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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 24 U 65/01
Rechtsgebiete: BTOElt, BGB, GWB, EnWG, ZPO


Vorschriften:

BTOElt § 1
BTOElt § 12
BGB § 197
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3
BGB § 315 Abs. 3 Satz 2
BGB § 812
GWB § 14
EnWG § 1
ZPO § 283
ZPO § 546
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

24 U 65/01

Verkündet am 10. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Landgericht Hinrichs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 - 10 O 380/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der Kläger bezog von ihr für seinen Privathaushalt seit dem Jahr 1972 bis 1999 Strom. Die Beklagte rechnete die Stromversorgung gegenüber dem Kläger jährlich ab, wobei sie die jeweiligen Privatkundentarife zugrunde legte. Diese waren entsprechend ihren Anträgen von der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie des Landes Berlin genehmigt worden. Wegen der einzelnen Anträge einschließlich der Kostenträgerrechnungen ab 1987 und den dazugehörigen Genehmigungen wird auf den Anlagenband B Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 16.219,88 DM für den Zeitraum vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Oktober 1999 wegen überhöhter Strompreise geltend. Die Berechnung schlüsselte er wie folgt auf:

- durchschnittliche jährliche Lieferung von 4.500 kWh = 375 kWh/p.m.

- durchschnittlicher bereinigter, inflationierter Bruttopreis von 0,370 DM je kWh

- zugrundegelegter, den Anforderungen von § 1 BTOElt genügender, rechtlich an gemessener Strompreis von höchstens 0,240 DM

- Differenz von 0,13 DM je kWh x Gesamtlieferung von 125.250 kWh für den Zeitraum von 334 Monaten = 16.282,50 DM.

Der Kläger hat behauptet, im streitgegenständlichen Zeitraum hätten die von der Beklagten berechneten Strompreise um mindestens 35 % über denen vergleichbarer Stromversorgungsunternehmen gelegen. Die Preise hätten nicht der Billigkeit entsprochen, so dass mindestens der bezifferte Rückzahlungsanspruch begründet sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Stromtarifpreis der Beklagten während der gesamten Vertragslaufzeit mit dem Kläger vom 1. Januar 1972 bis zum 30. November 1999 nach billigem Ermessen des Gerichts, mindestens jedoch um eine Minderung von 35 % bezogen auf den bereinigten Bruttobezugspreis von zuletzt 0,370 je kWH, neu bestimmt wird;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.219,88 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass ihre Tarife jeweils betriebswirtschaftlich ordnungsgemäß auf der Grundlage von Kostenträgerrechnungen kalkuliert worden seien.

Das Landgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 4. Januar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für die Neufestsetzung der Stromtarife durch Urteil keinen hinreichend konkretisierten Bezugsrahmen im Sinne von § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgetragen habe. Grundsätzlich trage zwar die Beklagte die Beweislast für die Billigkeit ihrer Tarife. Der Genehmigug der Stromtarife durch die zuständige Landesbehörde komme jedoch Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit der Tarife zu, so dass es nunmehr dem Kläger obliege sich mit den von der Beklagten eingereichten Genehmigungsunterlagen auseinanderzusetzen und angemessene Preise vergleichbarer Anbieter für die jeweiligen Jahre darzulegen.

Gegen dieses dem Kläger am 1. Februar 2001 zugestellte Urteil hat er am 1. März 2001 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 2. Mai 2001 an diesem Tage begründet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der in der Zeit von Januar 1990 bis Oktober 1999 von ihm für seinen Privathaushalt bezogene Strom zu erheblich überhöhten Preisen und damit rechtswidrig berechnet worden sei. Im Übrigen sei allein deswegen, weil die Beklagte gegen ihre nach dem EnWG bestehende Elementarverpflichtung verstoßen habe, eine betriebswirtschaftliche Kalkulation nach irgendeiner anerkannten Kalkulationsmethode und nicht nach einer irgendwie gearbeiteten Kostenzuordnungsmethode zu ermitteln, der von ihr geforderte Tarif unbillig im Sinne des § 315 BGB.

Das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass die Indizwirkung der Genehmigung nach § 12 BTOElt nicht ausreiche, um billiges Ermessen anzunehmen. Allein die Überreichung des Anlagenbandes B durch die Beklagte als Darlegung ihrer Preisgestaltung ersetze keinen diesbezüglichen Vortrag.

In der von der Beklagten verfolgten Weise, in unterschiedlichen Tarifbereichen ohne sachlichen Grund für den Bezug von Leistung gänzlich divergierende Preise zu fordern, liege eine nach § 14 GWB mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung.

Nachdem der Kläger in der ersten Instanz noch die Unbilligkeit der Tarife für die Zeit von 1972 bis 1999 geltend gemacht hat, beschränkt er seine Berufung auf die Zeit von 1. Januar 1990 bis 31. Oktober 1999.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 - 10 O 380/00 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.752,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch des Klägers sei verwirkt bzw. verjährt. Im Übrigen bezieht sie sich im Kern auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils. Soweit der Kläger, Zweifel an der Genehmigung dergestalt geltend macht, dass der Senator für Wirtschaft einer im Mehrheitsbesitz des Landes Berlin stehenden AG die Genehmigung erteilt habe, so wendet die Beklagte die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandeln ein. Die zum Vergleich für die Jahre 1999 von dem Kläger angeführten Strompreise ließen sich mit der Marktsituation vor der "Öffnung" des Strommarktes nicht vergleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführlichen Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 7. März 2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 519 b ZPO) hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 812 BGB gegenüber der Beklagten zu.

Zutreffend geht das erstinstanzliche Urteil von der Billigkeit der Stromtarife der Beklagten gemäß § 315 Abs. 3 BGB aus. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, Bl. 4-6 der Urteilsgründe wird Bezug genommen.

Die Bestimmung des § 315 BGB ist grundsätzlich auf Tarifverträge von Unternehmen der Daseinsvorsorge (BGHZ 75, 114; BGH, NJW 1998, 3188 ff), anders als z.B. auf die Tarife der deutschen Telekom (BGH a.a.O.), anwendbar.

Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Genehmigung des Senators für Wirtschaft gemäß § 12 BTOElt Indizwirkung im Hinblick auf die Billigkeit und Angemessenheit der Tarife gemäß § 315 BGB zu.

Die Beklagte hat als Unternehmen der Daseinsvorsorge ihre Tarife im Rahmen des vom Energiewirtschaftsgesetz vorgegebenen und der Bundestarifordnung Elektrizität ausgestalteten Rahmen zu bestimmen. Gemäß § 12 BTOElt genehmigt die zuständige Landesbehörde "Höchstpreise". Die Genehmigung selbst stellt einen Verwaltungsakt dar. Die Genehmigungsbehörde hat gesetzmäßig zu handeln. Die Gesetzmäßigkeit der Handlungen der Verwaltung wird vermutet.

Die BTOElt nimmt die Interessenregelung zwischen den Vertragsparteien, d.h. dem Versorgungsunternehmen und dem Tarifkunden, nur auf diesen ist sie zugeschnitten, dadurch vor, dass sie eine Grundsatzanforderung für die Preisgestaltung der EVU mit dem Erfordernis einer möglichst sicheren und kostengünstigen Elektrizitätsversorgung aufstellt, diese Grundsatzanforderung dann für die Tarifgestaltung durch Kalkulationsrichtlinien konkretisiert und schließlich die behördliche Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Preisgestaltung bei Preiserhöhungen im Tarifabnehmerbereich vorschreibt (Lukes, BB 1985, 2262).

Grundlage der Genehmigung sind die der Landesbehörde von dem Versorgungsunternehmen vorzulegenden Kostenrechnungen des Unternehmens (Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2001, Bearbeiter: Gert Schäfer, Kap. 63, Rz. 12 ff, 21).

Genehmigungsvoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Tarife in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung. Dabei haben die Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Betriebsführung des Energieversorgers von der "Sorgfalt eines ordentlichen Stromkaufmannes" geprägt ist. "Elektrizitätswirtschaftlich rationell" erfordert weiterhin die Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten, zu denen z.B. die gesetzlichen Zielsetzungen des § 1 EnWG zählen (Bartsch/Röhling/Salje/Scholz, Stromwirtschaft, 2001, Bearbeiter: Gert Schäfer, Kap.63, Rz 6 ff, 17,21; Knöchel, RdE 1992, 63 ff). Die Versorgungsunternehmen haben im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch ihre Tarife den Tarifen anderer Versorgungsunternehmen gegenüberzustellen.

Ist die Genehmigung auf der Grundlage des § 12 BTOElt erteilt, wirkt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers und der von der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 31. Juli 2001 (55 S 369/00; Bl. 202-206 d. A.) vertretenen Ansicht grundsätzlich auf die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Billigkeit der Stromtarife aus. So ist regelmäßig von der Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Genehmigung mit entsprechender sachkundiger Beurteilung der Problematik" preisgünstig, sparsam, erforderlich" auszugehen. Etwaige Mängel des Genehmigungsverfahrens und damit einhergehende Zweifel an der Billigkeit der Stromtarife hat aus diesem Grunde zunächst der Tarifkunde darzutun. Soweit das Landgericht Berlin einerseits davon ausgeht, dass das Energieversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für ihre Stromtarife trägt und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 2. Oktober 1991, NJW-RR 1992, 183 ff Bezug nimmt, verkennt es, dass der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden und dem ihm zur Entscheidung gestellten Sachverhalt, der Behauptung der Unbilligkeit des Stromtarifes durch einen Tarifkunden, vergleichbar ist. Der Entscheidung des BGH lag ein Stromliefervertrag zwischen Energieversorger und Verteilerunternehmen zugrunde. Der Energieversorger hat in diesem Fall den Vertrag gegenüber dem Verteilerunternehmer gekündigt. § 12 BTOElt und die AVBEIT (Allgemeine Versorgungsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden) gelten zwischen diesen Vertragsparteien nicht, so dass die Klägerin in dem dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Fall ihre Kalkulation offenzulegen hatte, da es an einer Indizwirkung einer Genehmigung im Verhältnis der Vertragsparteien fehlte.

Soweit das Landgericht ferner davon ausgeht, dass der Genehmigung u.a. deswegen keine Indizwirkung zukomme, da es sich "bei der vorliegenden Konstellation bei der genehmigenden Behörde, der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie bzw. der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe, dem ersten Anschein nach nicht um eine außenstehende und objektive Dritte (handelt); denn die Beklagte stand im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend mehrheitlich im Eigentum des Landes Berlin, so dass der Eigentümer sich selbst im Rahmen der Genehmigung kontrollierte", kann dieser nicht näher begründeten Ansicht, insbesondere ob Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung bestehen, ob es bestimmte Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, personelle Verquickungen pp gegeben habe, nicht gefolgt werden. Auch wenn das Land Berlin Mehrheitsaktionär der BEWAG gewesen ist, so rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass die Genehmigungsbehörde überhöhte, nicht an den Vorgaben des EnWG und der Ausführungsbestimmungen orientierte Preise genehmigt habe. Allein die Durchsicht der Unterlagen im Anlagenband B zeigt, dass die Genehmigungsbehörde Auflagen gemacht und abweichende Preise als beantragt nach eigener sachlicher Prüfung genehmigt hat. Für die Annahme bzw. Unterstellung des Landgerichts findet sich in den Akten und auch im Vortrag des Klägers keine Stütze.

Allein die Darlegung günstigerer Preise von Konkurrenzanbietern in der Zeit nach Öffnung des Strommarktes durch den Kläger vermag die Indizwirkung der Genehmigung nicht zu erschüttern. Das Energieversorgungsunternehmen muss in der Lage sein, durch seine Tarifeinnahmen die Energielieferung auch für die Zukunft zu gewährleisten, also kostendeckend zu arbeiten. Daraus ergibt sich, dass günstigere Preise anderer Betreiber, die im Übrigen im Rahmen der Preiskalkulation und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Berücksichtigung finden, nicht ohne weiteres ein Indiz für überhöhte Tarife sind. Es wäre nunmehr Aufgabe des Klägers gewesen, darzulegen, dass die Beklagte zu kostengünstigerer Stromlieferung im Streitgegenstand liehen Zeitraum in der Lage war und ihre Preisbestimmung deshalb unangemessen hoch war (OLG Celle, NJW-RR 1993, 630 ff). Hierzu fehlen Ausführungen des Klägers.

Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß der Tarifgestaltung der Beklagten gegen § 14 GWB sind unsubstantiiert. Außer der Behauptung, dass ein Verstoß vorliege trägt der Kläger nichts Konkretes vor.

Soweit der Kläger Rückzahlung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1995 begehrt, wäre ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 197 BGB im Übrigen auch verjährt. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung zuviel gezahlter Leistungsentgelte, die aufgrund eines für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossenen Vertrages regelmäßig zu bestimmten Zeitpunkten zu zahlen waren, unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (BGH NJW-RR 1989, 1013 ff, 1015, 1016). Dem vom BGH entschiedenen Rechtsstreit lag ein Vertrag im Rahmen der Versorgung mit Fernwärme zugrunde. Auch bei der Lieferung von Strom an einen Tarifkunden handelt es sich um einen Vertrag über wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB. Die Anwendung des § 197 BGB auf Bereicherungsansprüche der vorliegenden Art ist auch dem Sinn und Zweck nach geboten. Einerseits soll verhindert werden, dass der Gläubiger des Bereicherungsanspruchs noch nach dreißig Jahren seine bis dahin immens angestiegenen Einzelforderungen vom Schuldner zurückfordern kann.

Andererseits rechtfertigt sich die kurze Verjährungszeit auch deshalb, da gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen es oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahre zurückliegt (BGH, a.a.O.).

Der Schriftsatz des Klägers vom 8. April 2002, eingegangen am 9. April 2002, gab keine Veranlassung der Beklagten eine Erklärungsfrist gemäß § 283 ZPO zu gewähren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 546, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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