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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 24 W 322/02
Rechtsgebiete: WEG, ZVG


Vorschriften:

WEG § 25 II 1
ZVG § 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 322/02

In der Wohnungseigentumssache

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2002 - 85 T 466/01 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und die Richterin am Kammergericht Hinrichs am 19. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 1.533,78 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu I. (Antragstellerinnen) und zu II. sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage. Die Beteiligte zu III. ist die amtierende Verwalterin, die Beteiligte zu IV. die frühere Verwalterin der Wohnanlage. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerinnen die Ungültig-erklärung von Eigentümerbeschlüssen erstrebt, die in der Eigentümerversammlung vom 5. Juni 2001 gefasst worden sind. In dritter Instanz geht es lediglich noch um den Eigentümerbeschluss zu TOP 15. In der Teilungserklärung ist zum Stimmrecht der Wohnungseigentümer keine Regelung getroffen worden, so dass das Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG gilt. Eine Reihe von Wohnungen verschiedener natürlicher und juristischer Personen stehen unter der einheitlichen Zwangsverwaltung einer einzigen Zwangsverwalterin. Die Beteiligten streiten u. a. darum, ob die Zwangsverwalterin entsprechend den von ihr vertretenen natürlichen und juristischen Personen fünf Stimmrechte in der Eigentümerversammlung besitzt, oder wegen der einheitlichen Zwangsverwaltung nur ein einziges Kopfstimmrecht ausgeübt werden kann.

In der Eigentümerversammlung am 5. Juni 2001 wurde zu TOP 15 folgender Beschluss gefasst:

Die Gemeinschaft ermächtigt die Hausverwaltung Bnnn Hnn un Gnn GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Pnn Snnnn , auf den Namen der Gemeinschaft "WEG Snnnnnnn " ein Konto zu eröffnen und zu führen.

Hiervon betroffen sind von der Gemeinschaft zu führende Wohngeld- und Festgeld-Konten sowie andere notwendige Konten.

Die Kontoverfügung wird der Verwaltung erteilt.

Die Verwaltung ist berechtigt, alle hierfür erforderlichen Unterlagen zu Lasten der Gemeinschaft bei Behörden oder sonstigen Dritten anzufordern.

Das Konto darf nur im Guthaben-Bereich geführt werden.

Abstimmungsergebnis:

JA-Stimmen: 9 Stimmen

Nein-Stimmen: 4 Stimmen

Der Beschlussantrag wurde angenommen.

Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2001 den Anfechtungsantrag zurückgewiesen und sich in den Gründen ausschließlich mit dem Eigentümerbeschluss zu TOP 4 befasst hat, haben die Antragstellerinnen in zweiter Instanz erklärt, dass mit der Anfechtung aller Eigentümerbeschlüsse in der Versammlung vom 5. Juni 2001 (das Versammlungsprotokoll lag bei Eingang der Anfechtungsschrift noch nicht vor) auch der Eigentümerbeschluss zu TOP 15 erfasst werden sollte. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2002 den Anfechtungsantrag zu TOP 4 durchgreifen lassen, den Anfechtungsantrag zu TOP 15 jedoch zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen bleibt erfolglos.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerinnen ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig, jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die Rechtsbeschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

Rechtlich einwandfrei vertritt das Landgericht die Auffassung, dass ein Zwangsverwalter, der in einer Eigentümerversammlung für mehrere Eigentümer von verschiedenen Einheiten auftritt, hinsichtlich deren eine Zwangsverwaltung angeordnet ist, auch bei Bestehen des Kopfstimmrechts bei Abstimmungen nicht nur ein einziges Kopfstimmrecht, sondern mehrere Kopfstimmrechte entsprechend der Anzahl der von ihm vertretenen Eigentümer (auch wenn diese mehrere Wohneinheiten inne haben) besitzt. Dies folgt zum einen aus dem Sinn und Zweck der Zwangsverwaltung nach § 152 ZVG, wonach der Zwangsverwalter die zwangsverwaltete Einheit eines Wohnungseigentümers als Sondervermögen zu verwalten hat, um aus den Erträgen des zwangsverwalteten Eigentums den Gläubiger zu befriedigen. Dabei hat der Zwangsverwalter jede einzelne unter Zwangsverwaltung stehende Einheit gesondert zu verwalten. Die Wohneinheiten können auch völlig getrennt voneinander aus der Zwangsverwaltung wieder herausfallen bzw. neue Wohneinheiten können hinzu kommen. Stehen allerdings sämtliche Einheiten im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person und besitzt diese keine weiteren Einheiten, hat der Zwangsverwalter bei dem gesetzlichen Kopfstimmrecht nach § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG ebenfalls nur eine Stimme in der Eigentümerversammlung. Daraus ist abzuleiten, dass dann, wenn eine oder mehrere Einheiten verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen gehören, dem Verwalter auch bei einem Kopfstimmrecht entsprechend der Personenzahl mehrere Stimmrechte zukommen. Anderenfalls wäre die Vervielfachung der Stimmrechte davon abhängig, dass für jede natürliche oder juristische Person ein anderer Zwangsverwalter eingesetzt wird. Die Bezeichnung "Partei kraft Amtes" führt demgemäß nicht dazu, dass über das Vertretungsinstitut der Zwangsverwaltung die unterschiedlichen Kopfstimmrechte verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu einem Stimmrecht verschmolzen werden.

Nach den verfahrensfehlerfreien und in dritter Instanz auch nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Beschlussantrag zu TOP 15 mit den 5 Kopfstimmen der Zwangsverwalterin mehrheitlich angenommen worden. Damit liegt insoweit ein formell ordnungsmäßiger Mehrheitsbeschluss vor.

Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, dass die Einrichtung eines weiteren Bankkontos für die Gemeinschaft nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstößt, zumal wenn dies neu einzurichtende Konto als Festgeldkonto genutzt werden kann. Auch gegen die Errichtung als offenes Treuhandkonto für die Gemeinschaft sind keine Bedenken ersichtlich. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht kein Hindernis für die Bevollmächtigung zur Einrichtung eines zusätzlichen Kontos für die Gemeinschaft darin gesehen hat, dass der Geschäftsführer der früheren Verwalterin in der Vergangenheit die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Zur Begründung des Landgerichts hinzuzufügen ist, dass ein WEG-Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 WEG ohnehin die unentziehbare Aufgabe hat, gemeinschaftliche Gelder zu verwalten, wozu regelmäßig die Einrichtung von Bankkonten zur Bewältigung des Zahlungsverkehrs gehört.

Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerinnen als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen besteht kein hinreichender Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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