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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: 25 U 184/03
Rechtsgebiete: GVG, 1InVorG


Vorschriften:

GVG § 17 Abs. 3 Satz GVG
1InVorG § 16 Abs. 1 Satz
1. Zur Entbehrlichkeit eines Vorabentscheidungsverfahrens nach § 17 Abs. 3 Satz GVG in der Berufungsinstanz.

2. Zur Ermittlung eines anteiligen Erlöses nach § 16 Abs. 1 Satz 1InVorG.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 25 U 184/03

verkündet am : 23. Juli 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Böhrenz und die Richterinnen am Kammergericht Wiese und Diekmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. August 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - Geschäftsnummer 23 O 46/03 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Kosten der ersten Instanz von den Klägern zu 1) und 2) zu je 1/4 und von dem Kläger zu 3) zu 1/2 zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zu 1/2 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf Seite 2 - 3 Mitte (Bl. 71/72 = AH 2/3 d.A.) des Urteils des Landgerichts Berlin Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO.

Ergänzend ist auszuführen, dass § 3 Abs. 4 Satz 1 der notariellen Urkunde des Notars Gnn vom 29. August 1996 wie folgt lautet:

"(...) Der Kaufpreisbemessung ist ein Preis pro qm Bodenfläche in Höhe von DM 8.935,06 zugrunde gelegt bei einer baulichen Ausnutzung von durchschnittlicher GFZ von 5,27 für das Kaufgrundstück und die Grundstücke Gnnnn Mitte Flur 620 Flurstücke 29, 44, 62, 63, 64, 65, 66 (Mnn Zentrum). (...)"

Die Kläger haben behauptet, zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit des Bescheides des Lnn habe der Verkehrswert des Grundstücks mindestens 1.123.692,76 EUR betragen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Sie haben die Auffassung vertreten, der Verkaufserlös für ihr Grundstück sei, weil er sich nur an der anteiligen Größe des Grundstücks Zimmerstraße 65 orientiere, nicht zutreffend ermittelt worden. Maßgeblich sei die jeweilige Bebaubarkeit des Grundstücks, respektive die realisierbare Geschossflächenzahl.Das Grundstück weise durch eine ca. 100% ige Überbauung eine deutlich höhere bauliche Ausnutzung auf, als in § 3 Abs. 4 des genannten Vertrages als Durchschnittsgröße angesetzt worden sei. Auf das Grundstück, dessen Berechtigte sie seien, entfalle ein Kaufpreisanteil von 1.123.692,76 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihre Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 21. Januar 2003 (Bl. 1 - 8 d.A.) sowie den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2003 (Bl. 39 - 44 d.A.) mit den entsprechenden Anlagen verwiesen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, als erststelligen Teilbetrag an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 25.000,-- EUR sowie an den Kläger zu 3. 50.000,-- EUR nebst jeweiligem gesetzlichen Verzugszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass für die vorliegende Streitigkeit der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Außerdem sei die Klage wegen der Bestandskraft des Lnn -Bescheides bereits teilweise unzulässig.

Sie hat behauptet, der Verkehrswert habe am 1. Januar 1996 ausweislich eines Gutachtens des Dipl. Ing. Znn für das gesamte Baugrundstück rund 6.470.000,-- DM betragen.

Sie hat die Auffassung vertreten, ein höherer Erlösauskehranspruch bestehe nicht. Bei der Bewertung könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass bauordnungsrechtlich ein einheitliches Vorhaben realisiert worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2003 (Bl. 21 - 26 d.A.) und vom 31. Juli 2003 (Bl. 45 - 47 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch am 25. August 2003 verkündetes Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Zivilrechtsweg sei eröffnet. Die Klage sei insgesamt zulässig, jedoch nicht begründet. Der Anspruch auf Erlösauskehr sei bereits durch Zahlung vollständig erfüllt. Wie im Fall der gemeinsamen Veräußerung mehrerer Grundstücke die Verteilung und Zuordnung zu den konkreten einzelnen Grundstücken vorzunehmen sei, sei in § 16 InVorG nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich sei allein der Kaufvertrag. Eine isolierte Bewertung des Grundstücks der Kläger sei nicht möglich. Die Vertragsparteien hätten eine einheitliche Betrachtungsweise angestellt. Sie hätten einen einheitlichen qm-Preis für beide Grundstücke festgelegt.

Die Kläger könnten sich auch nicht auf § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG stützen. Sie hätten nicht darzulegen vermocht, dass der Verkehrswert des Grundstücks höher sei als der ausgekehrte Erlös.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 73 - 79 d.A.) verwiesen.

Dieses Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 29. September 2003 zugestellt worden. Die Kläger haben mit am 29. Oktober 2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten Berufung bei dem Kammergericht eingelegt, die sie nach Verlängerung der Begründungsfrist mit am 23. Dezember 2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten begründet haben.

Sie erachten die landgerichtliche Entscheidung für unzutreffend. Sie vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertreten sie die Ansicht, dass das Landgericht den Grundsatz rechtlichen Gehörs bezüglich der Darlegungen zum Verkehrswert verletzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 23. Dezember 2003 (Bl. 113 - 120 d.A.) und den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2004 (Bl. 143 - 146 d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils 25.000 EUR sowie an den Kläger zu 3. 50.000 EUR nebst jeweiligem gesetzlichen Verzugszinssatz seit dem 12. Februar 2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. Mai 2004 (Bl. 138 - 142 d.A.) und vom 20. Juli 2004 (Bl. 149 - 150 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), sie ist mithin zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat allerdings die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 GVG nicht beachtet. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Es hätte deshalb zunächst darüber eine Vorabentscheidung getroffen werden müssen. Folge eines Verstoßes nach § 17 Abs. 3 Satz 2 GVG ist es, dass seitens der Berufungsinstanz in das Vorabentscheidungsverfahren einzutreten ist. Es entspricht aber der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass sich dies erübrigt, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und im Falle der Vorabentscheidung keinen Anlass hätte, die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen (BGHZ 132, 245; 131, 169; ZIP 1996, 1059; BayOblGZ 2001, Nr. 37; Brandenburg. OLG VIZ 2001, 386). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 GVG wäre die Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgewichen wird. Die Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (BGH NJW 2003, 2319). Nach Ansicht des Senats ist die hier maßgebliche Frage bereits durch den Bundesgerichtshof entschieden worden.

Sie lautet dahin, ob der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlöses nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG vor den Zivil- oder vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist. Der BGH hat in VIZ 1999, 607 (= NJW 2000, 437) Folgendes ausgeführt: "(...) Für den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts (§ 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben, weil insoweit nicht durch Bescheid zu entscheiden war (§ 23 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Über den Anspruch auf Erlösauskehr hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nur die dem Grunde nach bestehende Berechtigung der Kl. festgestellt; der Streit über die Höhe des auszukehrenden Erlöses wird ebenfalls im Zivilrechtsweg entschieden.(...)" Abzugrenzen ist danach, ob eine Entscheidung nur dem Grunde oder auch der Höhe nach ergangen ist (- letzteres lag bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in VIZ 2002, 220 ff. vor).

Der Senat vertritt die Auffassung, dass hier nur eine Entscheidung dem Grunde nach getroffen worden ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG) wird ein Verwaltungsakt mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird. Die Bindung gilt sachlich ähnlich wie bei Urteilen nur für den Tenor bzw. Entscheidungssatz des Verwaltungsaktes, nicht auch für die Begründung nach § 39 BVwVfG oder die wesentlichen Gründe. Der Tenor ist jedoch zur näheren Bestimmung dessen, was durch den Verwaltungsakt entschieden wird, unter Heranziehung der Gründe auszulegen und hinsichtlich seines näheren Inhalts und seiner Bedeutung abzugrenzen. Außerdem ist bei der näheren Bestimmung des Inhalts und der Bindungswirkung, insbesondere der Tatbestands- und Feststellungswirkung, auch das materielle Recht, auf Grund dessen der Verwaltungsakt ergangen ist und an das er anknüpft, mit heranzuziehen, soweit der Verwaltungsakt damit in Übereinstimmung steht (BVerwG DVBl 1990, 206). Ausweislich der Entscheidungssätze ist in Ziffer 1. des Bescheides vom 27. September 2002 nur die grundsätzliche Berechtigung auf Erlösauskehr festgestellt worden. Die gesamten Gründe enthalten keinen Hinweis auf die Höhe des Erlöses. Lediglich in der Anlage ist dargelegt, wie der Auskehrbetrag zu berechnen ist. Auch aus den Gründen des Bescheides (dort Seite 7) ergibt sich, dass keine abschließende Entscheidung getroffen werden sollte. Ansonsten hätte es des Hinweises auf die zivilrechtliche Geltendmachung bei fehlender Einigung zwischen den Parteien nicht bedurft (zur Intention des Gesetzgebers bei einheitlich ergehendem Bescheid: BT-Drucks 12/2480, S. 75).

Nach Vorstehendem wäre die Zulassung der Beschwerde auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung in Betracht gekommen.

Da nur eine Entscheidung dem Grunde nach getroffen worden ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht die Bestandskraft des Bescheides des Lnn vom 27. September 2002 entgegen.

2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass den Klägern kein Anspruch auf Auskehr eines höheren Erlöses nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG zusteht.

Veräußert der Verfügungsberechtigte einen restitutionsbelasteten Vermögenswert auf Grund eines Investitionsbescheides geht der vermögensrechtliche Anspruch nach § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG unter. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG kann jeder Berechtigte - wie hier die Kläger -, wenn dem Verfügungsberechtigten infolge seiner Veräußerung die Rückübertragung des Vermögenswertes nicht möglich ist, nach Feststellung oder Nachweis einer Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen. Es muss sich danach zum einen um eine Geldleistung handeln, zum anderen muss diese Geldleistung den Charakter einer Gegenleistung für den veräußerten Vermögenswert haben. Was als Gegenleistung für die Hingabe des veräußerten Vermögenswertes gelten soll, muss sich aus den vertraglichen Absprachen der Vertragsparteien ergeben. Sie bestimmen, welche Leistungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sollen, was also die Gegenleistung für die geschuldete Übertragung des Vermögenswerts sein soll (BVerwG VIZ 2002, 220 ff.). Dem Berechtigten sollen im Falle einer Unmöglichkeit der Rückgabe des Vermögenswerts als Surrogat die Leistungen zukommen, die der Verfügungsberechtigte für die Veräußerung des Vermögenswerts erhalten hat.

Maßgebend ist der tatsächlich erzielte Erlös (nicht aber ein Betrag, der als Wert des Unternehmens erzielbar gewesen wäre und möglicherweise der Kaufpreisbildung zugrunde gelegen hat, BVerwG, a.a.O.). Diese Auffasung wird dadurch bestätigt, dass der Gesetzgeber den ordentlichen Gerichten die Zuständigkeit für die weitergehenden Ansprüche auf Zahlung des Verkehrswertes mit der Begründung zugewiesen hat, die Vermögensämter wären mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert (BT-Dr 12/2480, S. 75). Er ist dabei augenscheinlich davon ausgegangen, die Vermögensämter könnten die Entscheidung über dden auszukehrenden Erlös ohne erhebliche Mehrbelastung miterledigen, weil die Feststellung seiner Höhe regelmäßig keine Schwierigkeiten bereitet. Dem entspricht eine Auslegung des Begriffs "Erlös", die nur darauf abstellt, welche Geldleistung dem Veräußerer nach dem Vertrag zufließen soll, sonstige Verpflichtungen aber, die erst eine Bewertung in Geld erforderlich machen, ausschließt (BVerwG, a.a.O. ; s. aber BGH VIZ 2001, 602 ff.).

Der Verkaufserlös der gesamten veräußerten Fläche - insgesamt 924qm - betrug hier 8.537.917,00 DM (= 4.365.367,64 EUR) nach der Nachbewertung (s.dazu BVerwG, a.a.O.). Dieser Betrag entspricht auch dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis. Die Kläger sind jedoch lediglich Berechtigte eines Grundstückes, so dass es einer gesonderten Ermittlung des Anteils des Erlöses, der auf ihr Grundstück entfällt, bedarf. Nach Ansicht des Senats ist der anteilige Erlös entsprechend Anlage 1 des Bescheides des Lnn ausgehend vom Quadratmeterpreis zutreffend ermittelt worden (s. dazu BGH VIZ 2001, 603; rechnerisch führt hier die Bildung einer Quote zum Gesamtpreis zum gleichen Ergebnis).

Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, dass maßgeblich die jeweilige Bebaubarkeit des Grundstücks, respektive die realisierbare Geschossflächenzahl sei, folgt der Senat der daraus gezogenen Schlussfolgerung, dass für den anteiligen Erlös die Bebaubarkeit (bzw. die tatsächliche Bebauung) des einzelnen Grundstücks bestimmend sei, nicht. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechende Berechnung der Kläger nicht hinreichend nachvollziehbar ist.

Zur Ermittlung des anteiligen Erlöses hat das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Fall, bei dem neben Grundstücken der dortigen Kläger andere Grundstücke Berechtigter veräußert worden waren, Folgendes (in VIZ 2000, 226 ff., 228) ausgeführt:

"(...) Die Schwierigkeit der Ermittlung des anteiligen Verkaufserlöses besteht darin, dass von der Investitionsvorrangmaßnahme mehrere Grundstücke verschiedener Berechtigter betroffen sind, wobei zu dem Verkaufserlös jedes einzelnen Teilstücks weder der Verkaufspreis noch der Gesamtverkehrswert eine Aussage treffen. Die vertragliche Regelung des Verkaufs enthält keine Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Teilflächen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Aufteilung auf die einzelnen Flurstücke, die etwa nach der jeweiligen Größe oder nach der Feststellung des jeweiligen Verkehrswerts des Einzelgrundstücks erfolgen könnte. Das InVorG enthält keine speziellen Regelungen der Aufteilung oder Auseinandersetzung in einem solchen Fall. Bei der Beantwortung der Frage der Aufteilung ist zum einen zu bedenken, was dem Berechtigten zustehen soll - der nicht restituierbare Vermögenswert - und auch der Umstand, dass für ein aus kleinen Teilflächen bestehendes großes Grundstück andere Umstände und Gegebenheiten wertbildend sein können als für ein kleines Teilstück. Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine Verteilung allein nach der Quadratmetergröße. Ausgangspunkt für die Ermittlung von Einzelverkaufserlösen kann demzufolge immer nur der Gesamtverkaufserlös sein, der zu den Einzelflächen ins Verhältnis zu setzen ist. (...) Der Restitutionsberechtigte hat nach § 16 I 1 InVorG einen Anspruch auf Erstattung des durch den Verkauf "seines" Grundstückes erzielten Erlöses und nicht auf Auszahlung eines "Durchschnittsquadratmeterpreises" (...)."

Es kann dahinstehen, ob der Senat diese Argumentation vollumfänglich teilt. Sie kann hier nur eingeschränkt Anwendung finden, weil hier eine andere Sachlage gegeben ist. Es ist im Kaufvertrag eine Aussage über die Aufteilung des Kaufpreises getroffen worden, die heranzuziehen ist. Nach § 3 Abs. 4 des notariellen Vertrages war bei der Bewertung des Kaufpreises nicht nur die Größe der veräußerten Grundstücke maßgebend. Vielmehr wurde für die Kaufpreisbemessung ein Preis pro qm Bodenfläche in Höhe von zunächst 8.935,06 DM zugrunde gelegt bei einer baulichen Ausnutzung von durchschnittlicher GFZ von 5,27 für das Kaufgrundstück und die Grundstücke Gnnnn Mitte Flur 620 Flurstücke 29, 44, 62, 63, 64, 65, 66. Die zuletzt genannten Flurstücke waren nicht Kaufgegenstand. Die Kläger haben erstinstanzlich den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. April 2003 (dort Seite 4, Bl. 24 d.A.) nicht hinreichend substantiiert bestritten, wonach durch die Zusammenführung mehrerer Grundstücke ein Gesamtprojekt realisiert werden sollte und die Überbauung des maßgeblich Grundstücks nur zulässig war, weil das Grundstück mit den Nachbargrundstücken ein einheitliches Bauareal bildete. Sie haben dies nur als irrelevant erachtet. Der Vortrag der Beklagten gilt damit als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.

Daraus folgt aber, dass der Quadratmeterpreis unter Berücksichtigung der durchschnittlichen baulichen Ausnutzung gebildet wurde. Unter diesen Umständen erweist es sich als sachgerecht, den anteiligen Erlös aus dem so ermittelten Preis für den Quadratmeter zu ermitteln.

Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz die Tatsachengrundlage des Landgerichts angreifen, können sie damit nicht durchdringen. Sie stellen darauf ab, dass andere Grundstücke hätten überbaut werden können. Darauf kommt es aber nicht an, weil allein ein Vergleich zu den mit veräußerten Grundstücken maßgeblich ist.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Kläger im Grundsatz einen Anspruch auf Rückgabe des hier maßgeblichen Grundstücks hatten. Dieses war zum maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig unbebaut, ein Bauantrag war nicht gestellt. Hätten sie also das Grundstück zurückerhalten, wäre der Wert des Grundstücks nach der isolierten Bebaubarkeit zu bestimmen gewesen. Um eine Vergleichbarkeit erreichen zu können, müssten die wertbildenden Faktoren für das hier maßgebliche und die (mit veräußerten) anderen Grundstücke ermittelt und in Beziehung gesetzt werden. Nur wenn sich hier ein höherer Wert für das maßgebliche Grundstück ergebe, wäre es gerechtfertigt, dieses besser zu bewerten. Hierzu haben die Kläger keinen Vortrag erbracht.

Als zutreffend erweist es sich auch, dass das Landgericht, einen Anspruch der Kläger nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG verneint hat. Der Senat schließt sich dem Ausgangspunkt zur Darlegungslast an (vgl. Brandenburg. OLG, a.a.O., 228). Er schließt sich auch den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die verwiesen wird, an.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, das Landgericht habe den Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) verletzt, teilt der Senat diese Ansicht nicht.

Eine Verletzung der materiellen Prozessleitung nach § 139 ZPO als Konkretisierung dieses Grundsatzes liegt nicht vor. Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht u.a. dahin zu wirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO). Das Landgericht war nicht verpflichtet, die Kläger entsprechend ihrer Bitte vom 4. August 2003 zu beauflagen, nähere Angaben zur Ermittlung des Verkehrswerts der Einzelfläche zu tätigen. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 24. April 2003 (dort Seite 5, Bl. 25 d.A.) bereits darauf hingewiesen, dass nicht dargelegt worden sei, woraus und warum sich ein höherer Verkehrswert des streitgegenständlichen Grundstücks ergeben sollte. Außerdem war auf die Darlegungsverpflichtung hingewiesen worden. Danach hätte es den Klägern oblegen, entsprechenden Vortrag zu erbringen (§ 282 ZPO), auch wenn es sich nicht um den geltend gemachten Hauptanspruch handelte. Zu einer weiteren Hinweiserteilung oder Beauflagung war das Landgericht nicht verpflichtet. Es ist nicht erkennbar, dass die Kläger aufgrund erkennbaren Missverständnisses oder Rechtsirrtums auf den Vortrag der Beklagten nicht eingegangen sind (vgl. BGH NJW 2001, 2548).

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am 23. Juli 2004 beantragt haben, ihnen die Möglichkeit einzuräumen, zur Höhe des Verkehrswertes weiter vorzutragen, war dem nicht zu entsprechen.

Die Kläger wären gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 4 ZPO verpflichtet gewesen, jedenfalls in der Berufungsbegründung entsprechenden Vortrag zu erbringen. Gründe dafür, dass dies den Klägern nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Da das Landgericht im Übrigen ausführlich zur fehlenden Darlegung seitens der Kläger Stellung genommen hatte, bedurfte es auch keines weiteren Hinweises des Senats.

3. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz ist im Hinblick auf § 100 Abs. 1 ZPO abgeändert worden. Für die zweite Instanz folgt sie aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat angesichts des hier vorliegenden Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Senat hat bereits ausgeführt, dass nach seiner Ansicht keine Abweichung von der zitierten Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vorliegt.



Ende der Entscheidung

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