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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: 26 U 37/07
Rechtsgebiete: BGB, KWG, ZPO, AktG, HGB


Vorschriften:

BGB § 241 Abs. 2
BGB § 249
BGB § 249 Abs. 1
BGB § 252
BGB § 276 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 823 Abs. 2
KWG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
KWG § 37
ZPO § 243 Abs. 1
ZPO § 261 Abs. 1
ZPO § 267
ZPO § 529
ZPO § 756
AktG § 118
AktG § 119 Abs. 2
AktG § 120 Abs. 2
HGB § 383 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 26 U 37/07

verkündet am: 17. März 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Hennemann sowie die Richter am Kammergericht von Gélieu und Crass

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 29. Januar 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 18 O 283/06 - geändert:

Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger weitere 1.057,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 540,44 EUR seit dem 15. August 2006 und aus 517,25 EUR seit dem 28. August 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung sowie die Berufung des Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und der Beklagte zu 1) je 1/2 zu tragen. Dies gilt auch für die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Der Beklagte zu 1) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger und dem Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) bzw. des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrag abzuwenden, soweit nicht der jeweils Vollstreckende Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers und des Beklagten zu 1) übersteigt jeweils 20.000,00 EUR.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung wegen seiner Beteiligung am Vermögensfonds I AG & Co. KG (MSF) Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung sowie Feststellung des Annahmeverzuges, in Anspruch. Zunächst kann wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2007 - 18 O 283/06 - verwiesen werden. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Gegen das dem Beklagten zu 1) am 15. Februar 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 22. Februar 2007 Berufung eingelegt und die Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Mai 2007 verlängert worden war, durch am 10. Mai 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen das dem Beklagten zu 2) am 16. Februar 2007 zugestellte Urteil hat dieser am 9. März 2007 Berufung eingelegt und die Berufung durch am 13. April 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Nachdem Kläger dem aufgegeben worden war, bis zum 31. August 2007 auf die Berufungsbegründungen zu erwidern, hat er durch am 16. August 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung mit gleichzeitiger Begründung eingelegt.

Die Beklagten sind der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG zu, weil die Tätigkeit der Vermögensfonds I AG & Co. KG kein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft dargestellt habe.

Ferner machen sie geltend, dass sie weder Prospektverantwortliche seien noch der Emissionsprospekt vom 17. März 2004 fehlerhaft gewesen sei. Die - nach ihrer Auffassung rechtswidrige - Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hätten sie nicht voraussehen können. Der Prospekt habe auch keine weiteren Fehler enthalten. Insbesondere seien die Angaben zur Investition in die GmbH & Co. KG (folgend ) und zu den sog. weichen Kosten ausreichend. Erst recht sei der Prospekt in der Fassung vom 27. Oktober 2004 zutreffend.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 29. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 18 O 283/06 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufungen zurückzuweisen,

2. sowie im Wege der Anschlussberufung den Beklagten zu 1) - zugleich Klage - erweiternd - zu verurteilen, an ihn weitere 1.057,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2005 zu zahlen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist, unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens auf diverse seiner Auffassung nach vorliegende Prospektfehler. Zudem hafteten die Beklagten auch deshalb auf Schadensersatz, weil die Tätigkeit des ein genehmigungspflichtiges Bankgeschäft dargestellt habe.

Mit der Anschlussberufung begehrt der Kläger von dem Beklagten zu 1) den Ersatz der Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Diese berechnet er nach einem Gegenstandswert von 24.150,00 EUR mit einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer mit insgesamt 1.057,69 EUR, wovon er einen Betrag in Höhe von 540,44 EUR bereits in erster Instanz geltend gemacht hat.

Der Beklagte zu 1) beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger und der Beklagte zu 1) beantragen hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Auch die Schriftsätze vom 20. Dezember 2007 und 3. Januar 2008 liegen vor.

II.

Die jeweiligen Rechtsmittel der Parteien waren zulässig, denn sie sind jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Sie konnten jedoch nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange durchdringen; im Übrigen waren sie unbegründet und mussten zurückgewiesen werden.

Zunächst kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG vom Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen kann. Denn er hat jedenfalls in Höhe des durch das erstinstanzliche Urteil zuerkannten Umfangs einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Prospekthaftung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 3 BGB).

Der Beklagte zu 1) ist als Prospektverantwortlicher anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften den Gesellschaftern einer Anlagen-KG wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben die Personen auf Schadensersatz, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich sind. Dazu gehören die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschafter, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sich durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt eine Vertrauens-tatbestand geschaffen haben (BGH NJW 2001, 360, 363; NJW 1992, 228, 229 jeweils m.w.N.).

Der Beklagte zu 1) war Vorstand der Komplementärin der , die zudem Geschäftsführerin und Gründungsgesellschafterin des Fonds war. Er war damit derjenige, der die Geschicke des Fonds lenkte und auf den sich die Anleger der verließen. Darauf, dass er auch kapitalmäßig an der Komplementärin beteiligt war, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht an. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) auf Seite 59 des Prospektes vom 17. März 2004 durch die Herausstellung seiner Erfahrung und Seriösität als langjährig in Wirtschaft und Politik an prominenter Stelle wirkender gegenüber dem Beitrittsinteressenten einen zusätzlichen, auf seine Person gegründeten Vertrauenstatbestand geschaffen.

Eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB ist gegeben. Maßgeblich für das Vorliegen einer Pflichtverletzung erscheint dem Gericht nur der Prospekt vom 17. März 2004, der der Beitrittserklärung des Klägers vom 15. November 2004 offensichtlich zugrundelag. Der Kläger beruft sich stets auf diesen Prospekt, nicht auf denjenigen vom 27. Oktober 2004. Beide Prospekte waren jedoch fehlerhaft, da sie keine ausreichende Risikobelehrung enthielten.

Ein Prospekt muss den Beteiligungsinteressenten ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden (BGH NJW 1992, 228, 230; NJW 2001, 436, 437; NJW 2004 2228, 2229).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätte der vorliegende Prospekt einen deutlichen Risikohinweis auf die drohende Gefahr enthalten müssen, dass die BaFin das Geschäftsmodell der MSF als ein Finanzkommissionsgeschäft ansehen und entsprechend regulatorisch tätig werden könnte. Eine solche Gefahr bestand jedenfalls seit dem 13. August 2004, als die BaFin gegenüber der Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (Kurzform ) und deren Komplementärin GmbH das Finanzkommissionsgeschäft untersagte und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte anordnete. Weitere entsprechende Verbotsverfügungen ergingen am 30. September und 1. Oktober 2004 gegen die Management Vermögensfonds GmbH & Co. KG und die Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Gegenüber dem Vorstand der teilte die BaFin dann durch Schreiben vom 26. Oktober 2004 mit, dass sie das Geschäftsmodell der als Finanzkommissionsgeschäft ansehe und beabsichtige, eine Untersagungsanordnung gemäß § 37 KWG zu erlassen. Die Untersagungsanordnung erging dann am 15. Juni 2005. Diese Hinweispflicht bestand auch unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigungspflicht für die gemäß § 32 KWG tatsächlich vorlag. Aufgrund der voraussehbaren einschneidenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die ein Einschreiten der BaFin gegen den Fonds gerade in dessen Anfangsphase haben würde, mussten potentielle Anleger das Risiko kennen, zumal diese Konsequenzen auch unabhängig davon eintreten konnten, ob die Rechtsauffassung der BaFin, eine Genehmigungspflicht liege vor, letztlich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestand haben würde. Der Prospekt vom 17. März 2004 und gerade derjenige vom 27. Oktober 2004 hätten daher vor Aushändigung an den Kläger bzw. vor seiner Verwendung durch den Vertrieb nach dem 28. Oktober 2004 dahingehend ergänzt werden müssen, dass die auf Seite 69 des letztgenannten Emissionsprospekts dargestellten Ausführungen zu den abstrakten Risiken eines regulatorischen Eingriffs der BaFin soweit hätten ergänzt werden müssen, dass die BaFin ein förmliches Verwaltungsverfahren gegen die eröffnet und sich damit die Gefahr eines regulatorischen Eingriffs der Finanzdienstleistungsaufsicht konkretisiert habe. Nur so wäre der Kläger vollständig über die Sachlage informiert gewesen und hätte selbst eine Risikoabwägung treffen können. Ändern sich nachträglich die tatsächlichen Verhältnisse für das Verkaufsprodukt zum Nachteil der Anleger, so muss der Prospekt, ggf. durch entsprechende mündliche Hinweise im Vermittlungsgespräch, ergänzt oder berichtigt werden. Unterbleiben derartige Hinweise bei der späteren Verwendung des Prospekts zur Anwerbung neuer Anleger, so greift ebenfalls die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ein, mag auch der Prospekt ursprünglich einmal richtig und vollständig gewesen sein (BGH NJW 1981, 1449, 1451; NJW 1992, 228, 230). Diese Hinweispflicht bestand auch unabhängig von der Frage, ob eine Genehmigungspflicht für die gemäß § 32 KWG tatsächlich vorlag. Aufgrund der voraussehbaren einschneidenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die ein Einschreiten der BaFin gegen den Fonds gerade in dessen Anfangsphase haben würde, mussten potentielle Anleger das Risiko kennen, zumal diese Konsequenzen auch unabhängig davon eintreten konnten, ob die Rechtsauffassung der BaFin, eine Genehmigungspflicht liege vor, letztlich vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestand haben würde.

Die Pflicht gegenüber den Anlageinteressenten auf die Sachlage hinzuweisen, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Prospektverantwortlichen hätten durch eine solche Aufklärung die Früchte ihrer Arbeit gefährdet, weil eine öffentliche Bekanntmachung dieses Umstandes zu erheblichen Irritationen bei den Interessenten bzw. Nachteilen bei den schon beigetretenen Anlegern geführt hätte. Denn die Verpflichtung, über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände aufzuklären, besteht unabhängig davon, dass eine sachgerechte Information auch Wirkungen mit sich bringen kann, die das Image des Anlageproduktes beeinträchtigen können. Es war naheliegend, dass bei vollständiger Information der Fonds nicht ausreichend Anleger hätte werben können und dies mit wirtschaftlichen Nachteilen für die bereits beigetretenen Anleger verbunden gewesen wäre. Entscheidend ist jedoch, dass sich das Schutzbedürfnis der noch zu werbenden Anleger nicht dadurch vermindert, dass bereits Anleger beigetreten sind. Die Informationspflichten ihnen gegenüber bestehen unverändert; etwaige, auf Seiten der bereits beigetretenen Gesellschafter bestehenden Risiken können nicht zu ihren Lasten gehen. Auf Seiten der Gesellschafter hätte sich dann ein Risiko verwirklicht, dass - zu einem früheren Zeitpunkt - möglicherweise nicht erkennbar war. Für die noch zu werbenden Interessenten war dagegen eine, den neuen Entwicklungen angepasste Information geboten. Es war nicht Sache des Beklagten zu 1), insoweit eine Risikoabwägung betreffend die Wahrscheinlichkeit des Eingreifens der Behörde vorzunehmen. Ob sie das Risiko in Kauf nehmen wollen, hatten vielmehr die Interessenten zu entscheiden, wobei sie eine sachgerechte Abwägung nur in Kenntnis aller wesentlichen Umstände hätten treffen können. Hier hatte sich die Gefahr auch bereits durch das Anschreiben der BaFin vom 26. Oktober 2004 konkretisiert.

Ob der Prospekt weitere Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten enthält, kann an dieser Stelle offen bleiben.

Der Beklagte zu 1) hat die Pflichtverletzung auch gemäß § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Dadurch, dass er keine Aufklärung des Klägers über die Sachlage veranlasste, ließ er die erforderliche Sorgfalt außer Acht und handelte fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB). Allein die Einschaltung einer Beratungsfirma lässt den Verschuldensvorwurf nicht entfallen, zumal die und GmbH bei Erstellung ihres Gutachtens vom 26. Mai 2004 die sich aus dem Schreiben vom 26. Oktober 2004 ergebende Sachlage gar nicht kennen und berücksichtigen konnte. Der Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er noch über ein halbes Jahr mit der BaFin verhandelt habe, bevor es zur Untersagungsverfügung gekommen ist. Denn die BaFin ist bei ihrer Auffassung geblieben, dass das von betriebene Geschäftsmodell ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt und daher nur gewisse Änderungen des Konzepts eine Untersagung verhindern könnten. Zu Änderungen, die den Anforderungen der BaFin genügten, kam es aber nicht mehr.

Weiterhin war der Prospektfehler auch für Anlageentscheidung des Klägers ursächlich. Der Kläger hatte Kenntnis von den wesentlichen Prospektinhalten gehabt, weil ihn der Vermittler ausweislich der Erklärungen in dem stets verwendeten, vorformulierten Beitrittsangebot "umfassend über dieses Beteiligungsangebot mit allen Chancen und Risiken entsprechend dem Inhalt des Emissionsprospektes" informiert hat. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1) sieht der Senat hierin auch keinen Widerspruch zu der vom Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des BGH (ZIP 2005, 753). Danach kann es als Mittel der Aufklärung genügen, wenn dem Interessenten im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird (a.a.O. Rdnr. 39 nach JURIS). Die angezoge Entscheidung stellt entgegen der Auffassung des Beklagten allein darauf ab, ob der Behauptung unzureichender mündlicher Aufklärung die Übergabe eines Anlageprospektes entgegen gehalten werden kann. Die Übergabe des Prospekts macht eine umfassende mündliche Beratung aber nur dann entbehrlich, wenn der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vorgelegt worden ist, dass dieser seinen Inhalt überhaupt zur Kenntnis nehmen konnte.

Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt kommt es aber gerade nicht darauf an, ob durch die Vorlage eines Prospektes unzureichende Risikohinweise bzgl. - zunächst abstrakter drohender - regulatorischer Eingriffe der BaFin ersetzt werden konnten. Mangels entsprechender Tatsachenkenntnis der Anlagevermittler kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mündliche Risikohinweise erteilt haben, die über die in dem Vertragsanbahnungsgespräch zugrundeliegenden Prospekt enthaltenen Hinweise hinausgingen. Hier konnte aufgrund eines unzureichenden und fehlerhaften Prospekts bzw. unzureichend und fehlerhaft gewordenen Prospekts eine sachgerechte Risikobelehrung durch den jeweiligen Vermittler gerade nicht erfolgen.

Der Beklagte zu 1) hat auch keine konkreten Umstände vorgetragen, die die Kausalitätsvermutung widerlegen könnten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, wie der Kläger zu dem Beteiligungsangebot vom 15. November 2004 bewogen sein sollte, wenn nicht durch die Angaben im Emissionsprospekt. Auch kann nicht angenommen werden, der Kläger hätte bei Kenntnis des Risikos einer Untersagung des Geschäftsbetriebes durch die BaFin aufgrund der möglichen steuerlichen Vorteile oder Gewinnaussichten die Fondsanteile gezeichnet. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein vernünftiger Anleger in diesem angesichts der unsicheren Rechtslage, die sich möglicherweise in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten und einem erheblichen Prozessrisiko für den Fonds niedergeschlagen hätte, der finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger bei Kenntnis der Sachlage auf andere Anlageinstrumente ausgewichen wäre. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie bei der vom Beklagten zu 1) insoweit herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2004 (BGH NJW 2004, 2967, 2969) - eine sachgerechte Aufklärung bei dem Kläger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine sondere mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben hätte.

Der Kläger kann gemäß § 249 BGB verlangen, so gestellt zu werden, als wenn er dem Fonds nicht beigetreten wäre. Demnach steht ihm ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen sowie auf Freistellung von noch bestehenden Einzahlungsverpflichtungen gegen den Beklagten zu 1) zu. Zudem kann er gemäß § 252 BGB die geltend gemachte Verzinsung des schon eingezahlten Betrages verlangen, den er erzielt hätte, wenn er diese Mittel verzinslich angelegt hätte.

Weiterhin hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte zu 1) sich im Annahmeverzug befindet. Der Feststellungsantrag des Klägers ist im Hinblick auf § 756 ZPO zulässig und letztlich auch begründet, da der Beklagte zu 1) durch die Stellung des Klageabweisungsantrages die Annahme der Gegenleistung endgültig verweigert hat.

Demgegenüber erweist sich die Berufung des Beklagten zu 2) als begründet, da er nicht als Prospektverantwortlicher anzusehen ist. Dabei kann dahinstehen, ob er - so das angefochtene Urteil - zu 50 % oder - so Gutachten zu 25 % - Gesellschafter der GmbH ( GmbH) gewesen ist, die 50 % an der AG ( AG) hielt. Die AG, deren alleiniger Vorstand der Beklagte zu 2) ebenfalls war, ist alleinige Gesellschafterin der , d. h. der Komplementärin der . Allein seine Stellung als Mitglied des Aufsichtsrats und seine entsprechende Benennung in dem Prospekt reichen für eine anzunehmende Prospektverantwortlichkeit nicht aus. Schließlich war der Beklagte zu 2) Aufsichtsratsmitglied der . Alle Aufsichtsratmitglieder sind gleichberechtigt, auch in ihrer Pflichtausübung. Die Überwachung der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat ist auch präventiv, indem der Aufsichtsrat durch laufende Beratung mit dem Vorstand auf die künftige Geschäftspolitik Einfluss nimmt. Der Aufsichtsrat hat zu überwachen, dass die Geschäftsführung des Vorstandes ordnungsgemäß, zweckmäßig und rechtmäßig ist. Die Intensität der Überwachung richtet sich nach der Lage der Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann sich im Normalfall darauf beschränken, Vorstandsberichte zu prüfen. Bestehen sonstige risikoträchtige Besonderheiten, so muss auch die Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats entsprechend der Risikolage intensiviert werden (Püffer, § 111 AktG, Rdnr. 5 - 7 sowie BGH NJW 1991, 1830).

Der BGH hat in NJW 1981, 1449 ein Beiratsmitglied einer Publikums-KG nicht als jemanden angesehen, der besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausübt und Mitverantwortung trägt. Der Beirat habe nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsführung zu überwachen. Auch seine Benennung in dem Prospekt bietet keinen Anlass für den Interessenten, ihm sein Verhandlungsvertrauen entgegenzubringen, da die Aufnahme neuer Gesellschafter dem Einfluss und dem Entwicklungsbereich des Beirats - hier also des Aufsichtsrats - entzogen seien; die Aufnahme neuer Gesellschafter sei keine Maßnahme der (vom Beirat und vom Aufsichtsrat zu überwachenden) Geschäftsführung, sondern ein Grundlagengeschäft.

Dass der Beklagte zu 2) tatsächlich weit mehr Einfluss auf die Gesellschaft genommen hätte, als ihm normalerweise als Aufsichtsratsmitglied zukommt, ist nicht ersichtlich. In BGH-Entscheidungen findet sich weiter der Satz, dass als in diesem Sinne Verantwortliche in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht kommen, da sie die Geschicke der Initiatorengesellschaften bestimmten (BGH NJW-RR 07, 1332, Rdnr. 19). Man muss dieses "und" als Aufzählung verstehen. Denn der BGH hat vielfach auch die Geschäftsführer-Eigenschaft allein ausreichen lassen, so dass ebenso die alleinige Stellung als Mehrheitsgesellschafter ausreichen kann.

Er war "nur" Gesellschafter (mit 50 % oder 25 %) der Beteiligungs GmbH. Das heißt, hier waren noch weitere Gesellschafter dazwischen geschaltet. Nun war er als alleiniger Vorstand derjenige, der die Geschäfte der AG führte. Gesellschaftsrechtlich war die Rolle AG bei der insoweit von Bedeutung, als sie als Aktiennehmerin ihre Rechte gemäß § 118 AktG ausüben konnte, wozu auch die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats gehört. Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung dagegen nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt, § 119 Abs. 2 AktG. Durch die Entlastung billigt die Hauptversammlung die Verwaltung der Gesellschaft durch Vorstand und Aufsichtsrat, § 120 Abs. 2 AktG. Grundsätzlich ist die Hauptversammlung einer AG gerade nicht in der Lage, die Gesellschaft zu beherrschen. Bei der AG ist, anders als bei der GmbH und der KG, der Abschluss eines Beherrschungsvertrages notwendig, um den Einfluss der Mehrheit auf den Vorstand zu legalisieren. Dazu bestehen keine Anhaltspunkte. Es bestehen daher aber Zweifel, ob, selbst wenn der Beklagte zu 2) Mehrheitsgesellschafter gewesen wäre, diese Position innerhalb einer AG ausreicht, um eine hinreichende Einflussnahme im Sinne einer Prospekthaftung anzunehmen.

Eine etwaige Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Marketing AG kann ihn nicht zum Prospektverantwortlichen machen. Ausweislich des Emissions-Dienstleistungs-vertrages zwischen der und der vom 15. März 2004, § 5, ist u. a. der Emissionsprospekt der kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Sie hatte ihn zu befolgen; von einer Gestaltung durch sie ist nicht die Rede (Anlage K 24). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen des BGH (NJW-RR 2007, 1332), bei dem die mit der Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals beauftragte Firma - im Gegensatz zur - mit der Konzeption eines Beteiligungsvertrages beauftragt worden ist und sie dort im Prospekt als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet.

Vorliegend wäre schließlich noch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 2) sich in dem Schreiben der AG vom 9. Dezember 2005 an die Finanz (Anlage K 59), dass er als alleiniger Vorstand der AG unterzeichnete, mitteilte, dass "wir" keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betrieben haben ... und dass es keinen Grund für Haftungsklagen "gegen uns als Initiatoren oder sie Vermittler" gäbe. Allerdings hatte er in einem Interview zuvor erklärt, es gäbe gar keine Initiatoren im eigentlichen Sinne. Wen immer er mit "uns" meinte, hat er jedenfalls ausdrücklich nicht sich selbst als Initiator bezeichnet. Damit entfällt unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls eine Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2).

Letztlich könnte allein noch die vielfache Beteiligung des Beklagten zu 2) an den diversen Gesellschaften von Bedeutung sein. Wenn aber jede einzelne Funktion für sich genommen, nicht zu einer Prospekthaftung ausreicht, gilt dies für alle zusammen auch nicht im Rahmen des typisierten Vertrauens. Die Schlussfolgerung, an ihm werde wohl keiner vorbeigekommen sein, kann nicht ohne jeden diesbezüglichen Tatsachenvortrag durch den Kläger ausgesprochen werden.

Der Beklagte zu 2) haftet schließlich auch nicht aus Delikt wegen Betreiben eines unerlaubten Bankgeschäfts. Wie der Senat schon in einer Reihe von Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, kann der Kläger auch vom Beklagten zu 2) nicht gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG Schadensersatz verlangen. Bei der Geschäftstätigkeit der MSF handelte es sich entgegen der Annahme der BaFin in der Untersagungsverfügung vom 15. Juni 2005 um kein gemäß § 32 KWG genehmigungspflichtiges Bankgeschäft. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Hessischen Verwaltungsgerichts Hofs (Beschluss vom 14. Februar 2006 - 6 TG 1447/05) und des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 27. Oktober 2005 - 1 E 1159/05) an. Ein Finanzkommissionsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG war nicht gegeben. Ein Kommissionsgeschäft ist gemäß § 383 Abs. 1 HGB dadurch gekennzeichnet, dass der Kommissionär die Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen kauft oder verkauft. Demgegenüber sollte die keine Finanzinstrumente für fremde Rechnung anschaffen oder veräußern, sondern mit solchen Produkten auf eigene Rechnung handeln. Zu dem sollte die nicht, wie für ein Kommissionsgeschäft typisch, als Mittler zwischen dem Auftraggeber und dem Veräußerer auftreten. Eine Verpflichtung, die erworbenen Finanzinstrumente an die Anleger weiter zu veräußern, bestand nicht.

Ferner spricht gegen die Annahme eines Finanzkommissionsgeschäftes eine Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG anhand der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG), die durch diese Vorschrift umgesetzt werden sollte bzw. der Nachfolgerichtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente. Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt a.N.a.a.O., Rd-Nr. 36 ff., zitiert nach Juris) an, wonach mit dem Begriff des Auftrags im Sinne dieser Richtlinien nur das Kommissionsgeschäft im herkömmlichen Sinne und nicht ein Anlagemodell gemeint ist, wie es durch die betrieben wurde. Denn die in Art. 21 der Richtlinie 2004/39/EG vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, den Wertpapierfirmen vorzuschreiben, bei der Ausführung von Aufträgen unter Berücksichtigung der dort genannten Kriterien das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erreichen, erscheint nur nachvollziehbar, wenn der Begriff des Auftrages im Sinne der Abwicklung eines Kommissionsgeschäfts verstanden wird. Zu dem wird in den Begründungserwägungen der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (93/22/EWG) ausdrücklich dargestellt, dass Unternehmen, die keine Dienstleistungen für Dritte erbringen, sondern deren Tätigkeit nur darin besteht, Wertpapierdienstleistungen für ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder ein anderes Tochterunternehmen des Mutterunternehmens zu erbringen, von dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind. Auch dies spricht gegen die Annahme eines Finanzkommissionsgeschäfts aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie das die BaFin im Bescheid vom 15. Juni 2005 getan hat. Eine Vorlage dieser Frage an den EuGH gemäß Art. 234 Abs. 1 Lit. EGV ist nicht erforderlich, da diese Auslegung des Gemeinschaftsrechts nach Auffassung des Senats eindeutig ist. Nach alledem ist der Beklagte zu 2) auch nach Maßgabe dieser Erwägungen nicht dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

Die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung ist auch begründet. Der Beklagte zu 1) ist auch insoweit gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. S. 2 und 3 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die vorprozessuale anwaltliche Beratung in Höhe von 1.057,69 EUR zu ersetzen. Die Klage ist insoweit gemäß § 267 ZPO auch zweitinstanzlich zulässig, soweit der Kläger im Wege der Klageerweiterung über die erstinstanzliche Klageforderung hinausgehende Beträge fordert. Die Regelung des § 529 ZPO steht dem nicht entgegen, da der Kläger seine Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, nämlich der aussergerichtlichen rechtsanwaltlichen Beratung und der Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Beklagten zu 1) ableitet. Auch insoweit haftet der Beklagte zu 1) nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch entgegen der Auffassung des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG nach der Rechtsprechung des Senats nicht besteht. Denn die Kosten für die anwaltliche Beratung des Klägers sind auch gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig, weil es für ihn als juristischen Laien nahe lag, sich vor der gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung zunächst anwaltlich beraten zu lassen. Die dafür entstandenen Kosten sind durch das haftungs-begründende Verhalten des Beklagten zu 1) zurechenbar verursacht und somit ersatzfähig. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setzt der Anspruch nicht voraus, dass sich der Beklagte zu 1) in Schuldnerverzug befand, als sich der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten beraten ließ.

Für die anwaltliche Tätigkeit ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 nach dem Gegenstandswert in Höhe der Beteiligungssumme zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt 22.050,-- EUR entstanden, so dass sich einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer 1.057,69 EUR ergeben. Dieser Betrag steht dem Kläger in vollem Umfang zu, weil er nicht anrechnungsfähig ist. Denn die Geschäftsgebühr vermindert sich nicht aufgrund der im gerichtlichen Verfahren entstandenen Verfahrensgebühr, vielmehr ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte anzurechnen (Vorbemerkung 4. zum dritten Teil VV RVG; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.03.2007/ VIII ZR 86/06, Rd-Nr. 10 ff. - zitiert nach Juris.) Da dieser Teil der Klageforderung mit der am 14. August 2006 zugestellten Klageschrift zunächst nur in Höhe von 540,44 EUR geltend gemacht worden ist, können entgegen dem klägerischen Begehren allerdings nur aus entsprechenden Beträgen seit dem 15. August 2006 gemäß §§ 291, 288 BGB, 243 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO Rechts-hängigkeitszinsen zugesprochen werden. Aus dem restlichen Betrag können Zinsen erst seit dem 28. August 2007 verlangt werden, weil der Kläger diesen Zahlungsanspruch erst im Wege der Klageerweiterung mit seinem Anschlussberufungsschriftsatz vom 14. August 2007, zugestellt am 27. August 2007, eingeklagt hat.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision des Beklagten zu 1) war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ist die Zulassung der Revision nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Anders liegt es hinsichtlich des Klägers, da andere Senate des Kammergerichts einer Haftung des Beklagten zu 2) bejaht haben.

Ende der Entscheidung

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