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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 22 U 9805/00
Rechtsgebiete: StVO, StVG, BGB, PflVG


Vorschriften:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
StVO § 5 Abs. 3 Ziffer 1
StVO § 5 Abs. 7 Satz 1
StVG § 7
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2
StVG § 18
BGB § 823
PflVG § 3
1) Ein Linksabbieger hat eine doppelte Rückschaupflicht.

2) Wer erkennbar links abbiegen will, darf nur rechts überholt werden.

3) Wird die Absicht, links abzubiegen, nur angedeutet, ohne zweifelsfrei klar zu sein, besteht für den Nachfolgenden eine unklare Verkehrslage i.S.v. § 5 Abs. 3 Nummer 1 StVO.


22 U 9805/00

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung am 18. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek, die Richterin am Kammergericht Schulz und den Richter am Landgericht Schneider für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen wird das am 16. August 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 501/99 - teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.209,11 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2. 4.046,77 Euro nebst 10,25 % Zinsen seit dem 17. Mai 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz

hat die Klägerin 49 % der Gerichtskosten (davon 38 % als Gesamtschuldnerin mit den Widerbeklagten zu 2. und 3.), 49 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und 49 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (davon 38 % als Gesamtschuldnerin mit den Widerbeklagten zu 2. und 3.) zu tragen.

Der Widerbeklagte zu 2. hat 38 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldner mit der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3.), 49 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 38 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (als Gesamtschuldner mit der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3.) zu tragen.

Die Widerbeklagte zu 3. hat 38 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldnerin mit der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2.), 49 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 38 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (als Gesamtschuldnerin mit der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2.) zu tragen.

Der Beklagte zu 1. hat 11 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.), 11 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.) und 50 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Beklagte zu 2. hat 51 % der Gerichtskosten (davon 11 % als Gesamtschulnder mit dem Beklagten zu 1.), 51 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (davon 40 % als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.), 51 % der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2., 51 % der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 3. und 51 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges

hat die Klägerin 74 % der Gerichtskosten (davon 57 % als Gesamtschuldnerin mit den Widerbeklagten zu 2. und 3.), 74 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 75 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und 74 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (davon 17 % als Gesamtschuldnerin mit den Widerbeklagten zu 2. und 3.) zu tragen.

Der Widerbeklagte zu 2. hat 57 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldner mit der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3.), 74 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten und 57 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (als Gesamtschuldner mit der Klägerin und der Widerbeklagten zu 3.) zu tragen.

Die Widerbeklagte zu 3. hat 57 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldnerin mit der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2.), 74 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 57 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. (als Gesamtschuldnerin mit der Klägerin und dem Widerbeklagten zu 2.) zu tragen.

Der Beklagte zu 1. hat 6 % der Gerichtskosten (als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.), 6 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.) und 25 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Beklagte zu 2. hat 26 % der Gerichtskosten (davon 6 % als Gesamtschulnder mit dem Beklagten zu 1.), 26 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin (davon 6 % als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1.), 26 % der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2., 26 % der außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 3. und 26 % seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Klage und Widerklage sind wie aus dem Urteilstenor ersichtlich, teilweise begründet und im übrigen unbegründet.

Die Beklagten auf der einen und die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. Auf der anderen Seite haften zu jeweils 50 % für die durch den Unfall am 30. April 1999 verursachten Schäden.

A. Klage

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, § 3 PflVG einen Anspruch in Höhe von 1.209, 11 Euro (2.364,80 DM).

Unstreitig sind der Klägerin als Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Pkw Opel Vectra Schäden in Höhe von 4.729,61 DM (4.040,15 DM Reparaturkosten gemäß dem Gutachten des Sachverständigenbüros L. KG vom 6. Mai 1999, 659,46 DM Sachverständigenkosten gemäß Rechnung vom 7. Mai 1999, 30,00 DM allgemeine Unkostenpauschale) entstanden.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist, sofern bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Allerdings steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, nach dem, wenn der Schaden einem von mehreren beteiligten Fahrzeughaltern entstanden ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die Anwendung dieses Maßstabes führt hier zu einer Haftungsquote von je 50 %.

1.

Der Beklagte zu 2. hat gegen die ihm obliegende so genannte "2. Rückschaupflicht" (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) verstoßen.

Danach muss der Abbiegende vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden gleichgerichteten Verkehr achten und dessen Vorfahrt beachten. Der Linksabbieger muss sich nicht nur rechtzeitig einordnen und nach links blinken, sondern sich insbesondere durch eine zweite Rückschau vor dem Abbiegen vergewissern, dass er nicht noch überholt wird (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 9 StVO RN 25, 26, 29).

Der Beklagte zu 2. hat gegen diese Verpflichtung verstoßen.

Wegen der Begründung wird zunächst auf die mit der Berufung auch nicht angegriffenen Ausführungen auf den Seiten 6 und 7 des Urteils des Landgerichts Bezug genommen:

Zum einen hat der Beklagte zu 2. bei seiner persönlichen Anhörung am 8. Juni 2000 vor dem Amtsgericht Kiel (Bl. 111, 112 d. A.) selbst eingeräumt, er habe unmittelbar vor dem Abbiegen nicht nochmals nach hinten geschaut, weil er sich auf die Zeugin J. konzentriert habe. Ferner hat der Beklagte zu 2. angegeben, dass er den Widerbeklagten zu 2., während er stand und wartete, "noch weit hinten fahrend" bemerkt habe. Der Beklagte zu 2. hatte also einen weiteren Anlass, der "2. Rückschaupflicht" nachzukommen.

2.

Die Beklagten haben jedoch nachgewiesen, dass (auch) ein Fahrfehler des Widerbeklagten zu 2. zu dem Unfall beigetragen hat.

Der Widerbeklagte zu 2. hat gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO verstoßen, indem er den Beklagten zu 2. links überholt hat.

Nach dieser Vorschrift darf jemand, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, nicht links, sondern nur rechts überholt werden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 2. sich so verhalten, dass der Widerbeklagte zu 2. die Absicht des Beklagten zu 2., nach links abzubiegen, hätte erkennen müssen. Danach hat der vom Beklagten zu 2. gefahrene Pkw Daimler Benz längere Zeit auf der einspurigen Fahrbahn der H...straße in Schrägstellung nach links gestanden.

Die Zeugin J. hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass der Beklagte zu 2. etwa 10 Sekunden in der H...straße vor der Einmündung B...Straße gestanden habe. Diese Zeitangabe legt auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Hierbei hat er auch berücksichtigt, dass Zeitangaben von Zeugen, die lediglich auf deren Schätzung beruhen, besonders kritisch gewürdigt werden müssen.

Die Zeugin J. hat jedoch glaubhaft und frei von Widersprüchen geschildert, wie sie aus der B...straße kommend vor der Kreuzung mit der H...straße gestanden, den von ihr aus betrachtet von links kommenden Verkehr abgewartet habe und dabei immer "stückchenweise vorgefahren" sei, während der Beklagte zu 2. auf der H...straße gestanden und darauf gewartet habe, dass die Zeugin in die H... straße abbiegt, um seinerseits in die B...straße fahren zu können. Dieses von der Zeugin J. detailliert beschriebene Geschehen nimmt mit Sicherheit mindestens ein Zeitraum von 10 Sekunden in Anspruch.

Eine nochmalige Vernehmung der Zeugin J. war nicht erforderlich, da der Senat nicht von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweicht. Das Landgericht hat die Zeugin J. nicht als grundsätzlich unglaubwürdig angesehen; vielmehr hat es wegen der in diesem Punkt widersprüchlichen Aussagen der Zeuginnen J. und H. es lediglich als nicht erwiesen angesehen, dass sich der Beklagte zu 2. - wie er behauptet - "frühzeitig links blinkend nach links eingeordnet habe."

Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zu 2.- jedenfalls zuletzt - in Schrägstellung nach links gestanden hat.

Zwar konnte die Zeugin J. diesbezüglich keine eindeutigen Aussagen machen, jedoch ergibt sich dieses aus der Art und Schwere der Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten zu 2.. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen D. und Partner vom 3 Mai 1999 und den dort beigefügten Fotos ergibt, erfolgte der Anstoß durch den Wagen der Klägerin in die linke vordere Fahrzeugseite des Wagens des Beklagten zu 2. Der Anstoß hat lt. Gutachten mittelschwere Beschädigungen am Fahrzeug des Beklagten zu 2. verursacht, tragende Teile der Karosserie erreicht und die Fahrzeugtür großflächig und tief eingedrückt. Es ist nicht vorstellbar, dass es zu Beschädigungen dieses Ausmasses gekommen wäre, wenn der Beklagte zu 2. in Geradeausstellung gestanden hätte, bevor er angefahren ist. Der Widerbeklagte zu 2. hätte dann den Wagen des Beklagten zu 2. nur an der Seite streifen können.

3.

Im übrigen hat der Widerbeklagte zu 2. jedenfalls gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verstoßen, indem er den Wagen des Beklagten zu 2. links überholt hat.

Danach ist es bereits bei unklarer Verkehrslage verboten, links zu überholen.

Eine unklare Verkehrslage liegt danach u.a. auch vor, wenn der Vorausfahrende den Anschein erweckt, er wolle abbiegen, ohne dass dieses deutlich wird (Nachweise bei Hentschel a.a.O., § 5 StVO RN 34; KGNZV 1993, 272).

Eine in diesem Sinne unklare Verkehrslage war hier allein aufgrund der Tatsache gegeben, dass der Wagen des Beklagte zu 2. mindestens 10 Sekunden vor der Einmündung in die B... Straße auf der ein- bzw. - unter Einbeziehung der Gegenfahrbahn - zweispurigen H...straße gestanden hat. Die Möglichkeit, dass der Beklagte zu 2. dieses tat, um den Gegenverkehr vorbeizulassen und dann nach links abbiegen zu können, musste sich dem Widerbeklagten zu 2. danach aufdrängen.

4.

Der Senat bewertet die Verursachungs- und Verschuldensanteile des Beklagten zu 2. a etwa gleich hoch, wie diejenigen des Widerbeklagten zu 2. (§ 17 Abs. 1 StVG), so dass sich eine Haftungsquote von 50% ergibt.

B. Widerklage

Der Beklagte zu 2. hat gegen die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. nach §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, § 3 PflVG einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.046,77 Euro (7.914,79 DM), nämlich der Hälfte des ihm durch den Verkehrsunfall am 30. April 1999 entstandenen Schadens in Höhe von 8.093,36 Euro (15.829,58 DM).

Wegen der Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zur Klage Bezug genommen.

Bei der Berechnung des Schadensersatzes sind folgende Positionen zu berücksichtigen:

1. Reparaturkosten in Höhe von 13.005,06 DM gemäß Gutachten des Büros D. u.a. vom 3. Mai 1999

Die Richtigkeit des Gutachtens ist von der Gegenseite insoweit nicht in Abrede gestellt worden.

Die Berechtigung des Beklagten zu 2., auch die Mehrwertsteuer zu verlangen, steht nicht mehr in Frage, da er unstreitig seit 1995 nicht mehr als Rechtsanwalt tätig ist.

2. Rechnung des Büros D. u.a. vom 4. Mai 1999 über L 069,52 DM für die Erstellung des Gutachtens

3. Nutzungsausfall für 13 Tage (1.625 DM)

Lt. Bescheinigung der Firma W. vom 30 August 1999 (Bl. 51 d.A.) sind die Reparaturarbeiten in der Zeit vom 5. bis 17. Mai 1999 (13 Tage) ausgeführt worden. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2. und 3. nicht entgegen, dass nach dem Gutachten des Büros D. und Partner "ca. 8 -9 Arbeitstage" erforderlich waren. Denn der 8. und 9. Mai 1999 fielen auf ein Wochenende, am 13. Mai 1999 war ein Feiertag (Christi Himmelfahrt), der 15. Mai 1999 war wiederum ein Samstag.

4. Beschädigte Brille (100 DM)

Dass die Brille des Beklagten zu 2. bei dem Unfall beschädigt wurde, ist aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin H. erwiesen, die die Behauptung der Beklagten bestätigt hat. Auch die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2. und 3. haben nach der Beweisaufnahme nicht geltend gemacht, dass die Zeugin H. in diesem Punkt die Unwahrheit gesagt habe.

Allerdings hat die Zeugin H. keine Angaben zu den von der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2. und 3. Bestrittenen Wiederbeschaffungskosten in Höhe von angeblich 439,00 DM gemacht. Der Beklagte zu 2. hat auch keinen Beleg eingereicht, aus dem sich Kosten in dieser Höhe ergeben. Es bleibt daher bei den auf 100 DM geschätzten Kosten, die der Beklagte zu 2. in seinem außerprozessualen Schreiben vom 14. Mai 1999 (Bl. 52 d.A.) geltend gemacht hat. Dieser Betrag ist auch von der Klägerin und den Widerbeklagten zu 2. und 3. als zutreffend angesehen worden (Seite 4 des Schriftsatzes vom 24. November 1999, Bl. 75 d.A.).

Der Beklagte zu 2. kann Zinsen in Höhe von 10,25 % verlangen. Er hat eine Bescheinigung der Sparkasse K vom 7. April 2000 eingereicht, aus welcher sich ergibt, dass er seit dem 17. Mai 1999 Bankkredit zu mindestens diesem Zinssatz in Höhe der Widerklageforderung in Anspruch genommen hat.

c.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 und 4 ZPO Bei der Ermittlung der Kostenquoten war insbesondere die der Höhe nach unterschiedliche Beteiligung der Parteien an dem Rechtsstreit zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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