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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 05.09.2007
Aktenzeichen: 24 U 4/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 276 Abs. 1 a. F.
1. Die Bezeichnung einer Mieterin von Grundstücken eines geschlossenen Immobilienfonds als stabile und etragsstarke Gesellschaft im Prospekt ist unrichtig, wenn im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits Zweifel an ihrer Bonität aufgrund bei anderen Fonds bestehender Mietrückstände bestanden.

2. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumsgesellschaft haftet einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt wird.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 24 U 4/07

verkündet am: 05.09.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte und die Richterinnen am Kammergericht Hinrichs und Dr. Kasprik-Teperoglou

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 2006 - 10 O 580/05 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 34.339,25 EUR nebst 4% Zinsen aus 41.618,41 EUR vom 29.Januar 2005 bis zum 28.März 2006 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.339,25 EUR seit dem 29.März 2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers und nachfolgend der Klägerin aus seiner mittelbaren Beteiligung an der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn - in Höhe von 75.000,00 EUR und dem durch die Beitrittserklärung vom 22.12.2000 begründeten Treuhandverhältnis.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin von Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der Tnnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn -, einem Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese Gesellschaft in den Jahren 2001-2006 an den Kläger oder an sie geleistet hat, insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 HGB.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden und unter Ziffer 3 bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnnn - ihre Ursache haben.

5. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1) in Höhe einer Hauptforderung von 7.498,71 EUR erledigt hat.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) wird festgestellt, dass sich ihre Zahlungsverpflichtung aus Ziff.1 um folgende Beträge reduziert:

- sämtliche Steuervorteile, die dem - vormaligen - Kläger oder der Klägerin über die in den Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamts Knnn für die Jahre 2000 bis 2005 berücksichtigten insgesamt 24.899,37 EUR hinaus im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der in Ziffer 1 genannten Fondsgesellschaft durch die Anrechnung von Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern, Solidaritätszuschlag auf die Einkommenssteuer sowie durch Verlustzuweisungen entstehen;

- sämtliche der Klägerin über die bereits berücksichtigten Ausschüttungen der Jahre 2002-2006 von insgesamt 19.511,38 EUR hinaus zugeflossenen oder zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in ihrer Beteiligung an der in Ziff.1 genannten Fondsgesellschaft für die Zeit bis zur Übertragung der in Ziff.1 aufgeführten Beteiligungsrechte haben.

II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin hat 63% der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 37% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu 1) zu tragen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin hat 68% der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, 40% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen. Die übrigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu 1) zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Der Kläger und seit seinem Tod am 28.Oktober 2006 die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin (Alleinerbin) machen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zur Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nn nnnnnn , einem geschlossenen Immobilienfonds, gegen die Beklagten wegen Mängel des Fondsprospekts und Verletzung (vor-) vertraglicher Aufklärungspflichten geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr.1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zu 1) wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 27.871,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. aus 35.437,54 EUR vom 29.1.2006 bis zum 28.3.2006, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 35.437,54 EUR vom 29.3.2006 bis zum 26.10.2006 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 27.871,87 EUR seit dem 27.10.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Klägers aus seiner mittelbaren Beteiligung an der Tnnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnnn - in Höhe von 75.000,00 EUR und dem durch die Beitrittserklärung vom 22.12.2000 begründeten Treuhandverhältnis.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger von Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH&Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn -, einem Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese Gesellschaft in den Jahren 2001-2006 an ihn geleistet hat, insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 HGB.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziff.1 bezifferten Schäden und bezeichneten Freistellungsansprüche hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn - ihre Ursache haben.

5. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe einer Hauptforderung von 7.498,71 EUR erledigt hat.

Im Übrigen (unter 6.) hat es die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1) hat es (unter 7.)

festgestellt, dass sich die Zahlungsverpflichtung aus Ziff.1 um folgende Beträge reduziert:

- sämtliche Steuervorteile, die dem Kläger im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der in Ziff.1 genannten Fondsgesellschaft ab dem 26.Oktober 2006 durch die Anrechnung von Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern, Solidaritätszuschlag auf die Einkommenssteuer sowie durch Verlustzuweisungen entstehen;

- sämtliche dem Kläger ab dem 26.Oktober 2006 zufließenden Ausschüttungen, die ihren Grund in seiner Beteiligung an der in Ziff.1 genannten Fondsgesellschaft für die Zeit bis zur Übertragung der in Ziff.1 aufgeführten Beteiligungsrechte haben.

Im Übrigen hat es die Hilfswiderklage abgewiesen.

Gegen das angefochtene Urteil, auf das wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird, richten sich die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Klägerin.

Die Beklagte zu 1) rügt und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor:

Das Landgericht habe ihre Haftung zu Unrecht bejaht. In ihrer Eigenschaft als Gründungskommanditistin hafte sie dem lediglich über die Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft beteiligten Kläger nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn, weil sie nicht dessen Vertragspartnerin geworden sei und ihm auch im Gesellschaftsvertrag nur Rechte, aber keine Pflichten eingeräumt worden seien, was eine Gleichstellung mit einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter nicht rechtfertige.

Prospektmängel seien in Bezug auf die Darstellung der Mieterin Dnnnn Snnnnnnnn und Knnnnnn e.V. (i.F.: Dn ) als stabile und ertragsstarke Gesellschaft nicht gegeben, die Tatsachenwürdigung des Landgerichts sei insoweit fehlerhaft. Entscheidend sei allein, dass Ende 1999 keine fälligen Forderungen gegenüber der Mieterin Dn in anderen Fondsgesellschaften bestanden hätten und sich Ende 2000 ein Forderungsüberhang ergeben habe.

Zu Unrecht sei es auch ohne weiteres von der Kausalität des angenommenen Prospektfehlers für die Anlageentscheidung ausgegangen. Da durch den "Vertrag zur Ausschüttungssicherstellung" vom 12./21.12.2000 jährliche Ausschüttungen von 5% - 6,5% gesichert gewesen seien und durch den "Vertrag über Andienungsrecht und Angebot auf Übertragung von Anteilen" der Kläger die Möglichkeit zur Rückgabe seines Kommanditanteils zu 100 bzw. 115% Nominalbetrag nach einer Laufzeit von 25-30 Jahren erhalten habe, seien sein Kapitaleinsatz sowie eine durchschnittliche Rendite von 7% p.a. gesichert.

Rechtsirrig sei ferner die Annahme des Landgerichts, ein konkreter Vermögensschaden müsse nicht vorliegen. Nach der auch in Prospekthaftungsfällen maßgebenden Differenzhypothese sei der Wert der Anlage den Aufwendungen des Klägers abzüglich erhaltener Ausschüttungen und Steuervorteile gegenüberzustellen. Einem Minderwert werde durch die Zug-um-Zug-Leistung Rechnung getragen. Nur bei (weitestgehender) Wertlosigkeit der Anlage, an der es im Hinblick auf die weiterhin erzielte Rendite fehle, habe der Bundesgerichtshof zur Frage des Erfordernisses eines Vermögensschadens nicht Stellung nehmen müssen.

Das Landgericht habe auch § 287 ZPO falsch angewendet. Da dem Kläger die Angabe seiner Steuervorteile ohne weiteres möglich gewesen sei, sei die Klage als unschlüssig abzuweisen.

Ferner sei es zu Unrecht von der Unwirksamkeit der auf S.109 des Prospekts enthaltenen verjährungsverkürzenden Klauseln ausgegangen. Diese seien weder überraschend noch unklar im Sinne der §§ 3 und 5 AGBG a.F. Auch ein Verstoß gegen § 9 AGBG a.F. liege nicht vor.

Darüber hinaus habe es fehlerhaft die Kenntnis des Klägers vom Prospektmangel mehr als sechs Monate vor Stellung des Mahnbescheidsantrags und das Eingreifen der Ausschlussklausel unter § 12 des Gesellschaftsvertrags verneint.

Dem Antrag zu 2. habe das Landgericht zu Unrecht stattgegeben, weil sie - die Beklagte zu 1) - sich nicht im Annahmeverzug befunden habe. Der Kläger habe weitaus mehr, als ihm zustand, nämlich 66.804,29 EUR verlangt und im Gegenzug nur einen ihm nicht zustehenden Kommanditanteil angeboten.

Der Feststellungsantrag zu 4. sei unzulässig, weil eine Inanspruchnahme nicht drohe, und zudem - wie auch derjenige zu 3. - verjährt bzw. ausgeschlossen.

Die Hilfsfeststellungswiderklage sei auch im Hinblick auf bereits entstandene Steuervorteile zulässig, weil deren Bezifferung regelmäßig erst später, nämlich nach Vorliegen der Gewinnfeststellung für die Fondsgesellschaft, möglich sei.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

unter (teilweiser) Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen,

hilfweise für den Fall einer auch nur teilweisen Stattgabe des Klageantrags zu 1.,

das Urteil (teilweise) abzuändern und festzustellen, dass sämtliche Ausschüttungen, im Rahmen der Steuerveranlagung anrechenbare Kapitalertragssteuern, Zinsertragssteuern, Solidaritätszuschlag sowie Steuervorteile aufgrund von Verlustzuweisungen, die der vormalige Kläger sowie die Klägerin insgesamt während ihrer Beteiligung an der Thnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn - erhalten haben und/oder noch erhalten werden, und die bei der Berechnung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht berücksichtigt wurden, von der geltend gemachten Schadensersatzforderung in Abzug zu bringen bzw., soweit die Forderung dann bereits beglichen worden sein sollte, zurückzuzahlen sind.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1) zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil im Umfang der Stattgabe und führt aus:

Das Landgericht sei mit Recht davon ausgegangen, dass auch mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Gesellschaftern Ansprüche nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn in gleicher Weise zustünden wie unmittelbar beteiligten Gesellschaftern. Darüber hinaus hafte die Beklagte zu 1) auch aufgrund der von ihr als Initiatorin im Prospekt betriebenen Vertrauenswerbung. Mangelnde Zahlungsfähigkeit der Dn und einen darauf beruhenden Prospektmangel habe es ebenfalls mit Recht angenommen. Im Übrigen komme die Dn ihren Zahlungspflichten gegenüber Ln -Fonds bis heute nicht vollständig nach. Die für die Kausalität des Prospektmangels für die Anlageentscheidung des Klägers geltende Vermutung habe die Beklagte zu 1) nicht erschüttert. Die Ausschüttungsgarantie sei nicht gleichwertig, da sie nur im Wege eines Darlehens erfolge und (unstreitig) nicht die prospektierte, sondern nur eine betragsmäßig darunter liegende Mindestausschüttung garantiere. Ihre dauerhafte Bedienung sei zudem nicht gesichert. Eine frühzeitige, den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Klägers habe sich weder aus den verharmlosenden Darstellungen in den Geschäftsberichten noch aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2002 ergeben.

Zu ihrer eigenen Berufung rügt sie und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vor:

Das Landgericht habe die Klage gegen die Beklagte zu 1) zu Unrecht teilweise in Höhe geschätzter Steuervorteile abgewiesen. Es habe die Schätzung nicht ohne vorherigen weiteren deutlichen Hinweis vornehmen dürfen, nachdem der vormalige Kläger auf den Hinweis vom 25.März 2006 vorgetragen habe, dass es aus seiner Sicht keine anrechenbaren Vorteile gebe. Wegen der Praxis der Finanzbehörden habe er auch keine Klärung erreichen können. Im Übrigen liege die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Schädiger. Das Landgericht habe zudem entgegen § 287 ZPO keine realistische Schätzung vorgenommen, sondern maximale Annahmen getroffen. Eine konkrete Darlegung des geltend gemachten Zinsschadens von nur 4% und einer steuerinduzierten Alternativanlage seien nicht geboten, da für eine Gewinn bringende anderweitige Kapitalnutzung eine Vermutung spreche. Diese ergebe sich zudem konkret aus dem Umstand, dass der Kläger sich bereits zuvor am Ln -Fonds 5 beteiligt habe.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei ebenfalls in vollem Umfang begründet. Das Landgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, dass sie unmittelbare Vertragspartnerin des Treuhandvertrags mit dem Kläger und daher verpflichtet gewesen sei, ihn umfangreich aufzuklären und auf die ihr bekannten substantiellen Abweichungen der Realität vom Prospektinhalt hinzuweisen. Etwa entgegenstehende AGB seien unwirksam.

Die Hilfsfeststellungswiderklage der Beklagten zu 1) sei insgesamt unzulässig, weil sie nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, sondern auf die Feststellung einzelner Schadens- bzw. -abzugsposten gerichtet sei.

Die Klägerin beantragt,

unter (teilweiser) Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die nunmehrige Klägerin - 59.305,58 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 1.1.2002 bis Rechtshängigkeit und nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin aus ihrer mittelbaren Beteiligung an der Tnnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnn nnn nnnnnn - in Höhe von 75.000,00 EUR und dem durch die Beitrittserklärung vom 22.12.2000 begründeten Treuhandverhältnis,

2. festzustellen, dass sich beide Beklagte mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden,

3. festzustellen, dass beide Beklagte verpflichtet sind, sie - die Klägerin - von Ansprüchen aller Art freizustellen, die von der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnn In -Innnnnnnnnnnnnnnnn -, einem Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft oder von Dritten wegen der Ausschüttungen erhoben werden können, die diese Gesellschaft in den Jahren 2001-2006 an den vormaligen Kläger geleistet hat, insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 HGB,

4. festzustellen, dass beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziff.1 und 3. bezeichneten Schäden und Freistellungsansprüche hinausgehen und die in der Zeichnung seiner Beteiligung an der Tnnn Innnnn Bnnnnnnnnnnnn mbH & Co KG - Dnnnn In -Innnnnnn nnnnnnnn - ihre Ursache haben,

5. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit gegenüber beiden Beklagten in Höhe einer Hauptforderung von 7.498,71 EUR erledigt hat.

6. die Hilfswiderklage der Beklagten abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1) trägt vor:

Weder habe das Landgericht im Hinblick auf anzurechnende Steuervorteile gegen § 139 ZPO verstoßen noch die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Zu Unrecht habe es aber insoweit die Klage nicht abgewiesen, sondern eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen. Die teilweise Aberkennung des Zinsanspruchs vor Rechtshängigkeit sei gerechtfertigt, weil es eine Vermutung für eine Alternativanlage nicht gebe. Eine frühere Beteiligung lasse nicht den Schluss darauf für das Jahr 2000 zu.

Die Beklagte zu 2) trägt darüber hinaus vor:

Das Landgericht habe ihre Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne zutreffend verneint, da ihr weder ein typisiertes noch ein besonderes persönliches Vertrauen bei Vertragsverhandlungen in Bezug auf den Prospekt und das Beteiligungsangebot entgegen gebracht worden sei und sich diesbezügliche vorvertragliche Aufklärungspflichten aus Treuhandvertrag nicht ergäben.

Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.3.2007 (Bd.III Bl.75 d.A.) ist die Klägerin auf ihre sekundäre Darlegungslast zu erhaltenen Steuervorteilen hingewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 7.8.2007 (Bd.III Bl.146f. d.A.) hat sie die durch die Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile des Klägers unter Beifügung einer Stellungnahme des klägerischen Steuerberaters und der Bescheide des Finanzamts Knnn über Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2005 auf insgesamt 24.899,37 EUR beziffert.

Die Beklagten haben zunächst lediglich Verspätung des neuen Vortrags zu erzielten Steuervorteilen gerügt, den diesbezüglichen Sachvortrag aber nicht bestritten. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 30.8.2007 (Bd.III Bl.168 d.A.), dass neues unstreitiges Berufungsvorbringen zu berücksichtigen ist, bestreiten sie nunmehr die Richtigkeit der Berechnung des Steuerberaters mit Schriftsätzen vom 31.8. und 3.9.2007, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bd.III Bl.177ff. und 183f.d.A.).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, wegen des Verfahrensgangs wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

B.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat die Berufung der Beklagten zu 1) nur hinsichtlich ihrer Hilfswiderklage Erfolg. Die Berufung der Klägerin hat in Bezug auf die Beklagte zu 1) teilweise und in Bezug auf die Beklagte zu 2) keinen Erfolg.

Klage gegen die Beklagte zu 1)

I. Zahlungsantrag

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 34.339,25 € nebst Zinsen im zuerkannten Umfang zu.

1. Die Haftung der Beklagten zu 1) für den geltend gemachte Anspruch ist allerdings nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne begründet. Denn sie hat diesen gegenüber mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben.

a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der (bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftung im engeren Sinne, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im Allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig dargestellt werden. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der darin angegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts durch den Anleger voraussetzen. Unrichtig können auch Werturteile und Prognosen sein, wenn sie nicht ausreichend durch Tatsachen gestützt und nicht kaufmännisch vertretbar sind. Der Prospekt muss auch zeitnah sein. Ändern sich die Umstände nach der Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen Beitrittswillige darüber durch eine Prospektergänzung oder einen Warnhinweis jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Annahme der Beitrittserklärung zu unterrichten (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 1982, 862/865; 1994, 2192/2193; 2002, 813/814; ZIP 2007, 1255/1256 Rdn.16; WM 2004, 379/381; 2007, 1503 Rdn.9, jew. m.w.N.).

Der Haftung wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unterliegen diejenigen Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen insbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, sowie sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften aber auch die hinter der Gesellschaft stehenden Personen, die neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Die Berechtigung, diesen Personenkreis in Anspruch zu nehmen, gründet sich allgemein auf das ihnen von Anlegern typischerweise entgegengebrachte Vertrauen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Personen und ihr Einfluss nach außen in Erscheinung getreten sind. Anknüpfungspunkt für ihre Haftung ist, da vertragliche oder vorvertragliche Beziehungen zwischen diesen Personenkreis und den Anlegern nicht zustande kommen, ihr Einfluss auf die Gesellschaft bei Initiierung des Projekts. Daneben trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch Diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 1992,901/906; 1995, 344/345; WM 2007, 1503/1505 Rdn.19, jew. m.w.N.).

Ansprüche aus der an typisiertes Vertrauen anknüpfenden Prospekthaftung verjähren in Anlehnung an die gesetzliche Haftung für unrichtige Prospekte in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Anleger von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts Kenntnis erlange hat, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt zur Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile; dies gilt auch für sich aus dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ergebende Ansprüche (vgl. BGH WM 1985, 533; 2002, 813/814; DStR 2003, 1494/1495 m.w.N.).

b) Vorliegend kann an dieser Stelle noch dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang der Prospekt unrichtige Prospektangaben enthält, für die die Beklagte zu 1) als dessen Herausgeberin sowie als Initiatorin, Gründungsgesellschafterin und geschäftsführende Kommanditistin des Fonds (vgl. S.3, 13 des Prospekts, Anlage K3) verantwortlich wäre. Denn sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin sind verjährt.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beitritt des vormaligen Klägers bereits zum Ende des Jahres 2000 erfolgte. Er unterzeichnete seine Beitrittserklärung am 22.12.2000 (vgl. Anlage K1, Bd.I Bl.87 d.A.). Nach dem Wortlaut des Beitrittsformulars gilt der Tag der Annahme der Beitrittserklärung, auf deren Zugang verzichtet wird, als Tag des Vertragsabschlusses. Das genaue Datum der Annahmeerklärung der Treuhandkommandistin ist zwar nicht bekannt. Jedoch wurden dem Kläger ausweislich der bereits erstinstanzlich von der Beklagten zu 1) eingereichten Mitteilung des steuerlichen Ergebnisses der Beteiligung des Klägers für das Jahr 2000 (Anlage B11) bereits für das Jahr 2000 anteilige negative Einkünfte von 93.726,84 DM zugewiesen. Dies entspricht den mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7.8.2007 (Bd.III Bl.146f. d.A.) übersandten Anlagen, wonach er durch die Zeichnung des Fonds bereits im Veranlagungsjahr 2000 eine Einkommenssteuererstattung in Höhe von 27.990,90 EUR für negative Einkünfte von 94.049,10 DM aus der Beteiligung erlangte. Auch die Beklagte zu 1) nennt - gerade im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage - als Zeitpunkt des Beitritts Ende 2000 (Schriftsatz vom 18.10.2006, Bd.II Bl.186 d.A.). Schließlich geht auch das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen (S.10 UA) von Ende 2000 als Beitrittszeitpunkt aus.

Dem steht nicht entgegen, dass die dem Kläger übersandte Urkunde über seine Beteiligung (Anlage K1, Bd.I Bl.88 d.A.) das Datum 31.12.2001 aufweist und er selbst seinen Beitritt beiläufig auf Ende 2001 datiert hat (Schriftsatz vom 8.9.2006, Bd.II Bl.90 d.A.). Denn es handelt sich bei dem 31.12.2001 um das Datum der Schließung des Fonds. Von dieser hing das Wirksamwerden des Beitritts nach den aus dem Prospekt ersichtlichen vertraglichen Regelungen jedoch nicht ab, zumal die Beklagte zu 1) für die Schließung des Fonds garantierte.

Demnach ist vom Ende des Jahres 2000 erfolgten Beitritt des Klägers auszugehen mit der Folge, dass Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne bei Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 30.12.2004 bereits nach der "absoluten" dreijährigen Verjährungsfrist verjährt waren. Auf den Zeitpunkt der den Lauf der sechsmonatigen Frist in Gang setzenden Kenntnis des Klägers von den geltend gemachten Prospektmängeln kommt es somit nicht mehr an.

2. Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragschluss bzw. der Prospekthaftung im weiteren Sinne begründet.

a) Neben der eigentlichen Prospekthaftung aus typisiertem Vertrauen besteht eine uneigentliche oder Prospekthaftung im weiteren Sinne nach den im Zeitpunkt des Beitritts des Klägers maßgebenden, bis zum 31.Dezember 2001 geltenden Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragschluss (culpa in contrahendo, c.i.c.; vgl. Art.229 § 5 Satz 1 EGBGB) für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens unter Verwendung von Prospekten.

Aus Verschulden bei Vertragschluss haftet grundsätzlich nur, wer bei Vertragsverhandlungen Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise sind auch für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in das durch die Vertragsanbahnung begründete Schuldverhältnis einbezogen, wenn sie selbst auch für ihre Person Vertrauen in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts haben. Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen können Initiatoren, Gründer und Gestalter für die Unrichtigkeit eines von ihnen mitverantworteten Prospekts ebenso haften wie gemäß § 278 BGB für Angaben eines von ihnen eingeschalteten Vertriebsbeauftragten oder anderer Personen in ihrem Verantwortungsbereich (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 1985, 633; 1994, 2192; 2003, 1818/1819; NJW-RR 2005, 23/25; Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl., § 280 Rdn.55 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen trifft zunächst einen Treuhandkommanditisten, der die Beteiligung des Anlegers auf Grund des mit ihm geschlossenen Treuhandvertrags treuhänderisch für ihn hält, die Verpflichtung, diesen über alle wesentlichen Umstände der Anlage aufzuklären, die ihm bekannt waren oder sein mussten, und unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. BGH WM 2002, 813/814; 2006, 1621/1622 Rdn.9).

Daneben kommt jedoch auch die Haftung der Gründungsgesellschafter selbst in Betracht, auch wenn der Anleger nicht selbst Kommanditist wird, sondern der Treuhandkommanditist die Anlage für ihn hält. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann, wenn der Anleger (Treugeber) im Innenverhältnis der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag so gestellt wird, als sei er selbst Kommanditist. Denn er wird damit auch selbst unmittelbarer Vertragspartner der Gründungsgesellschafter. Diese trifft infolgedessen eine eigene Pflicht, bei Vertragsverhandlungen Beitrittsinteressenten zutreffend zu informieren und unrichtige Prospektangaben richtig zu stellen. Sie haften daher auch persönlich für Verletzungen der ihnen obliegenden Aufklärungspflichten durch fehlerhafte Prospektangaben, mit denen die beim Abschluss des Vertrags eingeschalteten Erfüllungsgehilfen den Anleger zum Beitritt bewogen haben (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 1987, 811; DStR 2003, 1494/1495; WM 2006, 860 Rdn.7 und 1621/1622 Rdn.10, jew. m.w.N.).

b) Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen haftet die Beklagte zu 1) dem vormaligen Kläger bzw. der Klägerin als dessen Rechtsnachfolgerin aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben.

Gemäß § 1 Nr.2 des vom Kläger mit der Treuhandkommanditistin abgeschlossenen Treuhandvertrags (S.128 des Prospekts, Anlage K3) erfolgt die Beteiligung des Treuhandkommanditisten nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags und den Bestimmungen dieses Vertrags. Für das Verhältnis zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem Treugeber gelten ergänzend und sinngemäß die Regelungen des Gesellschaftsvertrags. § 4 Nr.2 des Gesellschaftsvertrags (S.111 des Prospekts) lautet:

"Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft werden die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm- und Entnahme- (Ausschüttungs-) rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft."

Nach vorstehenden Vertragsregelungen kommt dem Anleger als Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander die Stellung eines unmittelbar beteiligten Gesellschafters mit allen Rechten und Pflichten zu. Keineswegs werden ihm lediglich - wie die Beklagte zu 1) meint - einige Rechte eingeräumt. Als im Innenverhältnis unmittelbar beteiligter Gesellschafter wurde der vormalige Kläger damit zugleich Vertragspartner der Gründungsgesellschafter, zu denen die Beklagte zu 1) gehört (vgl.a. die Darstellung S.87 des Prospekts unter 3.).

Als (künftige) Vertragspartnerin war die Beklagte zu 1) dem vormaligen Kläger daher zu sachlich richtiger und vollständiger Aufklärung über die wesentlichen Umstände der angebotenen Beteiligung verpflichtet. Sie haftet daher für die von ihr mitverantworteten fehlerhaften Angaben im Prospekt, mit denen ein von ihr eingeschalteter Vertriebsbeauftragter den vormaligen Kläger zum Beitritt bewogen hat, in gleicher Weise wie beim unmittelbaren Beitritt eines Gesellschafters (vgl. BGH WM 1987, 811; 2003, 1086/1087f. und 1818/1819, jew. m.w.N.).

c) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Prospekt bereits im Zeitpunkt seiner Herausgabe am 20.Oktober 2000 unrichtige Angaben in Bezug auf die Darstellung der "Dnnnn Snnnnnnnn un Knnnnnn e.V." (i.F.: Dn ) als Mieterin zweier Fondsimmobilien enthält (S.10f. UA). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten vermögen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen nicht zu begründen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Die Dnn wird auf Seite 21 des Prospekts als Mieterin zweier auf Fondsgrundstücken betriebener Seniorenwohn- und -pflegeheime in Ennnn und Ennnnn als eine der führenden freigemeinnützigen Betreibergesellschaften für Senioreneinrichtungen in Deutschland vorgestellt, die sich seit ihrer Gründung im Jahr 1977 zu einer stabilen und ertragsstarken Gesellschaft entwickelt habe. Diese Einschätzung beruhte jedoch bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe auf keiner hinreichenden Tatsachengrundlage und stellte daher eine unrichtige Prospektangabe dar.

Wie sich aus der Aktennotiz von Mitarbeitern der Innnnn - nn Bnnnnnnn der Bnnnnnnnn Bnnn GmbH (In ), der Ausschüttungs- und Anteilsübernahmegarantin dieses Fonds und Mietgarantin früher augelegter Fonds, vom 25.1.2000 (Anlage K14) ergibt und letztlich auch von der Beklagten zu 1) nicht in Zweifel gezogen wird, waren bereits gegen Ende Dezember 1999 bei Objekten anderer Fonds Mietrückstände der Dn in Höhe von rund 20,4 Mio. DM aufgelaufen. Wenn diese sodann nur durch besondere Intervention der Geschäftsleitung der Inn in Höhe von 10 Mio. DM von der Dn beglichen und im Übrigen durch Abtretung von Preopening- und Teilkaufpreisansprüchen sowie Mieterlass abgebaut werden konnten, bestand jedenfalls begründeter Anlass zu Zweifeln an der Bonität der Dn . Dass solche Zweifel auch tatsächlich bestanden, zeigt der weitere Inhalt der Aktennotiz, die sich mit möglichen weiteren Vorgehensweisen bei weiteren größeren Mietausfällen und sogar der Insolvenz der Dn befasst. Auch die finanzierenden Konzernbanken der Bankgesellschaft Berlin waren jedenfalls im Frühjahr 2000 ohne zufriedenstellende Aufklärung über die Organisationsstruktur des Dn -Konzerns und die wirtschaftliche Situation der Konzerngesellschaften zu keiner weiteren Kreditvergabe für Objekte der Dn bereit (vgl. das Gesprächsprotokoll der Bnnn Hn vom 27.3.2000, Anlage K12, und die e-mail vom 14.4.2000, Anlage K13, die beide der In übersandt wurden).

Aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) an die Dn vom 27.12.2000 (Anlage K38) ergibt sich ferner, dass sich Mietrückstände und andere Verbindlichkeiten der Dn im Laufe des Jahres 2000 auf ca. 38,4 Mio. DM erhöhten. Der darin anschließend errechnete Überhang zugunsten der Dn wurde wiederum lediglich durch Stundungen und Forderungsabtretungen bewirkt, war also kein Indiz für eine tatsächlich vorhandene Stabilität und Ertragsstärke des Dn . Schließlich kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) erstellten "Checkliste Risiken" vom 10.10.2002 (Anlage K15) auf Seite 3 ausdrücklich heißt: "Bei Prospektierung waren die Zahlungsschwierigkeiten von Dn bereits bekannt."

Der Umstand, dass das Bonitätsgutachten der BDO (Anlage B3) vom 16.8.1999 zum Stichtag 31.12.1998 letztlich zu einem positiven Ergebnis gelangte, kann die Beklagte zu 1) nicht entlasten. Abgesehen vom früheren Stichtag ergibt dessen Lektüre, dass es wegen unzureichender Angaben der Dnn in weiten Teilen auf bloßen Annahmen beruhte. Entsprechend genügte es ersichtlich auch nicht den beteiligten Banken als Grundlage weiterer Kreditvergabe, wie das zuvor erwähnte Gesprächsprotokoll der Bnnn Hn zeigt, in dem gerade die fehlende Aufklärung seitens der Dn bemängelt wurde.

Auf die nachträglich abgeschlossenen, nicht prospektierten Vereinbarungen über die Gewährung von Annuitätenhilfe auch in Bezug auf die Objekte der Dn kann sich die Beklagte zu 1) ebenfalls nicht mit Erfolg berufen, weil der Schaden des Klägers - wie noch ausgeführt wird - bereits im Erwerb der Beteiligung selbst liegt.

d) Von der Ursächlichkeit der fehlerhaften Prospektangabe betreffend die Bonität der Mieterin Dn für den Beitrittsentschluss des Klägers ist auszugehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade dieser zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist, dass durch unrichtige Prospektinformationen in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung der Vor- und Nachteile darüber zu befinden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält. Ist nach der Lebenserfahrung anzunehmen, dass eine in wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige Information für die Anlageentscheidung auch ursächlich geworden ist, so trifft die Prospektverantwortlichen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Anlageentscheidung auch bei zutreffender Aufklärung und Information getroffen worden wäre. Es bleibt jedoch Sache des Tatrichters, im Rahmen der nach § 286 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung nach Erhebung etwa angetretener Beweise zu entscheiden, ob er von der Ursächlichkeit des Aufklärungsmangels für den Beitrittsentschluss überzeugt ist. Dabei sind einerseits die vom Geschädigten vorgetragenen Gründe, warum er bei gehöriger Aufklärung gegen diesen entschieden hätte, und andererseits deren objektive Bedeutung für die Werthaltigkeit des Anlageobjekts zu würdigen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 1992, 3296; WM 1994, 2192/2195; NJW 2000, 3346; WM 2003, 1818/1819f.; 2006, 905/906 und 1621/1623, jew. m.w.N.).

Auch vorliegend ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger bei gehöriger Aufklärung über die zweifelhafte Bonität der Dn und der damit verbundenen Risiken vom Erwerb der Beteiligung abgesehen hätte. Denn die Bonität der Dn war bereits objektiv von erheblicher Bedeutung für die Werthaltigkeit des Fonds, weil sie einen erheblichen Anteil an den gesamten prospektierten Mieteinnahmen aufbringen sollte. Da sie im Prospekt als eine von wenigen Mietern besonders vorgestellt wurde, war auch ihre subjektive Werbewirkung von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen zeigt sich die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung der Mietausfälle durch die Dnn für den Fonds auch im Abschluss der Annuitätenhilfevereinbarung und der wiederholten Befassung mit ihnen auf den späteren Gesellschafterversammlungen.

Demgegenüber macht die Beklagte zu 1) ohne Erfolg geltend, durch die Vereinbarungen über Annuitätenhilfe, die Sicherstellung einer Mindestausschüttung und das Anteilsandienungsrecht des Fondszeichners sei der Prospektmangel nahezu ohne wirtschaftliche Auswirkungen für den vormaligen Kläger geblieben bzw. er hätte die Anlage in jedem Fall erworben. Denn es war der Entscheidung des Klägers zu überlassen, ob er in Kenntnis der zweifelhaften Bonität der Dn und des Annuitätenhilfevertrags dem Fonds gleichwohl beigetreten wäre. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Prospektmangel lediglich vorgeschoben worden ist und der Kläger dem Fonds auch in dessen Kenntnis beigetreten wäre, sind demgegenüber nicht ersichtlich.

e) Das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) (§ 31 BGB) wird bereits aufgrund der Verwendung des die unrichtigen bzw. unvollständigen Prospektangaben enthaltenden Prospekts vermutet (vgl. BGH NJW 1992, 3296). Ausnahmsweise sein Verschulden ausschließende Umstände sind nicht vorgetragen.

Soweit § 12 Nr.1 des Gesellschaftsvertrags die Haftung der Gesellschafter untereinander auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, kann die Wirksamkeit dieser Klausel dahinstehen. Denn nach den getroffenen Feststellungen war eine etwaige Unkenntnis des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) über die zweifelhafte Bonität der Dnn jedenfalls grob fahrlässig.

f) Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr bzw. dem vormaligen Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) ihrer Aufklärungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da die fehlerhafte Aufklärung - wie dargelegt - ursächlich für die Anlageentscheidung war, ist sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Kläger der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Ursächlichkeit der Verletzung der Prospektpflicht für den Schaden des Anlegers auf die Anlageentscheidung selbst abzustellen. Denn entscheidend ist, dass durch die unrichtige oder unvollständige Information in das Recht des Anlegers eingegriffen wird, selbst in Abwägung der Vor- und Nachteile darüber zu befinden, ob er in ein Projekt investieren will, das bestimmte Risiken enthält. Der Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten auch die im Prospekt verschwiegenen gekannt hätte, kann deshalb von den Prospektverantwortlichen verlangen, auf dem Schadensersatzweg so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt. Ob die Investition tatsächlich werthaltig ist, spielt dabei keine Rolle. Soweit der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat, dass es bei einer voll werthaltigen Kapitalanlage an einem Schaden des Anlegers fehlen könnte, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn die verschwiegenen Nachteile und Risiken das Anlagemodell selbst betreffen (vgl. zu Vorstehendem BGHZ 123, 106/111ff.; WM 2003, 1818/1820; WM 2004, 1823/1824, jew. m.w.N.).

Vorliegend betrifft das dem Kläger verschwiegene Bonitätsrisiko der Dn gerade das Anlagemodell selbst und damit auch die Werthaltigkeit seiner Beteiligung. Da er keine voll werthaltige, der prospektierten entsprechende Anlage erworben hat, liegt nach der erwähnten Rechtsprechung bereits in deren Erwerb sein Schaden. Auf deren weitere Entwicklung kommt es daher - entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) - nicht mehr an. Der erstattungsfähige Schaden der Klägerin liegt vielmehr in der Beteiligung selbst.

bb) Im Einzelnen sind dem Geschädigten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst der von ihm aufgewendete Anlagebetrag nebst Agio sowie etwaige Vorteile zu ersetzen, die er durch eine ansonsten getätigte Anlage hätte erzielen können, während er seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (vgl. BGH WM 2003, 1818/1820 m.w.N.).

Darüber hinaus sind im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder den Geschädigten unzumutbar belastet noch den Schädiger unbillig entlastet. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch die Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat, wobei im Gegenzug steuerliche Nachteile, insbesondere eine Besteuerung der Schadensersatzleistung zu berücksichtigen sind (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 2006, 174/175 und 905/906f. Rdn.17, jew. m.w.N.). Im Fall der Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft, die lediglich die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bezweckt und als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht gewerblich tätig ist, findet jedoch keine Versteuerung der Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung gezahlten Schadensersatzleistung statt. Denn der Schadensersatz wird nicht als Entschädigung für entgangene Einnahmen gewährt (§ 24 Nr.1 Buchst. a EStG). Es liegt auch kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG vor (vgl. zu Vorstehendem BGH a.a.O.; BFH NJW 2006, 3743).

Eine Anrechnung der Steuervorteile scheidet jedoch dann aus, wenn im konkreten Einzelfall festgestellt werden kann, dass der Geschädigte bei Abstandnahme von der Vermögensanlage seine Geldmittel in einer anderen steuerbegünstigten Anlage angelegt und wie sie sich diese entwickelt hätte (vgl. BGH WM 2006, 174/175 und 905/907 Rdn.20f.).

cc) Vorliegend ist der Klägerin daher der vom vormaligen Kläger aufgewendete Betrag seiner Beteiligung zuzüglich Agio in Höhe von 78.750,00 € zu erstatten. Entgangene Vorteile einer ansonsten getätigten Alternativanlage sind dagegen nicht hinreichend konkret und substantiiert vorgetragen. Es kann insbesondere nicht einfach unterstellt werden, dass der Kläger den Betrag in einer festverzinslichen Anlage zu mindestens 4% Zinsen angelegt hätte, weil eine tatsächliche Grundlage für eine solche Annahme fehlt. Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit der Frage der Anrechnung von Steuervorteilen darauf verweist, der Kläger habe sich bereits zuvor am Ln -Fnnn 5 beteiligt, reicht auch dies zur konkreten Darlegung entgangener Vorteile einer Alternativanlage nicht aus.

Unstreitig anzurechnen sind die in den Jahren 2002-2006 an den vormaligen Kläger gezahlten Ausschüttungsbeträge in Höhe von insgesamt 19.511,38 EUR.

Darüber hinaus muss sich die Klägerin die von ihr und dem vormaligen Kläger aufgrund der Beteiligung erzielten und - wie dargelegt - nicht zurückzuzahlenden Steuervorteile abziehen lassen. Dem steht der pauschale Vortrag, er hätte bei gehöriger Aufklärung eine andere steuerbegünstigte Anlage getätigt, nicht entgegen. Denn er hat nicht annähernd konkret unter Beweisantritt dargetan, welche anderen Kapitalanlagen für ihn im maßgeblichen Zeitpunkt zur Auswahl standen, für welche er sich bei gehöriger Aufklärung entschieden hätte und wie sich diese zwischenzeitlich entwickelt hätte. Eine generelle Annahme dieser Art kann die Nichtanrechnung der Steuervorteile nicht rechtfertigen, weil es einen entsprechenden Erfahrungssatz nicht gibt (vgl. BGH WM 2006,905). Es kann auch nicht bereits aus dem Umstand, dass sich der vormalige Kläger zuvor am Ln Fnnn 5 beteiligt hatte, geschlossen werden, dass er auch zum Jahresende 2000 bei gehöriger Aufklärung eine andere steuerbegünstigte Anlage gezeichnet hätte. Es fehlt schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung am Ln Fnn 5 und dem streitgegenständlichen (wie im Fall des BGH a.a.O.), der hier diese Annahme stützen könnte.

Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Steuervorteile kann dahingestellt bleiben, ob die vom Landgericht vorgenommene Schätzung mit § 287 ZPO vereinbar war. Denn die Klägerin hat jedenfalls nunmehr im Schriftsatz vom 7.8.2007 (Bd.III Bl.146f. d.A.) die tatsächlich für die Jahre 2000 bis 2005 erzielten Steuervorteile konkret vorgetragen und auf insgesamt 24.899,37 EUR beziffert. Der Vortrag ist als neuer unstreitiger Tatsachenvortrag auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2005, 291; FamRZ 2005, 1555). Denn die Beklagten haben insoweit zunächst lediglich Verspätung gerügt, die Richtigkeit des Vortrags aber nicht bestritten. Ihr sodann auf richterlichen Hinweis erfolgtes Bestreiten ist nur unzureichend erfolgt und daher nicht beachtlich:

Wie sich aus den dem Schriftsatz als Anlagenkonvolut beigefügten Aufstellungen des Steuerberaters des Klägers Dr.Wnnn ergibt, hat dieser die durch die Fondsbeteiligung erlangten Steuervorteile für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2005 jeweils auf der Grundlage der Mitteilungen der Beklagten zu 1) selbst über die Anteile des Klägers an den steuerlichen Ergebnissen der Fondsgesellschaft für die einzelnen Veranlagungsjahre ermittelt, indem er die Berechnungen von Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für diese Jahre jeweils mit und ohne Berücksichtigung der mitgeteilten steuerlichen Ergebnisse durchgeführt hat. Beispielsweise erfolgen die Alternativberechnungen für 2000 bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung unter Ansatz einer Differenz von 93.727,- DM (561.467 DM gegenüber 655.194 DM), was dem gerundeten Betrag des dem Kläger für das Jahr 2000 mitgeteilten anteiligen steuerlichen Ergebnis von 93.726,84 DM entspricht. Die Berechnungen für 2001 erfolgen unter Ansatz des ihm mitgeteilten anteiligen steuerlichen Ergebnisse von - abgerundet - 20.109,- DM. Die in Kopie eingereichten Bescheide des Finanzamts Knnn , deren Echtheit nicht bestritten worden ist, belegen die Richtigkeit der Angaben im Übrigen.

Soweit unter der Aufstellung der erlangten Steuervorteile seitens des Steuerberaters darauf hingewiesen wird, dass bei deren Ermittlung "die letztendlichen Nachzahlungen bzw. Erstattungen bei der jeweiligen Einkommenssteuerveranlagung zugrundegelegt wurden, da die steuerlichen Ergebnismtteilungen der Beteiligungsgesellschaft nicht nur Einkünfte, sondern auch anzurechnende Steuern (ZASt/SolZ) ausweisen" und "ein Vergleich der festzusetzenden Steuer.. somit nicht möglich" war, müssen daraus herrührende etwaige Ungenauigkeiten, die allenfalls zu vernachlässigende marginale Beträge betreffen können, der Beklagten zu 1) angelastet werden, weil der Kläger insoweit auf deren Mitteilungen über seine Anteile des Klägers am steuerlichen Ergebnis der Fondsgesellschaft angewiesen war und über keine anderen Erkennisquellen verfügte.

Nach alledem ergibt sich folgende Schadensersatzforderung: 78.750,00 € - 19.511,38 € - 24.899,37 € = 34.339,25 €.

g) Der Anspruch ist auch weder verjährt noch ist seine Geltendmachung ausgeschlossen.

aa) Für den mit Annahme des in der Beitrittserklärung des Klägers vom 22.12.2000 enthaltenen Treuhandvertragsangebots durch die Treuhandkommanditistin entstandenen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss galt zunächst die dreißigjährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.Januar 2002 geltenden Fassung auch auf den an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Anspruch Anwendung. Mangels Sonderregelung unterfällt der Anspruch nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB n.F. Da sie kürzer ist als die bisherige, ist sie gemäß Art. 229 § 6 Abs.4 Satz 1 EGBGB ab 1.Januar 2002 zu berechnen, soweit nicht der Gläubiger erst zu einem späteren Zeitpunkt gemäß § 199 Abs.1 Nr.2 BGB n.F. Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. grundlegend BGH WM 2007, 639/641f. Rdn.19ff. m.w.N.).

Die demnach frühestens ab 1.Januar 2002 laufende dreijährige Verjährungsfrist wurde zunächst durch den am 30.12.2004 gestellten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, zugestellt am 28.Januar 2005, wegen der hier geltend gemachten Zahlungsansprüche bei dem zuständigen Mahngericht gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB i.V.m. § 167 ZPO). Nach der Nachricht vom Widerspruch nebst Kostenanforderung für das streitige Verfahren vom 3.2.2005 geriet es durch Nichtbetreiben in Stillstand, sodass die Hemmung zunächst endete. Jedoch wurde es mit dem Zahlungseingang am 29.7.2005 sowie der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht am gleichen Tage weiter betrieben, wodurch die Hemmung erneut begann (§ 204 Abs.2 Sätze 2 und 3 BGB). Anschließend trat wiederum Stillstand ein, der wiederum durch den Eingang der Anspruchsbegründung am 20.März 2006 beim Landgericht, den Beklagten zugestellt am 29.März 2006, beendet wurde.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger von dem vorstehend festgestellten Prospektmangel frühestens durch den ihm im November 2002 übersandten Geschäftsbericht für 2001 (Anlage K5), das ihm im März 2003 übersandte Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.11.2002 (Anlage K7) oder den Bericht zur Dn in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28.5.2003 (Anlage K21) Kenntnis erlangte, ist ein Verjährungseintritt danach nicht feststellbar.

bb) Vertragliche Verjährungs- und/oder Ausschlussfristen greifen nicht ein.

Nach der Rechtsprechung des BGH konnte die dreißigjährige Verjährungsfrist rechtsgeschäftlich - selbst in allgemeinen Geschäftsbedingungen - abgekürzt werden (§ 225 Satz 2 BGB a.F.). Da jedoch Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften der Auslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen, ist die Wirksamkeit solcher Klauseln nach den hier maßgebenden, bis 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des AGBG zu prüfen (vgl. BGH WM 2004, 278/279f.; 2006, 860/861; 1621/1623 m.w.N.).

Die vorliegend für die Haftung der Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafterin maßgebende Bestimmung des § 12 Nr.2 des Gesellschaftsvertrags lautet:

"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten schriftlich geltend zu machen."

Wie der Bundesgerichtshof erst kürzlich für eine vergleichbare Klausel entschieden hat, werden von ihr schon nicht eindeutig Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung erfasst, was gemäß § 5 AGBG zu ihrer Unanwendbarkeit führt. Jedenfalls ist die Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre unwirksam. Die zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist ist zudem wegen Abweichung von § 852 BGB a.F. unwirksam (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 2006, 860/861 Rdn.9; 1621/1623 Rdn.14, jew. m.w.N.).

Die im Treuhandvertrag unter § 10 Nr.2 enthaltene vergleichbare Klausel ist vorliegend ohne Bedeutung, weil keine Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin geltend gemacht werden.

Soweit den unter den Überschriften "Abwicklungshinweise" und "Angabenvorbehalt" auf S.109 des Prospekts enthaltenen Angaben überhaupt gesonderte Bedeutung als weitere vertragliche Haftungsregelungen zukommen sollen, sind sie als solche jedenfalls - übereinstimmend mit dem Landgericht - als überraschende Klauseln gemäß § 3 AGBG und/oder nach der Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht wirksam in den Beitrittsvertrag des Klägers einbezogen worden. Denn der Beitrittsinteressent erwartet an dieser Stelle keine weiteren Haftungsbeschränkungs- bzw. Verjährungsregelungen über diejenigen hinaus, die in den einzelnen im Prospekt abgedruckten, von ihm abzuschließenden Verträgen bereits enthalten sind, sondern allenfalls deren Erläuterung in Textform. Außerdem betreffen sie nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie stehen, allein die Haftung der vom Prospektherausgeber beauftragten Anlagevermittler und Vertriebsgesellschaften.

h) Der geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 4% Zinsen ab 1.1.2002 ist nicht schlüssig dargelegt. Für einen Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn aus einer Alternativanlage (§ 252 BGB) fehlt es - wie dargelegt - an schlüssigem Vortrag einer ansonsten getätigten Kapitalanlage mit entsprechendem Ertrag.

Als Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB fehlt es an der Darlegung der Inverzugsetzung der Beklagten zu 1) zum 1.1.2002. Als frühester Zeitpunkt ist insoweit das Datum der Zustellung des Mahnbescheids aktenkundig, nämlich der 29.Januar 2005 (nicht 2006, wie vom Landgericht ausgeurteilt).

Die weiter beantragten Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sind gemäß §§ 291, 288 ZPO ab dem 29.März 2006, dem Datum der Zustellung der Anspruchsbegründung, begründet, weil das Verfahren auf den Widerspruch nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde (§ 696 Abs.3 ZPO).

Da die genauen Zeitpunkte des Erhalts der jeweiligen Ausschüttungsbeträge nicht bekannt sind, inzwischen aber die Zeitpunkte des Eintritts der jeweiligen Steuervorteile aus den eingereichten Einkommenssteuerbescheiden hergeleitet werden können, schätzt der Senat die Beträge, auf die in den jeweiligen Zeiträumen Zinsen zu gewähren sind, gemäß § 287 ZPO wie folgt:

4% Zinsen ab 29.1.2005 bis 28.3.2006 auf

 Beteiligung 78.750,00 €
- Ausschüttungen 2002-2004 -11.945,71 €
- Steuervorteile 2000-2002 -25.185,88 €
Differenz 41.618,41 €.

5 % über dem Basiszinssatz seit 29.3.2006 auf 34.339,25 € (= Restliche Hauptforderung nach Abzug der Ausschüttungen 2005 und 2006 und unter Berücksichtigung der Steuervorteile gemäß den Einkommenssteuerbescheiden 2003 bis 2005).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Haftung der Beklagten zu 1) auch aus §§ 31, 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB oder § 826 BGB in Betracht kommt, weil damit - soweit ersichtlich - keine weitergehenden Rechtsfolgen verbunden wären.

II. Weitere Ansprüche

1. Der Antrag auf Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) im Verzug mit der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Beteiligung befindet, ist nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Feststellung des Gläubigerverzugs (§§ 293, 274 Abs.2 BGB) und die Erleichterung des Nachweises in der Zwangsvollstreckung (§§ 756, 765 ZPO) gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig (BGH NJW 2000, 2280/2281; 2663).

Er ist auch begründet. In der auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Anspruchsbegründung lag das wörtliche Angebot (§ 295 BGB) des Klägers auf die Gegenleistung, nämlich die Abtretung der Ansprüche aus der Gesellschaftsbeteiligung; damit geriet die Beklagte zu 1) in Annahmeverzug (§ 293 BGB; vgl. BGH NJW 1997, 581).

Das Angebot ist auch in einer den Annahmeverzug begründenden Weise erfolgt (§ 294 BGB). Der Umstand, dass die Antragsfassung nicht berücksichtigte, dass dem Kläger unmittelbar lediglich Rechte aus dem Treuhandverhältnis zustanden, stand nicht entgegen. Denn für die Beklagte zu 1) war gleichwohl erkennbar, welche Rechte ihr abgetreten werden sollten.

Ebenfalls unschädlich ist der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung nur Ausschüttungen für die Jahre 2002 bis 2004 und keine Steuervorteile berücksichtigt hatte. Auch wenn sich die Klageforderung dadurch im Ergebnis als erheblich überhöht erwies, geriet die Beklagte zu 1) jedenfalls mit dem letztlich zuerkannten Teilbetrag in Verzug. Zudem stand es ihr frei die angebotene Anteilsübertragung unter einem entsprechenden Vorbehalt anzunehmen.

2. Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu 1) zur Freistellung von Ansprüchen Dritter wegen erfolgter Ausschüttungen, insbesondere aus § 172 HGB, ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig, da entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben ist. Er ist auch begründet, weil es sich bei der möglichen Nachhaftung der Klägerin wegen erfolgter Rückzahlung der Kommanditeinlage gemäß § 172 HGB um einen denkbaren weiteren Schaden handelt, der auf die Verletzung der Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) beim Beteiligungserwerb zurückzuführen ist.

3. Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für künftige, über die im Antrag zu 1. (Zahlungsantrag) bezifferten Schäden und im Antrag zu 3. (Freistellungsantrag) bezeichneten Freistellungsansprüche hinaus ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig, da die Entstehung weiterer Schäden nicht ausgeschlossen ist. Er ist auch begründet, weil auch solche möglichen Schäden in die Haftung der Beklagten zu 1) einbezogen sind.

4. Der Antrag auf Feststellung der Hauptsachenerledigung im vom Landgereicht zuerkannten Umfang, d.h. wegen des Betrags von 7.498,71 € (Ausschüttungen 2005 und 2006) ist ebenfalls zulässig und begründet. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die genannten Ausschüttungen erst nach Rechtshängigkeit erhalten hat, seine Klage bis dahin also in dieser Höhe zulässig und begründet war und Erledigung erst durch die Zahlungen eingetreten ist.

Hilfswiderklage der Beklagten zu 1)

Die Berufung der Beklagten zu 1) hat Erfolg, soweit sie sich gegen die teilweise Abweisung ihrer Hilfswiderklage richtet. Die gegen ihre teilweise Stattgabe gerichtete Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Der Antrag ist als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig.

Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen (vgl. BGH NJW 1977, 1288/1289; 1982, 1878/1879; 1984, 1556; BGH NJW 2000, 2280/2281; 2663; Zöller/Greger, ZPO, 26.Aufl., § 256 Rdn.3).

Vorliegend begehrt die Beklagte zu 1) für den - eingetretenen - Fall der (auch teilweisen) Stattgabe des auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrags zu 1. zusammengefasst die Feststellung, dass von dem zuerkannten Betrag noch weitere Ausschüttungen und Steuervorteile abzuziehen sind, die der vormalige Kläger und die Klägerin im Rahmen ihrer Beteiligung erhalten haben und/oder noch erhalten werden und die bei der Berechnung des zuerkannten Betrags noch nicht berücksichtigt worden sind bzw. bei zwischenzeitlicher Zahlung von ihr zurückzuzahlen sind. Die begehrte Feststellung ist somit auf Positionen gerichtet, die an sich - wie dargelegt - im Rahmen der Schadensberechnung als Vorteilsausgleich abzuziehen sind, bisher aber noch nicht berücksichtigt werden konnten. Das besondere Feststellungsinteresse ergibt sich jedenfalls aus der Rechtskraft des Zahlungsurteils und der dadurch eintretenden Präklusion gemäß § 767 Abs.2 ZPO.

II. Das Landgericht hat dem Antrag zu Unrecht nur teilweise, nämlich hinsichtlich solcher Positionen stattgegeben, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor ihm entstanden sind oder noch entstehen werden. Denn als im Rahmen der Schadensberechnung als Vorteilsausgleich abzuziehende weitere Positionen kommen nach den dargestellten Grundsätzen auch solche in Betracht, die bereits zuvor entstanden sind, aber noch nicht berechnet werden konnten. Zudem wird eine Feststellungsklage nicht dadurch - teilweise - unzulässig, dass Ansprüche während des Prozesses bezifferbar werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 79). Eine teilweise Abweisung durfte auch deshalb nicht hinsichtlich erst nach Rechtshängigkeit bezifferbar gewordener Positionen erfolgen.

Da bei der Berechnung des Zahlungsausspruchs zu I.1. des Urteilstenors in den Jahren 2002-2006 erhaltene Ausschüttungen von insgesamt 19.511,38 € sowie Steuervorteile für die Jahre 2002-2005 von insgesamt 24.899,37 € berücksichtigt worden sind, sind diese Beträge vom Feststellungsausspruch auszunehmen.

Klage gegen die Beklagte zu 2)

Gegen die Beklagte zu 2) sind Ansprüche weder aus Prospekthaftung im engeren Sinne noch aus Verschulden bei Vertragsschluss (Prospekthaftung im weiteren Sinne oder Verletzung von Aufklärungspflichten aus der Treuhandvereinbarung) gegeben.

I. Nach den vorstehend im Rahmen der Klage gegen die Beklagte zu 1) unter I.1. dargestellten Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne ist auch die Haftung einer Bank zu beurteilen (vgl. dazu BGH WM 1992, 901/906; 2007, 1503/1505; KG - 4.ZS. - WM 2003, 1066/1068; Bankrechtshandbuch/Siol, 2.Aufl., § 45 Rdn.31ff.).

Eine Haftung der Beklagten zu 2) ist danach nicht gegeben. Denn sie gehört weder zu den Herausgebern des Prospekts noch zu den für diesen als Initiatoren, Gründern oder maßgeblichen "Hintermännern" der Gesellschaft Verantwortlichen. Sie tritt im Prospekt auch nicht als Garantin in Erscheinung.

Die Beklagte zu 2) wird im Prospekt lediglich als Treuhandbank benannt (Seite 13), die mit der Führung des Treuhandkontos betraut ist, auf das die von den Anlegern zu erbringenden Beteiligungsbeträge einzuzahlen sind, und die die Auszahlung der Beträge unter Einhaltung der vertraglichen Voraussetzungen nach Maßgabe der mit ihr abzuschließenden Treuhandvereinbarung vorzunehmen hat (Seite 87). Jedoch obliegen ihr weder die Kontrolle der Weiterverwendung der Gelder noch die Prüfung des Beteiligungsangebots (vgl. den Vertragstext auf Seite 127 des Prospekts). Ein durch ihre Nennung hervorgerufenes Vertrauen der Anleger kann sich daher allein auf die prospekt- und vertragsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben als Zahlungstreuhänderin beziehen (vgl. BGH WM 2007, 1503/1505 Rdn.26).

Darüber hinaus hat sie keine Erklärungen abgegeben, die ein Vertrauen der Anleger dahin begründen könnten, dass sie das Fondsprojekt geprüft habe und für die Prospektangaben einstehen wolle; auch ist sie nicht durch Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervorgetreten (vgl. BGH WM 1995, 344/345).

Die von der Verwendung ihres Logos ausgehende "Markenwirkung" beschränkt sich auf die ihr übertragene Aufgabe und begründet keinen weiterreichenden Anschein, sie wolle damit eine Garantie für den Erfolg des Projekts bzw. die Richtigkeit der Prospektangaben übernehmen.

Soweit die Beklagte zu 2) darüber hinaus Finanzierungsgeberin der Fondsgesellschaft für wesentliche Darlehensteile war und dabei erhebliche Bankgebühren erzielt haben mag, lag dies ebenfalls im Rahmen banktypischer Aufgaben, selbst wenn sie dabei möglicherweise auf deren Projekte zu ihrer Absicherung Einfluss genommen hat. Jedenfalls ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sie dadurch zur beherrschenden Figur des gesamten Modells geworden sein könnte (vgl. BGH WM 1992, 901/906f.; 2007, 1503/1505 Rdn.19ff.). Der - bestrittene - Vortrag der Klägerin zu ihrer Beteiligung an "Objektverlagerungen" in den Fonds ist vage und unsubstantiiert. Er lässt daher eine solche Feststellung nicht zu.

Für die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 2) sei im Rahmen einer Patronatserklärung der Bnnnnnnnn Berlin auch Garantin für die Mietgarantie und die Anteilsübernahme, fehlt es an einem geeigneten Beweisantritt. Aus dem Prüfbericht der Fnn Tnnnnnnnnnn vom November 1997 (Anlagen K6 und 23, Rdn.103) ergibt sich dies jedenfalls nicht. Die bloße konzernmäßige Verbundenheit der Beklagten zu 2) mit weiteren im Prospekt erwähnten Gesellschaften reicht zur Annahme einer Haftung als "Hintermann" nicht aus. Dazu wäre erforderlich, dass sie auch bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsleitung des Fonds genommen hätte, woran es fehlt.

Schließlich ist auch nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 2) in nennenswertem Umfang (durch die Beklagte zu 1) in den Vertrieb der Beteiligungen und deren Finanzierung eingeschaltet war, aktiv Zeichner einwarb und entsprechende Provisionen erwirtschaftete.

II. Eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss setzt voraus, dass die Beklagte zu 2) als Vertragspartnerin des vormaligen Klägers ihm gegenüber bestehende eigene Aufklärungspflichten aus der Treuhandvereinbarung verletzt hat. Das ist nicht der Fall.

1. Auszugehen ist von den vertraglichen Aufgaben der Beklagten zu 2) als Zahlungstreuhänderin, die sich darauf beschränkten, Einzahlungen der Anleger entgegenzunehmen und bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen an die Gesellschaft auszuzahlen bzw. bei deren Nichteintritt den Anlegern zurückzuzahlen. Dagegen umfassten sie weder die Prüfung des Angebots noch die Mittelverwendungskontrolle.

Eigene Aufklärungspflichten der Beklagten zu 2) sind der Treuhandvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung daher nur hinsichtlich solcher Umstände zu entnehmen, die den erkennbaren Vertragszweck gefährden könnten, die eingezahlten Gelder erst und nur bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen auszuzahlen.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) bei positiver Kenntnis der Nichtrealisierbarkeit des Projekts oder beabsichtigter zweckwidriger Verwendung der Gelder -auch ohne Pflicht zur Mittelverwendungskontrolle - verpflichtet gewesen wäre, den Anleger auf solche Umstände hinzuweisen.

Insoweit können ergänzend die Grundsätze der - inzwischen modifizierten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen herangezogen werden. Danach darf die Bank regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann. Darüber hinaus kommt eine eigene Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank auch in Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts in Betracht. Danach können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen (vgl. zu Vorstehendem BGH WM 2006, 1194/1199ff.; ZIP 2007, 1255/1258f. m.w.N.).

2. Nach vorstehenden Grundsätzen kann eine Haftung der Beklagten zu 2) für eigenes Aufklärungsverschulden nicht angenommen werden.

Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der zeitnah mit dem Beitritt des Klägers zum Ende des Jahres 2000 erfolgt sein wird, zweifelhafte Bonität der Dn hatte auf den Zweck der Treuhandvereinbarung, die Auszahlung der Gelder an das Vorliegen der vertragsgemäßen Voraussetzungen zu binden und deren Rückzahlung bei Nichterreichen des Vertragszweck sicherzustellen, keine Auswirkung.

Die Beklagte zu 2) war nach der Treuhandvereinbarung auch nicht verpflichtet, die Durchführbarkeit des Projekts zu überprüfen. Sie bestreitet zudem in erheblicher Weise, dass sie bereits im hier maßgeblichen Zeitraum von der Prospektherausgabe bis zum Beitritt des Klägers von relevanten Mietrückständen bzw. Zahlungsschwierigkeiten der Dnn Kenntnis erlangt hatte. Demgegenüber hat die Klägerin keinen geeigneten Beweis für eine solche positive Kenntnis angetreten. Diese ergibt sich insbesondere nicht aus dem von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Gesprächsprotokoll der Bnnn Hn vom 27.März 2000 (Anlage K12), das der Beklagten zu 2) ausweislich des darin ausgewiesenen Verteilers ebenfalls zugegangen war. Denn Gegenstand des Gesprächs war lediglich die fehlende Bereitschaft der Bnnnnnnnn Bnnn AG und ihrer Konzernbanken zur weiteren Ausdehnung der Geschäftsbeziehung mit der Dn für den Fall, dass diese die offenen Fragen der Banken insbesondere zum Aufbau der Unternehmensgruppe und zu den Liquiditätsströmen nicht zufrieden stellend beantworten würden. Das Bestehen erheblicher Zahlungsschwierigkeiten der Dn ergab sich daraus nicht.

Ob der Beklagten zu 2) darüber hinaus der Vermerk vom 25.1.2000 (Anlage K14) und die email vom 14.4.2000 (Anlage K13) bereits zum damaligen Zeitpunkt vorlagen oder bekannt waren, wird weder von der Klägerin bestimmt behauptet noch erschließt sich dies aus dem Vortrag der Beklagten zu 2). Die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn eine Gefährdung der Durchführbarkeit des gesamten Fondsprojekts, die eine Aufklärungspflicht gegenüber den Anlegern aufgrund der Treuhandvereinbarung hätte begründen können, ergab sich aus diesen Schriftstücken nicht. Auch sonst ist ein konkreter Wissensvorsprung der Beklagten zu 2) hinsichtlich eines insoweit bestehenden Risikos oder einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Prospektangaben nicht konkret vorgetragen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht erfüllt sind. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind - insbesondere durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung - hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den besonderen Umständen des vorliegenden Falls.

Ende der Entscheidung

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