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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 24 W 233/03
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28 II
WEG § 28 III
Allein dadurch, dass die Wohnungseigentümer die Auflistung offener Verbindlichkeiten zur Grundlage eines Sonderumlagebeschlusses machen, tritt keine Zweckbindung der Umlage in dem Sinne ein, dass die Zahlungen nur auf die genannten Verbindlichkeiten geleistet werden dürften. Die Sonderzahlungen sind in der allgemeinen Jahresabrechnung abzurechnen. Es besteht kein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter auf gesonderte Abrechnung der Sonderumlage.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 233/03

In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage Bnnnnnn 8, 1nn Bnnn ,

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2003 - 85 T 346/02 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und die Richterin am Kammergericht Kingreen am 22. November 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 7.393,79 Euro festgesetzt. Gründe:

I.

Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage auf gesonderte Erstellung der Abrechnung einer in der Eigentümerversammlung vom 14.9.2000 beschlossenen Sonderumlage in Anspruch. Der Antragsgegner hat die auf die Sonderumlage geleisteten Zahlungen in die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Wirtschaftsperioden vom 1.5.2000 bis 30.4.2001 und 1.5.2001 bis 31.12.2001 eingestellt.

Durch Beschluss vom 1.8.2002 hat das Amtsgericht - 70 II 140/02 WEG I - den Antrag und den Hilfsantrag (einen Sachverständigen mit der Abrechnung zu beauftragen) zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.2.2003 zurückgewiesen.

Die Antragsteller rügen:

Es handele sich wegen der Bezugnahme auf die zu tilgenden Verbindlichkeiten um eine zweckbestimmte, nicht um eine allgemeine Liquiditäts-Sonderumlage. Bei der Jahresabrechnung für Mai 2000 bis April 2001 habe das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass weder die Rechtsanwaltsgebühren, noch die BEWAG-Fernwärme-Rechnungen, noch die Hausreinigungsrechnungen beglichen worden seien. Aus der Rubrik "weitere Zahlungen" in der Rumpfjahresabrechnung für Mai 2001 bis Dezember 2001 sei nicht erkennbar, ob die Zahlungen im Zusammenhang mit der Sonderumlage getätigt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23.5.2003 zu 85 T 408/02 WEG aufzuheben und wie vorinstanzlich beantragt zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erwidert:

Es gebe - ohne Mehrheitsbeschluss - keinen Indiviualanspruch auf eine gesonderte Abrechnung. Die Sonderumlage habe der Liquiditätsverbesserung dienen sollen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass den Antragstellern schon kein Anspruch auf eine gesonderte Abrechnung der streitgegenständlichen Sonderumlage zusteht, weil die darauf geleisteten Zahlungen bereits in den beschlossenen und nicht für ungültig erklärten Jahresabrechnungen für die Zeiträume Mai 2000 bis April 2001 und Mai 2001 bis Dezember 2001 berücksichtigt sind (§ 28 Abs. 3, Abs. 5 WEG). Dabei kommt es für diese Zahlungen entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht darauf an, ob weitere Verbindlichkeiten offen sind, weil die Jahresabrechnungen als Einnahmen- und Ausgabenrechnungen keine Verbindlichkeiten ausweisen. Auch wenn zur Begründung der Sonderumlage eine Reihe von Verbindlichkeiten genannt worden sind, diente dies lediglich zur Bestimmung der Umlagenhöhe, ohne dass dies eine strikte Bindung in dem Sinne bewirkte, dass die Umlagebeträge nur zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten benutzt werden durften.

Außerdem rechtfertigt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, die allgemeine Zweckbestimmung der Sonderumlage, offene Verbindlichkeiten abzudecken, nicht das Verlangen nach einer gesonderten Abrechnung. Da die Sonderumlage als nachträgliche Erhöhung des Wohngelds zur Begleichung der Schulden der Gemeinschaft die Liquidität wiederherstellen sollte, konnten und mussten die auf sie geleisteten Beträge wie das gezahlte Wohngeld in die Jahresabrechnung eingestellt werden (vgl. BayObLG WuM 1994, 230; KG ZMR 1993, 344; AG Neukölln, Beschluss vom 18.7.2002, Bd. II Bl. 70 ff. = WE 2003, 211; Bärmann/Pick/Merle, 9. Aufl., WEG, § 28 Rdnr. 68; a.A. allerdings für eine Sonderumlage zur Sanierung AG Kerpen ZMR 1998, 376 ff.).

Sofern die Antragsteller nicht zu erkennen vermögen, welche Zahlungen auf die Sonderumlage Berücksichtigung gefunden haben, können sie jedenfalls von dem Antragsgegner gemäß §§ 675, 666, 259 BGB Einsicht in die Unterlagen verlangen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O, § 26 Rdnr. 102, § 28 Rdnr. 96).

Deshalb hat das Landgericht auch ohne Rechtsfehler den Hilfsantrag auf Beauftragung eines Sachverständigen mit der gesonderten Abrechnung für nicht begründet erachtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Die Antragsteller haben als Unterlegene die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Es bestand kein Anlass, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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