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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 24 W 32/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 16 II
Verändert ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Nutzfläche durch Ausbau und Unterteilung seiner Wohneinheit in erheblichem Umfange (hier auf das Dreifache), besteht bei einer ursprünglich auf die bisherige Nutzfläche bezogenen Kostenbeteiligung regelmäßig ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch wenn die Voraussetzungen für die Veränderung der effektiven Nutzfläche durch das Sondereigentum an Dachflächen und Kellerräumen bereits angelegt war. Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssten, hindern den Änderungsanspruch nicht (Abweichung von OLG Frankfurt NZM 2001, 140 u.a.).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 32/04

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Wohnanlage S

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 1) und 2) gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2004 - 85 T 141/00 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht Dr. Lehmbruck am 14. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird gemäß § 28 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. In dem vorliegenden Verfahren erstreben die Beschwerdeführer die Verpflichtung der Antragsgegner zur Zustimmung zu einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auf Grund der Vergrößerung der Wohn- und Nutzfläche der Wohnungen der Beschwerdegegner durch nachträgliche Ausbaumaßnahmen. Das Grundstück der Eigentümergemeinschaft wurde Mitte der achtziger Jahre von dem Beschwerdegegner zu II. 1) mit einem Vier-Familien-Haus bebaut, das über ein Kellergeschoss mit Garage, ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss sowie ein zunächst nicht ausgebautes Dachgeschoss mit Satteldach verfügt. An dem Grundstück wurde durch die Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG begründet. Teilender Eigentümer war der Beschwerdegegner zu II. 1). Durch die Teilung entstanden auf der Straßenseite zwei übereinanderliegende Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 75 m2 und auf der Gartenseite zwei übereinander liegende Wohnungen mit einer Wohnfläche von je ca. 66 m2. Ausgehend von einer Gesamtwohnfläche von 282 m2 entfielen - berechnet nach den anteiligen Wohnflächen - auf die straßenseitigen Wohnungen je 266/1000 Miteigentumsanteile und auf die beiden gartenseitigen Wohnungen je 234/1000 Miteigentumsanteile. Während den beiden straßenseitigen Wohnungen je ein kleiner Kellerraum als Sondereigentum zugeordnet wurde, erhielt die obere gartenseitige Wohnung Nr. 4 außer einem kleinen Kellerraum als Sondereigentum noch einen Raum 4 im Dachgeschoss; der dem teilenden Eigentümer später zugeordneten unteren gartenseitigen Wohnung Nr. 3 wurden als Sondereigentum drei Kellerräume, ein Flur im Keller, die Garage im Keller und der Raum Nr. 3 im Dachgeschoss zugeteilt. Den jeweiligen Eigentümern der Wohnung Nr. 3 bzw. 4 wurde in der Teilungserklärung gestattet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die im Keller und im Boden zu ihrem jeweiligen Sondereigentum gehörenden Räume beliebig zu nutzen und sie, sofern eine behördliche Genehmigung erteilt wird, zu Wohnzwecken aus- und umzubauen. Die Teilungserklärung enthält keine Regelung zur Kosten- und Lastenverteilung, so dass diese sich gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach den Miteigentumsanteilen richtet.

In der Folgezeit machten die Beschwerdegegner (Eigentümer der Wohnung Nr. 3 bzw. Nr. 4) von ihrem in der Teilungserklärung eingeräumten Recht auf Ausbau der Flächen im Keller und im Dachgeschoss Gebrauch. Der Beschwerdegegner zu II. 1) baute den in seinem Sondereigentum stehenden Teil des Dachgeschosses rechts zu einer Wohnung aus und die zwei großen Kellerräume zu Büroräumen um, die auch an die Heizungsanlage und die sanitären Einrichtungen angeschlossen sind. Die Beschwerdegegnerin zu II. 2) baute die in ihrem Sondereigentum stehenden im Dachgeschoss links gelegenen Räume ebenfalls zu einer Wohnung aus. Nach den Angaben der Beschwerdegegner geschah dies in den Jahren 1994 bzw. 1997. In der Eigentümerversammlung vom 29. September 1999 lehnten die Beschwerdegegner zu II. 1) und 2), die nach der Teilungserklärung je ein Objektstimmrecht inne haben, mit ihren zwei Stimmen gegen die beiden Stimmen der Antragsteller zu I. 1) und 2) eine Änderung der Kostenverteilung unter Einbeziehung der neu geschaffenen Wohnflächen ab. Mit ihrer Antragsschrift vom 1. November 1999 haben die Antragsteller beantragt, den Verteilungsschlüssel für die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnanlage entsprechend den neuen Wohn- und Nutzflächen neu festzulegen, hilfsweise den Verteilungsschlüssel für Kosten und Lasten nach den festzustellenden Quadratmetern der Wohn- und Nutzflächen bzw. die sich daraus ergebenden Miteigentumsanteile neu festzulegen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 27. März 2000 die Anträge zurückgewiesen. Durch notarielle Urkunde vom 4. April 2000 teilten die Beschwerdegegner ihre jeweiligen Wohneinheiten Nr. 3 und Nr. 4 zum 12. Januar 2001 in der Weise, dass fortan im Dachgeschoss zwei weitere Sondereigentumseinheiten Nr. 5 und 6 bestanden. Der Beschwerdegegner zu II. 1) war nunmehr Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 5 und die Beschwerdegegnerin zu II. 2) Eigentümerin der Wohnungen Nr. 4 und 6. Die bisherigen Miteigentumsanteile der Einheiten Nr. 3 und 4 wurden unterschiedlich unterteilt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. November 2000 haben die Beteiligten übereinstimmend angegeben, dass das Haus an eine zentrale Ölheizung angeschlossen ist und sich Heizkörper nicht nur in den ausgebauten Räumen des Dachgeschosses, sondern auch in den Kellerräumen sowie in der Garage befinden. Die Beteiligten haben einen Teilvergleich dahin geschlossen, dass für die Zeit ab 1. Januar 2001 die Heizkosten künftig zu 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Wohn- bzw. Nutzfläche abzurechnen seien. Im Rahmen des Teilvergleiches haben die Beteiligten (in erster Linie wohl für die Heizkostenabrechnung) anteilige Wohn- und Nutzflächen vereinbart. Ausgehend von einer Gesamtnutzfläche von nunmehr 472 m2 errechnen die Beteiligten zu I. für sich nach den ursprünglichen Wohnungsgrößen eine Kostenbeteiligung von 159/1000 bzw. 161/1000, während die Eigentümer der Wohnung Nr. 3-6 tragen sollen: 234/1000 und 140/1000 bzw. 238/1000 und 68/1000. Hiergegen haben die Beteiligten zu II. 1) und 2) insbesondere eingewendet, dass ihnen dann zumindest für die beiden weiteren Wohnungen auch je ein weiteres volles Stimmrecht zustehen müsste, und in dem mit der Antragsschrift vom 23. Juli 2002 eingeleiteten Parallelverfahren 70 II 199/02 = 85 T 487/02 Landgericht = 24 W 286/03 KG die Feststellung verlangt, dass nunmehr 6 Stimmrechte bestünden. Diesen Feststellungsantrag haben Amts- und Landgericht in dem Parallelverfahren zurückgewiesen; über die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat noch nicht entschieden. In dem vorliegenden Verfahren hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2004 die Erstbeschwerde der Beteiligten zu I. 1) und 2) zurückgewiesen und damit eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels abgelehnt. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 1) führt zur Vorlage an den Bundesgerichtshof. Von einer vorherigen Verbindung mit dem dieselben Beteiligten betreffenden Parallelverfahren zum Objektstimmrecht hat der Senat abgesehen, weil er die diesbezüglichen Rechtsfragen für geklärt ansieht und eine Abweichung im Sinne des § 28 FGG insoweit nicht beabsichtigt.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. 1) und 2) ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Angesichts der von den Beschwerdeführern erstrebten jährlichen Entlastung von ca. 850,00 EUR ist die erforderliche Beschwer nach § 45 Abs. 1 WEG erreicht, wenn hier nicht sogar längere Zeiträume zu Grunde gelegt werden müssen. Der Senat sieht das Rechtsmittel auch als sachlich gerechtfertigt an und würde einen Anspruch auf Anpassung des Kostenverteilungsschlüssels an die anteiligen Wohn- und Nutzflächen bejahen. Er sieht sich jedoch daran durch die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die wesentlich strengere Anforderungen stellen, gehindert.

1. Das Landgericht hat rechtsgrundsätzlich ausgeführt:

Den Antragstellern stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels in der Weise zu, dass künftig nach Wohn- und Nutzflächen anstatt nach Miteigentumsanteilen abgerechnet wird. Ein derartiger Anspruch lasse sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis in Verbindung mit § 242 BGB noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage herleiten. Enthält die Teilungserklärung keine Regelung über die Kostenverteilung, ist jeder Wohnungseigentümer den übrigen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Größe seines Miteigentumsanteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Die Festlegung der Größe der einzelnen Miteigentumsanteile unterliegt dabei weder einer Bindung an gesetzliche Vorschriften noch an den Wert, die Grundfläche oder die Nutzungsmöglichkeiten des jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentums, was im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung führen kann. Grundsätzlich kann ein Kostenverteilungsschlüssel nur allstimmig über eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG geändert werden, die der Eintragung ins Grundbuch bedarf, um gegen Sondernachfolger zu wirken. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass jeder Wohnungseigentümer eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung verlangen kann, wenn die Verteilung der Kosten und Lasten nach § 16 Abs. 2 WEG wegen einer nicht sachgerechten Festlegung der Miteigentumsanteile zu grob unbilligen und gegen Treu und Glauben verstoßenden Ergebnissen führt, wobei außerdem erforderlich ist, dass außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel grob unbillig erscheinen lassen, was nach einem strengen Maßstab zu prüfen ist. Die Bestimmung der Miteigentumsanteile fällt in den Verantwortungsbereich des teilenden Eigentümers. Daran seien die späteren Wohnungseigentümer gebunden.

2. Bezogen auf den vorliegenden Fall führt der angefochtene Beschluss des Landgerichts aus:

Hier seien schon keine außergewöhnlichen Umstände gegeben, die eine Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels rechtfertigen würden. Die jeweiligen Eigentümer der Einheiten Nr. 3 und 4 seien bereits durch die Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 zum Ausbau der zu ihrem Sondereigentum gehörenden Dach- und Kellerräume berechtigt worden. Die Teilungserklärung enthalte keine Regelung, dass die Miteigentumsanteile nach dem Ausbau den neu geschaffenen Wohn- und Nutzflächen anzupassen wären oder dass von diesem Zeitpunkt an eine veränderte Kostenverteilung gelten solle. Auf die Teilungserklärung sei in den Wohnungskaufverträgen jeweils Bezug genommen worden. Die Beteiligten hätten bei Anlegung des erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes bereits beim Erwerb ihrer Eigentumswohnungen erkennen können, dass die geltende Kostenverteilung nach dem Ausbau der Dach- und Kellerräume zu einer Begünstigung der Eigentümer der Wohnungen Nr. 3 und 4 auf Kosten der Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 führen würde, und sich darauf einstellen können. Ferner würden die Antragsteller durch ein Festhalten am geltenden Kostenverteilungsschlüssel nicht grob unbillig benachteiligt, zumal ihnen der Kostenverteilungsschlüssel bei Erwerb ihrer Wohnungen bekannt war. Im Interesse der Klarheit der Verwaltung müssten von den Wohnungseigentümern Nachteile in Kauf genommen werden, weil sich eine absolut gerechte Kostenverteilung nicht erreichen lasse. Eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels komme deshalb nur bei krassen Missverhältnissen und in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Gehe man von einer Gesamtwohnfläche der Wohnanlage von 446,21 m2 aus, würden auf die Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 jeweils 168/1000 entfallen. Die Kostenbeteiligung nach 266/1000 führe nur zu einer Mehrbelastung der Antragsteller in Höhe von 58,33 %. Dies stelle noch keine grob unbillige Benachteiligung dar, die zu einer Veränderung des Kosten- und Lastenverteilungsschlüssels berechtigen würde. Das sei in der Rechtsprechung bisher erst dann bejaht worden, wenn die betroffenen Miteigentümer auf Grund ihrer Miteigentumsanteile jeweils das Dreifache oder mehr als das Dreifache dessen zu zahlen haben, was sie bei einer sachgerechten Kostenverteilung zu zahlen hätten (BayObLG NJW-RR 1995, 529; OLG Frankfurt NZM 2001, 140). Ein derart grobes Missverhältnis werde im vorliegenden Fall nicht erreicht. Zudem sei die grobe Unbilligkeit des geltenden Verteilungsschlüssels bereits dadurch abgemildert, dass die Heizkosten auf Grund des Teilvergleichs vom 28. November 2000 zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohn- und Nutzflächen abgerechnet würden, während die Abrechnung des Verwalterhonorars und der Gebühren für das Breitbandkabel schon auf Grund des Eigentümerbeschlusses vom 22. Juni 1990 zu TOP 9 nach Einheiten erfolge. Den Geschäftswert hat das Landgericht mit dem zehnfachen Betrag der jährlichen Mehrbelastung für die Einheiten Nr. 1 und 2 in Höhe von 22.000,00 EUR angenommen.

3. Der Senat teilt im Ansatz die Rechtsauffassung des Landgerichts, dass ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels besteht, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an ihn grob unbillig erscheinen ließen und die Bindung damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstieße (KG NJW-RR 1991, 1169; NZM 1999, 257 = FGPrax 1999, 17 = ZMR 1999, 64; FGPrax 2004, 7 = ZfIR 2003, 867). Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels kommt in Betracht, wenn sich die Regelung in der Teilungserklärung als von Anfang an verfehlt oder unzweckmäßig erweist, etwa weil sie zu wenig auf die Besonderheiten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft abgestimmt ist, wenn eine nicht sachgerechte Festlegung der Miteigentumsanteile vorliegt oder die Anlage anders als geplant errichtet wurde oder nachträglich verändert wird (OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 101 = ZMR 2001, 378; FGPrax 2003, 209 = ZMR 2003, 767). Die Frage der groben Unbilligkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Kosten in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch sein Wohnungseigentum verursachten Kosten stehen, wobei in erster Linie die anteilige Wohn- und Nutzfläche maßgebend ist (BayObLGZ 1991, 396 = NJW-RR 1992, 342; OLG Hamm FGPrax 1996, 176 = ZMR 1996, 503; ZMR 2003, 286 = MittBayNot 2003, 296). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich jeder Wohnungseigentümer darauf verlassen können soll, dass der gesetzliche oder in der Teilungserklärung vorgesehene Verteilungsschlüssel grundsätzlich weiterhin Geltung hat und alle bindet; außerdem kann sich jeder Wohnungseigentümer bei Erwerb der Wohnung über den geltenden Kostenverteilungsschlüssel informieren und darauf einstellen (BayObLG NZM 2001, 290 = ZWE 2001, 320 = ZMR 2001, 473; ZMR 2001, 997 = ZWE 2002, 31; NJW-RR 1995, 529 = WuM 1995, 217; BayObLGZ 1991, 396 = NJW-RR 1992, 342). Ausgeschlossen wird die Änderung des Verteilungsschlüssels, wenn die Kostenmehrbelastung in den Risikobereich des benachteiligten Eigentümers fällt, etwa wenn sich der beabsichtigte Ausbau verzögert (KG FGPrax 2004, 7 = ZfIR 2003, 867; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1547 = NZM 1998, 867; NZM 1999, 81 = FGPrax 1998, 212). In der praktischen Anwendung hat die Rechtsprechung die Anforderungen an einen Änderungsanspruch jedoch überspannt. So hat das Bayerische Oberste Landesgericht einen Änderungsanspruch allerdings bejaht, wenn gegenüber der anteiligen Wohnfläche eine dreifache Kostenbelastung (300 % oder 200 % über der normalen Belastung) vorlag (BayObLG NJW-RR 1992, 342 bzw. NZM 2001, 290 = ZMR 2001, 473 = ZWE 2001, 320). In der Rechtsprechung ist dagegen ein Änderungsanspruch selbst bei einer Mehrbelastung bis 59 % (OLG Frankfurt NZM 2001, 140) versagt worden (Einzelnachweise bei Engelhardt in Münch/Komm, BGB 4. Aufl., WEG § 16 Rdn. 18). Nach diesen Grundsätzen läge die Mehrbelastung der Antragsteller in der Größenordnung von 58,33 % (nach den Berechnungen des Landgerichts 266/1000 statt 168/1000) und müsste damit hingenommen werden. Von dieser Rechtsprechung beabsichtigt der Senat auf Grund der nachfolgenden Erwägungen abzuweichen. Er würde die Sache an das Landgericht zur Feststellung der anteiligen und auch getrennt vermietbaren Wohn- und Nutzflächen und zur gerichtlichen Festlegung des Kostenverteilungsschlüssels (mit Ausnahme der bereits geregelten Heizkosten) zurückverweisen. Er hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Verändert ein Wohnungseigentümer die ihm zustehende Wohn- oder Nutzfläche durch Ausbau und Unterteilung seiner Wohneinheit in erheblichem Umfange (hier: auf das Dreifache), besteht bei einer ursprünglich auf die bisherige Nutzfläche bezogene Kostenbeteiligung regelmäßig ein Anspruch der anderen Wohnungseigentümer auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, auch wenn die Voraussetzungen für die Veränderung der effektiven Nutzfläche durch das Sondereigentum an Dachflächen und Kellerraum bereits angelegt waren. Reine Prozentgrenzen (nach der Rechtsprechung bis 59 %), bis zu denen Mehrbelastungen hingenommen werden müssen, hindern den Änderungsanspruch nicht. Nach der Teilungserklärung und nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts wurde das Wohngebäude als Vier-Familien-Haus mit vier annähernd gleich großen Wohnungen errichtet, nämlich mit zwei straßenseitigen Wohnungen von jeweils ca. 75 m2 und zwei gartenseitigen Wohnungen mit jeweils ca. 66 m2 Wohnfläche. In der Teilungserklärung vom 29. Januar 1986 bestimmte der teilende Eigentümer die Miteigentumsanteile exakt nach der Gesamtwohnfläche und den auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Quadratmeterzahlen. Allerdings erstreckte er das Sondereigentum der Wohnung Nr. 4 auf einen zunächst nicht als Wohnraum ausgebauten Raum im Dachgeschoss und das Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 sowohl auf einen nicht als Wohnraum ausgebauten Raum im Dachgeschoss und zusätzlich auf große Kellerräume sowie eine Garage. Für die beiden damals noch nicht ausgebauten Räume im Dachgeschoss war in der Teilungserklärung ein Ausbaurecht vorgesehen, von dem zwischenzeitlich Gebrauch gemacht wurde; gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250 = NJW 1968, 499; BGHZ 73, 150 = NJW 1979, 870) wurden die beiden ausgebauten Dachgeschosswohnungen ohne Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu selbständigen Wohneinheiten Nr. 5 und Nr. 6 abgetrennt. Nach dem Akteninhalt wurden von den der Wohnung Nr. 3 zugeordneten Kellerräumen zwei Räume von 48 m2 bzw. 17 m2 an die Zentralheizungsanlage und an die sanitären Einrichtungen angeschlossen und als Büroräume hergerichtet und vermietet, auch die Garage mit 24,8 m2 erhielt einen Heizungsanschluss und wurde vermietet. Gegenüber den ursprünglich vier Wohnungen mit Nebengelass im Dachgeschoss und im Keller sind damit erheblich mehr Einheiten getreten, die auch noch getrennt genutzt werden können. Auch wenn der Ausbau der Dachgeschoss- und Kellerräume durch entsprechende Ausbaurechte in der Teilungserklärung gedeckt war, kann den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, dass sie dies von vornherein hätten erkennen können und dass sie sich nunmehr für alle künftigen Zeiten damit abfinden müssten. Aus der Einschränkung des Änderungsanspruchs für den teilenden Eigentümer, der sich für die Zeit seines verzögerten Ausbaus keine Sonderregelung vorbehält, kann auch nicht etwa im Umkehrschluss gefolgert werden, dass dem teilenden Eigentümer die von ihm selbst festgelegten Sondervorrechte in der Teilungserklärung erhalten bleiben müssten (Würfel WE 2000, 100 bezeichnet die Teilungserklärung als "die wohl mit Abstand undemokratischste Rechtsnorm in unserem Staat"). Im Anschluss an Jennißen (Verwalterabrechnung nach dem WEG, 5. Aufl., S. 30) hält der Senat jedenfalls einen Änderungsanspruch für gegeben, wenn die Wohn- oder Nutzfläche vom Miteigentumsanteil mehr als 25 % abweicht. Dem Änderungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bewirtschaftungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums bereits teilweise nach einem anderen Verteilungsschlüssel berechnet werden (Heizkosten). Entscheidend ist vielmehr, dass dem benachteiligten Wohnungseigentümer nicht auf Dauer eine erhebliche Kostenmehrbelastung zugemutet werden darf.

5. Dem Änderungsanspruch hinsichtlich des Kostenverteilungsschlüssels können die Antragsgegner nicht entgegensetzen, dass auch ihr Stimmgewicht verändert werden müsste. Wäre in der Teilungserklärung nichts geregelt oder auf das Gesetz verwiesen, würde sich durch die inzwischen durchgeführte Unterteilung der Wohneinheiten Nr. 3 und 4 auch das Stimmgewicht ändern, denn das Gesetz sieht als Regelfall das Kopfstimmrecht vor (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG). Danach hängt das Stimmgewicht allein von der Zahl der Wohnungseigentümer ab und kann ständig wechseln, wenn sich nämlich die Zahl der in einer Hand befindlichen Wohneinheiten durch Veräußerung oder Erwerb ändert. Als Korrektiv dieser Stimmverteilung bleibt nach dem Gesetz nur, dass auch ein Mehrheitseigentümer, der im Ergebnis nur über eine einzige Stimme verfügt, die Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung bei jeder Mehrheitsentscheidung notfalls gerichtlich überprüfen lassen kann. Da im vorliegenden Fall allerdings das Stimmrecht an die Zahl der Wohnungen geknüpft ist (Objektstimmrecht), ist nach überwiegender Rechtsauffassung eine Verschiebung der Stimmgewichte auch durch Unterteilung von Wohneinheiten nicht möglich, so dass nur eine Quotelung des Stimmrechts für die unterteilten Einheiten verbleibt (KG NZM 2000, 671; Briesemeister NZM 2000, 992; a.A. Wedemeyer NZM 2000, 638). Das hängt damit zusammen, dass nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 49, 250; 73, 150) die Unterteilung von Wohnungseigentumsrechten ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer für zulässig gehalten wird, wenn es deren Rechte nicht beeinträchtigt, wobei eine Vermehrung der Kopfstimmrechte als im Gesetz angelegt für unschädlich erachtet wird. Im Falle des Objektstimmrechts kann aber die Zulässigkeit der zustimmungsfreien Unterteilung nur durchgehalten werden, wenn damit das Stimmgewicht der übrigen Wohnungseigentümer nicht beeinträchtigt wird. Da jeder Wohnungseigentümer an der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt sein muss, bleibt nur der Ausweg einer Quotierung des Objektstimmrechts der unterteilten Wohnung, wobei die mit minderem (aber nicht etwa gemeinsam, sondern je selbstständig ausübbarem) Stimmgewicht ausgerüsteten Wohnungseigentümer wie beim Kopfstimmrecht auf den allgemeinen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung verwiesen werden können. Wollte man das bloße Quotenstimmrecht für die "unterteilten" Wohnungseigentumsrechte aufgeben und ihnen trotz des vereinbarten Objektstimmrechts dennoch eine volle Stimme zubilligen, wäre dies eine fühlbare Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer, die in den Fällen des Objektstimmrechts entgegen BGHZ 49, 250; 73, 150 folglich eine zustimmungsfreie Unterteilung immer ausschließen würde (KG NZM 1999, 850 = FGPrax 1999, 90; OLG Düsseldorf NJW-RR 1990, 521; OLG Hamm ZWE 2002, 489).

Ende der Entscheidung

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