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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.10.2000
Aktenzeichen: 24 U 5926/99
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 68
HOAI § 69 Abs. 7
HOAI § 22 Abs. 1
Plant der Sonderfachmann (Ingenieur) für mehrere selbstständige Gebäude (hier: Hauptgebäude und Wirtschaftsgebäude) haustechnische Anlagen im Sinne von § 68 HOAI, so ist er auch dann zur getrennten Berechnung der Honorare für jede Anlage berechtigt, wenn die in den einzelnen Gebäuden untergebrachten Anlagen nicht jeweils getrennt voneinander arbeiten können, sondern durch Kabel oder Leitungen miteinander verbunden sind.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 24 U 5926/99 28.O.571198 Landgericht Berlin

Verkündet am: 30. Oktober 2000

Döpke, Justizsekretärin z. A.

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2000 durch die Richter am Kammergericht Weichbrodt und Brandt sowie den Richter am Landgericht Kuhnke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 28 O 571/98 - wird zurückgewiesen. Der Tenor des angefochtenen Urteils zu Nr. 1 wird nach Teilrücknahme der Klage und teilweiser Hauptsacheerledigung wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den durch Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1998 - 28 O 571/98 - zuerkannten Betrag hinaus weitere 31.205,69 DM nebst 4 % Zinsen auf 131.442,53 DM seit, dem 10. Juli 1998 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 1/25 und der Beklagte 24/25 zu tragen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Klägerin zu 3/23 und dem Beklagten zu 20/23 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit geleistet hat.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 31.205,69 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Aufgrund der mit der P Grundstücksverwaltung mbH & Co. Immobilien-Vermietungs KG getroffenen schriftlichen Honorarvereinbarung vom 6./10. Juli 1995 (Bl. 13, 14/I d. A.) erbrachte die Klägerin für das Bauvorhaben des Beklagten "V L" in B Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung, und zwar die Leistungen der Leistungsphasen 2, 3 und 5 bis 8 des § 73 Abs. 1 HOAI für die Anlagengruppen Heizung/Raumlufttechnik, Elektro und Sanitär sowie zusätzlich die Genehmigungsplanung (Entwässerungsgesuch) für die Anlagegruppe Sanitärtechnik. Das von der Klägerin betreute Bauvorhaben des Beklagten umfasste die Sanierung der Villa L selbst sowie eines Wirtschaftsgebäudes mit Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Bootshaus und Außenanlagen.

Nach Auflösung der P Grundstücksverwaltung mbH & Co. Immobilien-Vermietungs KG trat der Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in das Vertragsverhältnis ein.

Nachdem die Klägerin ihr Honorar gegenüber dem Beklagten zunächst mit der Schlussrechnung vom 26. Januar 1998 (Bl. 23 ff./I d. A.) getrennt nach den Gebäuden einerseits und den Außenanlagen andererseits abgerechnet hatte, berechnete sie mit ihrer überarbeiteten Schlussrechnung vom 9. Juni 1998 (Bl. 37 ff./I d. A.) ihr Honorar neu, wobei sie die Vergütung für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude einschließlich aller Nebengebäude andererseits sowie für das nicht realisierte Schulungsgebäude unter Zugrundelegung der jeweils auf diese Gebäude nach den einzelnen Gewerken entfallenden anrechenbaren Kosten aufschlüsselte. Mit dieser Rechnung ermittelte die Klägerin unter Berücksichtigung der unstreitig geleisteten Abschlagszahlungen ein restliches Honorar von 138.636,37 DM.

Auf Zahlung dieses Betrages hat die Klägerin den Beklagten mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, dass sie zur getrennten Honorarabrechnung für die Villa einerseits und für die Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebengebäude andererseits unter Zugrundelegung der jeweils auf die einzelnen Gewerke für diese Gebäude entfallenden anrechenbaren Kosten berechtigt sei, da die Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne der Anlagengruppen 1 bis 3 des § 68 HOAI für die Villa einerseits und für das Wirtschaftsgebäude einschließlich aller Nebengebäude andererseits voneinander völlig getrennt seien. Die Berechtigung zur getrennten Abrechnung ergebe sich auch daraus, dass die Villa einen höheren Ausstattungskomfort habe aufweisen sollen als das Wirtschaftsgebäude mit den Nebengebäuden, für die eine durchschnittliche, zweckentsprechende Ausstattung gewollt gewesen sei.

Nachdem der Beklagte die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 100.236,84 DM anerkannt und das Landgericht den Beklagten insoweit durch Anerkenntnis-Teilurteil vom 15. Dezember 1998 verurteilt hat, hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 38.399,53 DM nebst 4 % Zinsen von 138.636,37 DM für die Zeit vom 10. Juli 1998 bis zum 28. August 1998 sowie 7,2 % Zinsen seit dem 29. August 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die über den von ihm anerkannten Teilbetrag hinausgehende Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die von der Klägerin bei der Berechnung der Vergütung vorgenommene Aufteilung in die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude mit den Nebengebäuden andererseits nicht gerechtfertigt sei, weil die Klägerin die Planungsleistungen hinsichtlich der technischen Gebäudeausrüstung lediglich für eine Anlage erbracht habe, sodass die anrechenbaren Kosten zusammenzurechnen seien. In den Bereichen Elektro, Lüftung, Heizung oder Sanitärtechnik gebe es eine zentrale Anlage, die sich auf die einzelnen Gebäude unterteile. Die einzige Ausnahme bilde die Heizungsanlage, da die Villa eine eigene Heizung besitze, während das Wirtschaftsgebäude sämtliche Nebengebäude versorge. Bei nicht getrennter Abrechnung ergebe sich unter Zugrundelegung der insgesamt auf die einzelnen Gewerke entfallenden anrechenbaren Kosten abweichend von dem von der Klägerin in Rechnung gestellten Gesamthonorar von brutto 468.080,97 DM ein Gesamthonorar von brutto 436.875,28 DM, sodass unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen von insgesamt 329.444,60 DM eine Restvergütung von 107.430,68 DM verbleibe. Diese restliche Vergütung sei um einen weiteren Betrag von 7.193,84 DM auf den anerkannten Betrag von 100.236,84 DM zu kürzen, weil die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen der Leistungsphase 8 hinsichtlich der Lüftungsanlage mangelhaft erbracht habe und er deshalb zur Einholung von zwei Privatgutachten gezwungen gewesen sei, wodurch ihm Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 7.193,84 DM entstanden seien.

Durch das am 2. Juni 1999 verkündete Schlussurteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 38.399,53 DM verurteilt.

Gegen dieses ihm am 16. Juni 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. Juli 1999 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 30. September 1999 begründet. Er wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist der Ansicht, dass der der Klägerin erteilte Auftrag zur Erbringung von Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung nur eine Anlage für die einzelnen Gewerke umfasse, sodass sie nicht getrennt für die Villa einerseits und für das Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebengebäude andererseits habe abrechnen dürfen.

Hinsichtlich der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderung in Höhe von 7.193,84 DM (Kosten für die Einholung von zwei Privatgutachten) haben die Parteien sich nunmehr dahin geeinigt, dass die Klägerin die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 5.035,69 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgenommen hat und die Parteien wegen eines weiteren Betrages von 2.158,15 DM nebst anteiligen Zinsen den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

die Klage unter Änderung des angefochtenen Schlussurteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit sie nicht eine Teilrücknahme der Klage erklärt hat und die Parteien den Rechtsstreit nicht bereits in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Sie hält das angefochtene Urteil - soweit es sich um die noch anhängige Honorarforderung von 31.205,69 DM handelt - für zutreffend und tritt der Berufungsbegründung nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 7. Dezember 1999 (Bl. 1 - 24/II d. A.) entgegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den von ihnen in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen und ist somit zulässig. Sie hat jedoch in dem nach Teilrücknahme der Klage und teilweiser Hauptsacheerledigung noch anhängigen Umfange in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Klägerin ein Honoraranspruch in Höhe von 31.205.69 DM, der nach Teilrücknahme der Klage und teilweiser Hauptsacheerledigung in der Berufungsinstanz (38.399,53 DM abzüglich 7.193,84 DM) verbleibt, gegen den Beklagten zusteht (§ 631 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 68, 69, 73, 22 Abs. 1 HOAI).

I.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klägerin berechtigt, das ihr für die Leistungen der Technischen Ausrüstung zustehende Honorar für die Villa und für das Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebengebäude getrennt zu berechnen (§§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI).

1. Nach §§ 69 Abs. 7 HOAI gilt für die Honorierung der Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung unter anderem die Bestimmung des § 22 HOAI sinngemäß. § 22 Abs. 1 HOAI bestimmt, dass die Honorare des Architekten, wenn der Auftrag mehrere Gebäude umfasst, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze für jedes Gebäude getrennt zu berechnen ist. Dem Architekten soll mit dieser Regelung die Möglichkeit der getrennten Abrechnung eröffnet werden, weil der Umfang der Leistung des Architekten, der für denselben Bauherrn mehrere verschiedenartige Gebäude errichtet, ebenso groß ist wie bei der Errichtung verschiedener Bauwerke für verschiedene Bauherren (vgl. BGHZ 81, 229 = NJW 1981, 2351). Erst wenn die Ausnahmetatbestände der Absätze 2 bis 4 des § 22 HOAI vorliegen, wenn also der Architekt im Wesentlichen gleichartige Gebäude errichtet, tritt eine Honorarreduzierung ein.

Unter Berücksichtigung dieses sich aus § 22 Abs. 1 HOAI für den Architekten ergebenden Grundsatzes der objekt- bzw. gebäudebezogenen Gebührenberechnung bedeutet die nach § 69 Abs. 7 HOAI angeordnete sinngemäße Anwendung des § 22 HOAI auf die Leistungen bei der Technischen Ausrüstung Folgendes: Zwar ist der in § 22 HOAI verwendete Begriff "Gebäude" durch den Begriff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Auflage, § 69 Rdn. 19). Die Ersetzung des Begriffs "Gebäude" durch den Begriff "Anlagen" kann jedoch nicht dazu führen, dass die Frage der wirtschaftlichen und funktionalen Selbstständigkeit einer Anlage, welche eine getrennte Honorarberechnung nach §§ 22 Abs. 1 HOAI ermöglichen würde, völlig losgelöst von den jeweiligen Gebäuden beantwortet werden kann, für die der Ingenieur die betreffende haustechnische Anlage plant und in die diese Anlage eingebaut werden soll. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage" muss vielmehr dem Begriff "Gebäude" folgen.

Daraus ergibt sich, dass auch der Sonderfachmann die von ihm erbrachten Leistungen der Technischen Ausrüstung nach § 22 Abs. 1 HOAI getrennt abrechnen darf, wenn er - wie hier - die Planung der jeweiligen Anlagen für real selbstständige Gebäude, die darüber hinaus noch verschiedene Funktionen haben, vorgenommen hat. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, ob die von der Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen im elektrotechnischen Bereich, im Bereich der Sanitärtechnik und der Raumlufttechnik ebenso wie im Bereich der Heizungstechnik für die Villa einerseits und für das Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebengebäude andererseits jeweils eine in sich geschlossene Funktions- und Versorgungseinheit, die getrennt voneinander arbeiten könnten, darstellen. Denn die vom Beklagten behauptete und möglicherweise vorhandene bloße Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude geplanten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen oder durch ähnliche Verbindungen reicht für die gebührenmäßige Zusammenfassung der von der Klägerin für die verschiedenartigen Gebäude geplanten und hergestellten haustechnischen Anlagen nicht aus. Ebenso wie bei der von einem. Architekten geplanten und vor einem Wohngebäude oder zwischen mehreren Wohngebäuden liegenden Tiefgarage, die über einen Verbindungsgang mit dem Wohngebäude zu erreichen ist, von mehreren Gebäuden auch hinsichtlich der Tiefgarage im Sinne des § 22 Abs.1 HOAI gesprochen werden muss (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen aaO, § 22 Rdn. 6), kann auch die etwaige Verbindung die in selbstständigen Gebäuden untergebrachten haustechnischen Anlagen nicht zu einer Anlage zusammenführen.

Danach konnte die Klägerin die Honorarberechnung getrennt für die Villa und für das Wirtschaftsgebäude einschließlich der Nebengebäude vornehmen.

2. Da der Beklagte gegen die rechnerische Richtigkeit des von der Klägerin mit ihrer korrigierten Schlussrechnung vom 9. Juni 1998 ermittelten und ursprünglich geltend gemachten Resthonorars von 138.636,37 DM, insbesondere gegen die Höhe der für die einzelnen Gewerke jeweils in Ansatz gebrachten anrechenbaren Kosten, Einwendungen nicht erhoben hat, ist von dieser restlichen Vergütung von 138.636,37 DM auszugehen, sodass nach dem erstinstanzlichen Teil-Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 100.236,84 DM und nach der in der Berufungsinstanz erklärten Teil-Rücknahme der Klage und der teilweisen Hauptsacheerledigung in Höhe von 7.193,84 DM ein noch zuzusprechender Betrag von 31.205.69 DM verbleibt.

Nur wegen der Teil-Rücknahme der Klage und der teilweisen Hauptsacheerledigung konnte das Rechtsmittel des Beklagten zu einer entsprechenden Änderung und Neufassung des angefochtenen Urteils führen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Dem Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit aufzuerlegen, als die Parteien den Rechtsstreit wegen eines zwischenzeitlich vom Beklagten an die Klägerin gezahlten Teilbetrages von 2.158,15 DM übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, da der Honoraranspruch der Klägerin auch in dieser Höhe aus den vorstehend dargelegten Gründen von Anfang an begründet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung der Beschwer hat ihre Grundlage in § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Sache wegen der vom BGH noch nicht entschiedenen Frage, unter welchen Voraussetzungen das Honorar des Ingenieurs für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung gemäß §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI für jede Anlage getrennt zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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