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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 16.01.2006
Aktenzeichen: 24 W 50/05
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1
WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1
WEG § 47
Einem Verwalter dürfen in einem Wohngeldverfahren keine Kosten auferlegt werden, weil er nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht Beteiligter ist (Aufgabe von KG, NZM 2005, 462).
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 24 W 50/05

In der Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin dritter Instanz gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. August 2004 - 85 T 486/03 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Harte, die Richterin am Kammergericht Hinrichs und die Richterin am Kammergericht Kingreen am 16. Januar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird zu 2. teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten beider Instanzen zu tragen und dem Antragsgegner dessen außergerichtliche Kosten beider Instanzen zu erstatten. Im Übrigen wird eine Erstattung nicht angeordnet.

Die Gerichtskosten dritter Instanz haben die Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf den Wert von 50 % der Gerichtskosten der ersten beiden Instanzen und von 50 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in den ersten beiden Instanzen festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller, vertreten durch die ehemalige Verwalterin, die Beschwerdeführerin dritter Instanz, haben den Antragsgegner wegen Wohngeldforderungen in Anspruch genommen, die teilweise bereits erfüllt, teilweise verjährt waren. Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluss vom 8.7.2003 - 70 II 174/02 WEG - den Antrag zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 27.8.2004 - 85 T 486/03 WEG - hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und u.a. der Beschwerdeführerin dritter Instanz die Gerichtskosten beider Instanzen und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu je 50 % auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin dritter Instanz habe nach dem Veranlasserprinzip Kosten zu tragen, weil sie bereits erfüllte Forderungen über zwei Instanzen geltend gemacht habe. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin dritter Instanz insbesondere mit der Auffassung, ihr könnten keine Kosten auferlegt werden, da sie an dem Verfahren nicht beteiligt sei.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nach §§ 27 Abs. 2, 20a Abs. 2 FGG zulässig, da sie in dem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weder formell noch materiell Beteiligte war (vgl. BayObLG WE 1991, 39; Bärmann/PickMerle, 9. Aufl., WEG, § 47 Rdnr. 62).

Der Sache nach ist die Rechtsbeschwerde auch begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG.

Wie die Beschwerdeführerin dritter Instanz zu Recht rügt, können einem Verwalter die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten eines anderen, von ihm nicht vertretenen Beteiligten nur in einem Verfahren auferlegt werden, an dem er formell beteiligt ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., Rdnr. 5; Niedenführ/Schulze, 7. Aufl., WEG, § 47 Rdnr. 18). Dem Verwalter in einem Wohngeldverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG zwischen den nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG beteiligten Wohnungseigentümern, in dem er nur diese vertritt und nicht selbst Beteiligter ist, dürfen nicht die Mehrkosten auferlegt werden (unter Aufgabe von KG NZM 2005, 462), weil es an einem Verfahrensrechtsverhältnis fehlt (vgl. Drasdo, NJW-Spezial 2005, 245).

Das ist hier zu Unrecht hinsichtlich der Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners der ersten beiden Instanzen unter dem Gesichtspunkt geschehen, dass die Beschwerdeführerin dritter Instanz bereits erfüllte Forderungen rechtshängig gemacht hat. Insoweit trifft die Kostenlast die unterlegenen Antragsteller, die auf die gesonderte Geltendmachung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen die Beschwerdeführerin dritter Instanz verwiesen werden (vgl. Drasdo a.a.O.).

Die Kostenentscheidung dritter Instanz beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller als Unterlegene die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen haben. Es bestand keine Veranlassung, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz anzuordnen.

Der Geschäftswert dritter Instanz war gemäß § 48 Abs. 3 WEG festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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