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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 24 W 6774/00
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 101
WEG § 15 I
WEG § 15 III
BGB § 571
1. Der Anspruch auf Gebrauchsregelung und Herausgabe von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kellerräumen an die Gemeinschaft kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und ohne Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden.

2. Dem Herausgabeanspruch kann jedenfalls dann nicht der Anspruch auf Kellerneuverteilung entgegengehalten werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung jede Gebrauchsregelung einer Vereinbarung bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers, aber auch gegen seinen Willen keine Vereinbarung zustande kommen kann.

3. Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so dass er aus dem Mietverhältnis auch nicht langer die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.


KAMMERGERICHT Beschluss

24 W 6774/00

In der Wohnungseigentumssache

hat der 24. Zivilsenat des Kammergerichts auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. März 2000 - 85 T 341/99 WEG - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Dr. Briesemeister, die Richterin am Kammergericht Kingreen und den Richter am Kammergericht B.-D Kuhnke am 26. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und in Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 1. November 1999 - 76 II (WEG) 290/98 - werden die Antragsgegner zu II. 1. und 2. verpflichtet, als Gesamtschuldner den als Luftschutzraum ausgewiesenen Kellerraum und den Vorraum jeweils unmittelbar neben dem Treppenabgang des Hauses Nr. 50 gelegen, zu räumen und an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters herauszugeben.

Von den Gerichtskosten erster Instanz hat der Antragsteller 3/8 und haben die Antragsgegner zu II. 1. und 2. 5/8 zu tragen.

Die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten mit Ausnahme des Verwalters bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage, die aus den kleinen Mehrfamilienhäusern Nr. 46 bis 52 besteht, wobei die beiden Häuser Nr. 50 und Nr. 52 durch einen gemeinsamen Keller verbunden sind. Der Antragsteller ist seit dem 4. September 1996 Eigentümer der Wohnung Nr. 6 (18), dem das Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. 6 im Hause 50 zugeordnet ist. Den Antrags- und Beschwerdegegnern zu II. 1. und 2. gehört die Wohnung Nr. 2 (14), der das Sondereigentum an dem Keller Nr. 2 im Hause 50 zugeschrieben ist. Die tatsächliche Verteilung der Keller entsprach teilweise schon seit dem Beginn der Eigentümergemeinschaft nicht der notariellen Teilungserklärung vom 16. August 1980. Aus den drei nebeneinander liegenden kleineren Kellerräumen des Hauses Nr. 50 mit den Bezeichnungen Nr. 4, Nr. 2 und Nr. 6 wurden zwei Kellerräume (also je eineinhalbfach so groß) gebildet, von denen der Antragsteller einen erhielt. Statt des bei der tatsächlichen Verteilung weggefallenen mittleren Kellerraums Nr. 2 erhielten die Antragsgegner zu I. 1. und 2. den ehemaligen Luftschutzkeller und zwei angrenzende Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Sondereigentum erklärt und demgemäss Gemeinschaftseigentum geblieben sind. Der Antragsgegner zu I. 1. wohnt seit seiner Geburt in dem Hause. Seine Eltern hatten seine jetzige Wohnung als Mieter inne, ihnen waren auch die jetzigen Kellerräume zugewiesen. Nach der der Teilungserklärung beigefügten Gemeinschaftsordnung, die zum Inhalt des Sondereigentums gemacht und im Grundbuch eingetragen wurde, hat jeder Wohnungseigentümer das Recht zur Mitbenutzung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Räume, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Grundstücksflächen. In der Gemeinschaftsordnung § 2 Abs. 2 heißt es:

"Die Raumeigentümer können den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung im einzelnen regeln; dies gilt auch für die Gartenanlagen sowie für etwa vorhandene Kinderspielplätze, Teppichklopfplätze, Wäschetrockenplätze und Kraftfahrzeugabstellplätze, soweit solche Anlagen und Einrichtungen nicht im Sondereigentum eines einzelnen Raumeigentümers stehen oder einem Sondernutzungsrecht zu Gunsten eines einzelnen Raumeigentümers unterliegen."

Mit dem am 29. Juli 1998 eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller, soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, die Herausgabe der von den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. inne gehaltenen Kellerräume an die Gemeinschaft zu Händen des Verwalters. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1. November 1999 den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. März 2000 die hiergegen gerichtete Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die nach § 45 Abs. 1 WEG erforderliche Beschwer erreicht. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG). Einem Individualanspruch des Antragstellers nach § 15 Abs. 3 WEG steht nach Auffassung des Landgerichts entgegen, dass zunächst die Eigentümergemeinschaft über die Neuverteilung der Keller entscheiden müsse, was bisher noch nicht geschehen sei. Den Individualanspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes sieht das Landgericht nicht als Verfahrensgegenstand an.

1. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden baulichen Zustandes der Kellerräume nicht (mehr) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Zwar hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 26. Februar 1999 auch einen derartigen Antrag erweiternd gestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 24. September 1999 vor dem Amtsgericht hat der Antragsteller die Antragserweiterung aber nicht aufrechterhalten, sondern lediglich die in der Antragsschrift gestellten Anträge gestellt. Hierin ist eine Rücknahme der Antragserweiterung zu sehen. Klarzustellen ist insofern, dass durch die Teilrücknahme über den Anspruch auf ordnungsmäßige Erstherstellung in diesem Verfahren nicht zu entscheiden ist. Im Rahmen der Kellerneuverteilung wird aber, falls keine andere Vereinbarung der Beteiligten zustande kommt, der aus der Teilungserklärung ersichtliche bauliche Zustand des Kellers herzustellen sein.

2. Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit sich der Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG mit dem Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG deckt, insofern als eine Kellerneuverteilung unter Einbeziehung des Verwalters zu erfolgen hat und eine im Gebrauchsregelungsverfahren der Wohnungseigentümer untereinander ergehende Entscheidung auch den Verwalter bindet, hier zum Beispiel insofern, als der Verwalter gegebenenfalls die herauszugebenden Räume in Besitz nehmen müsste. In der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) vertritt der Bundesgerichtshof allerdings die Auffassung, dass - ungeachtet einiger Überschneidungen - § 15 WEG hinsichtlich der Gebrauchsregelung gegenüber § 21 WEG eine Spezialregelung darstelle, welche die allgemeine Vorschrift des § 21 WEG verdrängt. Im vorliegenden Fall kann jedoch offen bleiben, ob sich der Individualanspruch des Antragstellers auch aus § 21 Abs. 4 WEG ergibt, weil jedenfalls § 15 Abs. 3 WEG anzuwenden ist.

3. Zutreffend bejaht das Landgericht die Einzelantragsbefugnis des Antragstellers nach § 15 Abs. 3 WEG. Danach kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

4. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die von den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. inne gehaltenen Kellerräume sich im gemeinschaftlichen Eigentum befinden. Nach der Teilungserklärung, die der Senat auch als Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit auszulegen hat, sind diese Kellerräume weder zum Sondereigentum erklärt noch ist ein Sondernutzungsrecht daran begründet worden, insbesondere nicht zu Gunsten der Antragsgegner zu II. 1. und 2. Den Antragsgegnern zu II. 1. und 2. ist vielmehr der Kellerraum Nr. 2 im Hause 50 zugewiesen, der allerdings gegenwärtig je zur Hälfte dem Kellerraum Nr. 4 bzw. dem Kellerraum Nr. 6 baulich zugeteilt ist. Auch wenn dieser Kellerraum gegenwärtig faktisch nicht benutzbar ist, ergibt sich allein daraus keine Zuweisung anderer im Gemeinschaftseigentum stehenden Räume, mag auch bis zur Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes vorübergehend eine derartige Nutzung durch die Antragsgegner zu II. 1. und 2. zu dulden sein. Nach der bereits genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 (NJW 2000, 3500) kann ein Sondernutzungsrecht nur durch Vereinbarung, also praktisch nur nach dem Grundbuchstand entstehen. Weder durch Mehrheitsbeschluss noch durch mehrheitliche Billigung kann ein ausschließliches Nutzungsrecht eines Wohnungseigentümers an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räumen begründet werden.

5. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann der Antragsteller bezüglich der Herausgabe des Gemeinschaftseigentums an die Gemeinschaft nicht darauf verwiesen werden, dass die Gemeinschaft zunächst eine Kellerneuverteilung vornehmen müsste und erst nach Misslingen solcher Versuche der Eigentümergemeinschaft die Wohnungseigentumsgerichte eine Ersatzlösung bereitstellen müssten. Allerdings hat der Senat insbesondere bei der Beseitigung unzulässiger baulicher Veränderungen darauf hingewiesen, dass der Durchsetzung derartiger Ansprüche entgegenstehen kann, dass durch die Beseitigung der baulichen Veränderung ein Zustand entsteht, der Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwalter widerspricht, und deshalb zuvor von der Eigentümergemeinschaft (notfalls mit Hilfe des Gerichts) eine Gesamtkonzeption für die endgültige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustandes geschaffen werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 1991, 24 W 154/91, NJW-RR 1991, 1299). Grundsätzlich bestehen keine rechtlichen Bedenken, dies auch auf den Fall anzuwenden, dass eine Gebrauchsregelung bekämpft wird, aber die endgültige ordnungsmäßige Gebrauchsregelung noch nicht festgelegt ist. Dennoch kann der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht darauf verwiesen werden, dass zunächst die Gemeinschaft aus eigener Kraft versuchen müsste, eine neue, der Teilungserklärung entsprechende Gebrauchsregelung zu finden. Denn das Landgericht hat übersehen, dass nach § 2 Abs. 2 der zum Grundbuchinhalt gewordenen Gemeinschaftsordnung abweichend vom Gesetz jedwede Gebrauchsregelung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums nur durch Vereinbarung erfolgen kann, jedoch nicht durch Mehrheitsbeschluss.

6. Entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Auffassung kann § 2 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung nicht als unwirksam, insbesondere als "Redaktionsversehen" aufgefasst werden. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung als Grundbuchinhalt sind nach objektiven Grundsätzen auszulegen, im Zweifel ist die Auslegung maßgebend, die dem Wortlaut am nächsten kommt. Wenn das WEG zwischen Vereinbarungen und Mehrheitsbeschlüssen unterscheidet, kann die Verwendung des Begriffes "Vereinbarung" regelmäßig nicht als unbeachtlich angesehen und durch den Begriff "Mehrheitsbeschluss" ersetzt werden. Dies mag angehen, wenn etwa Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung von einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden, was praktisch dazu führen könnte, dass diese Verwaltungsmaßnahmen ständig scheitern würden. Soweit es um die Gebrauchsregelung geht, ist dies anders. Darüber verhält sich im einzelnen § 15 WEG. Dieser sieht ein Stufenverhältnis in der Weise vor, dass eine Gebrauchsregelung nach dem Interesse der Gesamtheit nur verlangt werden kann, wenn die Angelegenheit durch Eigentümerbeschluss nicht geregelt ist. Einer Regelung durch Mehrheitsbeschluss geht aber eine Gebrauchsregelung durch Vereinbarung vor. Wenn die Wohnungseigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln dürfen, dann schließt dies auch die Möglichkeit ein, in der Gemeinschaftsordnung vorzusehen, dass der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nur durch Vereinbarung näher festgelegt werden kann. Auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG können die Wohnungseigentümer von den Vorschriften des WEG abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist Da aber nach dem WEG kein Verbot besteht, für Gebrauchsregelungen eine Vereinbarung vorzuschreiben, wie sie § 15 Abs. 1 WEG sogar selbst als Beispiel nennt, kann die Regelung in der Gemeinschaftsordnung nicht als rechtlich unwirksam betrachtet werden. Anders als etwa bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung geht es bei der Gebrauchsregelung auch nicht um die Ermöglichung des gemeinschaftlichen Gebrauches, sondern lediglich darum, ob dessen Modifizierung bestimmt werden kann. Scheitert eine derartige Modifizierung, bleibt es bei dem allgemeinen gemeinschaftlichen Gebrauch. Soweit es um die Kellerverteilung geht, ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnung ein eigener Kellerraum als Sondereigentum zugeordnet. Sofern also keine Vereinbarung zustande kommt, bleibt es bei der in der Teilungserklärung vorgesehenen Kellerverteilung. Ein Bedürfnis, über die Bindung an eine Vereinbarung hinwegzugehen, ist also insoweit nicht gegeben. Mit der Beschränkung der Gebrauchsregelung nur durch Vereinbarung ist im Übrigen auch die Kompetenz des Wohnungseigentumsgerichts zur Schaffung einer Ersatzlösung eingeschränkt. Denn auch der Richter ist nach § 43 Abs. 2 an eine Vereinbarung gebunden. Auch sonst ist das Gericht nicht befugt, Regelungen zu ersetzen, die einer Vereinbarung bedürfen, es sei denn, dass der durch Vereinbarung geschaffene Zustand grob unbillig ist und ein Änderungsanspruch besteht.

7. Wenn die Neuregelung des Gebrauchs von einer Vereinbarung, also einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer, abhängig ist, kann ein Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, dass sein Individualanspruch auf Schaffung eines ordnungsmäßigen Gebrauchs davon abhängig sein soll, dass die Eigentümergemeinschaft zunächst eine privat-autonome Lösung sucht. Dies kann nur gelten, wenn insoweit ein Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft möglich und insoweit regelmäßig auch eine Ersatzlösung durch das Gericht denkbar ist. Wenn jedoch die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist, kommt es auch auf die Zustimmung des Antragstellers selbst an. Wenn dieser, wie hier, die Herstellung eines der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Zustandes wünscht, erscheint das Zustandekommen einer Vereinbarung äußerst unwahrscheinlich. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass nach Erlass des angefochtenen Beschluss des Landgerichts ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer herbeigeführt worden ist, durch den mit 15 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung die weitere Nutzung der bisher inne gehaltenen Kellerräume durch die Antragsgegner zu II 1. und 2. am 6. Juni 2000 zu TOP 10 bis 12 gebilligt worden ist. Dieser Beschluss ist auch bestandskräftig geworden. Als zwischen den Beteiligten unstreitige Tatsache könnte er auch in dritter Instanz berücksichtigt werden. Rechtliche Auswirkungen ergeben sich dadurch in zwei Richtungen. Zum einen ergibt sich, dass eine Regelung durch die Eigentümergemeinschaft im Sinne des Antragstellers nicht zu erwarten ist. Zum anderen ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 auch geklärt, dass selbst durch diesen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss ein Sondernutzungsrecht zu Gunsten der Antragsgegner zu II. 1. und 2. nicht begründet worden sein kann. Der Senat stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsbeschwerde nicht deshalb durchgreift, weil die Gemeinschaft sich nach Erlass des angefochtenen Beschluss einer Regelung im Sinne des Antragstellers verschlossen hat, sondern darauf beruht, dass der Antragsteller nicht auf eine vorherige Regelung durch Mehrheitsbeschluss verwiesen werden kann, weil hier ausnahmsweise nach der Teilungserklärung eine Vereinbarung für eine Kellerneuverteilung erforderlich ist.

8. Der Herausgabeanspruch des Antragstellers kann nicht als verwirkt angesehen werden. Soweit im Falle baulicher Veränderungen nach einer Reihe von Jahren der Beseitigungsanspruch verneint wird, beruht dies darauf, dass nach dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Verstoß nach § 22 Abs. 1 WEG innerhalb angemessener Zeit und je nach der Schwere des Eingriffes von Seiten der anderen Wohnungseigentümer dagegen vorgegangen wird. Geschieht dies nicht, kann von einer schlüssigen Billigung ausgegangen werden, die nach Ablauf einer gewissen Zeit den Beseitigungsanspruch ausschließt. Diese Grundsätze können bei einer fortdauernden Nutzung nicht angewendet werden. Denn mit jeder Fortsetzung der Nutzung (anders als bei einer einmaligen baulichen Veränderung) entsteht der Unterlassungsanspruch immer wieder neu. Im vorliegenden Fall sind keine erheblichen Investitionen von den Antragsgegnern getätigt worden, vielmehr haben sie einen der Teilungserklärung widersprechenden Zustand aufrechterhalten, wozu sie auch berechtigt gewesen sein mögen, solange kein Widerspruch der anderen Wohnungseigentümer erfolgt. Wenn im vorliegenden Falle der Herausgabeanspruch als verwirkt angesehen würde, käme es praktisch zur Anerkennung eines Sondernutzungsrechtes durch tatsächlichen Gebrauch und entgegen der Teilungserklärung. Dies ist jedoch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 ausgeschlossen.

9. Die Antragsgegner können sich auch nicht darauf berufen, dass die von ihnen inne gehabten Kellerräume bereits Gegenstand des Mietverhältnisses gewesen sind, bevor die Teilung des Hausgrundstücks erfolgt ist. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht entsprechend § 571 BGB insgesamt und generell an die Stelle des früheren Vermieters getreten, so dass etwa die Nutzungsbefugnis aufgrund früherer Mietverträge fortbestehen würde. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass eine vermietete Eigentumswohnung veräußert wird. Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung wird als der alleinige Vermieter angesehen, wenn die Wohnung nach Überlassung an den Mieter in Wohnungseigentum umgewandelt worden ist und zusammen mit der Wohnung ein Kellerraum vermietet war, der nach der Teilungserklärung im Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer steht (BGHZ 141, 239 = NJW 1999, 2177 = MDR 1999, 985 = ZMR 1999, 546). Wird aber ein Käufer und Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung nach Umwandlung alleiniger Vermieter nicht nur in bezug auf das Sondereigentum, sondern auch in bezug auf die Kellerräume, kann dies rechtlich nicht anders gesehen werden, wenn der ehemalige Mieter selbst der Käufer und Erwerber der früher von ihm gemieteten Wohnung wird. Mit dem Erwerb der Wohnung zu Eigentum löst der ehemalige Mieter das Mietverhältnis auf und unterstellt es künftig der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung. Der Wohnungserwerber kann sich insbesondere gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern nicht auf fortbestehende Nutzungsbefugnisse aus dem ehemaligen Mietverhältnis berufen. Das Mietverhältnis ist durch Konfusion erloschen, weil der Mieter mit dem Wohnungserwerb selbst in die Vermieterstellung einrückt, niemand aber zugleich Vermieter und Mieter sein kann.

10. Der Bewilligung einer Räumungsfrist bedarf es nicht. Denn in zweiter und dritter Instanz hat der Antragsteller seine Ansprüche auf die Herausgabe nur zweier von drei Kellerräumen durch die Antragsgegner zu II. 1. und 2. beschränkt. Mit dieser Beschränkung erfolgt auch nur die Verpflichtung zur Herausgabe. Ein dritter Kellerraum verbleibt den Antragsgegnern. Dieser entspricht in der Größe in etwa dem Kellerraum, der nach der Teilungserklärung als Sondereigentum der von den Antragsgegnern inne gehabten Wohnung zugeordnet ist. Mehr Kellerraum steht den Antragsgegnern nach der verbindlichen Teilungserklärung nicht zu. Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in welcher Weise die Eigentümergemeinschaft im einzelnen den nach der Teilungserklärung vorgesehenen Zustand durch Umbau der Kellerabteile schafft. Die Teilungserklärung enthält eine angemessene Verteilung der Kellerräume. Die Berufung auf die Teilungserklärung seitens des Antragstellers kann nicht als unbillig und missbräuchlich angesehen werden.

11. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt werden, soweit der Raumungsanspruch des Antragstellers durchgreift. Für die erste Instanz ist demgemäss eine Kostenquotelung angemessen. Dagegen besteht keine hinreichende Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 47 Satz 1 und 2 WEG).

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.

Ende der Entscheidung

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