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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: 23 U 132/08
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 705
HGB § 105 Abs. 3
HGB § 161 Abs. 2
Steht die Beitrittserklärung eines Kommanditisten , mit der er sich zur "Zahlung des die Pflichteinlage übersteigenden Betrages bis zur Höhe der Hafteinlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung" verpflichtet, im Widerspruch zu dem Gesellschaftsvertrag statt diesen - wie in dem vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.) entschiedenen Fall - zu präzisieren, ergibt sich keine Verpflichtung des Kommanditisten zur Zahlung einer über die von ihm geleisteten Pflichteinlage hinausgehenden Einlage.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 23 U 132/08

verkündet am : 15. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Domke, die Richterin am Kammergericht Gabriel und den Richter am Amtsgericht Prof. Dr. Ernst auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin als Kommanditgesellschaft begehrt von dem Beklagten als einem ihrer Kommanditisten die Zahlung einer Einlage.

Die Klägerin ist ein in der Form der Kommanditgesellschaft organisierter geschlossener Immobilienfonds. Der Beklagte beteiligte sich als Kommanditist an der Klägerin mit Erklärung vom 30. Dezember 1997, die von der Klägerin am 16. Februar 1998 angenommen wurde, und leistete seine vereinbarte Pflichteinlage in Höhe von 600.000,00 DM vollständig.

§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) der Klägerin lautet in der Fassung vom 22. Januar 1997:

"Das Gesellschaftskapital wird festgesetzt auf insgesamt DM 29.840.000,-- [...] zzgl. 5% Agio. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichteinlagen einschließlich der Kapitalrücklage. Die Kommanditisten werden im Handelsregister mit Hafteinlagen eingetragen, die ihre jeweilige Pflichteinlage um 80% übersteigt."

§ 6 GV lautete:

"(1) Die Kommanditisten haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage.

(2) Sie übernehmen, vorbehaltlich der (erweiterten) Hafteinlage, keine Verbindlichkeiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten. Weitere Verpflichtungen könnten nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden."

Die vom Beklagten unterschriebene Beitrittserklärung enthält folgende Absätze:

" Zur Zahlung des die Pflichteinlage übersteigenden Betrages bin (sind) ich (wir) bis zur Höhe der Hafteinlage nur nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung verpflichtet. Die Aufforderung darf nur ergehen, wenn und soweit die Gesellschaft mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern - insbesondere Darlehensgläubigern - seit mindestens einem Monat im Verzug ist und andere Mittel zur Begleichung oder Finanzierung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Die Kommanditisten dürfen nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert werden."

"Ich (wir) erkenne(n) den Gesellschaftsvertrag [...] als für mich (uns) verbindlich an, und bestätige(n), die Verträge [...] erhalten und zur Kenntnis genommen haben."

Mit mehrheitlich, ohne Zustimmung des Beklagten gefasstem Gesellschafterbeschluss vom 2. Februar 2007 - den der Beklagte für unwirksam hält - erhielt § 6 GV folgende Fassung:

"1. a) Die Kommanditisten haften gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft mit ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage.

b) Darüber hinaus sind die Kommanditisten zur Zahlung der ausstehenden Kommanditeinlage bis zur maximalen Höhe ihrer in das Handelsregister eingetragenen (erweiterten) Hafteinlage auch gegenüber der Gesellschaft nach schriftliche[r] Aufforderung durch die Geschäftsführung verpflichtet. Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat nach Abgabe des Aufforderungsschreibens zur Post. Diese Aufforderung darf jedoch nur ergehen,

(1) entweder, wenn und soweit die Gesellschaft mit Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern - insbesondere Darlehensgläubigern - seit mindestens einem Monat im Verzug ist oder anderweitig Zahlungsunfähigkeit droht und andere Mittel zur Begleichung der Finanzierung der Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung stehen;

(2) oder wenn und soweit die Zahlungen zweckgebunden zur Durchführung und entsprechend den Modalitäten eines von der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zum Zwecke der Sicherung der Liquidität der Gesellschaft beschlossenen Sanierungskonzeptes verwendet werden.

Die einzelnen Kommanditisten dürfen nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft zur Zahlung aufgefordert werden.

2. Sie übernehmen vorbehaltlich der (erweiterten) Hafteinlage, keine Verbindlichkeiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten. Weitere Verpflichtungen könnten nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden."

Mit Anwaltsschreiben vom 7. März 2007 forderte die Klägerin unter anderen Gesellschaftern den Beklagten zur Zahlung einer Pflichteinlage in Höhe von mindestens 35,18% der Pflichteinlage bis zum 15. März 2007 auf.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 107.910,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit dem am 8. Mai 2008 verkündeten und der Klägerin am 13. Mai 2008 zugestellten Urteil, auf dessen weitere tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei nicht zur Nachschusszahlung an die Klägerin verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag, weil sowohl in dessen § 6 Abs. 2 als auch in der Beitrittserklärung ausdrücklich eine Nachschusspflicht ausgenommen sei. Der Gesellschafterbeschluss vom 2. Februar 2007 könne keine Zahlungsverpflichtung begründen, weil die Beitragserhöhung nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters hätte beschlossen werden können; es liege keine - auch keine antizipierte - Zustimmung des Beklagten vor. Der Beklagte sei auch nicht wegen seiner Treuepflicht als Gesellschafter zu der Zustimmung zur Gesellschaftsvertragsänderung verpflichtet gewesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 124-131 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 9. Juni 2008 eingelegten und - mittels eines am 2. Juli 2008 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatzes - begründeten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil mit folgenden Einwänden: Das Landgericht habe ihr Begehren rechtsfehlerhaft als Nachschusszahlung gemäß § 707 BGB eingeordnet; vielmehr handele es sich hier um eine gespaltene Beitragspflicht des Beklagten. Es habe zu Unrecht Einstimmigkeit für die Satzungsänderung vom 7. Februar 2007 verlangt, weil es hier nicht um eine Beitragserhöhung, sondern um die Umwidmung einer bestehenden Beitragspflicht gehe. Es habe verkannt, dass die Voraussetzungen für die so genannte antizipierte Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgelegen hätten. Es habe fehlerhafter Weise aus der gesellschafterlichen Treuepflicht nicht eine Zustimmungspflicht des Beklagten zur Gesellschaftsvertragsänderung abgeleitet und gemäß § 139 ZPO notwendige Hinweise unterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 2. Juli 2008 nebst Anlagen (Bl. 154-192 d. A.) verwiesen.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2008 (31 O 34/08) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 107.910,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2007 zu zahlen

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO.

2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier nicht durch. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der begehrten 107.910,82 € hat.

a) Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den §§ 705 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 22. Januar 1997 und dem in der Beitrittserklärung enthaltenen Absatz, in dem es heißt "Zur Zahlung des die Pflichteinlage übersteigenden Betrages bin (sind) ich (wir) bis zur Höhe der Hafteinlage nur nach schriftlicher Aufforderung durch die Geschäftsführung verpflichtet".

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin enthielt der Gesellschaftsvertrag für sich genommen im Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten keine - unabhängig von der Bestimmung des § 707 BGB zulässige - so genannte gespaltene Beitragspflicht (betragsmäßig festgelegte Einlage plus laufende Beiträge). Denn sowohl § 4 als auch § 6 GV unterschieden zwischen der Pflichteinlage und der Hafteinlage. Dabei besteht bei der gebotenen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Publikumsgesellschaft (BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 ff.) kein Zweifel daran, dass die Pflichteinlage das Innenverhältnis zwischen Kommanditgesellschaft und Kommanditisten regelt, während die Hafteinlage ausschließlich das Außenverhältnis eines Kommanditisten zu den Gläubigern der Kommanditgesellschaft betrifft (statt aller: Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB-Kommentar, 6. Auflage 2007, §§ 171, 172 Rdnr. 4 f.). Dass der Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall den Begriff Hafteinlage statt des Begriffes Haftsumme verwendet, ändert daran nichts. Dabei kann die Hafteinlage/Haftsumme höher, aber auch niedriger als die Pflichteinlage festgesetzt werden (Koller, a.a.O., Rdnr. 5). Die die Pflichteinlage summenmäßig übersteigende Hafteinlage ist gerade kein von der Pflichteinlage abgespaltener Teil einer insgesamt im Innenverhältnis gegenüber der Kommanditgesellschaft bestehenden Beitragspflicht des Kommanditisten, sondern bezeichnet ausschließlich die Obergrenze seiner unmittelbaren persönlichen Haftung gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft. Sollen dagegen in einem Gesellschaftsvertrag über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft begründet werden, muss dies - im Sinne des § 707 BGB als einer über die Regelung der Nachschusspflicht hinausreichenden Grundentscheidung des Gesetzgebers - aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.; BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 ff.; BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 304/06, ZIP 2008, 695 ff.; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07, ZIP 2008, 697). Dafür gibt der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 22. Januar 1997 im vorliegenden Fall nichts her. Der Vorbehalt in § 6 Abs. 2 Satz 1 GV bezieht sich sprachlich und systematisch auf die in Abs. 1 geregelte Außenhaftung der Kommanditisten. Er lässt den von der Klägerin gezogenen Umkehrschluss, dass die Kommanditisten bis zur Höhe der Hafteinlage Nachzahlungspflichten übernähmen, nicht zu.

bb) Auch in Verbindung mit der Beitrittserklärung ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer über die von ihm geleistete Pflichteinlage hinausgehenden Einlage. Wenn bei isolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrages die darin enthaltenen Bestimmungen Zahlungspflichten des Gesellschafters nicht zu begründen vermögen, kann gleichwohl aus dem Zusammenhang mit den Angaben in einer (privatschriftlichen) Beitrittserklärung eine Zahlungsverpflichtung, etwa als so genannte gespaltene Beitragspflicht, folgen. Voraussetzung dafür ist, dass sich bei einer Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit ergibt, dass und in welcher maximalen Höhe die Gesellschafter über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende (etwa laufende) Beitragspflichten treffen (BGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall auch nicht in Verbindung mit der von dem Beklagten unterschriebenen privatschriftlichen Beitrittserklärung. Denn anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist hier im Gesellschaftsvertrag nicht schon dem Grunde nach eine Verpflichtung zu weiteren Beiträgen festgelegt. Die Beitrittserklärung präzisiert hier die Bestimmungen des - insofern keine Lücke enthaltenden (vgl. Goette, DStR 2008, 115) - Gesellschaftsvertrages nicht, sondern steht in klarem Widerspruch zu ihnen (vgl. Möller, BB 2008, 238 f.). § 6 GV ließ keine über die Pflichteinlage hinausgehende Beitragspflicht zu (s.o.). Auch an keiner anderen Stelle des GV, namentlich nicht in dem mit "Gesellschafter, Gesellschaftskapital" überschriebenen § 4 findet sich ein Ansatz für eine über die Pflichteinlage hinausgehende Zahlungsverpflichtung im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern. Da die von dem Beklagten unterschriebene Beitrittserklärung auch den Satz enthält "Ich (wir) erkenne(n) den Gesellschaftsvertrag [...] als für mich (uns) verbindlich an, und bestätige(n), die Verträge [...] erhalten und zur Kenntnis genommen haben", durfte der Beklagte die darin enthaltenen Bestimmungen für maßgeblich halten. Die Klägerin hat durch ihre Geschäftsführung mit der von ihr formulierten Beitrittserklärung eine Unklarheit und Widersprüchlichkeit geschaffen, die zu ihren Lasten geht.

b) Ihr Zahlungsbegehren kann die Klägerin auch nicht auf § 6 Abs. 1 GV in der Fassung vom 2. Februar 2007 in Verbindung mit den §§ 705 ff. BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB stützen.

aa) Es kann dahin stehen, ob die Änderungen des Gesellschaftsvertrages vom 2. Februar 2007 im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen wurden.

bb) Die Änderungen sind jedenfalls deshalb gegenüber dem Beklagten keine hinreichende Grundlage für die Zahlung des begehrten Betrages, weil er ihnen nicht zugestimmt hat.

Da im Gesellschaftsvertrag in der zum Zeitpunkt des Beitritts des Beklagten geltenden Fassung - wie dargelegt - keine über die Pflichteinlage hinausgehende Beitragspflicht vereinbart war, hat das Landgericht die von der Klägerin auf den geänderten Gesellschaftsvertrag gestützte Zahlung mit Recht als Nachschusszahlung qualifiziert. Es handelt sich hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich um eine "Umwidmung" einer ohnehin bestehenden Beitragspflicht. Aus der zutreffenden Ansicht der Klägerin, dass die Haftung des Kommanditisten durch Leistung der Einlage in Höhe des Werts des Geleisteten entfällt, folgt allerdings nicht, dass der Kommanditist im Innenverhältnis verpflichtet wäre, den die Pflichteinlage übersteigenden Betrag der Haftsumme/Hafteinlage an die Kommanditgesellschaft als Beitrag zu zahlen.

Nachträgliche Beitragspflichten können mit einer jeden einzelnen Gesellschafter bindenden Wirkung nur mit der - auch antizipiert erteilbaren - Zustimmung der Betroffenen eingeführt werden. § 707 BGB ist durch Gesellschafterübereinkunft abdingbar, sowohl schon im Gesellschaftsvertrag, wie durch späteren gesellschaftsvertragsändernden Beschluss. Soll ein Gesellschafter entgegen § 707 BGB zum Verlustausgleich verpflichtet sein, so muss dies aus dem Gesellschaftsvertrag in verständlicher, nicht nur versteckter Weise hervorgehen. Für eine Beitragserhöhung aufgrund eines Beschlusses ist grundsätzlich Einstimmigkeit notwendig; unter engen Voraussetzungen ist jedoch auch eine Beitragserhöhung durch Mehrheitsbeschluss zulässig. Im Gesellschaftsvertrag muss sich dann eine hinreichend bestimmte Mehrheitsklausel finden, aus der sich zweifelsfrei ergeben muss, dass über eine Beitragserhöhung mehrheitlich entschieden werden kann. Die Ermächtigung muss eindeutig sein. Eine allgemeine Klausel, dass der Gesellschaftsvertrag durch Mehrheitsbeschluss geändert werden kann, reicht nicht (BGH, Urteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 96/06, ZIP 2007, 1458 ff.).

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin in der Fassung vom 22. Januar 1997 sah in § 10 unter der Überschrift "Gegenstand der Beschlussfassung" vor, dass Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrages einer qualifizierten Mehrheit von 75 v.H. aller in der Gesellschaft vorhandenen Stimmen bedürfen. Diese Regelung wurde auch später nicht geändert. Es handelt sich um eine allgemeine Mehrheitsklausel, die nicht hinreichend bestimmt ist, um eine Beitragserhöhung zu tragen. Eine antizipierte Zustimmung des Beklagten kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht in seiner Beitrittserklärung gesehen werden, weil diese in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag - wie dargelegt - unklar und widersprüchlich war.

cc) Die Bestimmung des § 707 BGB steht der hier von der Klägerin verlangten Nachforderung auch nicht etwa deshalb nicht entgegen, weil der Beklagte aus seiner gesellschafterlichen Treuepflicht heraus zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre.

In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann sich aus der gesellschaftlichen Treuepflicht des einzelnen Gesellschafters die Verpflichtung ergeben, einer Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen. Voraussetzung dafür ist, dass zum einen die Änderung mit Rücksicht auf das bestehende Gesellschaftsverhältnis, etwa zum Zwecke der Erhaltung wesentlicher Werte, die die Gesellschafter in gemeinsamer Arbeit geschaffen haben, oder zur Vermeidung erheblicher Verluste, die die Gesellschaft oder einer der Gesellschafter erleiden könnte, erforderlich ist. Zum anderen kann die Zustimmung eines Gesellschafters zu einer für die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks gebotenen Vertragsänderung nur dann verlangt werden, wenn sie ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange zuzumuten ist; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Einzelfall durch Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1986 - II ZR 86/85, NJW 1987, 952 ff.). An diese Verpflichtung sind jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen, weil ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, NJW-RR 2007, 757 f. - in ständiger Rechtsprechung).

Derartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich.

(1) Es fehlt im vorliegenden Fall bereits an einem beachtlichen Interesse der Klägerin an der von ihr gewählten Vorgehensweise, weil die von ihr erstrebte Beseitigung ihrer Existenzgefährdung auch bei einer Beteiligung nur der der Vertragsänderung zustimmenden Gesellschafter - hier: 83% der Stimmen - erreichbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 20. November 2008 - 23 U 60/08).

(2) Bei Abwägung aller widerstreitenden Interessen ist dem Beklagten die Vertragsänderung nicht zuzumuten. Insbesondere muss der Beklagte die mit der Gesellschaftsvertragsänderung erfolgte Erhöhung der Beitragspflicht nicht deshalb hinnehmen, weil die von ihm danach zu zahlende Summe hinter seiner im Gesellschaftsvertrag vereinbarten und im Handelsregister eingetragenen Haftsumme zurückbleibt. Im Falle einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für die Annahme einer aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, die Tatsache nicht ausreicht, dass der einzelne Gesellschafter für die Verbindlichkeiten nach außen persönlich haftet. Dies sei regelmäßig der Fall und würde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung grundsätzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen herangezogen werden könnten (BGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 ff.). Obwohl der Kommanditist anders als der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber nur summenmäßig begrenzt haftet, kann für ihn hinsichtlich der Treuepflicht im Kern nichts anderes gelten. Denn die über seine Pflichteinlage hinausgehende Zahlung einer weiteren Einlage an die Kommanditgesellschaft stellt für ihn auch dann ein zusätzliches Vermögensopfer dar, wenn insgesamt die Höhe der Haftsumme/Hafteinlage nicht überschritten wird. Ob er auf Aufforderung der Geschäftsführung die Summe als Einlage an die Gesellschaft zahlt oder erst auf die an ihn gerichtete Forderung eines Gläubigers hin an diesen, macht für den Kommanditisten jedenfalls solange nicht nur einen rechtlichen, sondern auch einen wirtschaftlichen Unterschied, als die Inanspruchnahme durch (einen) Gläubiger der Gesellschaft noch nicht erfolgt und überhaupt ungewiss ist. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen die (behauptete) Forderung eines Gesellschaftsgläubigers gegenüber dem Kommanditisten gerichtlich schwieriger, für den Kommanditisten mit geringerem Risiko durchzusetzen sein wird als die Beitragsforderung der Gesellschaft. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Verpflichtung des Beklagten, die Gesellschaftsvertragsänderung, der er nicht zugestimmt hat, aus Treuegesichtspunkten hinzunehmen, auch nicht aus der Beitrittserkärung. Dabei gilt das oben zu der Unklarheit und Widersprüchlichkeit von Beitrittserklärung und Gesellschaftsvertrag Ausgeführte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die - abstrakten - Kriterien der Nachschusspflicht auch unter dem besonderen Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Ob aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages und der Beitrittserklärung eine Nachschusspflicht besteht, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2007 - II ZR 181/06, ZIP 2007, 1988).

Ende der Entscheidung

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