Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.07.2009
Aktenzeichen: 23 W 69/08
Rechtsgebiete: AktG, FGG


Vorschriften:

AktG § 132 Abs. 1
AktG § 132 Abs. 3 Satz 1
AktG § 99 Abs. 3 Satz 2
AktG § 99 Abs. 1
FGG § 22 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 23 W 69/08

16.07.2009

In dem Verfahren

hat der 23. Zivilsenat am 16. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Domke und die Richter am Kammergericht Wagner und Dr. Sdorra beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 15.000 Euro zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der mit zwei Namensstückaktien an der Antragsgegnerin beteiligt ist, rügt mit seinen sofortigen Beschwerden die Verletzung von Informationsrechten durch die Antragsgegnerin.

Das Landgericht hat die Auskunftsanträge mit dem Antragsteller am 13.11.2008 zugestelltem Teilbeschluss vom 27.10.2008 sowie am 16.01.2009 zugestelltem Schlussbeschluss vom 22.12.2008 hinsichtlich der Fragen zu I.1 - I.12, I.15, I.17. - I.22 (Teilbeschluss) und I.16 (Schlussbeschluss) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Fragen I. 13 und I. 14 haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in den beiden angefochtenen Beschlüssen nebst den in der I. Instanz gestellten Anträgen wird Bezug genommen. Gegen den Teilbeschluss hat der Antragsteller am 26.11.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.12.2008 begründet. Gegen den Schlussbeschluss hat er am 27.01.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Im Beschwerdeverfahren wiederholt und vertieft der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Ferner ist er der Ansicht, dass die angefochtenen Beschlüsse keinen Bestand haben könnten, da das Landgericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 12 FGG verstoßen habe. Ausserdem habe das Landgericht Tatsachen fehlerhaft erfasst und festgestellte Tatsachen unzutreffend rechtlich gewürdigt.

Der Antragsteller beantragt:

1. Der Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.10.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

2. Der Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22.12.2008 (Az. 90 O 40/08) wird aufgehoben.

3. Der Vorstand der Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft über die von dem Antragsteller in der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 24.04.2008 gestellten und nachfolgend im Einzelnen aufgelisteten Fragen zu erteilen:

1. Hat die A11 AG im Sommer 2007 die Finanzlage der P geprüft, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Luxemburger Zentrale, sondern auch im Hinblick auf die über 100 Einzelunternehmen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Zu welchen Zeitpunkten hat die A22 AG von wem und zu welchen Kaufpreisen Anteile an der P erworben? Wie erfolgte die Kaufpreisfindung? Basieren sämtliche Anteilserwerbe auf einer einheitlichen Unternehmensbewertung?

3. Welche Maßnahmen hat der Vorstand ergriffen, als sich bereits im September 2007 die Festschreibung eines Mindestlohns von € 9,80 durch den Gesetzgeber abzeichnete?

4. Zu welchem Zeitpunkt hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Expansion in den Markt für Postdienstleistungen aufgrund fundamental veränderter regulatorischer Rahmenbedingungen nicht weiterzuverfolgen und die P ooooo als "nicht fortgeführtes Geschäft" zu qualifizieren? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt? Bitte nennen Sie das genaue Datum der Entscheidung.

5. Wird auch das Verhalten des Aufsichtsrats überprüft, ggf. durch eine weitere Rechtsanwaltskanzlei?

6. Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund hat der Vorstand die Entscheidung getroffen, die Anteile an der P S AG zu verkaufen? Wann haben die Verkaufsverhandlungen begonnen? Wann hat der Aufsichtsrat zu dieser Entscheidung seine Zustimmung erklärt?

7. Wie erfolgte die Kaufpreisfindung in Höhe von durchschnittlich € 19,40 je Stamm- und Vorzugsaktie?

8. Bitte erläutern Sie den vorläufigen Veräußerungserlös von € 515,3 Mio. im Verhältnis zum Kaufpreis von € 509,4 Mio. aus dieser Transaktion. Welches Kreditinstitut hat diesen Kaufpreis finanziert?

9. Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen der Gesellschaft mit der Llll GmbH (K ) Regelungen hinsichtlich eines Rückerwerbs der veräußerten 12 % der Stamm- und Vorzugsaktien, z.B. in Form einer Call- und/oder Put-Option? Wenn ja, wie lauten diese?

10. Herr Dr. C111 ist ein langjähriger Berater des Finanzinvestors KKR, einer der Erwerber der P S -Anteile. Warum wird in dem Bericht des Aufsichtsrats nicht über den sich hieraus ergebenden Interessenkonflikt nach Ziffer 5.5.3 des Corporate Governance Kodex hingewiesen? Wie wurde dieser Interessenkonflikt innerhalb des Aufsichtsrats behandelt? Ergibt sich aus Ihrer Auskunft, dass Herr Dr. Cvvv nicht nur 2007, sondern zu keinem Zeitpunkt KKR beraten hat?

11. Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen der Financial Due Diligence der A11 AG und den Ergebnissen der Roland-Berger-Studie für die Jahre 20007, 2008 und die Folgejahre.

12. Sind Forderungen Dritter gegen die A11 AG aus der P -Geschichte, z.B. aus Konzernhaftung denkbar?

15. Wann sollte die P11111 nach den Annahmen der A AG den Break Even erreichen? Welche Umsatzzahlen hat die A AG dieser Annahme zugrunde gelegt? Bitte erläutern Sie die Umsatzszenarien der A AG im Sommer 2007 im Vergleich zur B -Studie.

16. Auf S. 41 des Geschäftsberichts führen Sie aus, die Auszahlung der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 habe dazu beigetragen, dass sich das Eigenkapital der Gesellschaft um EUR 583,3 Mio.- dies entspricht 32,5 % - verringert hat. Zu welchen Konditionen und mit welchen wirtschaftlichen Belastungen für die Gesellschaft wurde die Dividende fremdfinanziert?

17. In welcher Höhe wurde der im Jahr 2006 zugesagte syndizierte Eurokredit in Höhe von EUR 1,5 Mrd. bis heute ausgereicht (vgl. Geschäftsbericht, S. 48)?

18. Um wie viel niedriger wäre die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder, wenn auf das unbereinigte Konzern-EBITA abzustellen wäre?

19. Nach § 16 Nr. 1 Satz 5 der Satzung erhält der Aufsichtsrat in Geschäftsjahren mit einem Konzernjahresfehlbetrag keine variable Vergütung, sondern "nur" die feste Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 2 Mio., es wird also auf das unbereinigte Konzernergebnis abgestellt. Erklären Sie bitte die Ungleichbehandlung gegenüber der Vorstandsvergütung.

20. Hat der Aufsichtsrat über das Angebot von R222 I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?

21. Bitte teilen Sie mit, wann und inwieweit die Gesellschaft und/oder ihre Organmitglieder in/über die Gründung der Gewerkschaft /////////// involviert/informiert waren.

22. Führten der Aufsichtsrat und/oder der Vorstand der Gesellschaft Gespräche hinsichtlich der Gewerkschaft mit Dritten? Falls ja, von wem wurden die Gespräche mit welchen Dritten geführt? Welchen Inhalt hatten diese Gespräche? Wurde dem Vorstand und/oder dem Aufsichtsrat und/oder einzelnen Mitgliedern über diese Gespräche Bericht erstattet?

Die Antragsgegnerin beantragt:

1. die sofortige Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2008 (Az. 90 O 40/08) zurückzuweisen,

2. die sofortige Beschwerde gegen den Schlussbeschluss des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2008 (Az. 90 O 40/08) zurückzuweisen.

Sie tritt den Ausführungen der sofortigen Beschwerde unter Verteidigung der landgerichtlichen Beschlüsse entgegen. Die Antragsgegnerin habe sämtliche vom Antragsteller als nicht oder nicht ausreichend angesehenen Fragen beantwortet.

Ergänzend nehmen die Parteien auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

II.

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers sind gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 2 AktG statthaft, da das Landgericht die Rechtsmittel zugelassen hat. Allerdings sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Umfang des Auskunftsrechts eines Aktionärs vorliegend mehrfach gar nicht betroffen (vgl. Auskunftsanträge I.3, I.4, I.5, I.6, I.18, I.20 und I.22). Außerdem ist der Umfang des Auskunftsrechts nicht per se eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zumal er durch Rechtsprechung und Literatur weitgehend geklärt ist. Das Landgericht hätte also zu jeder Frage im einzelnen darlegen und begründen müssen, warum sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt und der Klärung durch das Beschwerdegericht bedarf.

Beide sofortigen Beschwerden wahren die Zwei-Wochen-Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 AktG i.V.m. § 99 Abs. 1 AktG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG und sind damit zulässig. Einer gleichzeitigen Begründung bedurfte das jeweilige Rechtsmittel nicht, da das Beschwerdegericht den Beschwerdegegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen zu ermitteln hat (Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl. 2006, § 21 Rn. 12).

In der Sache haben beide sofortigen Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Auskunftsanträge nach § 132 Abs. 1 AktG im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Informationsrechte des Antragstellers sind nicht verletzt.

1. Dies gilt bezüglich der Auskunftsanträge I.3, I.4, I.6, I.10, I.18 und I.22 bereits deshalb, weil dem Antragsteller insoweit bereits die Antragsberechtigung fehlt.

Er räumt selbst ein, Auskünfte auf die entsprechenden Fragen von der Antragsgegnerin erhalten zu haben. Ob diese Auskünfte falsch sind, wie der Antragsteller - von der Antragsgegnerin bestritten - behauptet, ist unerheblich, weil für die Beantwortung dieser Frage das Verfahren nach § 132 AktG nicht zur Verfügung steht (OLG Dresden, AG 1999, 274, 275; LG Berlin, WM 1990, 978, 983; LG Köln, AG 1991, 38; LG Dortmund, AG 1999, 133; KK/Zöllner, AktG, 1985, § 132 Rn. 5; Geßler, AktG, Stand: Dezember 2001, § 132 Rn. 1; Henn/Frodermann/Jannott, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl. 2009, Kap.9 Rn. 216).

Diese Auffassung wird von Teilen der Literatur abgelehnt (Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, § 132 Rn. 4a; GroßKomm-AktG/Decher, 4. Aufl. 2001, § 132 Rn. 7; Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 132 Rn. 9; MK-AktG/Kubis, 2. Aufl. 2004, § 132 Rn. 15; Happ, Aktienrecht, 2007, S. 2156 Rn. 3). In der Erteilung einer falschen Auskunft liege zugleich die Verweigerung der richtigen Auskunft (Hüffer a.a.O.; MK/Kubis a.a.O.; GroßKomm-AktG/Decher a.a.O.; Happ a.a.O.). Ferner habe nach § 131 Abs. 2 AktG die Auskunft den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen, so dass der Auskunftsanspruch des Aktionärs auf eine vollständige und sachlich zutreffende Auskunft gerichtet sei (Schmidt/Lutter a.a.O.). Der Zweck des § 132 AktG, ein beschleunigtes und kostengünstiges Verfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs zu schaffen, rechtfertige auch die Überprüfung einer Auskunft auf deren Richtigkeit (GroßKomm-AktG/Decher, a.a.O.; Schmidt/Lutter a.a.O.). Das Auskunftserzwingungsverfahren des § 132 AktG bezwecke gerade ein beschleunigtes Verfahren; dem widerspräche es jedoch, wenn § 132 AktG nicht auch bei einer unrichtigen Auskunft, die zumindest einen gleich schweren Eingriff in die Mitgliedschaft verglichen mit der Verweigerung der Auskunft darstelle, anwendbar wäre (Schmidt/Lutter a.a.O.; MK-AktG/Kubis a.a.O.).

Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. So kann das Auskunftserzwingungsverfahren eine Kontrolle der Richtigkeit von erteilten Auskünften gar nicht gewährleisten (Happ a.a.O.). Zudem würde ein Verharren des Vorstandes auf der von ihm erteilten Information als richtig eine womöglich langwierige Beweisaufnahme notwendig machen, was aber dem Beschleunigungszweck des Auskunftserzwingungsverfahrens zuwider liefe und genauso im streitigen Zivilprozess möglich wäre. Ausserdem lässt sich die inhaltliche Prüfung der Information auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nicht mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Auskunftsverfahrens in Einklang bringen. Nach der Regelung des § 112 Abs. 3 Satz 1 AktG 1937 stand einem Aktionär ein Auskunftsrecht zu, soweit "wie überwiegende Belange der Gesellschaft oder eines beteiligten Unternehmens (...) es erfordern." Ob diese Voraussetzung vorlag oder die Auskunft verweigert werden konnte, war gemäß § 112 Abs. 3 Satz 2 AktG vom Vorstand "nach pflichtgemäßem Ermessen" zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung konnte zwar das Gericht angerufen werden, das bei seiner Überprüfung der Auskunftsverweigerung aber nur auf die Frage beschränkt war, ob die Entscheidung des Vorstandes ermessensmissbräuchlich war (Kropff, Aktiengesetz, 1965, Begründung des RegE zu § 132, S.188; vgl. auch Deuss, Das Auskunftsrecht des Aktionärs, 1962, S. 332; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozeß, 1970, S. 141). Diese Regelung hielt der Gesetzgeber jedoch für unbefriedigend, weil sie die Rechte des Aktionärs nur ungenügend sichere (Kropff, a.a.O.). Eine solche Nachprüfung dürfe sich nicht auf einen Ermessensmissbrauch beschränken; maßgebend müsse vielmehr die objektive Sachlage sein (Kropff a.a.O.). Nach der Neuregelung habe das Gericht zu prüfen, ob der Vorstand die Auskunft zu geben habe (Kropff a.a.O., S. 189). Bei Beurteilung dieser Frage komme es allein darauf an, ob die Erteilung von Auskünften der verlangten Art nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sei, der Gesellschaft einen Nachteil zuzufügen. Der Vorstand brauche deshalb dem Gericht nicht vorzutragen, welche Auskunft er erteilen müsste, und welche Nachteile der Gesellschaft gerade durch die Erteilung dieser Auskunft entstehen würden. Vielmehr werde er sich in der Regel damit begnügen können, dem Gericht darzulegen, dass Auskünfte der verlangten Art nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung im allgemeinen geeignet sind, der Gesellschaft Nachteile zuzufügen. Damit aber betrifft die Änderung des § 132 AktG nur das "Ob" einer Auskunftserteilung, nicht aber das "Wie". Die Klärung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft kann nicht Gegenstand des beschleunigten Verfahrens nach § 132 AktG sein, weil dadurch der Aktionär eine kostengünstige Rechtsposition erhielte, die er nach dem Willen des Gesetzgebers gar nicht haben sollte. Auch würde die Schnelligkeit des Verfahrens durch umfängliche Beweisaufnahmen beeinträchtigt, was vom Gesetzgeber ebenfalls nicht gewollt war. Somit ist es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 132 AktG, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu über-prüfen (OLG Dresden, a.a.O.; LG Köln a.a.O.; LG Berlin a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.; Ebenroth a.a.O., S. 143). Das Gericht hat vielmehr nur zu entscheiden, ob der Vorstand die vom Aktionär verlangte Auskunft zu erteilen hat (Ebenroth a.a.O., S. 142), ob also die Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 AktG vorliegen (LG Dortmund a.a.O.; Ebenroth a.a.O., S. 143). Bei der Erteilung einer falschen Auskunft stehen dem Aktionär andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie die Anfechtungsklage nach den §§ 243 ff. AktG (LG Dortmund a.a.O.). Ein Anspruch könnte sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB gegen den Vorstand ergeben, da die Strafvorschriften der § 331 HGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind (Henn/Frodermann/Jannott, a.a.O., Kap. 9 Rn. 228). Im Übrigen haftet der Vorstand für von ihm schuldhaft unrichtig erteilte Auskünfte der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz (vgl. Henn/Frodermann/Jannott, a.a.O., Kap. 9 Rn. 228).

Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des OLG München, NZG 2002, 1113, wonach die Antwort des Vorstandes auf die Frage eines Aktionärs "vollständig, zutreffend und sachgemäß" zu sein habe, zwingt nicht zur Vorlage der Sache an des Bundesgerichtshof gemäß §§ 132 Abs. 3 Satz 1, 99 Abs. 3 Satz 6 AktG, § 28 Abs. 2 FGG. Zum einen betraf die Entscheidung eine Nichtigkeitsklage, sie ist also nicht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen (vgl. Keidel/ Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 23). Zum anderen war die Frage, ob die Auskunft wahrheits-gemäß sein muss, nicht entscheidungserheblich. Zwar muss die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zum gleichen Tatbestand und zur selben gesetzlichen Vorschrift ergangen sein. Maßgeblich ist allein die Gleichheit der Rechtsfrage (Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 28 Rn. 18). Das OLG München hat eine Verletzung der Auskunftspflicht bereits deshalb angenommen, weil lediglich der Vorstandsbericht formelhaft wiederholt worden war und deshalb die Auskunft zu inhaltsarm gegeben worden war.

2. Die weiteren Fragen des Antragstellers sind, wie das Landgericht in den beiden angefochtenen Beschlüssen zutreffend entschieden hat, vom Vorstand so vollständig beantwortet worden, wie es nach dem Wortlaut der Fragestellung und ihrer Bedeutung für die anstehenden Beschlüsse über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3; Fragen I.1, 2, 7, 8, 9, 11, 12, 15, 17, 19 und 21) sowie die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4; Fragen I.5, 10 und 20) notwendig, aber auch ausreichend war.

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG lediglich Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands zur Tagesordnung erforderlich sind (vgl. Back a.a.O., S. 21). Das - mit dem Aktiengesetz 1965 eingeführte - Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschlussgegenstandes unerheblichen Fragen zu belasten (KG, Senat - 23 U 188/07 - Urteil vom 07.7.2008, S. 7; Kropff, a.a.O. S. 185; Hüffer, a.a.O. § 131 Rn. 12; vgl. auch Mutter, Auskunftsansprüche des Aktionärs in der HV, 2002, S. 32, Stichwort: Entlastung). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385, 388 f.; vgl. auch Mutter a.a.O.).

a) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Vorstand der Antragsgegnerin die Frage I.1 des Antragstellers hinreichend beantwortet hat. Der Antwort des Vorstandes (Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom 29.7.2008) ist zu entnehmen, dass eine Prüfung der Finanzlage der P uuuuu und von deren Einzelgesellschaften erfolgt ist. Als Ergebnis stellt der Vorstand fest, dass "alle operativen Tochtergesellschaften das Potential" hatten, "sich durch Umsetzung der Gesamtstrategie zu profitablen Unternehmenseinheiten der P zu entwickeln". Diese wertende Auskunft reicht aus, um dem Aktionär die Gelegenheit zu geben, über den Tagesordnungspunkt "Entlastung des Vorstandes" abzustimmen. Wenn er diese Wertung nicht hat nachvollziehen können, hatte er in der Hauptversammlung die Möglichkeit nachzufragen. Ein objektiv denkender Aktionär konnte jedoch nicht erwarten, während der Hauptversammlung detaillierte Angaben zu den Einzelergebnissen der mehr als 100 Tochter-Firmen der P eeeee zu erhalten, da dies den Rahmen einer Hauptversammlung gesprengt hätte.

b) Der Vorstand hat die Frage I.2 mit dem Hinweis auf die interne Bewertung der P nach der Discounted Cash Flow Methode hinreichend beantwortet (vgl. Anlage AG 3 zum Schriftsatz vom 29.7.2008). Er hat ferner dargelegt, dass der auf diese Weise ermittelte Unternehmenswert von der Antragsgegnerin in den Verhandlungen mit den jeweiligen Verkäufern zugrunde gelegt worden sei, die unterschiedlich hohen Kaufpreise aber nichts Ungewöhnliches seien. Darin liegt eine für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) aus der Sicht eines durchschnittlichen Aktionärs (vgl. Mutter a.a.O.) ausreichende Beantwortung der Frage.

c) Die Frage I.5 wurde vom Vorstand ausweislich der mit Schriftsatz vom 29.7.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage AG 8 in der Hauptversammlung beantwortet. So lässt sich dem letzten Absatz eindeutig entnehmen, dass die beauftragten Anwaltskanzleien keine Hinweise für ein Fehlverhalten des Aufsichtsrates gefunden haben und es für die Beauftragung einer weiteren Kanzlei keinen Anlass gebe. Dies ist eine aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs für die Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4) ausreichende Antwort

d) Die Frage I.7 wurde vom Vorstand ausweislich der mit Schriftsatz vom 29.7.2008 von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlagen AG 11 und 12 in der Hauptversammlung ebenfalls beantwortet. Den Antworten der Antragsgegnerin lassen sich die für einen objektiven Aktionär für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes (TOP 3) erforderlichen Informationen entnehmen. Dass der Antragsteller "im Hinblick auf die - angeblich - "bestmögliche Verwertung" gerade an einer detaillierten Beschreibung der "Kaufpreisfindung" interessiert war, ändert daran nichts. Die Relevanz der über die Auskunft des Vorstandes hinausgehenden Fragestellung er-schließt sich - auch angesichts der von der Antragsgegnerin vorgetragenen, unbestrittenen Wertentwicklung der P) S -Aktie - nicht. Bei dieser Sachlage ist es dem Vorstand der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, dass er es, um die Befragung in der Hauptversammlung nicht ausufern zu lassen, bei der dem Antragsteller erteilten Antwort beließ.

e) Auf die Frage I.8 hat der Vorstand gemäß Anlage AG 13 zum Schriftsatz vom 29.7.2008 eben-falls in einer dem Antragsteller die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes ausreichend ermöglichenden Weise geantwortet. Dem Antragsteller reicht diese Auskunft offenbar deshalb nicht aus, weil der Vorstand nicht auf die Differenz von Kaufpreis in Höhe von 509,4 Mio. € und dem im Geschäftsbericht 2007 ausgewiesenen vorläufigen Veräußerungserlös in Höhe von 515,3 Mio. € eingegangen ist. Dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.10.2008 (Bd. I Bl. 122) nachgeholt. Ausserdem hätte der Antragsteller diese Angaben selbst dem Geschäftsbericht 2007 (S.49) entnehmen können. Daraus wird für den durchschnittlichen Aktionär ersichtlich, dass es sich einerseits um den Verkaufspreis für die über eine Beteiligungsgesellschaft gehaltenen PG S -Aktien in Höhe von 509,4 Mio. € handelt, andererseits aber um den Erlös für die über eine Tochtergesellschaft gehaltenen und veräusserten Anteile an der Beteiligungsgesellschaft in Höhe von 515,3 Mio. € handelt und damit um zwei verschiedene Geschäfte, nicht aber um zwei einander widersprechende Angaben über ein und dasselbe Geschäft. Soweit der Antragsteller die Auskunft als falsch erachtet, war dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen.

f) Die Frage I.9 wurde vom Vorstand ebenfalls in für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ausreichender Weise beantwortet. Ein durchschnittlicher Aktionär kann der Antwort entnehmen, dass eine Regelung über den Rückerwerb der veräusserten 12 % Stamm- und Vorzugsaktien von der Antragsgegnerin mit der Luuu nicht getroffen worden ist. Mit seiner Annahme, die Antwort reiche nicht aus, da sie sich nur auf den Veräusserungsvertrag beziehe, nicht jedoch auf sonstige Verträge oder Abreden, unterstellt der Antragsteller das Bestehen weiterer Vereinbarungen zwischen der Antragsgegnerin und der Liii . Nach den ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.10.2008 ist die Frage dahin beantwortet, dass es solche Vereinbarungen nicht gegeben hat. Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren reicht zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung aus (vgl. BayObLG AG 2001, 424; LG Frankfurt/Main ZIP 2005, 302,). Im Übrigen hätte es der Verfahrensförderungspflicht des Antragstellers (vgl. zu ihr Hüffer a.a.O., § 132 Rn. 7) oblegen, für das Bestehen weiterer Abreden sprechende konkrete Anhaltspunkte vorzutragen, was er jedoch nicht getan hat.

3. Die weiteren Fragen I.11, 12, 15, 16, 17, 19, 20 und 21 sind zwar in der Hauptversammlung nicht vom Antragsteller, sondern von anderen Aktionären gestellt worden. Dennoch ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach seinem unstreitigen Vortrag (Bd. I Bl. 17) hat er sich diese Frage zu eigen gemacht. Dies reicht zur Bejahung der Antragsbefugnis eines Aktionärs nach § 132 Abs. 1 AktG aus (Bürger/Körber, a.a.O., § 132 Rn. 3).

a) Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass Frage 11 und die zugehörige Nachfrage in einer die Beurteilung der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ausreichenden Weise vom Vorstand beantwortet worden sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurde nicht nur ein Teilaspekt der Unterschiede zwischen der Due Diligence der Antragsgegnerin und der Studie der Unternehmensberatung Raaa B dargestellt. Vielmehr wurden die entscheidenden Unterschiede beider Analysen deutlich dargestellt, so dass es nach der zu-treffenden Ansicht des Landgerichts keiner weiteren Erläuterungen bedurfte. Wenn es dem Antragsteller darum ging, erläutert zu erhalten, warum die Antragsgegnerin den Weg der "katastrophalen Abschreibung der Anteile an der P eeeee AG" gewählt hatte, obwohl die R -B -Studie - trotz schlechter Ausgangsannahmen - zu einem positiven Fortführungsszenario gekommen war, so hätte die Fragestellung entsprechend enger und klarer gefasst werden müssen. Denn gerade auch die Nachfrage des Aktionärs Zee ließ nicht erkennen, dass letztlich die negative Fortführungsprognose gerechtfertigt werden sollte.

b) Der Vorstand hat auch die Frage I. 12 in für die Beschlussfassung zu TOP 3 hinreichendem Umfang beantwortet. Zum einen wurden die bereits konkret geltend gemachten Forderungen Dritter gegen die Antragsgegnerin dargelegt und deren Einschätzung vorgenommen; zum anderen wurde auch die in Betracht kommende Konzernhaftung angesprochen, denkbare Gegenmaßnahmen genannt und die Erfolgsaussichten bewertet. Dies genügt für objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BGHZ 160, 385, 388 f.), um die Entlastungsentscheidung treffen zu können.

c) Frage I. 15 ist vom Vorstand ebenfalls in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise beantwortet worden. Der Break Even ist sowohl für Rccc -B -Studie als-auch für die eigene Beurteilung der Antragsgegnerin genannt, ebenso auch die Umsatzzahlen pro Jahr, die sich für die Anfangsphase auf 600 bis 800 Mio. € belaufen, danach aber bis auf 1,4 Mrd. € wachsen sollten, und die Umsatzszenarien. Damit ist die Frage vom Vorstand so vollständig be-antwortet worden, wie es nach dem Wortlaut der Fragestellung und ihrer Bedeutung für den an-stehenden Beschluss geboten war. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat nämlich in der Hauptversammlung nur erkennbar beschlussrelevante Fragen zu beantworten (KG, Senat, Beschluss vom 18.7.2008, 23 U 188/07, S. 6). Das ist hier aber in hinreichendem Maß geschehen. Entgegen der Beschwerde hat der Aktionär Z// nicht konkret nach Umsatzzahlen für das Jahr 2008 gefragt.

d) Frage I. 16 ist vom Vorstand auch in der für die Beschlussfassung zu TOP 3 notwendigen Weise beantwortet worden. Die Beschwerde stellt nicht mehr ausdrücklich in Abrede, dass die Antragsgegnerin in der Hauptversammlung die in ihrem Schriftsatz vom 28. November 2008 erläuterte Antwort gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war die Auskunft erschöpfend. Denn sie enthielt die Konditionen für die Fremdfinanzierung der Dividende. Die Frage zielte auf die laufenden, nicht auf die endgültigen Kosten ab.

e) Die Frage I. 17 wurde vom Vorstand ebenfalls in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise vollständig beantwortet. Zwar hatte die Antragsgegnerin zunächst nur den am Bilanzstichtag am 31.12.2007 in Anspruch genommenen Kreditrahmen mit 840 Mio. € angegeben, obwohl der damalige Fragesteller nach der Inanspruchnahme "bis heute" (i.e. 24.4.2008) gefragt hatte. Mit Schriftsatz vom 20.10.2008 hatte die Antragsgegnerin klar gestellt, dass die Kreditlinie am Tag der Hauptversammlung aufgrund von Kreditrückführungen nur noch in Höhe von 355 Mio. € in Anspruch genommen worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 14.4.2009 hat sie ferner darauf hingewiesen, dass zwischen dem im Quartalsbericht für das I. Quartal 2008 ausgewiesenen Betrag in Höhe von 455 Mio. € und der am Tag der Hauptversammlung noch bestehenden Kreditlinie in Höhe von 335 Mio. € deren Rückführung um 120 Mio. € erfolgt sei. Dieses ergänzende Vorbringen im vorliegenden Verfahren genügt zur Erfüllung der die Antragsgegnerin treffenden Auskunftsverpflichtung (vgl. BayObLG AG 2001, 424; LG Frankfurt/Main ZIP 2005, 302, 302).

f) Frage I. 19 ist entgegen der Ansicht des Antragstellers vom Vorstand in der für die Beschlussfassung zur Vorstandsentlastung notwendigen Weise vollständig beantwortet worden. Es werden sachliche Gründe für die unterschiedliche Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat aufgezeigt und diese damit gerechtfertigt.

g) Das Beschwerdebegehren betreffend die im Zusammenhang mit TOP 4 - Entlastung des Aufsichtsrates - gestellte Frage I. 20 begegnet bereits deshalb Bedenken, weil die Frage in der Hauptversammlung vom Aktionär Hggg anders gestellt worden ist, als dies der Antragsteller - ohne Widerspruch der Antragsgegnerin - geltend macht. Tatsächlich hatte H gefragt: "Hat der Vorstand oder der Aufsichtsrat über das Angebot von Rnnnn I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?" Demgegenüber begehrt der Antragsteller nun Auskunft über die folgende Frage: "Hat der Aufsichtsrat über das Angebot von R I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile abgestimmt? Falls ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wie sah das Angebot aus? Welche Alternativen wurden berücksichtigt?"

Bei der Prüfung der Antragsberechtigung ist der antragstellende Aktionär in Bezug auf Inhalt und Umfang der begehrten Auskunft auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen beschränkt. Eine Abwandlung oder Uminterpretation des Auskunftsverlangens ist nicht möglich (Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2008, § 132 Rn. 18 m. w. N.).

Die Antragsgegnerin hat die Frage lediglich im Hinblick auf den Vorstand, nicht aber betreffend den Aufsichtsrat beantwortet. Dies ist jedoch unschädlich. Denn die vom Antragsteller erstrebten Auskünfte sind für die sachgemäße Beurteilung der Entlastung des Aufsichtsrates (TOP 4) nicht notwendig. Die Abstimmung über das Angebot der Rttt I S.A. zur Übernahme der Geschäftsanteile war allein Aufgabe des Vorstandes. Dieser hat die Pflicht, für den Bestand des Unternehmens und damit für die dauerhafte Rentabilität zu sorgen (Hüffer, a.a.O., § 76 Rn. 13), so dass die Fragen des Antragstellers in ihm ihren richtigen Adressaten finden. Demgegenüber ist der Aufsichtsrat gemäß § 111 AktG auf eine reine Überwachungstätigkeit beschränkt. Nach § 15 der Unternehmenssatzung der Antragsgegnerin bestimmt der Aufsichtsrat zwar die Geschäfte, die seiner Zustimmung bedürfen. Der Antragsteller hat jedoch nicht vorgetragen, dass dies hinsichtlich der Veräusserung von Geschäftsanteilen an der P der Fall wäre. Die Beteiligungsveräusserung bleibt damit Vorstandsaufgabe. Der Aufsichtsrat hatte demgegenüber keine eigene Abstimmungskompetenz, sondern konnte nur die Entscheidung des Vorstandes billigen oder rügen. Die vom Antragsteller gestellten Fragen zielen aber gerade nicht auf die Überwachungskompetenz des Aufsichtsrates, sondern auf die Vorstandskompetenz für die zu treffende Entscheidung über die Anteilsveräusserung an der P .

h) Frage I. 21 hat der Vorstand in einer für die Beschlussfassung zu TOP 3 angemessenen Weise beantwortet. Die Mitteilung, dass die Antragsgegnerin und ihre Organmitglieder weder die Gründung der Gewerkschaft initiiert, noch finanziert, noch die Finanzierung gebilligt, noch die Gründung gebilligt und erst im Nachhinein von der Finanzierung der Gii durch die P erfahren hätten, genügt für einen objektiv urteilenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt (vgl. BGHZ 160, 385, 388 f.), um die Entlastungsentscheidung treffen zu können. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Sinn und Zweck der Entlastungsentscheidung allein ist, die Zweckmäßigkeit der Unternehmensführung zu beurteilen, zu billigen und damit dem Vorstand das Vertrauen auszusprechen (KG, DB 2000, 1755, zitiert nach juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund ist die - in der Tat fehlende - Information darüber, wann die Antragsgegnerin und/oder ihre Organmitglieder über die Gründung der Gewerkschaft ////////////////////// informiert waren, nicht erforderlich im Sinne des § 132 AktG.

4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht nicht gegen den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 3 AkG wird sich das Gericht neben der Frage, ob die begehrte Auskunft eine Angelegenheit der Gesellschaft betrifft, vor allem mit der Erforderlichkeit der Auskunft befassen (GroßKomm-AktG/Decher a.a.O., § 132 Rn. 39). Diesen Anforderungen hat dass Landgericht Rechnung getragen. Im Übrigen verkennt der Antragsteller, dass ihn eine Förderpflicht dahingehend trifft, die ihm günstigen Tatsachen und ggf. Beweise vor-zutragen (GroßKomm-AktG/Decher a.a.O.). Darüber hinaus muss er, soweit bei einer Frage nicht erkennbar ist, dass die erstrebte Auskunft zur Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist, konkret darlegen, inwieweit die erbetene Auskunft nicht nur für ihn, sondern für den Durchschnitt der Aktionäre unabweisbar relevant sein soll (GroßKomm-AktG/Decher a.a.O.). Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan, obwohl das Landgericht in den angefochtenen Entscheidungen die von der Antragsgegnerin erteilten Auskünfte im Wesentlichen als ausreichend für die Beschlussfassung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung ange-sehen hat. Eine Beweisaufnahme kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.

5. Soweit das Landgericht dem Antragsteller die Gerichtskosten auch hinsichtlich der im Termin vom 27.10.2008 übereinstimmend für erledigten Fragen I.13 und I.14 auferlegt hat, wird diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

6. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG und § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FGG). Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf § 132 Abs. 5 Sätze 5 und 6 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.



Ende der Entscheidung

Zurück