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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 24 W 110/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 25 III
WEG § 28 V
WEG § 29 III
1. Entgegen § 25 III WEG ist bereits die Erstversammlung beschlussfähig, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile nach dem Beschlussgegenstand objektiv und unabänderlich mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das Erscheinen eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters des Mehrheitseigentümer steht dem nicht gleich, da es sich um einen behebbaren Mangel handelt (wie OLG Düsseldorf NZM 1999, 270 = ZMR 1999, 191).

2. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zur Erstversammlung schließt die Einberufung einer Zweitversammlung im Sinne von § 25 IV WEG nicht aus. Bei der bloßen Verlegung der Zweitversammlung um eine Woche braucht der Hinweis gemäß § 25 IV WEG nicht wiederholt werden, wenn er bereits in der Einladung zur ursprünglichen Zweitversammlung enthalten war.

3. Die Vorprüfung der Jahresabrechung durch den Verwaltungsbeirat stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 110/02

In der Wohnungseigentumssache

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2002 - 85 T 239/01 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 25. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Erstbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht Wedding in seinem Beschluss vom 25. Mai 2001 - 70 II 201/00 WEG II - den Eigentümerbeschluss vom 23. November 2000 zu TOP 1 hinsichtlich der Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten und 8) Rechtsanwaltskosten der dort beschlossenen Jahresabrechnung 1999/2000 mit der Feststellung für ungültig erklärt hat, dass durch diesen angefochtenen Beschluss zu TOP 1 eine Entlastung des Verwalters nicht ausgesprochen sei.

Die Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) haben die Gerichtskosten dritter Instanz je zu einem Viertel zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 123.802,90 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B Straße in Berlin. Über das Vermögen der Antragstellerin zu I. 1) ist durch Beschluss vom 23. Juni 1997 das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ist zum Konkursverwalter bestellt worden.

Die ursprünglich im Eigentum der Antragstellerin zu I. 1) stehenden Wohnungen Nr. gingen per 1 August 1999 in das Eigentum weiterer Beteiligter über. Danach war die Antragstellerin zu I. 1) noch Eigentümerin der Wohnungen Nr., verbunden mit Miteigentumsanteilen in Höhe von insgesamt 572/1.000.

Durch schriftliche Erklärung des Konkursverwalters vom 26. August 1997 gegenüber der Antragstellerin zu I. 1) mit der Anschrift lind der Anrede: "Sehr geehrter Herr gab der Konkursverwalter diese und die per 1. August 1999 veräußerten Wohnungen frei. Wegen entstandener Zweifel an der Wirksamkeit dieser Freigabeerklärung wiederholte sie der Konkursverwalter mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 an die damaligen vier Gesellschafter der Antragstellerin zu I. 1), wobei diese Freigabeerklärung dem damaligen Betreuer der Gesellschafterin am 15. November 2000 zuging (vgl. dessen Bestätigung Bd. I Bl. 139 d. A.).

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2000 berief der Verwalter eine Eigentümerversammlung für den 26. Oktober 2000 unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein (Bd. I, Bl. 58 d. A.). Die Versammlung am 26. Oktober 2000 war nicht beschlussfähig, weil lediglich 235/1.000 Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren (vgl. Protokoll Bd. I, Bl. 144 d. A.).

Mit Schreiben vom 9. November 2000 berief der Verwalter unter Beifügung der Tagesordnung in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2000 und unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Zweitversammlung handele, die ohne Rücksicht auf die erschienenen bzw. vertretenen Miteigentumsanteile beschlussfähig sei, eine erneute Versammlung für den 16. November 2000 ein. Diese Einladung wurde jedenfalls am 20. November 2000 dem Liquidator der ausgehändigt (Original der Einberufung vom 13. November 2000 mit Eingangsstempel Rechtsanwalt war in der Akte). Mit Schreiben vom 14 November 2000 lud der Verwalter die Versammlung auf den 23. November 2000 um (Bd. I, Bl. 57 d. A.). Auch diese Umladung ging dem Liquidator der Firma zu.

Auf der Versammlung am 23. November 2000 waren sämtliche Beteiligte anwesend bzw. vertreten (vgl. Anwesenheitsliste Bd. I, Bl. 152 d. A.), für die Antragstellerin zu I. 1) erschien ausschließlich Herr. In der Ansicht, die Antragstellerin zu I. 1) sei durch diesen nicht ausreichend vertreten, und mangels Vorlage von Vollmachtsurkunden schloss der Verwalter die Antragstellerin zu I. 1) von der Stimmabgabe im Folgenden aus und wies im Übrigen auf ein Ruhen des Stimmrechts der Antragstellerin zu I. 1) gemäß Eigentümerbeschluss vom 16. Mai 1986 zu TOP 7 wegen erheblicher Wohngeldrückstände hin.

Sodann wurden ohne Berücksichtigung der Antragstellerin zu 1.1) folgende, hier angefochtenen Beschlüsse mehrheitlich gefasst (Versammlungsprotokoll Bd. I, Bl. 148 ff. d. A.):

TOP 1 Genehmigung der vorliegenden Verwaltungsabrechnung 1999/2000 einschließlich Verwalterentlastung

TOP 2 Genehmigung des vorliegenden Wirtschaftsplans 2000/2001

TOP 3 Beschluss über die sofortige Fälligkeit des Jahreswohngeldes, der Stundung in 12 Monatsraten und über den Wegfall der Stundung bei Verzug mit 2 Monatsraten

TOP 6 Ermächtigung des Verwalters, Forderungen der Gemeinschaft gegen die Antragstellerin zu 7) wegen rechtsgrundlos erhaltener Zahlungen anlässlich der Fassadenrenovierung im Jahre 1998 geltend zu machen.

Die Antragsteller haben diese Beschlüsse mit der Begründung angefochten, dass die Versammlung vom 23. November 2000 tatsächlich keine Wiederholungsversammlung gewesen sei, weil die Antragsteller zu der Erstversammlung am 26. Oktober 2000 nicht geladen worden seien. Tatsächlich seien die Einladungsschreiben an sie in Form einer Briefsendung infolge einer vom Amtsgericht Charlottenburg angeordneten Post- und Telegrafensperre dem Konkursverwalter zugegangen; gleiches gelte für die Einladung des Konkursverwalters der weiteren Beteiligten zu 8). Ferner sei die Freigabeerklärung vom 26. August 1997 nicht wirksam gewesen, weil sie nicht sämtlichen Liquidatoren zugegangen sei. Entgegen der Ansicht des Verwalters sei Herr berechtigt gewesen, die Antragstellerin zu I. 1) auf der Versammlung am 23. November 2000 wirksam zu vertreten. Die angefochtenen Beschlüsse seien auch inhaltlich zu beanstanden. Die Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan für einen anderen Abrechnungszeitraum als das in § 28 Abs. 1 WEG vorgesehene Kalenderjahr führe mangels einer vom Gesetz abweichenden Vereinbarung in der Teilungserklärung zur Nichtigkeit dieser Beschlüsse. Außerdem sei der Wirtschaftsplan unter Verstoß gegen § 29 Abs. 3 WEG genehmigt worden, nämlich ohne vorherige Prüfung durch den Verwaltungsbeirat.

Die Antragsteller haben beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23 November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) für nichtig zu erklären. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) für ungültig zu erklären. Höchst hilfsweise haben sie beantragt, festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) die Beschlüsse mit 8 Ja-Stimmen und 8 Nein-Stimmen abgelehnt worden sind.

Die Verwalter und die weitere Beteiligte zu II. 1) haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Hilfsweise hat der Verwalter beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) gerichtlich zu beschließen. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass in der Eigentümerversammlung am 23. November 2000 zu TOP 1), 2), 3) und 6) die Beschlüsse mit 8 Ja-Stimmen ohne Gegenstimmen zustande gekommen sind.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. Mai 2001 - 70 H 201/00 WEG II - den Eigentümerbeschluss vom 23. November 2000 zu TOP 1 hinsichtlich der Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten, 8) Rechtsanwaltskosten und 11) Hausverwaltung der dort beschlossenen Einzeljahresabrechnung 1999/2000 mit der Feststellung für ungültig erklärt, dass durch diesen angefochtenen Beschluss zu TOP 1 eine Entlastung des Verwalters nicht ausgesprochen worden sei. Im Übrigen hat es die Anträge und die Gegenanträge zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss, welcher allen Beteiligten jeweils am 27. Juni 2001 zugestellt worden ist, haben sich die am 29. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerden der Antragsteller insoweit gerichtet, als ihre Anträge zurückgewiesen worden sind, und die ebenfalls am 29. Juni 2001 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten insoweit, als der Eigentümerbeschluss vom 23. November 2000 zu TOP 1 für ungültig erklärt worden ist.

Die Antragsteller wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen in der Beschwerdeinstanz und beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 25. Mai 2001 die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23. November 2000 zu TOP 1 insgesamt und zu TOP 2, 3 und 6 für nichtig zu erklären.

Die weiteren Beteiligten haben beantragt,

die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Mai 2001 die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, es gehe vorliegend nicht um das Verwalterhonorar des jetzigen Verwalters, sondern um dasjenige der Vorverwaltung, die Honorare in der abgerechneten Höhe entnommen habe. Da die Jahresabrechnung eine reine Ein- und Ausgabenrechnung sei, seien die von der Vorverwaltung entnommenen Kosten in voller Höhe einzustellen gewesen. Die Verteilung sei wie bei allen anderen Positionen auch nach Miteigentumsanteilen erfolgt. Auch die Gerichts- und Anwaltskosten seien in die Jahresabrechnung einzustellen, da andernfalls der Verwalter sie vorzufinanzieren habe.

Die Antragsteller haben beantragt,

die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zurückzuweisen.

Sie haben vorgetragen, die Verfahren, deren Gerichts- und Anwaltskosten in die Jahresabrechnung eingeflossen seien, seien teilweise noch in der Abrechnungsperiode und teilweise im Juli 2000 rechtskräftig abgeschlossen gewesen.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Februar 2002 die Erstbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und auf die Erstbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer die Anträge der Antragsteller insgesamt zurückgewiesen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu I. 1), 2), 4) und 8) ist gemäß §§ 27, 29 FGG, § 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache im Wesentlichen nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss ist überwiegend rechtsfehlerfrei, zumindest aber im Ergebnis rechtlich zutreffend. Lediglich hinsichtlich der Kostenpositionen Gerichts- und Anwaltskosten und der aufgehobenen Verwalterentlastung insgesamt ist die Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen.

1.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Versammlung am 23.11.2000 für beschlussfähig angesehen.

a)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht offen bleiben, ob es sich bei der Versammlung am 23.11.2000 um eine Erst- oder um eine Zweitversammlung gehandelt hat. Die für eine Erstversammlung erforderliche Beschlussfähigkeit ist zu verneinen. Auf der Versammlung am 23.11.2000 vertraten nach der Auszählung des Verwalters "die erschienenen stimmberechtigte Wohnungseigentümer" nicht mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile (§ 25 Abs. 3 WEG), sondern lediglich insgesamt 428/1000. Die Antragstellerin zu I. 1) als Mehrheitseigentümerin von Miteigentumsanteilen mit insgesamt 572/1.000 war, wie das Landgericht im Einzelnen ausführt und die Antragsteller zu 1), 2) 4) und 8) selbst annehmen, nicht wie erforderlich, durch sämtliche Liquidatoren oder durch einen von sämtlichen anderen schriftlich Bevollmächtigten wirksam vertreten. Der erschienene, aber nicht ausreichend stimmberechtigte Vertreter eines Wohnungseigentümer kann nicht einerseits vom Stimmrecht ausgeschlossen sein, jedoch andererseits dazu beitragen, dass eine Universalversammlung unter Erscheinen aller Wohnungseigentümer vorliegt. Mit der fehlenden Stimmberechtigung ist er rechtlich einem abwesenden und auch nicht hinreichend vertretenen Wohnungseigentümer gleichzuachten.

b)

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung am 23.11.2000 kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Mehrheit der Miteigentumsanteile nicht ausreichend vertreten war und die Einberufung einer zweiten Versammlung gemäß § 25 Abs. 4 WEG eine reine Förmelei gewesen wäre. Anders als in den Fällen, in denen mehr als die Hälfte der Wohnungseigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG nach dem Beschlussgegenstand objektiv vorhersehbar und unabänderlich vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (vgl. BayObLGR 2002, 119= ZMR 2002, 527 ; BayObLGZ 1992, 288 = WuM 1992, 7009; KG NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM 1994, 41) liegt hier mit der nicht ausreichenden Vertretung ein Mangel vor, der in einer Zweitversammlung behoben werden könnte und deshalb keine Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG rechtfertigt. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des OLG Düsseldorf (NZM 1999, 270 = ZMR 1999, 191) an. Soweit der Senat (KG NJW-RR 1994, 659 = ZMR 1994, 171 = WuM 1994, 41) in seinem Beschluss eine weitergehende Ausnahme von § 25 Abs. 3 WEG vertreten hat, hält er daran nicht fest.

c)

Auf die Beschlussfähigkeit nach § 25 Abs. 3 WEG kommt es jedoch deshalb nicht an, weil die Versammlung am 23.11.2000 gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig war. Dies kann der Senat nach dem Akteninhalt und nach den verfahrensfehlerfreien Ermittlungen der Vorinstanzen selbst feststellen. Die Erstversammlung am 26. Oktober 2000 war nicht beschlussfähig gewesen, weil lediglich 235/1.000 Miteigentumsanteile anwesend bzw. vertreten waren. Der Beteiligte zu III. berief mit Schreiben vom 9.11.2000 eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand für den 1611.2000 ein und wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich um eine Zweitversammlung handele, die ohne Rücksicht auf die erschienen bzw. vertreten Miteigentumsanteile beschlussfähig sei. Mit Schreiben vom 14.11.2000 lud er die Versammlung auf den 23.11.2000 um. Dabei war ein erneuter Hinweis auf § 25 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht erforderlich, weil sich die Umladung bereits deutlich erkennbar auf eine Zweitversammlung bezog. Nach dem Akteninhalt ist auch davon auszugehen, dass einer der Liquidatoren der Antragstellerin zu 1) auch von der Erstversammlung am 26.10. 2000 und der Tagesordnung Kenntnis hatte, was nach §§ 161 Abs. 2, 150 Abs. 2 Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 HGB ausreichend ist. Die Einladung zu der ursprünglich auf den 16.11.2000 einberufenen Zweitversammlung hat der Liquidator der Antragstellerin zu 1) jedenfalls über den Konkursverwalter erhalten. Unerheblich ist, dass die Einladungen zum 26.10.2000 und 16.11.2000 noch an den Konkursverwalter adressiert waren. Jedenfalls die Umladung zum 23.11.2000 war an den Liquidator gerichtet, der dann auch erschienen ist. Aus der Zusammenschau der drei Einberufungen war klar erkennbar, dass am 23.11.2000 eine Zweitversammlung mit der Tagesordnung vom 26.10.2000 stattfand.

2.

Rechtsfehlerfrei führt das Landgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts in dieser Sache sinngemäß aus, dass die Prüfung durch den Verwaltungsbeirat gemäß § 29 Abs. 3 WEG keine Wirksamkeitsvoraussetzung für einen Eigentümerbeschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist. Eine obergerichtliche Entscheidung hierzu ist - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen. Im Schrifttum wird, vor allem im Anschluss an Müller PiG 32, 13 (35), die Auffassung vertreten, aus der Sollvorschrift des § 29 Abs. 3 WEG ergebe sich zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, eine unterlassene Prüfung widerspreche aber ordnungsmäßiger Verwaltung und ein gleichwohl gefasster Beschluss der Wohnungseigentümer sei allein wegen der unterlassenen Vorprüfung anfechtbar (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Aufl., § 29 Rn. 58; Staudinger/Bub § 29 Rn. 109). Der Senat vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 WEG handelt es sich um eine bloße Sollvorschrift. Die Unterscheidung danach, ob eine unterlassene Prüfung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspreche oder nicht, ist praktisch nicht durchzuführen, weil die zusätzliche Prüfung durch den Beirat (falls ein solcher vorhanden ist) für die Wohnungseigentümer immer vorteilhaft wäre. Deshalb können sie die Abstimmung über die Jahresabrechnung durch Geschäftsordnungsbeschluss in der Versammlung mehrheitlich ablehnen, wenn eine mögliche Vorprüfung durch den vorhandenen Beirat nicht stattgefunden hat. Die Eigentümermehrheit kann sich wegen ihrer Beschlusskompetenz nach § 28 Abs. 5 WEG aber auch über die Sollvorschrift hinwegsetzen, wenn sie die vom Verwalter vorgelegte Jahresabrechung für zutreffend erachtet, und auf diese Kontrolle durch den Beirat verzichten, welche ohnedies entfällt, wenn ein Beirat nicht vorhanden ist Würde der Gegenansicht zu folgen sein, könnte allein aus der unterbliebenen Vorprüfung durch den Beirat ein formaler Anfechtungsgrund erwachsen, der ohne Rücksicht auf die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Jahresabrechnung zu deren Ungültigerklärung führen müsste Da durch die Jahresabrechnung die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft und die Beitragsanteile der Wohnungseigentümer (vorbehaltlich der gerichtlichen Nachprüfung) endgültig festgelegt werden, kommt dem Abrechnungsbeschluss eine überragende Bedeutung zu, die einer Aufhebung aus bloß formalen Gründen (wenn die Formalie nicht im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist) entgegen steht. Eine Nachholung des Abrechnungsbeschlusses nach jahrelangem Anfechtungsstreit mit möglicherweise demselben Inhalt kann auf die Schwierigkeit stoßen, dass inzwischen ein Eigentümerwechsel eingetreten ist und die Abrechnungsspitzen vielleicht Wohnungseigentümern auferlegt werden müssen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr noch nicht Mitglied der Gemeinschaft waren. Demgegenüber kann es dem anfechtenden Wohnungseigentümer durchaus zugemutet werden, die ohne Beiratsbefassung beschlossene Jahresabrechnung inhaltlich anzugreifen und die konkreten Unrichtigkeiten (nach Einsicht in die Verwaltungsunterlagen) vorzutragen. Im Sinne der Gegenmeinung müsste überdies geprüft werden, ob die fehlende Vorkontrolle des Beirats in der Versammlung ausdrücklich gerügt werden müsste, um die Berufung auf das Fehlen nicht zu verwirken. Somit kommt es hier auch nicht darauf an, ob Streit über die wirksame Einsetzung eines Beirats in der Gemeinschaft besteht. Das Beschlussanfechtungsverfahren ist auch nicht geeignet, etwa die Vorfrage der gültigen Beiratsbestellung zu klären oder auch eventuelle Befangenheitsrügen, wenn etwa dem Beirat vorgeworfen wird, dass er zu verwalterfreundlich sei.

3.

Inhaltliche Mängel der angefochtenen Beschlüsse, die gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, sind nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts nicht ersichtlich. Einen Teil der Rügen haben die Antragsteller schon in der Vorinstanz, zumindest aber in dritter Instanz nicht wiederholt.

4.

Schließlich hat das Landgericht auch rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 1 wegen der Kostenpositionen zu 11) Hausverwaltung aus den Einzelabrechnungen erkennbar ist, dass diese wie alle anderen Kosten nach Miteigentumsanteilen umgelegt worden sind. Auch hinsichtlich der Kosten der Hausverwaltung findet sich keine von § 16 Abs. 2 abweichende Regelung der Kostenverteilung in der Teilungserklärung. Wenn in der Teilungserklärung die Wohneinheiten als Bemessungsfaktor für das Gesamt-Verwalterhonorar angegeben werden, ist damit noch nicht mit der gebotenen Klarheit eine Abbedingung des § 16 Abs. 2 WEG zu entnehmen.

5.

Wegen der Kostenpositionen zu 7) Gerichtskosten und 8) Rechtsanwaltskosten sieht der Senat dagegen Veranlassung, die Teil-Ungültigerklärung durch das Amtsgericht wieder herzustellen. Allerdings sind Rechtsverfolgungskosten zunächst Kosten der sonstigen Verwaltung in Sinne von § 16 Abs. 2 WEG und können, insoweit auch Bestandteil einer Jahresabrechnung sein, ehe aufgrund rechtskräftiger Entscheidung feststeht, wer diese endgültig zu tragen hat. Nach dem Vorbringen der Antragsteller liegen aber zumindest teilweise bereits endgültige gerichtliche Kostenentscheidungen vor, die somit eine undifferenzierte Behandlung nach § 16 Abs. 2 WEG verbieten. Entsprechend dem Antrag der Antragsteller ist deshalb die Erstbeschwerde der übrigen Wohnungseigentümer insoweit zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Teilungültigerklärung der Jahresabrechnung kann auch die beschlossene Verwalterentlassung insgesamt keinen Bestand haben.

Die Gerichtskosten der dritten Instanz sind gemäß § 47 S. 1 WEG von den Antragstellern zu I 1), 2), 4) und 8) zu tragen, da sie mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde ganz überwiegend unterlegen sind.

Dagegen besteht kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden und in § 47 S. 2 WEG zum Ausdruck kommenden Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

Die Festsetzung des Geschäftswerts dritter Instanz beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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