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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 25 U 32/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 117
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 488 Abs. 1
BGB § 488 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 5
ZPO § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 25 U 32/05

verkündet am : 08.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Böhrenz, die Richterin am Kammergericht Diekmann und den Richter am Kammergericht Helmers

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 27. April 2005 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit dem gesondert verurteilten Beklagten zu 2. 25.564,59 EUR nebst 4% Zinsen seit dem 5. Mai 2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird gegenüber der Beklagten zu 1. abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1. wird zurückgewiesen.

2. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in erster Instanz haben der Beklagte zu 2. 50 % und die Beklagte zu 1. 7,5 % zu tragen.

Die Klägerin hat von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. in der ersten Instanz 85 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre erstinstanzlichen Kosten selbst zu tragen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz haben die Klägerin 42,50 %, der Beklagte zu 2. 50 % und die Beklagte zu 1. 7,5 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in der zweiten Instanz haben die Klägerin 85 % und die Beklagte zu 1. 15 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte zu 1. dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist die Tante des vormaligen Beklagten zu 2.. Dieser und die Beklagte zu 1. sind Eheleute, die seit September 2002 getrennt leben. Sie haben eine gemeinsame Tochter.

Die wohlhabende Klägerin leistete an die Beklagte zu 1. und ihren Ehemann Zahlungen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe bereits 1990 eine Zahlung in Höhe von 60.000,00 DM an die Beklagte zu 1. und deren Ehemann als Darlehen erbracht. 1992 sei sie über die Zinshöhe von Darlehen, die die Beklagte zu 1. und ihr Ehemann bei Banken aufgenommen hätten, empört gewesen. Sie habe vor Begebung eines Betrages von 50.000,-- DM im Dezember 1992, als die Tilgungsmöglichkeit der Darlehen in Rede gestanden habe, mit der Beklagten zu 1. und deren Ehemann vereinbart, dass sie ihnen das Geld "pumpe" und dass sie, falls sie (weitere) Beträge bei der Bank tilgen könnten oder sonst Geld bräuchten, bei ihr, der Klägerin, Kredit hätten. Die Beklagte zu 1. und ihr Ehemann seien darüber sehr glücklich gewesen und hätten immer mit den Worten: "nn , kannst Du uns noch was leihen?", die nachfolgenden Beträge in Anspruch genommen:

 Betrag DMDatumVerwendungszweck
50.00028. Dezember 1992Tilgung Hypothek ...
30.0007. Oktober 1993Tilgung Hypothek ...
10.00029. Dezember 1993Tilgung Hypothek ...
60.0003. Januar 1994neue Wohnzimmereinrichtung
60.00014. Januar 1994Tilgung Hypothek ...
80.00016. Januar 1995Tilgung Hypothek ...
50.0004. März 2000Anschaffung Küche ...

Die Klägerin hat weiter behauptet, dass sie sich mit der Beklagten zu 1. und deren Ehemann jeweils zur Bank begeben und ihnen das Geld in bar übergeben habe. Davon ausgenommen gewesen seien die Zahlungen für die Wohnzimmereinrichtung und die Küche, die durch Überweisungen erfolgt seien.

Hinsichtlich der Bankdarlehen seien bei Zahlung Quittungen mit der Betreff-Angabe "Darlehen" ausgestellt worden, die sie, die Klägerin gegenwärtig nicht finde.

Am 22. September 2003 habe sie, die Klägerin, den Beklagten erklärt, dass sie, da sich die Beklagte zu 1. und ihr Ehemann scheiden lassen wollten, ihr Geld zurück haben wolle. Sie habe gekündigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf die Klageschrift vom 18. Juli 2003 (Bl. 1 - 2 d.A.) und den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. November 2003 (Bl. 35 - 36 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 173.839,23 EUR nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2. hat in der Güteverhandlung vor dem Landgericht Berlin vom 1. Dezember 2004 u.a. erklärt, dass er und seine Frau die in der Klageschrift genannten Beträge als Darlehen erhalten hätten. Sie hätten das Geld zurückzahlen sollen. Es wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 66 - 68 d.A. verwiesen.

Der Beklagte zu 2. hat in jener Verhandlung keinen Antrag gestellt. Das Landgericht hat ihn mit am 1. Dezember 2004 verkündetem Urteil nach Lage der Akten antragsgemäß verurteilt (Bl. 70 - 71 d.A. = AH 1 / 2 d.A.).

Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es habe nur ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 DM gegeben. Darüber existiere eine schriftliche Darlehensvereinbarung vom 30. Dezember 1992. Der Vertrag sei im Dezember 1993 verfasst und auf Wunsch der Klägerin rückdatiert worden. Davon seien bereits erhebliche Teile getilgt. Sie, die Beklagte zu 1., sei bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Es habe eine Abrede gegeben, wonach ihr Gehalt zur Tilgung jenes Betrages diene. Sie, die Beklagte zu 1., habe von Februar 1994 bis März 1996 monatlich 650,00 DM bar an die Klägerin gezahlt und von März bis Dezember 1996 monatlich 500,00 DM. Ab Januar 1997 habe die Klägerin gesagt, die monatlichen Zahlungen könnten unterbleiben und der Darlehensvertrag könne zerrissen werden.

Weitere Beträge seien als Schenkung geflossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. vom 8. September 2003 (Bl. 10 - 14 d.A.), 15. September 2003 (Bl. 25 d.A.), 9. Februar 2004 (Bl. 44 - 47 d.A.) und 1. März 2004 (Bl. 56 - 58 d.A.) mit entsprechenden Anlagen verwiesen.

Das Landgericht Berlin hat in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2004 den Beklagten zu 2. und die Klägerin persönlich angehört. Es wird insoweit auf Bl. 66 - 68 d.A. verwiesen.

Außerdem hat das Gericht gemäß Beschlüssen vom 22. Dezember 2004 und 27. April 2005, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten zu 2. als Zeugen und der Klägerin als Partei. Die Klägerin ist vereidigt worden. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift desselben Tages Bezug genommen (Bl. 91 - 97 d.A.).

Durch am 27. April 2005 verkündetes Schlussurteil hat das Landgericht auch die Beklagte zu 1. zur Zahlung des geltend gemachten Betrages verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass zu seiner Überzeugung feststehe, dass die Beklagte zu 1. sich gemeinsam mit ihrem Mann in mehreren Tranchen von der Klägerin insgesamt 340.000,00 DM geliehen habe, die die Beklagte zu 1. nach der mit der Klageerhebung verbundenen konkludenten Kündigung des Vertrages zurückzuzahlen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 98 - 102 d.A. = AH 3 - 7 d.A.) verwiesen.

Dieses Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. am 31. Mai 2005 zugestellt worden. Die Beklagte zu 1. hat mit am 14. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung bei dem Kammergericht eingelegt, die zugleich begründet worden ist.

Die Beklagte zu 1. erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für unzutreffend. Sie vertritt die Auffassung, dass das Landgericht es verabsäumt habe, zu prüfen, ob ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 14. Juni 2005 (Bl. 114 - 117 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte zu 1. beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2005 (Bl. 133 - 134 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2006 die Klägerin und die Beklagte zu 1. persönlich gehört. Es wird insoweit auf Bl. 137 - 139 d.A. verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten zu 1. ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), mithin zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung steht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. nach Ansicht des Senats nur ein Anspruch auf Zahlung von 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) zu.

1. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 488 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. ist ein (schriftlich fixierter) Darlehensvertrag über den Betrag von 110.000,00 DM geschlossen worden.

Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass sie u.a. der Beklagten zu 1. am 28. Dezember 1992 einen Betrag von 50.000,00 DM als Darlehen gewährt habe.

Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2003 zunächst ausgeführt, dass es eine schriftliche Darlehensvereinbarung vom 30. Dezember 1992 über einen Betrag von 110.000,00 DM gegeben habe. Es habe sich um das einzig existierende Darlehen gehandelt (Seite 4 des Schriftsatzes, erster Absatz).

Dann hat sich die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 darauf berufen, dass die Abrede im Dezember 1993 verfasst worden sei und schenkweise zuvor an den Beklagten zu 2. überlassene Gelder betroffen habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 1. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 1. sodann erklärt, dass "uns", also ihrem Ehemann und ihr das Geld geschenkt worden sei. Ähnliches hat sie auch vor dem erkennenden Senat angegeben (Bl. 139 d.A.).

Die Ausführungen der Beklagten zu 1. sind widersprüchlich und damit nicht beachtlich, um die Gewährung eines Darlehens in Abrede zu stellen. Es ist zunächst nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1. zunächst zuerkennt, dass es sich um ein einziges Darlehen und danach erklärt, dass es sich um schenkweise überlassene Gelder gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Beklagte zu 1. bei dem von ihr dargelegten Sachverhalt die Darlehensvereinbarung unterzeichnet hat. Die Beklagte zu 1. muss sich insbesondere entgegenhalten lassen, dass sie sich darauf beruft, überlassenes Geld durch Verrechnung mit ihrem Arbeitseinkommen zurückgezahlt zu haben. Dessen hätte es nicht bedurft, wenn es sich bei dem Betrag von 110.000,00 DM um eine Schenkung gehandelt hat.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung etwa wegen einer Rückdatierung gemäß § 117 BGB nichtig sein könnte, hat die Beklagte zu 1. nicht erbracht. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat bekundet hat, dass das falsche Datum verwandt worden sei, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass die Wohnung in der ... von der Klägerin geschenkt worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn die Klägerin und die Beklagte zu 1. haben in jener Verhandlung auch angegeben, dass der Kauf der Wohnung bereits am 27. Juni 1990 erfolgt sei.

Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hat, ist der geltend gemachte Betrag zur Rückzahlung fällig.

Soweit sich die Beklagte zu 1. darauf berufen hat, dass das Geld zurückgezahlt worden sei bzw. die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe, dass die Barzahlungen unterblieben, erachtet der Senat dieses Vorbringen als nicht hinreichenden Vortrag zur Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung. Legt man die Angaben der Beklagten zu 1. im Schriftsatz ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 1. März 2004 zugrunde, sollen von Februar 1994 bis März 1996 monatlich 650,00 DM und von März 1996 - Dezember 1996 monatlich noch 500,00 DM gezahlt worden sein. Danach wäre nur ein Betrag von 21.250,00 DM abgelöst worden. Der mit der Klage geltend gemachte Betrag (50.000,00 DM) wäre danach noch offen. Soweit sich die Beklagte zu 1. darauf berufen hat, dass die Klägerin ihr die weitere Rückzahlung erlassen habe (Seite 2 des Schriftsatzes der vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. vom 1. März 2004), ist der Vortrag nicht hinreichend. Denn genaue Umstände zu der behaupteten Vereinbarung, insbesondere wann sie konkret geschlossen wurde, hat die Beklagte zu 1. nicht dargetan. Einer Beweisaufnahme bedurfte es nach Vorstehendem nicht.

Der Klägerin steht von den 110.000,00 DM der in der Urteilsformel genannte Betrag zu. Trotz der Vereinbarung über die Darlehensgewährung von 110.000,00 DM war kein höherer Betrag zuzuerkennen, da nur die am 28. Dezember 1992 gezahlten 50.000,00 DM mit der Klage geltend gemacht werden. Ob die Beklagte zu 1. den gesamten Betrag von 110.000,00 DM vorprozessual durch ihre Unterschriftsleistung anerkannt hat, ist deshalb nicht maßgeblich.

Die Entscheidung zu den Zinsen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

2. Weitergehende Ansprüche gemäß § 488 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB stehen der Klägerin nicht zu. Denn sie hat nicht hinreichend dargetan, dass diese Beträge als Darlehen gewährt wurden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, gelten hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast folgende Grundsätze (WM 1976, 974 ff.):

"... Der Darlehenskläger nimmt eine bestimmte Rechtsfolge für sich in Anspruch. Er hat alle Voraussetzungen des Tatbestandes des anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Rechtssatzes darzulegen und zu beweisen. Ihn trifft die Darlegungs- und Beweislast für die vertragliche Einigung über die Gewährung eines Darlehens, für die Leistung der Darlehensvaluta und insbesondere dafür, daß der "Kapitalgeber" einen unstreitig zur Verfügung gestellten Betrag als Darlehen und nicht aus einem anderen Rechtsgrund gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Empfänger des Geldes sich darauf beruft, daß ihm der zur Verfügung gestellte Betrag nicht geliehen, sondern geschenkt sei. Zwar besteht nicht eine gesetzliche Vermutung (...) für die Unentgeltlichkeit einer Zuwendung. Andererseits fehlt bei einer Kapitalüberlassung aber auch eine gesetzliche Vermutung für eine Darlehenshingabe: deshalb muß es für die auf Rückzahlung eines Darlehens gerichtete Klage bei der allgemeinen Regel bleiben, daß jede Partei, die eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nimmt, die Beweislast für die rechtsfolgebegründenden Tatsachen trägt (...). Das schließt freilich nicht aus, daß je nach der Gestaltung der Lebenssachverhalte aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Beweisanzeichen oder tatsächliche Vermutungen für ein Darlehen, insbesondere für eine durch schlüssiges Verhalten erklärte Darlehensvereinbarung sprechen können (...)".

Die Klägerin hat nach Ansicht des Senats nicht hinreichend dargetan, dass es sich bei den ab dem 7. Oktober 1993 geflossenen Beträgen um Darlehen handelte.

Sie hat sich in der Klageschrift darauf berufen, vor der Begebung von 50.000,00 DM im Dezember 1992 u.a. mit der Beklagten zu 1. vereinbart zu haben, den Eheleuten das Geld zu pumpen, oder wenn die Beklagten je sonst Geld bräuchten, sie bei ihr, der Klägerin, Kredit hätten. Die Beklagten hätten dann im Verlaufe der Jahre die Beträge als Darlehen in Anspruch genommen. Der Vortrag der Klägerin lautet somit dahin, dass sie den Beklagten einen Kredit angeboten habe, den diese im Laufe der Zeit genutzt haben.

Aus diesen Darlegungen lässt sich eine Vereinbarung als Darlehen nicht hinreichend entnehmen. Es fehlt ein Vortrag jedenfalls zur ungefähren Höhe des Darlehensbetrages insgesamt. Auch wenn man die Beträge als Einzeldarlehen ansieht, sind die Rückzahlungsmodalitäten nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat vor dem erkennenden Senat angegeben, dass sie sich sicher sei, dass sie die maßgeblichen Beträge nicht schenkweise überlassen habe. Es sei zwar nicht über genaue Rückzahlungsmodalitäten gesprochen worden. Es sei aber klar gewesen, dass das Geld irgendwann habe zurückgezahlt werden sollen. Für sie habe sich das schon daraus ergeben, dass sie drei Kinder habe und nicht auf die Idee gekommen wäre, den Beklagten trotz des engen persönlichen Verhältnisses die Beträge als Schenkung zu überlassen. Der "Hintergedanke" sei, dass dann, wenn sie vor der Rückzahlung der Beträge sterben sollte, es den Kindern überlassen bleiben sollte, ob sie die Forderung gegen Familie ... geltend machen wollten. Ihre ganze Familie wisse, dass das Geld zurückgezahlt werden sollte. Sonst hätte sie Ärger gehabt (Bl. 138 - 139 d.A.).

Der Senat erachtet es nach diesen Darlegungen zwar für nachvollziehbar, dass die Klägerin - auch unter Berücksichtigung der Reaktionen ihrer Familie - davon ausgegangen ist, dass die Beträge als Darlehen gewährt wurden. Maßgeblich ist für den vorliegenden Rechtsstreit allerdings, inwieweit eine entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1. getroffen wurde, für diese also erkennbar war, dass es sich nicht um Schenkungen handelte.

Insoweit hat die Klägerin aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan. Wie bereits ausgeführt worden ist, hat sie selbst angegeben, dass über die genauen Rückzahlungsmodalitäten nicht gesprochen worden sei. Dass nicht unbedingt mit einer Rückzahlungsverpflichtung zu rechnen war, ergibt sich daraus, dass erst im Zuge der Trennung der Beklagten eine Rückzahlung begehrt wurde. Dafür spricht auch, dass im Falle des Ablebens der Klägerin ihre Kinder entscheiden sollten, ob eine Rückzahlung geltend gemacht werde.

Auch aus der Höhe der jeweiligen Summe konnte die Beklagte zu 1. nicht zwingend schließen, dass es sich um Darlehen handelte. Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sie Beträge von etwa 1.000,00 DM als Schenkungen oder Gelder für Reisen gegeben habe. Zu berücksichtigen ist hier aber zum einen, dass die Klägerin sowohl Darlehen gewährt als auch Schenkungen gegeben hat. Zudem ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass über einen hohen Betrag von 110.000,00 DM eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1. auch annehmen musste, dass es sich bei den überlassenen Beträgen ebenfalls um Darlehen handelte, wenn insoweit keine schriftliche Fixierung erfolgte. Die Klägerin hat vor dem Senat nochmals bekundet, nicht mehr angeben zu können, ob auf den Quittungen gestanden habe, dass das Geld als Darlehen überreicht worden sei. Die bloße Existenz von Quittungen weist nicht aus, dass der Rechtsgrund der Zahlungen eine Darlehensgewährung war.

Schließlich ist auch daraus, dass die Gewährung des Geldes im Zusammenhang mit etwaigen Tilgungsleistungen für fremdfinanzierte Kredite der Beklagten erfolgte, nicht zwingend auf eine Darlehensgewährung zu schließen. Denn es handelte sich auch um Beträge, die für Einrichtungsgegenstände verwandt wurden.

Da die Beklagten vorliegend einfache Streitgenossen sind, konnte gegenüber der Beklagten zu 1. eine andere Entscheidung als gegenüber dem Beklagten zu 2. ergehen, § 61 ZPO.

Nach vorstehenden Ausführungen kam es auf die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Rechtssache hat angesichts des hier vorliegenden Einzelfalles keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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