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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 22 U 240/06
Rechtsgebiete: ZPO, VermG, TreuhG


Vorschriften:

ZPO § 68
ZPO § 74 Abs. 3
VermG § 1 Abs. 6
TreuhG § 1 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 22 U 240/06

Verkündet am: 21. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2008 durch den Richter am Kammergericht C. Kuhnke, die Richterin am Kammergericht Stecher und die Richterin am Landgericht Junge-Horne für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Juni 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin - 9 O 274/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte, unter dem 13. März 2005 für die Jahre 2000 bis 2004 abgerechnete - zur Höhe unstreitige - Anspruch auf Zahlung von Straßenreinigungsentgelten in Höhe von 11.541,65 € (2.475,20 €, 2.359,13 €, 2.320,44 €, 2.193,44 € und 2.193,44 €) gemäß §§ 7 Abs. 2, 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 StrReinG nicht zu, weil die Beklagte (auch) in den Jahren 2000 bis 2004 nicht Eigentümerin des in der Ennnnnnn n n in Berlin-Karlshorst gelegenen Grundstücks war.

1. Hinsichtlich der Abrechnung für 2004 über 2.193,44 € lässt sich schon nicht feststellen, dass die ursprünglichen Eigentümer nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. 1941 S. 722) enteignet waren und zumindest faktisch Reichseigentum bzw. spätestens rückwirkend mit Inkrafttreten des VermG gemäß § 1 Abs. 6 VermG auch rechtlich Reichs- bzw. Volkseigentum an dem Grundstück entstand (dazu näher unter 2.), das im Zuge der Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 EV bzw. § 8 Abs. 1 d) VZOG auf die Beklagte hätte übergehen können.

a) Nach dem (wie im Termin nochmals ausdrücklich geklärt wurde) bestrittenen Vortrag der Klägerin ist bereits nicht hinreichend erkennbar, dass das Grundstück unter den Enteignungstatbestand nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. 1941 S. 722) fiel. Der Senat hat hierzu den Sachverhalt aus der (mit Rücksicht auf die dort der Beklagten erklärte Streitverkündung) beigezogenen Akte des Landgerichts Berlin - 9 O 517/03 (KG - 18 U 34/04) - ergänzt. Nach Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind damit alle zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft. Es ist danach aber nicht ersichtlich, dass die Eigentümerin Cnnn Knnn oder deren Erben in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 ihren Aufenthaltsort im Ausland hatten, deshalb als Deutsche jüdischen Glaubens nach §§ 1 und 2 der genannten Verordnung die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben und infolgedessen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung ihr Vermögen dem Reich verfiel.

(1) Cnn Knn verstarb 1943 in Berlin-Charlottenburg, sodass ein Verlust der Staatsbürgerschaft durch Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland nicht anzunehmen ist.

(2) Hinsichtlich der Erben Hnn Knnn und Pnn Knn ist lediglich vorgetragen und ersichtlich, dass sie 1946 bzw. 1947 Staatsbürger der U.S.A. wurden. Danach mag man vermuten, dass sie ihren Aufenthalt bereits vor dem 9. Mai 1945 in den U.S.A. oder im Ausland genommen hatten. Mangels Vortrages bzw. hinreichend sicherer Feststellung kann dergleichen jedoch nicht zu Grunde gelegt werden.

(3) Zur weiteren Erbin Inn Lnnnnnn bzw. Ann Inn Bnnnn ist lediglich bekannt, dass sie israelische Staatsbürgerin war. Daten zum Zeitpunkt des Erwerbs der israelischen Staatsbürgerschaft oder zum Aufenthalt in Israel sind jedoch nicht bekannt.

(4) Ungeklärt bleibt auch, weshalb in der "Proposed Decision" der "Foreign Claims Settlement Commission of the U.S.A." vom 18. Februar 1981 ein anderer Enteignungssachverhalt, d.h. ein 1938 bestehender Verkaufszwang, zu Grunde gelegt wurde.

(5) Die (bestrittene) Aufnahme des Grundstücks in die Beschlagnahmeliste zur Verordnung ist weder konkret dargelegt worden noch ist die Liste vorgelegt worden, sodass sich auch daraus keine hinreichende Vermutungsgrundlage für einen (wie auch immer gearteten) Enteignungstatbestand ergeben kann.

b) Das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil des 18. Zivilsenat des Kammergerichts im Rechtsstreit der Klägerin gegen die (im Grundbuch) eingetragenen Erben, in dem der Verlust des Eigentums nach der Elften Verordnung zu Grunde gelegt ist, wirkt insoweit nicht gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO aufgrund der Streitverkündung an die Beklagte zugunsten der Klägerin, weil das Straßenreinigungsentgelt für das Jahr 2004 dort nicht Streitgegenstand war.

(1) Zwar reicht die Streitverkündungswirkung weiter als die Rechtskraft, weil die Bindungswirkung auch Vorfragen der Entscheidung erfasst, sodass die dort zugrunde gelegte Feststellung des Eigentumsverlusts vorliegend nicht abweichend entschieden werden könnte. Die Streitverkündungswirkung geht jedoch nicht über die Grenzen des Streitgegenstandes hinaus (vgl. Hartmann in: Baumbach u.a., ZPO, 66. Aufl., § 68 Rn. 3; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 68 Rn. 10 ee)).

(2) Ob dieser Grundsatz uneingeschränkt gilt, kann offen bleiben. Jedenfalls ist der weitere Anspruch für 2004 nicht in die Streitverkündungswirkung einbezogen. Der Bundesgerichtshof hat anfangs lediglich bei geringer Abweichung bzw. Neuberechnung gegenüber dem im Ausgangsprozess geltend gemachten Anspruch aus Gründen der Praktikabilität im Regressprozess die Streitverkündungswirkung auch auf den geänderten bzw. weiteren Teil erstreckt (vgl. BGH mit Urteil vom 21. Mai 1969 - VIII ZR 141/67 - NJW 1969, 1480, 1481). In der Folgezeit hat er darüberhinaus die Streitverkündungswirkung auf andere Ansprüche aus dem gleichen Lebenssachverhalt erweitert und insoweit eine Bindungswirkung zur Vorfrage der Passivlegitimation angenommen (vgl. BGH mit Urteil vom 15. November 1984 - III ZR 97/83 - VersR 1985, 568). Es mag noch vertretbar sein, eine kleinliche Betrachtung zu unterlassen und geringfügige Änderungen in die Bindungswirkung einzubeziehen. Die Erstreckung auf zusätzliche Ansprüche ist dagegen bereits bedenklich. Mit dem Wortlaut des Gesetzes, wonach der Nebenintervenient bzw. der Streitverkündete, die Entscheidung des Rechtsstreits hinzunehmen hat (§ 68 ZPO), ist es jedoch nicht mehr vereinbar, die Wirkung über den Rechtsstreit hinaus auch auf Ansprüche, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren und erst nach den dort streitgegenständlichen Ansprüchen entstanden sind, zu erstrecken. Die vom Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm mit Urteil vom 10 Juni 1987 - 20 U 367/86 - NJW-RR 1988, 155) für Unterhaltsansprüche gezogene Schlussfolgerung, die Streitverkündungswirkung beziehe sich auch auf nachfolgende Zeiträume, was hier entsprechend für die zukünftigen Straßenreinigungsentgelte eine Bindungswirkung begründen würde, ist daher nicht mehr vom Gesetz gedeckt. Diese Auffassung würde im Ergebnis die Entscheidung einer Feststellungsklage im Ausgangsprozess unterstellen, die dort gerade nicht getroffen wurde, weshalb die Parteien des Ausgangsprozesses insoweit für zukünftige Ansprüche auch keinerlei Bindung unterliegen. Es ist aber in der Sache nicht mehr plausibel, wenn ohne einen solchen Feststellungsausspruch der Nebenintervenient bzw. Streitverkündete im Regress- bzw. Folgeprozess in weiterem Umfang gebunden sein sollte, als die Parteien des Ausgangsprozesses. Hätte der Gesetzgeber nicht nur die Vermeidung von Divergenzen, sondern eine so weit gehende Bindungswirkung beabsichtigt, hätte die Wortwahl ein Hinausreichen über den Streitgegenstand mit allgemeiner Feststellungswirkung hinreichend verdeutlichen müssen. Im Übrigen würde eine abweichende Auffassung nun wiederum die Gefahr von Divergenzen begründen, denn der Streitverkünder ist seinerseits nicht gehindert, die ursprüngliche Partei weiterhin in Anspruch zu nehmen.

c) Jedenfalls gelten auch hier die Ausführungen zu 2. a) bis e) entsprechend.

2. Hinsichtlich der für die Jahre 2000 bis 2003 abgerechneten Straßenreinigungsentgelte über insgesamt 9.348,21 € ist dagegen aufgrund der Streitverkündungswirkung das am 12. Januar 2005 verkündete Urteil des 18. Zivilsenat des Kammergerichts - 18 U 34/04 - zu Grunde zu legen, wonach die Erben nach Cnnn Knnn ihr Eigentum nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. 1941 S. 722) verloren hatten. Deshalb ist spätestens mit dem Inkrafttreten des VermG am 29. September 1990 rückwirkend Eigentum der DDR entstanden, das gemäß § 1 Abs. 6 VermG entsprechend als Volkseigentum anzusehen ist (a)). Die Beklagte konnte jedoch nicht im Zuge der Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 EV bzw. § 8 Abs. 1 d) VZOG Eigentümerin werden, weil das Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 TreuhG im Eigentum der Rechtsnachfolgerin des VEB stand, der das hier streitgegenständliche Grundstück überbaut hatte und für betriebliche Zwecke nutzte (b)).

a) Zwar ist der Verfall nach § 3 Abs. 1 der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl. 1941 S. 722) zugunsten des Deutschen Reichs auf nichtiger Grundlage erfolgt und wäre daher als unwirksam anzusehen, sodass das Eigentum fortbestanden hätte und lediglich der Besitz zurückzugeben wäre (vgl. BGH - GS - mit Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54 - BGHZ 16, 350, 352 ff.; BVerwG mit Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19/94 - BverwGE 98, 261 = VIZ 1995, 522 [1.a]]). Ob vorliegend wegen einer faktischen Entziehung des in der DDR gelegenen Grundstücks dennoch ein Enteignungstatbestand anzunehmen wäre (vgl. BGH mit Urteil vom 11. Februar 1953 - II ZR 51/52 - BGHZ 9, 34 [43 ff.]), kann aber offen bleiben, weil der Gesetzgeber der DDR mit dem VermG eine gesetzliche Regelung getroffen hat, die mit der in § 1 Abs. 6 VermG bestimmten entsprechenden Anwendung sich das Eigentum zurechnete (vgl. BVerwG a.a.O.; vgl. auch BGH mit Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 121/02 - BGHZ 153, 258 = VIZ 2003, 179 [8]) und dem Berechtigten nach § 3 Abs. 1 VermG (nur) einen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums einräumte, sodass dieser faktischen Lage bereits gesetzlich Rechnung getragen wurde (vgl. auch Neuhaus in: Fieberg u.a., VermG [Stand: 23. Ergänzungslieferung 1/2007], § 1 Rn. 154; Dietsche/Toussaint in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand: 28. Lieferung 11/2007], § 1 VI VermG Rn. 6.79). Das VermG regelt weder einen reinen Besitzrückgabeanspruch, was auch überflüssig gewesen wäre, noch sieht es einen Enteignungstatbestand vor. Vielmehr setzt es eine zuvor erfolgte Enteignung voraus. § 1 Abs. 6 VermG würde zudem andernfalls leerlaufen, weshalb auch faktische Enteignungen in seinen Anwendungsbereich und damit den des VermG fallen (vgl. BVerwG a.a.O). Die Nichtigkeit der Enteignung kann daher nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. auch Neuhaus in: Fieberg u.a., VermG [Stand: 23. Ergänzungslieferung 1/2007], § 1 Rn. 154). Deswegen wird zu Recht davon ausgegangen, dass das Eigentum nicht mehr den ursprünglichen Eigentümern zustand und - selbst bei entgegenstehender Grundbuchlage - es sich nicht um ausländisches Privatvermögen, sondern um inländisches Staatsvermögen bzw. Volkseigentum handelte (vgl. BGH mit Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 432/02 - BGHZ 158, 376 = VIZ 2004, 318 [319; 1.b]]).

b) Das Eigentum am Grundstück konnte jedoch nicht mehr auf die Beklagte nach Art. 22 Abs. 1 S. 1 EV i.V.m. § 8 Abs. 1 d) VZOG übergehen, weil es nach § 11 Abs. 2 TreuhG bereits mit der spätestens kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 (§§ 1 Abs. 4, 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 TreuhG) erfolgten Umwandlung des das Grundstück nutzenden VEB in eine GmbH auf diese überging. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Grundstück von dem benachbarten Mnnnnnnnnn Bnnn Vnn mit einem Gebäude überbaut war und daher betrieblich in Anspruch genommen wurde. Inzwischen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass § 1 Abs. 5 TreuhG, nach dem das TreuhG keine Anwendung auf volkseigenes Vermögen findet, soweit der Staat Rechtsträger ist, auch dann nicht gilt und damit das TreuhG anwendbar bleibt, wenn - wie hier - lediglich die Inanspruchnahme des Grundstücks durch einen Wirtschaftsbetrieb erfolgt ist (vgl. BVerwG mit Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28/97 - VIZ 1999, 529, 530 f.; ferner - für die in § 1 Abs. 5 TreuhG ebenfalls genannte Deutsche Reichsbahn - BVerwG mit Urteilen vom 23. August 2001 - 3 C 17/01 - VIZ 2001, 669 und vom 13. September 2001 - 3 C 18/01 - VIZ 2002, 93; vgl. auch BGH mit Urteil vom 23. Februar 2001 - V ZR 463/99 - VIZ 2001, 384 [II.1.]). Im - hier nicht eingeleiteten - Zuordnungsverfahren wäre die Zuordnung lediglich deklaratorisch festzustellen, sodass keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf ein Zuordnungsverfahren in Betracht kommt und das Gericht über die Zuordnung selbst zu befinden hat (vgl. BGH mit Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03 -, S. 5 f. [III.1.]).

c) Der in den 70er Jahren erfolgte Überbau hätte demgegenüber - entgegen der Ansicht der Beklagten - eine Änderung der Eigentumslage weder nach §§ 912 ff. BGB noch nach § 320 ZGB (Geltung ab 1975) bewirken können.

d) Die Frage, ob der Rückerstattungsanspruch vorliegend nach Art. 3 Abs. 9 des Pauschalentschädigungsabkommens (Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992; BGBl. 1992 II S. 1223 ff.) ausgeschlossen wäre, ist irrelevant, weil dadurch jedenfalls nicht die Eigentumslage betroffen ist.

e) Gleiches gilt hinsichtlich der unter dem 30. April und 27. Mai 1999 unterzeichneten Vereinbarung. Abgesehen von dem Umstand, dass die Beklagte sich mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der Streitverkündung hierauf im vorliegenden Prozess nicht berufen könnte, sollten mit dieser Vereinbarung die Wirkungen der Pauschalentschädigung rückgängig gemacht und Rückübertragungsansprüche eingeräumt werden. Eine Übereignung ist dort nicht geregelt, sodass die Vereinbarung - anders als das Landgericht angenommen hat - für die Zuordnung des Eigentums irrelevant bleibt.

3. Dementsprechend ist auch der Zinsanspruch gemäß §§ 286, 291, 288 BGB unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Ausführungen hinsichtlich der Streitverkündungswirkung tragen die Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs für das Jahr 2000 nicht allein. Die alle Ansprüche betreffende entscheidungserhebliche Rechtsfrage zur Eigentumslage für die Fälle des § 1 Abs. 6 VermG ist - wie ausgeführt - bereits in der Rechtsprechung geklärt. Abweichende veröffentlichte Rechtsauffassungen konnte der Senat nicht ermitteln.

Ende der Entscheidung

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