Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.06.2000
Aktenzeichen: 25 W 2741/00
Rechtsgebiete: UWG, PAngV


Vorschriften:

UWG § 1
PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 (Verstoß gegen Preisangabenverordnung und "greifbarer Wettbewerbsvorteil")
1. Die bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung aus § 1 UWG zusätzlich abgeleiteten Kriterien eines "greifbaren Wettbewerbsvorteils" und "einer spürbaren Beeinflussung" der Wettbewerbslage können nur offensichtlich so gut wie auswirkungslose Bagatellverstöße erfassen.

2. Dies kann im Immobilienbereich etwa der Fall sein, wenn die Umsatzsteuer nicht zu einem Gesamtbetrag hinzugerechnet worden ist oder in der Anzeige zwar sowohl der Quadratmeterpreis als auch der Endpreis genannt werden, aber ohne die gebotene Hervorhebung des Endpreises.

3. Die Angabe nur eines Quadratmeterpreises für eine Immobilie ohne Angabe des Gesamtkaufpreises ist grundsätzlich kein offensichtlich so gut wie auswirkungsloser Bagatellverstoß mehr.

Kammergericht, 25. Zivilsenat Beschluss vom 15. Juni 2000 - 25 W 2741/00 -


Geschäftsnummer: 25 W 2741 /00 102 O 65/00 LG Berlin

KAMMERGERICHT Beschluß

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Haase, die Richterin am Amtsgericht Diekmann und den Richter am Kammergericht Dr. Pahl in der Sitzung vom 15. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 23. März 2000 - Aktenzeichen 102 O 65/2000 - abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin,

untersagt,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für den Vertrieb von Immobilien dergestalt zu werben, dass lediglich die Größe und der Quadratmeterpreis ausgewiesen wird, nicht jedoch der Gesamtendpreis i. S. d. PAngV, insbesondere zu werben wie in der Anzeige Stuttgarter Zeitung vom 26. Februar 2000:

"Proj. Niedrigenergiereihenhäuser ... DM 3.385/m² Wohnfl."

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Verfahrens wird - zugleich in Abänderung des oben genannten Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. März 2000 - für beide Verfahrenszüge auf jeweils 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beschwerde des Antragstellers ist nach §§ 567 Abs. 1. 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Antragsteller kann als unmittelbar Verletzter von der Antragsgegnerin Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 1 UWG i. V m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verlangen.

1. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Anzeige vom 26. Februar 2000 in der Stuttgarter Zeitung für von ihr angebotene Reihenhäuser unter Angabe von Preisen - hier des Quadratmeterpreises - geworben, ohne den Endpreis anzugeben.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat, wer als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreis). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats verpflichtet die Angabe eines Quadratmeterpreises in der Werbung für Immobilien nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zur Endpreisangabe, gleichviel, ob die Werbung die für die Ermittlung des Endpreises außerdem erforderlichen Angaben enthält oder nicht (vgl. BGH, GRUR 1988, 699 - Quadratmeterpreisangaben 2; Senat, Beschluss vom 2. Februar 1995, 25 W 612/95). Die danach gebotene Mitteilung eines Rechnungsbeispiels unter Angabe des Endpreises macht die finanzielle Größenordnung erkennbar, erleichtert dem Verbraucher Preisvergleiche und verhindert eine - wenn auch unter Umständen nur vorübergehende - nähere Befassung mit Angeboten, die bei Kenntnis des Endpreises von vornherein uninteressant gewesen wären (vgl. Senat, a. a. O.; Urteil vom 15. Juni 1988, 25 U 7520/97).

2. Aus diesem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung folgt zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch ein Verstoß gegen § 1 UWG. Ein einmaliges bloßes Versehen der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar.

a) Es fehlt hier auch nicht an einem sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung. Ein Interessent muss sich mangels jeder Endpreisangabe erst näher mit dem Angebot befassen, ehe er Preisvergleiche zur finanziellen Größenordnung der angebotenen Wohnung vornehmen kann und der allein angegebene, im Verhältnis zum Endpreis geringe Quadratmeterpreis wirkt anlockend. Angesichts des hohen Konkurrenzdrucks im Bereich des Immobilienvertriebs besteht eine erhebliche Nachahmungsgefahr. Je mehr Wettbewerber sich auf die eher verharmlosende Quadratmeterpreisangabe beschränken, um so weniger kann ein Interessent ohne größeren Aufwand die Immobilienangebote erkennen und miteinander vergleichen, die für ihn nach der von ihm vorgestellten finanziellen Größenordnung des Gesamtkaufpreises an sich allein in Betracht kommen sollen.

b) Dabei geht es vorliegend auch nicht nur um einen einmaligen schlichten Rechenvorgang, der Interessenten aufgedrängt worden ist.

Während bei der fehlenden Hinzurechnung der Umsatzsteuer der Gesamtbetrag jedenfalls der Größenordnung nach noch relativ einfach erfassbar ist (so in der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1999, 25 W 4837/99), muss ein Interessent vorliegend den Gesamtbetrag erst durch einen komplexen Rechenvorgang ermitteln, der auch überschlägig nicht ohne weiteres überschaubar ist. Der anlockende Effekt des Nettopreises, der als solcher sofort erkennbar ist, ist auch weit geringer als der bloße Quadratmeterpreis.

Die oben genannte Entscheidung des Senats vom 11. Juli 1999 bezieht sich auf einen Ausnahmefall, der grundsätzlich nicht erweiternd auf andere Fallgestaltungen erstreckt werden darf. Der Gesetzgeber hat in § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG die Wesentlichkeitsgrenze auf bestimmte Unterlassungskläger beschränkt und gerade nicht auf den unmittelbaren Verletzten erstreckt. Die aus § 1 UWG zusätzlich abgeleiteten Kriterien eines greifbaren Wettbewerbsvorteils und einer spürbaren Beeinflussung der Wettbewerbslage kann deshalb nur offensichtlich so gut wie auswirkungslose Bagatellverstöße erfassen.

Dies kann nach Auffassung des Senats etwa dann der Fall sein, wenn in der Anzeige zwar sowohl der Quadratmeterpreis als auch der Endpreis genannt werden, aber ohne die an sich gebotene Hervorhebung des Endpreises (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1998, 25 U 7520/97; Beschluss vom 12. Januar 1998, 25 W 6947/97). Anders als in diesen Fällen fehlt es hier aber schon an jeder Angabe des Endpreises.

c) Der Senat verkennt dabei nicht, dass auch die Angabe des Quadratmeterpreises ein sinnvolles Kriterium sein kann, Immobilienangebote miteinander zu vergleichen, soweit sie nach der finanziellen Größenordnung des Gesamtkaufpreises in Betracht kommen. Auch ist ein Vergleich der Objekte ohnehin erschwert, wenn bei dem Angebot einer Mehrzahl von Immobilien nur ein Berechnungsbeispiel genannt werden muss. Insoweit liegt die hier beanstandete Werbung zwar an der Grenze zu einem Bagatellverstoß; es bleibt aber noch ein hinreichend greifbarer Wettbewerbsvorteil i. S. d. § 1 UWG.

3. Jedenfalls nach dem derzeitigen Stand der Glaubhaftmachung ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller unmittelbar Verletzter ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. Ein Verfahrenswert von 10.000,00 DM für das vorliegende Verfügungsverfahren trägt - trotz der im Immobilienbereich gehandelten hohen Vermögenswerte - dem nur eben noch greifbaren Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin Rechnung. Insoweit ist auch die entsprechende Beeinträchtigung des - räumlich zu dem sehr entfernt und auch in Berlin nur recht begrenzt im Immobilienbereich tätigen - Antragstellers als eher gering anzusehen. Im Wesentlichen konkurrieren die Parteien - wegen der räumlichen Entfernung auch nicht um Interessenten, die die Immobilien selbst bewohnen wollen, sondern nur im Bereich der Kapitalanleger.

Ende der Entscheidung

Zurück