215), geht es neben der lediglich summarischen Prüfung der Hauptsache vorrangig um die Frage, ob die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit erfolgt nicht zum Zwecke der endgültigen Entscheidung, sondern ausschließlich zum Zwecke der Folgenabwägung, d.h. zur Einschätzung der Interessen des Betroffenen und der Justizvollzugsanstalt entweder am Aufschub oder an der vorzeitigen Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme. Hieraus folgt, daß die gerichtlichen Entscheidungen im Hauptsache- und im Eilverfahren divergieren und auch unterschiedliche Kostenentscheidungen enthalten können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluß vom 16. Februar 2006 - 3 O 158/05 - juris Rdn. 3 für das verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Die Behandlung der Hauptsache und des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz als zwei verschiedene Angelegenheiten wird daher auch eher dem erhöhten Begründungsaufwand des Rechtsanwalts gerecht. Die oftmals komplexe Tätigkeit der Rechtsanwälte angemessen zu honorieren, war aber - zumindest bezüglich der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG - auch ein Anliegen des RVG-Gesetz-gebers (vgl. BTDrs. 15/1971, S. 191). Bezüglich der Regelung des § 17 Nr. 4 RVG läßt sich dem Gesetzentwurf nichts Gegenteiliges entnehmen.

cc. Schließlich entspricht die entsprechende Anwendung des § 17 Nr. 4 c) RVG der alten Rechtslage. Nach § 66 a Abs. 1 BRAGO galten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG die Vorschriften des 3. Abschnitts der BRAGO sinngemäß. Diese Vorschrift galt auch für einen Antrag nach § 114 StVollzG, denn dieses Verfahren gehört zum Verfahren auf eine gerichtliche Entscheidung, wobei § 109 StVollzG lediglich die Antragsvoraussetzungen nennt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 66 a BRAGO Rdn. 5). Da der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 40 Abs. 1 BRAGO als besondere Angelegenheit galt, wäre bei sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 66 a Abs. 1 BRAGO für den vorliegend gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch insoweit eine Gebühr entstanden (vgl. HansOLG Bremen, Beschluß vom 22. Mai 2000 - Ws 27/00 - juris Rdn. 5 = StV 2001, 42; Calliess/Müller-Dietz aaO, § 114 StVollzG Rdn. 1). Die entsprechende Anwendung des § 17 Nr. 4 c) RVG auf Verfahren nach dem StVollzG entspricht dem Willen des RVG-Gesetzgebers. Denn dieser wollte mit § 17 Nr. 4 RVG für den Arrest und die einstweilige Verfügung, sowie für die einstweilige Anordnung in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit eine dem § 40 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO entsprechende Norm schaffen, die im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage nicht einschränkend, sondern auf einstweilige und vorläufige Anordnungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erweiternd wirkt (vgl. BTDrs. 15/1971, S. 191).

c. Die von der Strafvollstreckungskammer zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken (NStZ-RR 2001, 127) betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort war darüber zu befinden, ob das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das sich hieran anschließende Strafverfahren dieselbe Angelegenheit betreffen, was trotz unterschiedlicher Verfahrensgebühren unter Berufung auf den zusammenhängenden Sachverhalt bejaht wurde. Die dort entwickelten Grundsätze betreffen jedoch verschiedene zeitliche Stadien desselben Strafverfahrens, welches sich in Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren unterteilt. Wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände in gerichtlichen Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und in der Hauptsache (vgl. oben bb.) sind diese Grundsätze jedoch auf die vorliegende gebührenrechtliche Konstellation im StVollzG nicht übertragbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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