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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 09.07.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 95/09 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 39
StVollzG § 82
StVollzG § 83
Die genehmigte, unter Einsatz von Investitionen auf stetigen Erwerb gerichtete Tätigkeit eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten kommt dem gesetzlichen Bild der Selbstbeschäftigung (§ 39 StVollzG) auch dann, wenn sie in der Freizeit neben einer Pflichtarbeit ausgeübt wird, so nah, daß die für die Selbstbeschäftigung geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden müssen.
KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ws 95/09 Vollz

In der Maßregelvollzugssache

wegen "Tiffany-Werkstatt"

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Anordnung, durch die der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel dem Sicherungsverwahrten den Zugang zu der für ihn eingerichteten "Tiffany-Werkstatt" und die Tätigkeit an diesem Platz untersagt hat, wird aufgehoben.

Dem Sicherungsverwahrten sind ab sofort der Zugang zu der "Tiffany-Werkstatt" und die Beschäftigung an diesem Platz zu gestatten.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen zu tragen.

Gründe:

I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller am 12. September 1996 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und ordnete gleichzeitig nach Verbüßung der Haftstrafe die Sicherungsverwahrung an. Die Strafe war am 12. März 2006 verbüßt. Seit dem darauffolgenden Tag wird die Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt Tegel vollzogen.

1. Von August 1997 bis September 2007 leistete er seine Pflichtarbeit als Gefangener (§ 37 StVollzG) und danach als Sicherungsverwahrter (§§ 130, 37 StVollzG) in der Küche der JVA. Am 16. September 2007 ist er dort ausgeschieden; seitdem ist ihm von der Anstalt kein Arbeitsplatz im öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis mehr zugewiesen worden. Ab dem Jahr 2000 war es dem Antragsteller gestattet, sich in seiner Freizeit mit Glasarbeiten zu beschäftigen, und zwar (folgt man dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde: seit 2005) an einem Platz auf einer oberhalb des für die Gefangenenarbeit genutzten Bereichs der Glaserei befindlichen Galerie. Mit Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt konnte er sich dort seinen eigenen und nur von ihm genutzten Werkstattbereich einrichten. Dort fertigte er bis zu dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Widerruf in professioneller Weise sogenannte Tiffany-Arbeiten an, die er auch verkaufte. Hierzu schaffte der Verwahrte zum Teil teure und hochwertige Maschinen und Arbeitsgeräte (z.B. Schleif- und Schneidemaschinen, Lötgeräte, Werkzeuge etc.) sowie Arbeitsmaterial (Glas, Metalle etc.) auf eigene Kosten an. Er beabsichtigt, sich im Falle seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung auf diesem Erwerbszweig selbständig zu machen.

2. Am 21. Februar 2008 stellte der für die Glaserei zuständige Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, der Funktionsmeister B., ausweislich eines von ihm aufgenommenen schriftlichen Vermerks bei einer Werkstattbegehung fest, "daß sich auf dem Arbeitstisch des Beschwerdeführers Glas mit der Bezeichnung "Delta weiß matt" und außerdem braunes Kunstglas befand, welches am 13. Februar 2008 noch im Regal der Glaserei stand". Der Antragsteller habe an mehreren Fensterbildern gearbeitet, in denen "das Glas" (wobei zwischen "Delta weiß matt" und "braunem Kunstglas" nicht unterschieden wurde), verarbeitet worden sei. Weiter heißt es in dem Vermerk: "Die Gläser gehören der JVA und nicht dem Gefangenen < Hinzufügung des Senats: gemeint ist der Sicherungsverwahrte > Prehn".

Die Justizvollzugsanstalt untersagte dem Verwahrten daraufhin am 25. Februar 2008 durch mündliche Bekanntgabe, ab dem 26. Februar 2008 bis auf weiteres die Tiffany-Werkstatt zu betreten und zu nutzen, weil gegen ihn der Verdacht des Diebstahls bestehe. Das Verbot besteht nach wie vor.

3. Noch am gleichen Tage beantragte der Sicherungsverwahrte zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 114 StVollzG), am 24. September 2008 auch in der Hauptsache (§ 109 Abs. 1 StVollzG), die auf unbestimmte Zeit angeordnete Sperre hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Tiffany-Werkstatt aufzuheben und ihm über den 25. Februar 2008 hinaus deren Benutzung zu gewähren. Er berief sich darauf, für jeden einzelnen Gegenstand und alle Glasprodukte (Glasscheiben) über entsprechende Lieferscheine und Rechnungen zu verfügen. Er werde zu Unrecht aufgrund der Behauptung eines Mitgefangenen, der seit langem gegen ihn intrigiere, des Diebstahls bezichtigt.

a) Die Justizvollzugsanstalt trat dem Eilantrag mit Schriftsatz vom 3. März 2008 entgegen. Es handele sich nicht, wie der Verwahrte meine, um eine "Arbeitssperre", sondern um das vorläufige Aussetzen einer "Bastelgenehmigung". Der Hintergrund sei die "Vermutung" (so wörtlich in der Stellungnahme der Anstalt), daß der Verwahrte das Eigentum der JVA für seine Freizeitarbeit verwendet habe. Die "Bastelgenehmigung" ruhe daher bis zur Aufklärung des Diebstahlsvorwurfs. Die Arbeitsverwaltung sei gebeten worden, von dem Verwahrten vorgelegte Rechnungen aus dem Jahre 2004 zu überprüfen, welche nachweisen sollen, daß das Glas sein Eigentum war.

b) In einem am 4. März 2008 gefertigten Nachtrag legte die Vollzugsbehörde zudem eine Reihe von Rechnungen vor: unter anderem eine, derzufolge sie Glas der Sorte "Delta weiß matt" am 4. Juni 2007 bei der H. Glas GmbH & Co KG gekauft hatte. Eine weitere Rechnung der Firma "S. Farb- und Antikglas" vom 14. Dezember 2004 über den Betrag von 302,50 Euro ist an den Verwahrten selbst adressiert. Sie soll belegen, daß sich das Glas "Delta weiß matt" nicht darunter befunden hat. Ferner reichte die Justizvollzugsanstalt Kontoauszüge des Verwahrten für die Zeit vom 10. Februar 2003 bis zum 22. Februar 2006 ein. Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich eine Vielzahl von zumeist Eigengeldausgaben des Verwahrten mit dem Buchungstext "Glaserei" oder "Glasarbeiten". Das Gesamtvolumen dieser Ausgaben beläuft sich auf etwa 650 Euro.

Diesem Nachtrag ist ein Vermerk vom 3. März 2008 beigefügt. Dort wird die Auffassung vertreten, vor drei Jahren beschafftes Glas könne angesichts der kontinuierlichen Arbeit des Verwahrten an seinen Tiffany-Produkten nicht noch vorhanden sein. Ihm ist ferner zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer durch die "Bastelgenehmigung" eine "Sonderstellung" erlangt habe. Diese und sein "arrogantes Verhalten" hätten zu wachsendem Unmut bei anderen Inhaftierten geführt. Der Verwahrte glaube, wegen seiner freien Arbeitszeitgestaltung und seiner vermeintlich besonderen Fertigkeiten über den anderen Gefangenen zu stehen; "körperliche Auseinandersetzungen" in der Glaserei seien damit wahrscheinlicher geworden. Zur Güte schlage die Justizvollzugsanstalt vor, daß der Verwahrte zu den üblichen Bedingungen in der Glaserei arbeiten könne. Er habe auch bei Unterstellung unter die fachliche Aufsicht des Leiters der Glaserei die Möglichkeit, sich kreativ in die Arbeit einzubringen. Alle von ihm beschafften Materialien und Werkzeuge würden bei Umsetzung dieses Vorschlags zu dessen persönlicher Habe genommen.

Auf das "braune Kunstglas" ist die Vollzugsbehörde in ihren Stellungnahmen nicht mehr zurückgekommen. Ebenso ist die Verarbeitung angeblich gestohlenen Glases in den auf dem Arbeitstisch liegenden Bildern nicht mehr thematisiert worden; beschlagnahmt wurden die Bilder nicht.

c) Unter dem 23. März 2008 stellte der Verwahrte beim Landgericht Berlin - Zivilkammer - einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Berlin wegen aller ihm durch die Maßnahme der Justizvollzugsanstalt entstandenen Schäden, die er auf 27.423,12 Euro bezifferte. Durch Beschluß vom 11. September 2008 hat das Landgericht Berlin - 13. Zivilkammer - das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

Auf die mit Schriftsatz des Verteidigers vom 31. März 2008 vorgetragene Bitte des Beschwerdeführers, anhand der Beiziehung der Personalakte und der darin befindlichen Vormelder zu prüfen, daß er Glas der Sorte "Delta weiß matt" gekauft habe, teilte die Justizvollzugsanstalt daraufhin mit, daß der Gefangene und später Verwahrte nach Durchsicht der Vormelder von der Glaserei nur Spiegel, aber kein Glas der Sorte "Delta weiß matt" erworben habe. Hierzu reichte sie die - angesichts der Vielzahl der in den Kontobewegungen des Antragstellers verzeichneten Ausgaben für Glas viel zu geringe - Anzahl von zwei Auszahlungsbelegen über 90 und 60 Euro ein.

4. Durch Beschluß vom 1. Juli 2008 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2008 teilte der Verteidiger mit, das Verfahren auch in der Hauptsache betreiben zu wollen. Die Strafvollstreckungskammer hat die Anträge vom 25. Februar 2008 daraufhin auch als Hauptsacheanträge behandelt.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 24. Oktober 2008 hat sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Februar 2008 als unbegründet verworfen, dem Antragsteller die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 200,-- Euro festgesetzt.

Die Strafvollstreckungskammer stellt in ihrer Begründung im wesentlichen darauf ab, daß der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Kauf des in Rede stehenden Glases nicht habe belegen können. Es bestehe kein Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Leiters der Glaserei zu zweifeln. Der "dringende Tatverdacht" sei ausreichend, die dem Beschwerdeführer unter Vertrauensgesichtspunkten gewährte Vergünstigung zu nehmen. Außerdem sei die Justizvollzugsanstalt dem Verwahrten dadurch bereits entgegengekommen, daß sie ihm - trotz des Tatverdachts - ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis in der Glaserei angeboten habe. Darauf sei der Antragsteller aber nicht eingegangen, was der Kammer aus dem Verfahren 592 StVK (Vollz) 228/08 bekannt sei.

5. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Verwahrte die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt, den Beschluß der Strafvollstreckungskammer vom 24. Oktober 2008 aufzuheben. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Strafvollstreckungskammer den tatgegenständlichen Diebstahlsvorwurf nicht hinreichend ermittelt habe. Hierzu verweist er auf eine Reihe von Unzulänglichkeiten bei der Feststellung der Tatsachengrundlage und die nicht erfolgte Aufklärung von zahlreichen Widersprüchen, die sich auch aus den von der Justizvollzugsanstalt vorgelegten Unterlagen ergäben. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Förderungspflicht der Justizvollzugsanstalt, auf die Selbstbindung der Justizvollzugsanstalt gemäß §§ 130, 7 Abs. 2 StVollzG, auf das Recht der Selbstbeschäftigung gemäß § 133 StVollzG und darauf, daß die Voraussetzungen eines Widerrufs nach §§ 130, 14 Abs. 2 StVollzG nicht gegeben seien.

II. Die form- und fristgerecht (§§ 130, 120 Abs. 1 StVollzG, 43 Abs. 2 StPO) eingelegte Rechtsbeschwerde (§§ 130, 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 130, 116 Abs. 1 StVollzG. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig.

1. Die dem Senat obliegende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung formgerecht und rechtzeitig gestellt worden ist. Zwar hat der Verwahrte zunächst nur (durch einen Rechtsanwalt und daher nicht der Umdeutung zugänglich) einen Antrag gestellt, den er ausdrücklich auf das einstweilige Verfahren beschränkt hat, was zulässig ist (§§ 130, 114 Abs. 3 StVollzG), und die den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§§ 130, 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) enthaltende Mitteilung, er wolle das Verfahren auch in der Hauptsache führen, erst am 24. September 2008 folgen lassen. Das war aber rechtzeitig; denn dafür hatte er ein Jahr Zeit. Die zweiwöchige Frist der §§ 130, 112 Abs. 1 StVollzG gilt im Streitfall nicht, weil die Maßnahme nur mündlich mitgeteilt worden ist (vgl. Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 112 Rdn. 2 mit weit. Nachw.). Die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der Vollzugsbehörde ersetzen keine schriftliche Bekanntmachung.

2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil der Senat es für geboten hält, zur Fortbildung des Rechts ein klärendes Wort zu sprechen. In der Rechtsprechung nicht ausreichend geklärt sind die rechtliche Einordnung der Genehmigung einer in der Freizeit ausgeübten, auf Erwerb ausgerichteten Tätigkeit eines Gefangenen bzw. eines Sicherungsverwahrten und die daraus folgenden Erfordernisse an die Gründe einer Untersagung.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Vollzugsbehörde hat den Antragsteller zu Unrecht an der Fortführung seiner Beschäftigung gehindert, weil die Voraussetzungen für den Widerruf der ihn begünstigenden Erlaubnis nicht vorlagen.

1. a) Zutreffend ist allerdings die Ansicht, die Vollzugsbehörde habe keine "Arbeitssperre" gegen den Verwahrten verhängt. Mit "Arbeit" und damit verbundenen Begriffen wie "Arbeitsentgelt" im Sinne des Strafvollzugsgesetzes - mit Ausnahme von § 58 Nr. 4 (Arbeitstherapie), § 74 Satz 3 (Hilfe zur Entlassung), § 154 (Zusammenarbeit der im Vollzug Tätigen) und den Datenschutzvorschriften ("verarbeiten") - in allen Vorschriften, in denen diese Begriffe verwendet werden (§§ 7, 17, 37, 41, 42, 43, 44, 46, 50, 64, 75, 76, 82, 103, 138, 145, 148, 149, 151, 161, 168, 175, 176, 177, 195, 198, 199, 200, 201), sind Sachverhalte gemeint, die ausschließlich das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis betreffen, in das der Gefangene bzw. der Sicherungsverwahrte (§ 130 StVollzG) oder in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte (§ 138 StVollzG) kraft Zuweisung durch die Anstalt eintritt. Um eine solche Tätigkeit handelt es sich bei dem Antragsteller nicht. In diesem Sinne gearbeitet hat er bis zum 16. September 2007 in der Küche; die verfahrensgegenständliche Tätigkeit übte er - auch während der Zeit, in der ihm keine Gefangenenarbeit zugewiesen war - während seiner Freizeit aus.

b) Auch die Vorschriften über die Selbstbeschäftigung sind nicht unmittelbar auf den Fall anwendbar. Dabei ist nicht der zwischen ihnen bestehende Unterschied maßgebend, daß die Selbstbeschäftigung dem Gefangenen gestattet werden kann (§ 39 Abs. 2 StVollzG) und dem Sicherungsverwahrten gestattet werden muß (§ 133 Abs. 1 StVollzG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Erlaubnis gegeben sind. Sondern das gesetzliche Bild der Erlaubnis zur Selbstbeschäftigung besteht darin, daß sie dem Gefangenen bzw. dem Sicherungsverwahrten anstelle der Zuweisung eines Arbeitsplatzes (§ 37 StVollzG) die Möglichkeit bietet, in Eigeninitiative Tätigkeiten zu ergreifen, welche die Pflichtarbeit (§ 41 StVollzG) ersetzen (vgl. Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 39 Rdn. 1). So liegt es bei dem Antragsteller nicht; denn er führte seine Tätigkeit über eine lange Zeit neben der Pflichtarbeit aus und wurde nach seiner Ablösung aus der Küche als arbeitslos geführt. Eine Erlaubnis, die Tiffany-Werkstatt anstelle einer Arbeit zu betreiben, hat er nicht erhalten. Ob er sie angestrebt hat, (wofür sein ein Verfahren 590 StVK (Vollz) 928/07 benennendes Vorbringen in dem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Einreichung einer Schadensersatzklage spricht), ist in dem von dem Senat zu entscheidenden Rechtsstreit ohne Belang.

c) Die neben der Pflichtarbeit ausgeübte Selbstbeschäftigung wird allgemein als Freizeitbeschäftigung bezeichnet. Sie unterliegt den allgemeinen Verhaltensvorschriften und Freiheitsbeschränkungen der §§ 4 Abs. 2 und 82 StVollzG (vgl. LG Bonn NStZ 1988, 245; Arloth, § 39 StVollzG Rdn. 7) und bedarf einer besonderen Erlaubnis immer dann, wenn sie die Einbringung von Gegenständen erfordert, die ein Gefangener nur mit der Zustimmung der Vollzugsbehörde in Gewahrsam haben darf (§ 83 Abs. 1 StVollzG). Der häufigste Fall ist die "Bastelgenehmigung", mit der es einem Gefangenen erlaubt wird, das zur Ausübung seines Hobbys nötige Material (Farben, Holz, Glas etc.) einzubringen. Die hierzu auftretenden Fragen sind überwiegend obergerichtlich geklärt. So darf die Überlassung von Malmaterial (und ebenso anderen Materials für handwerkliche Arbeiten) nicht zu dem Zweck abgelehnt werden, die Bereitschaft eines Gefangenen zur Mitarbeit am Vollzugsziel zu wecken, sondern nur aus Gründen, aus denen das Gesetz die Zulässigkeit der Überlassung und des Besitzes von Gegenständen abhängig macht; das sind §§ 70 und 83 StVollzG (vgl. Senat StV 1987, 542), so daß gemeinhin die das verwendete Material betreffenden Sicherheitsaspekte im Vordergrund stehen (vgl. Senat, Beschluß vom 11. Juli 2007 - 2/5 Ws 427/06 Vollz -).

2. a) Der Senat ist der Auffassung, daß keine der oben unter II. B. 1. a-c) behandelten Rechtsinstitute die dem Beschwerdeführer erteilte Erlaubnis inhaltlich vollständig und zutreffend erfaßt. Sie ist keine "Bastelgenehmigung" in dem geschilderten Sinne. Dieser Begriff wird dem Inhalt und dem Ausmaß des zwischen der Anstalt und ihm geschaffenen langjährigen Rechtsverhältnisses nicht gerecht. Der Beschwerdeführer übt die Tätigkeit als Hersteller von Tiffany-Gegenständen mit Zustimmung der Vollzugsbehörde seit dem Jahre 2000 aus, zunächst als Strafgefangener, sodann als Sicherungsverwahrter. Von einem bestimmten (in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellten, von der Rechtsbeschwerde mit 2005 bezeichneten) Zeitpunkt an richtete die Behörde eigens einen Arbeitsplatz für ihn ein, wo er fortan seiner Tätigkeit nachging, die im nicht-juristischen Wortsinn einer Arbeit gleichkam. Denn sie war auf die stetige Herstellung und den Verkauf von Waren ausgerichtet. Zu diesem Zweck beschaffte der Beschwerdeführer auf eigene Kosten Maschinen, Werkzeug und Material in einem Umfang, der es erlaubt, von Investitionen in eine unternehmerische Tätigkeit zu sprechen. Der Begriff "Bastelgenehmigung" beschreibt den Gegenstand der Erlaubnis daher nur unzureichend, ja verniedlichend; der Senat hat ihn daher auch im Betreff dieses Beschlusses nicht verwendet. Ein Abbruch oder eine Beeinträchtigung eines so gewachsenen Rechtsverhältnisses lassen eher an das Rechtsinstitut des "Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" denken (ohne daß dessen Voraussetzungen hier vollständig gegeben wären) als an den Widerruf der Erlaubnis einer bloßen Freizeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für sowohl die Begründung als auch den Widerruf müssen dem Wesen des Rechtsverhältnisses gerecht werden.

b) Die genehmigte, unter Einsatz von Investitionen auf stetigen Erwerb gerichtete Tätigkeit eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten - hier sogar an einem von der Anstalt eigens eingerichteten Arbeitsplatz - kommt dem gesetzlichen Bild der Selbstbeschäftigung (§ 39 StVollzG) auch dann, wenn sie in der Freizeit neben einer Pflichtarbeit ausgeübt wird, so nah, daß die für die Selbstbeschäftigung geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden müssen. Der Senat stimmt der Auffassung (vgl. LG Bonn NStZ 1988, 245) nicht zu, daß das Gesetz für die Führung eines Unternehmens in der Freizeit keine spezifischen Vorschriften bereitstelle, so daß auf allgemeine, auf das Rechtsverhältnis zwischen der Vollzugsbehörde und einem erlaubt unternehmerisch Tätigen nicht zugeschnittene Regeln (§§ 4 Abs. 2, 82 StVollzG) zurückgegriffen werden müßte. Richtig ist, daß der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall keine vollständig passende Regelung aufgestellt hat. Er liegt in seinem äußeren Bild zwischen den oben (II. B. 1.) unter den Unterabschnitten b) und c) geschilderten Rechtsverhältnissen, ohne diese paßgenau abzudecken. Es gehört zu den Aufgaben der Rechtsprechung, die Zuordnung anhand der vom Gesetzgeber aufgestellten Strukturen vorzunehmen. Danach paßt die Einordnung als Selbstbeschäftigung - die hier unmittelbar nur am Merkmal ihrer Ausübung neben der Arbeit scheitert - besser als diejenige der Freizeitbeschäftigung. Denn erstere dient der Weckung der Eigeninitiative eines Gefangenen, der Generierung von Einkünften und der Förderung der Resozialisierung (vgl. Arloth, § 39 StVollzG Rdn. 1), wohingegen die Freizeitbeschäftigung wertfrei (vgl. Senat StV 1987, 542) dazu dient, daß sich ein Gefangener nach seinem Gusto seinen Vorlieben, Hobbies und Interessen widmet und einer Erlaubnis nur bedarf, wenn er dazu Gegenstände einbringen oder in anderer Weise von den allgemeinen Verhaltensvorschriften (§ 82 StVollzG) abweichen muß. Nur die Selbstbeschäftigung berührt das Grundrecht des Art. 12 GG; die Einordnung als Freizeitbeschäftigung läßt besorgen, daß dieses Grundrecht unbeachtet bleibt. Ähnlich liegt es mit der Beachtung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG, die wegen der von dem Beschwerdeführer getätigten geschäftlichen Investitionen berührt ist, die nach einer Untersagung leerlaufen.

c) Nach dem zuvor Gesagten muß sich auch der Widerruf der Erlaubnis an den Voraussetzungen messen lassen, welche die Rechtsprechung für den Widerruf der Selbstbeschäftigung aufgestellt hat. Er ist nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG möglich, wenn schwerwiegende Unregelmäßigkeiten vorliegen und sich der Sachverhalt so darstellt, daß die Vollzugsbehörde die Erlaubnis - zu Recht - nicht erteilt hätte, wenn sie die inzwischen zutage getretenen Tatsachen von Anfang an gekannt hätte (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ 1981, 159; OLG Hamm NStZ 1988, 245 - zum Widerruf eines freien Beschäftigungsverhältnisses; Senat NStZ 1997, 207, 208; 1993, 100 zur speziellen Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 StVollzG im Vollzugsrecht anstelle von § 49 VwVfG). Denn das Vertrauen des Gefangenen bzw. Sicherungsverwahrten in die Beständigkeit der rechtmäßigen Erlaubnis, einer Vergünstigung mit Dauerwirkung teilhaftig zu werden, ist geschützt (vgl. BVerfG NStZ 1994, 100; OLG Hamm NStZ 1986, 47). An derartigen Umständen fehlt es hier.

3. Ein dringender Tatverdacht des Diebstahls, (wie von der Strafvollstreckungskammer angenommen), der die Ablösung gerechtfertigt hätte (vgl. Senat NStZ 2007, 224 mit weit. Nachw.), liegt nach den Feststellungen und dem dort in Bezug genommenen Vorbringen der Beteiligten nicht vor.

Grundlage der Ablösung ist, wie die Vollzugsbehörde selbst zutreffend formuliert hat, eine "Vermutung". Es ist auf dem Arbeitsplatz Glas gefunden worden, zu dem der zuständige Anstaltsbedienstete die Auffassung vertrat, es gehöre der Anstalt und habe wenige Tage zuvor noch im Vorrat der anstaltseigenen Glaserei gelegen und sei in von dem Beschwerdeführer hergestellten Fensterbildern verarbeitet worden. Dieser Annahme ist der Antragsteller mit der Behauptung entgegengetreten, er sei der Eigentümer des Glases, wofür die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB spricht. Der Diebstahl oder das Abhandenkommen des Glases, das die Vermutung beseitigen würde § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), hat sich durch nichts bestätigt.

a) Von dem braunen Kunstglas und den Bildern, in denen angeblich gestohlenes Glas verarbeitet worden war, war im weiteren Verlauf der Angelegenheit keinerlei Rede mehr. Die Bilder verblieben bei der Habe; von einer Beschlagnahme ist jedenfalls nichts mitgeteilt.

b) Die Identität des Glases "delta weiß matt" mit demjenigen, das der Anstalt gehörte, hat sich nicht weiter bestätigt. Weder ist den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer zufolge ein tatsächlicher Fehlbestand ermittelt worden, noch ist die Vollzugsbehörde substantiell und plausibel dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengetreten, daß er das Glas von der Anstalt gekauft habe. Auf seinen Einwand, er habe unter Verwendung dieses Glases ein ganzes Schachspiel hergestellt, ist sie nicht eingegangen. Aus seinen Personalakten hat sie gerade einmal eine Rechnung und zwei Kontobewegungen ermittelt, die den Erwerb von Glas der Sorte "delta weiß matt" nicht ausweisen, den Gesamtumfang der ausweislich der Kontoübersicht von dem Verwahrten von der Anstalt erworbenen Gläser aber nicht annähernd abdecken - ein Befund, der sich zum Vorteil des Beschwerdeführers noch erweitern würde, wenn die Anstalt, die im öffentlich zugänglichen JVA-Shop mit Tiffany-Produkten handelt (http://www.berlin.de/jva-tegel/06_Arbeitswesen/08_Glaserei/index.html), solche vom Antragsteller hergestellten verkauft und ihm gegenüber tauschweise mit Glas vergütet haben sollte.

Dem Antragsteller, der zur Führung von Unterlagen nicht verpflichtet ist, den Beweis aufzuerlegen, daß er das fragliche Glas zuvor von der Anstalt erworben hat, ist nicht Rechtens. Der jetzige Besitzer muß erst dann den Eigentumsbeweis führen, wenn dem früheren Besitzer der Beweis des Diebstahls oder des Abhandenkommens gelungen ist (vgl. Englert in Prütting/Wegen/ Weinreich, BGB 3. Aufl., § 1006 Rdn. 2). Konto- und Abrechnungsunterlagen führt die Behörde; dasselbe gilt für das Bestandsverzeichnis der Glaserei. In ihnen hätte sie die erforderlichen Beweise finden müssen. Nach der überstürzten Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers ist nur noch wenig und nichts Erhellendes mehr geschehen, um diese Maßnahme, geschweige denn deren Aufrechterhaltung, mit Beweisen zu untermauern.

c) Daß die Anstalt selbst nicht widerspruchsfrei von einem Diebstahl ausgeht, hat sie durch den ihrem Nachtrag vom 4. März 2008 beigefügten Vermerk vom 3. März 2009 zum Ausdruck gebracht. Denn das an den Antragsteller gerichtete Angebot, zu den üblichen Arbeitsbedingungen in der Anstaltsglaserei zu arbeiten, hätte vorausgesetzt, daß dieser die dafür erforderliche Eignung aufgewiesen hätte. Die Eignung hätte aber im Falle des Diebstahls gerade gefehlt (vgl. nur Senat, Beschluß vom 29. November 2007 - 2 Ws 542/07 Vollz -).

d) In dem unter I. 3. b) bezeichneten Nachtrag wird das Erfordernis der Beendigung der selbstbestimmten Tätigkeit des Beschwerdeführers auch - anstatt mit einer Vertiefung und Erklärung des Diebstahlsvorwurfs - ganz anders begründet, nämlich mit einer von dem Verwahrten aufgrund von dessen Arroganz ausgehenden Störung des Betriebsfriedens. Ein solcher Grund für eine Ablösung von der Arbeit (und auch von einer privaten Tätigkeit, die den Begünstigten mit den die Pflichtarbeit ausübenden Gefangenen zusammenführt) ist zwar rechtlich zulässig. Er greift hier aber nicht durch.

Abgesehen davon, daß er im vorliegenden Fall nicht der gegenüber dem Verwahrten ausgesprochene Ablösungsgrund war, setzt dies ein konkret ermitteltes Fehlverhalten gerade des Abzulösenden voraus (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32). Nicht näher bezeichnete "Arroganz", die sich darin ausdrücken soll, daß der Verwahrte den Eindruck vermittelt, mehr zu können und daher bessere Arbeit zu leisten als die in der Glaserei mit Pflichtarbeit Beschäftigten, genügt nicht, zumal da der Neid auf die "Sonderbehandlung" des Antragstellers auch ohne dessen Zutun allein dadurch geschürt werden kann, daß der von der Vollzugsbehörde für ihn geschaffene Werkplatz - symbolträchtig oberhalb der Glaserei gelegen - das äußere Bild einer Sonderbehandlung tatsächlich bietet.

Gänzlich untauglich (und auch den Hintergrund der von dem Verwahrten - unklar - behaupteten "Intrige" eines Gefangenen erhellend) ist das Argument, "körperliche Auseinandersetzungen" in der Glaserei seien wahrscheinlicher geworden. Denn es ist unvereinbar mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung, wenn die Gefahr, daß bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Angriffs zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315, 360; BVerfG NJW 2006, 2683, 2684 = NStZ 2007, 170; StV 2006, 146; NVwZ 2006, 807 Rdn. 63f.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1998, 31, 32). Auch der Senat hatte bereits zweimal Anlaß, die Vollzugsbehörde auf diese Grundregel der rechtsstaatlichen Zurechnung hinzuweisen (vgl. Beschlüsse vom 27. August 2007 - 2/5 Ws 376/06 Vollz - und vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 437/06 Vollz -).

C. 1. Die Sache ist spruchreif; der Senat entscheidet daher selbst. Er hebt die rechtswidrige Untersagungsverfügung auf und ordnet im Wege der Folgenbeseitigung an, daß dem Antragsteller der Zugang zu und die Arbeit in seiner Werkstatt wieder einzuräumen ist. 2. a) Ist - wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl., § 63 GKG Rdn. 47) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/Volckart in AK-StVollzG, 5. Aufl., § 121 Rdn. 12). Er hält dies für geboten. Zwar ist die Wertfestsetzung von dem Verwahrten und seinem Verteidiger nicht ausdrücklich angegriffen worden. Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, daß die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und den Gefangenen und Verwahrten so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 10).

b) Der Streitwert muß höher festgesetzt werden, als es das Landgericht getan hat. Die Bemessung auf nur 200 Euro verliert aus dem Blick, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Bewilligung einer reinen Freizeitbeschäftigung geht, wie die unpassende Bezeichnung "Bastelgenehmigung" vermuten läßt, mit der die Vollzugsbehörde und das Landgericht den Verfahrensgegenstand benannt haben. Vielmehr wird um einen Eingriff gestritten, der ein erhebliches Potential aufweist, einen wirtschaftlichen Schaden bei dem Sicherungsverwahrten zu verursachen. Für den Beschwerdeführer erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, daß er seiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit seit mehr als einem Jahr nicht mehr nachgehen kann und befürchten muß, daß er die mit eigenen Investitionen angeschafften Gerätschaften, Materialien und Produkte verliert, wobei die für den - im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Tatsachenfeststellung nicht befaßten - Senat nicht nachprüfbare Aufstellung aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem Landgericht Berlin allerdings nicht maßgeblich sein kann. Aus diesen Gründen hält der Senat ausnahmsweise die Festsetzung auf den üblicherweise für Strafvollzugssachen zu hohen (vgl. die Zitate oben C. 2. a) Auffangwert von 5000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) für angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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