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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 06.10.1999
Aktenzeichen: 24 U 359/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 265
BGB § 912
BGB § 1004
1. Hat der Eigentümer eines Grundstücks Klage auf Beseitigung der Beeinträchtigung seines Eigentums gegen den Eigentümer des Nachbargrundstücks, von dem die Störung ausgeht, erhoben, wird die Passivlegitimation des Anspruchsgegners nicht dadurch berührt, dass dieser sein Eigentum am Grundstück während des Rechtsstreits durch Rechtsgeschäft oder Hoheitsakt verliert.

2. Ein Überbau im Sinne von § 912 BGB liegt nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.


KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 24 U 359/99

Verkündet am: 6. Oktober 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Amtsgericht von Rabenau und den Richter am Kammergericht Brandt für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 3. Dezember 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 345/98 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet haben.

Der Wert der Beschwer beträgt 14.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger sind als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit dem 28. Juni 1996 Eigentümer des in B P B, S gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts von P 16 N verzeichneten Grundstücks (Bl. 31 - 34 d. A.), das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 24. November 1995 (Bl. 35 - 47 d. A.) erwarben.

Das beklagte Land war im Zeitpunkt der Einreichung der Klage (8. Juli 1998) Eigentümer des Nachbargrundstücks S welches aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen M-P (AROV I) vom 24. Juli 1998 mit Wirkung vom 11. November 1998 in das Eigentum der C überging (Bl. 79 d. A.).

Beide Grundstücke, die mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaut sind, standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes, wobei Rechtsträger jeweils der K W war. Anfang der 80er-Jahre errichtete dieser auf dem Hof des von den Klägern erworbenen Grundstücks S einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau (in dem in Fotokopie eingereichten Plan - Bl. 7 d. A. - als Raum "B" bezeichnet), der vom Seitenflügel des benachbarten Grundstücks S aus erschlossen wird und derzeit von dem Betreiber eines China-Restaurants genutzt wird. Zur Herstellung der Begehbarkeit dieses Raumes wurde die Brandwand durchbrochen. Ein Zugang vom Hof des Grundstücks der Kläger aus ist nicht möglich.

Ferner befindet sich in dem auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügel des Mietwohnhauses im Erdgeschoss ein 3,5 x 5,6 m großer Raum (im Plan Bl. 7 d. A. mit "A" bezeichnet), der ebenfalls von dem Betreiber des China-Restaurants genutzt wird. Dieser Raum wird durch eine vor dem Erwerb der Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken S und erschlossen. Der Zugang zu dem angrenzenden Raum des Hauses der Kläger (in dem Plan Bl. 7 d. A. als "Küche" bezeichnet) wurde seinerzeit zugemauert.

Die Kläger haben geltend gemacht, der Beklagte müsse die durch den W P veranlassten baulichen Veränderungen beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen, da durch die baulichen Eingriffe ihr Eigentum beeinträchtigt werde. Außerdem sei der Beklagte nach Wiederherstellung des Zugangs von dem Raum "A" zu dem im Plan als "Küche" bezeichneten Raum verpflichtet, diesen Zugang mit einer Kassettentür schliessbar zu machen, die der Bauart der übrigen in ihrem Haus vorhandenen Türen entspricht. Darüber hinaus haben die Kläger den Beklagten auf Erteilung von Auskunft über die Höhe des aus der Vermietung der Räume "A" und "B" erzielten Mietzinses sowie auf Herausgabe dieses Mietzinses in Anspruch genommen.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. den auf dem Innenhof des Grundstücks in der S, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von P B N befindlichen ca. 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau, der in dem als Anlage K 1 beigefügten Plan als Raum "B" bezeichnet ist, zu beseitigen und die Maueröffnung, durch die der Zugang zum Anbau derzeit erfolgt, zu schliessen;

2. den Brandwanddurchbruch des sich auf dem vorbezeichneten Grundstück im Seitenflügel des Erdgeschosses befindlichen Raumes mit einer Fläche von 3,5 x 5,6 m, in der Anlage K 1 als Raum "A" bezeichnet, zu schliessen sowie den Zugang (in der Anlage K 1 gekennzeichnet) zu dem angrenzenden Raum, der in der Anlage K 1 als Küche bezeichnet ist, zu öffnen und mit einer der Bauart der übrigen in dem klägerischen Haus in der 9 vorhandenen Türen entsprechenden Kassettentür schliessbar zu machen;

3. Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die Vermietung der unter dem Klageantrag zu 1. und zu 2. genannten Räume zu erteilen, sowie den für die genannten Räume erzielten Mietzins ab dem 1. Januar 1996 nebst 4 % Zinsen seit dem 2. September 1998 an sie auszuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, den Klägern stehe weder ein Beseitigungs- noch ein Schadensersatzanspruch zu, da sämtliche baulichen Maßnahmen seinerzeit von dem damaligen Grundstückseigentümer durchgeführt worden seien.

Durch das am 3. Dezember 1998 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. mit Ausnahme der begehrten Verurteilung des Beklagten zum Einbau einer Kassettentür stattgegeben.

Gegen dieses ihm am 14. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Januar 1999 Berufung eingelegt und diese am 12. Februar 1999 begründet. Er bringt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags außerdem vor, dass er für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei, weil er nach Rechtshängigkeit der Klage mit der Restitution des Grundstücks sein Eigentum an diesem verloren habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das beklagte Land weiterhin für passivlegitimiert und treten der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 12. Mai 1999 (Bl. 85 f. d. A.) entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten und gegen das beklagte Land gerichteten Anspruch auf Beseitigung der auf ihrem Grundstück von dem V K W P B vorgenommenen baulichen Veränderungen für begründet erachtet.

I.

1. Das beklagte Land hat seine Passivlegitimation für den geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht dadurch verloren, dass das Eigentum an dem Grundstück, von dem aus die baulichen Maßnahmen auf dem Grundstück der Kläger vorgenommen worden waren, während des Rechtsstreits vom beklagten Land durch Restitution auf die Restitutionsberechtigte übergegangen ist.

Gemäß § 265 Abs. 2 ZPO bleibt eine Veräusserung der in Streit befangenen Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf den Prozess. Diese Bestimmung ist im Falle der Geltendmachung eines Anspruches auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung nicht nur dann anwendbar, wenn der auf Beseitigung der Beeinträchtigung klagende Eigentümer die beeinträchtigte Sache einem Dritten übereignet (vgl. BGHZ 18, 223 = NJW 1955, 1719), sondern gilt nach Auffassung des Senats im Falle der Zustandshaftung auch dann, wenn der Eigentumswechsel während des Rechtsstreits bei dem Grundstück eintritt, von dem die unzulässige Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne von § 1004 BGB ausgeht. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Rechtsnachfolge im Eigentum aufgrund eines Vertrages oder - wie hier - auf einem Hoheitsakt beruht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl., § 265 Rdn. 5).

Die Frage, ob Veränderungen der Eigentumsverhältnisse, die in der Sphäre des Anspruchsgegners, d. h. des Störers, während des schwebenden Prozesses eintreten, notwendigerweise zu einem Verlust der Passivlegitimation führen, wenn die Störung in der Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks besteht, oder ob auch in solchen Fällen die Bestimmung des § 265 Abs. 2 ZPO Anwendung findet, ist umstritten (gegen eine auch entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO: OLG Schleswig, SchlHA 1962, 130; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 265 Rdn. 6). Dagegen wird im Schrifttum vielfach die Auffassung vertreten, dass der Beklagte gemäß § 265 Abs. 2 ZPO seine Passivlegitimation im Falle der Veräusserung seines Grundstücks während des Rechtsstreits behält, wenn die Störung vom Zustand dieses Grundstückes ausgeht (so Luke in MüKo, ZPO, § 265 Rdn. 25; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., Seite 580; Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 1004 Rdn. 21).

Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Anwendbarkeit des § 265 ZPO auf der Passivseite im Falle einer Zustandsstörung bisher nicht ausdrücklich entschieden, aber in BGHZ 28, 153, 156 = NJW 1958, 1969 (vgl. auch die Anmerkung von Rothe zu dieser Entscheidung in LM Nr. 5 zu § 265 ZPO) zum Ausdruck gebracht, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Recht die Neigung vorhanden sei, den Begriff der "in Streit befangenen Sache" im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen, und deshalb § 265 ZPO bei einem Anspruch aus § 1004 BGB im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners möglicherweise auch dann anwendbar sei, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung nicht in einem bloßen Tun des Störers bestehe, sondern sich durch Errichtung und Aufrechterhaltung eines Bauwerks auf dem Grundstück gleichsam "verdinglicht" habe. Die Bejahung der Anwendbarkeit des § 265 ZPO im Falle einer Veränderung auf Seiten des Anspruchsgegners durch den BGH in der vorbezeichneten Entscheidung unterblieb - worauf R (a.a.O.) in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung zu Recht hinweist - ersichtlich nur deshalb, weil der Anspruch aus § 1004 BGB erst zu einem Zeitpunkt erhoben worden war, zu dem der Beklagte den Besitz an dem störenden Bauwerk bereits auf einen Dritten übertragen hatte.

Nach Auffassung des Senats muss auch im vorliegenden Falle der vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) hervorgehobene Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit, der auch in der Bestimmung des § 325 ZPO, wonach die Rechtskraft eines Urteils möglichst auf die Rechts- oder Besitznachfolge in den streitbefangenen Gegenstand erstreckt werden soll, zum Ausdruck kommt, dazu führen, dass die während des Rechtsstreits erfolgte Restitution des bisher dem beklagten Land gehörenden Grundstücks, von dem - was noch auszuführen sein wird - unzweifelhaft eine Zustandsstörung des Grundstücks der Kläger ausgeht, auf die Passivlegitimation des beklagten Landes keinen Einfluss hat.

2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass den Klägern gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung derjenigen baulichen Veränderungen zusteht, die der V K W auf dem nunmehr ihnen gehörenden Grundstück durch Errichtung des Anbaus (Raum "B") auf dem Hofgelände unter Durchbrechung der Brandmauer sowie durch Herstellung eines Durchbruchs durch die Brandwand zum Raum "A" und durch die Zumauerung der Verbindung zwischen diesem Raum zu dem als "Küche" bezeichneten Raum vorgenommen hat. Denn durch diese Maßnahmen wird das Eigentum der Kläger auch jetzt noch in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes in rechtswidriger, dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechender Weise beeinträchtigt.

a) Vor der Restitution des Grundstücks war der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks gegenüber den Klägern als den Erwerbern des Nachbargrundstücks jedenfalls vom Zeitpunkt des Erwerbs an ein sogenannter Zustandsstörer, weil die Aufrechterhaltung des das Eigentum der Kläger beeinträchtigenden Zustands, nämlich die Errichtung des Anbaus, die Brandmauerdurchbrüche sowie die Zumauerung eines Raum-Zugangs, nunmehr auf seinen Willen zurückging (vgl. BGH, NJW-RR 1996, 659 mit weiteren Nachweisen).

b) Sowohl bei der Errichtung des Anbaus als auch bei den Brandmauerdurchbrüchen und der Zumauerung eines Zugangs handelt es sich nicht nur um in der Vergangenheit liegende abgeschlossene Eingriffe, sondern um Einwirkungen, die sich als Quelle fortdauernder und neuer Beeinträchtigungen darstellen und deren Beseitigung damit nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden kann (vgl. hierzu BGHZ 58, 110, 113 = NJW 1958, 1580; BGH, NJW 1996, 845).

c) aa) Dem Anspruch der Kläger aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des auf ihrem Grundstück errichteten Anbaus steht nicht entgegen, dass die Kläger möglicherweise Eigentümer dieses Anbaus durch Verbindung mit ihrem Grundstück nach § 946 BGB geworden sind. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 946 BGB vorliegen sollten und der Anbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Kläger geworden ist, wird dadurch der Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Celle, MDR 1954, 294; Palandt-Bassenge a.a.O. Rdn. 5).

bb) Die Kläger sind auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der in der Errichtung und Aufrechterhaltung des Anbaus liegenden Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtet. Insbesondere sind insoweit die Voraussetzungen für einen zu duldenden Überbau nicht gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob hier hinsichtlich des Überbaus das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts für einen Überbau geltende Recht (§ 320 ZGB) zur Anwendung kommt oder ob die Bestimmungen der §§ 912, 913 BGB über den zu duldenden Überbau gemäß Art. 231 § 5 Abs. 5 EGBGB sinngemäß gelten, weil es sich bei dem errichteten Anbau möglicherweise um selbständiges Gebäudeeigentum handelt. Denn die Voraussetzungen für einen Überbau, die jedenfalls insoweit sowohl in der Regelung des § 320 Abs. 1 ZGB als auch in der Regelung des § 912 Abs. 1 BGB übereinstimmen, liegen nicht vor.

Grundsätzlich setzt die Duldungspflicht des § 912 Abs. 1 BGB voraus, dass die Grenze "bei der Errichtung eines Gebäudes" überschritten wird. Wenn sich auch eine entsprechende Formulierung in § 320 Abs. 1 ZGB nicht findet, kann für den Begriff des Überbaus nach dem ZGB nichts Anderes gelten. Nicht ausreichend ist daher die Überschreitung der Grenze mit einem nachträglich angebauten unerheblichen Gebäudeteil (vgl. Staudinger/Roth BGB, 13: Aufl., § 912 Rdn. 17 unter Hinweis auf RGZ 169, 172, 178). Etwas anderes kann in Ausdehnung der Regelung des § 912 Abs. 1 BGB ausnahmsweise dann gelten, wenn es sich bei dem Anbau um ein selbständiges Gebäude handelt, das zu einem Teil auf das Nachbargrundstück übergreift, der Anbau also nunmehr auf zwei Grundstücken steht (vgl. RGZ a.a.O.; BGH, LM Nr. 9 zu § 912 BGB). Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme sind im vorliegenden Falle indessen nicht erfüllt, weil der in den 80er-Jahren errichtete Anbau vollständig auf dem Nachbargrundstück, d. h. auf dem jetzigen Grundstück der Kläger, durchgeführt worden ist (RGZ a.a.O.; Staudinger/Roth a.a.O.; Palandt/Bassenge a.a.O. § 912 Rdn. 7).

Danach konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Beschwer hat ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache bereits im Hinblick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene Frage der Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO im Falle der Zustandshaftung nach § 1004 Abs. 1 BGB bei in der Sphäre des Anspruchsgegners liegenden Veränderungen der Eigentumsverhältnisse während des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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