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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 24.11.2004
Aktenzeichen: 26 U 38/04
Rechtsgebiete: VerbrKG, HGB


Vorschriften:

VerbrKG § 9
HGB § 128
HGB § 130
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 26 U 38/04

verkündet am: 24.11.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 26. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Hennemann sowie des Richters am Kammergericht Crass und der Richterin am Kammergericht Sternagel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 3. Februar 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 21 O 591/03 - wird auf ihre, jeweils hälftig zu tragenden Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I

Die Kläger begehren die Feststellung, gegenüber der Beklagten nicht aus einem Darlehensvertrag zwischen der Knnnn -Annn -Hn Grundstücksgesellschaft bR (im Folgenden: GbR) und der Beklagten verpflichtet zu sein.

Die GbR wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 05.November 1993 errichtet. (Anlage BB 2). Laut Vertrag ist ihr Zweck auf den Neubau eines Wohn- und Gewerbekomplexes mit 26 Komfort-Wohnungen, 14 Büroeinheiten, einem Laden und einer Tiefgarage, auf die Modernisierung und Instandsetzung eines vorhandenen Gebäudes auf dem gesellschaftseigenen Grundstück in Bnnn -Cnnnnnnn , Knnnn -Annn -Ann 8n sowie auf die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens in Form eines geschlossenen Immobilienfonds gerichtet.

Zur Werbung von Interessenten wurde ein Prospekt herausgegeben. Auf die sog. "Dokumentation" als "Bestandteil des Angebotsprospektes vom 15. November 1993" (Anlage BB1) wird Bezug genommen.

Am 18. November 1993 schloss die GbR, vertreten durch ihren einen Gründungsgesellschafter Wnn -Dnnn Snn , mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage A 5).

Die Kläger erklärten am 15. Dezember 1993 ihren Beitritt zur GbR. Sie erteilten zugleich dem jeweiligen Geschäftsführenden Gesellschafter und der Geschäftsbesorgerin eine der Anlage A 8 entsprechende Vollmacht.

Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1997 (Anlage B 1) erklärte Pnn J. Knn , der zugleich Geschäftsführer der Geschäftsbesorgerin war, u.a. namens der Kläger die Übernahme der persönlichen Haftung und die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld wegen eines Teilbetrages von 6,2 Mio DM (Anl. B1, Bl. 68 ff).

Am 12. Dezember 1993 unterzeichnete Pnnn J. Knn als Geschäftsführer der GbR und für deren Gesellschafter einerseits und die Beklagte andererseits eine "Ergänzung des Darlehensvertrages" vom 18.11.1993 über 6,2 Mio DM, wonach das Darlehensverhältnis fortgeführt werden sollte zwischen der Beklagten und "der Knnnn -Annn -Hn Grundstücksgesellschaft b.R., bestehend aus den in der als Anlage I beigehefteten Übersicht aufgeführten Personen" als Darlehensnehmer, die als Gesamtschuldner, aber beschränkt auf die in der Anlage angegeben Beträge haften sollten. (Anlage A 1, Bl. 8f).

Die Kläger haben aus mehreren Gründen die Unwirksamkeit der Ergänzungsvereinbarung geltend gemacht. Weiterhin haben sie der Beklagten Schadensersatzansprüche entgegen gehalten, da sie das Darlehen ausbezahlt habe, ohne dass die Auszahlungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf eine unmittelbare Haftung gem. §§ 128, 130 HGB berufen und eine Unwirksamkeit bzw. zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrerseits in Abrede gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz einschließlich der gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 03.02.2004 die Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1997 für wirksam erachtet und die Klage abgewiesen

Gegen das ihnen am 09.02.2004 zugestellte Urteil haben die Kläger am 24.02.2004 Berufung eingelegt und diese fristgerecht begründet.

Sie behaupten, die Beklagte habe aufgrund ihrer Zusammenarbeit mit den Initiatoren in der Aufbereitungsphase des Prospektes einen entscheidenden Wissensvorsprung über die Risiken des Projekts gehabt. Durch die Darlehenszusage habe sie eine Vermögensgefährdung der noch zu werbenden Anleger bewusst in Kauf genommen. Eine sorgfältig arbeitende Bank hätte auf der Basis des offensichtlichen Gefälligkeitsgutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen Annnn Snnnn weder eine Darlehenszusage erteilt noch aktiv die Auflage eines zur Vermarktung anstehenden Prospekts gefördert. Da die Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und dem Gründungsgesellschafter auch dazu dienten, Darlehensverhältnisse mit den noch eintretenden Gesellschaftern anzubahnen, seien die Kriterien maßgebend, die im Zusammenhang für eine Haftung aus culpa in contrahendo entwickelt worden seien.

Die Beklagte habe ferner mit dem Initiator und späteren Geschäftsführer der Publikumsgesellschaft kollusiv zusammengewirkt. Die Vereinbarung von 1997 sei daher unwirksam; auch die in der Vereinbarung selbst genannten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Es liege ein einheitliches Geschäft vor, so dass, unter Berücksichtigung der engen Zusammenarbeit zwischen Bank und Initiator, die Täuschungen nicht zu Lasten der Anleger gehen könnten.

Die Kläger beantragen,

in Abänderung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Berlin festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten nicht aus dem Darlehensvertrag gemäß der Ergänzung des Darlehensvertrages vom 01./02.12.1997 zwischen der Knnnn -Annn -Hn Grundstücksgesellschaft bR. und der Beklagten zur Darlehensnummer 3.02258.02.4 bzw. vom 18.11.1993 verpflichtet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach ihrer Auffassung greife bereits die Haftung entsprechend §§ 128, 130 HGB ein, ohne dass sich die Kläger auf Vertrauensschutzgesichtspunkte berufen könnten. Auch die Ergänzungsvereinbarung von 1997 sei wirksam. Da es sich um eine Objekt- und keine Beitrittsfinanzierung handele, könnte ein etwaiges Fehlverhalten des Initiators ihr nicht entgegengehalten werden. Darüber hinaus seien die erhobenen Vorwürfe, soweit nicht bereits verspätet, unzutreffend.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen hat. Die Kläger haften gemäß §§ 128, 130 HGB entsprechend für die von der Gesellschaft durch Vertrag vom 18.11.1993 mit der Beklagten begründete Darlehensverbindlichkeit. Diese Haftung ist mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft 1993 begründet worden, so dass es auf die Umstände der ergänzenden Darlehensvereinbarung von 1997 nicht ankommt (1.). Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Gründer und Initiatoren können die Kläger der Beklagten nicht entgegenhalten (2.). Es bestehen auch keine vertraglichen oder gesetzlichen Schadensersatzansprüche der Kläger direkt gegen die Beklagte (3.).

1. Aufgrund ihres Beitritts gemäß Erklärung vom 15.12.1993 sind die Kläger Gesellschafter der GbR geworden mit der Folge, dass sie für die von der Gesellschaft am 15.11.1993 gegenüber der Beklagten begründeten Darlehensverbindlichkeiten auch persönlich - quotal - entsprechend §§ 128, 130 HGB haften. Da diese Haftung bereits mit dem Beitritt begründet worden ist, kommt es auf die Frage, ob die Kläger (erstmals) mit der Ergänzungsvereinbarung vom 12.12.1997 eine Schuld gegenüber der Beklagten übernommen haben, nicht an.

a) Die Kläger sind Gesellschafter der GbR.

Die Wirksamkeit ihres Beitritts stand in erster Instanz außer Zweifel.

Soweit sie erstmals in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2004 (Bl. Bd. II) darauf hinweisen, dass ihr Beitritt möglicherweise unwirksam sein könnte, steht ihr Vorbringen in Widerspruch zu den eingereichten Unterlagen. Sie behaupten, nicht unmittelbar der GbR beigetreten zu sein, sondern über die Tnnn - Verwaltungs- GmbH als Treuhänder, was im Hinblick auf den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz von Bedeutung sei.

Die dazu eingereichten Anlagen bestätigen diesen Vortrag allerdings nicht. Sie belegen vielmehr, dass die Kläger direkt der Gesellschaft beigetreten sind.

Die Kläger überreichen hierzu keine Kopie ihrer eigenen Beitrittserklärung, sondern eines Musters (Anlage AA 16). Dieses Muster enthält eingangs den Hinweis "Treuhandgesellschafter". Die sich anschließende Überschrift lautet "Beitrittserklärung" und enthält nachfolgend die Erklärung, dass der/ die Unterzeichner ihren Beitritt zur GbR erklären. Mithin sind die Kläger unmittelbar - ohne Zwischenschaltung eines Treuhänders - durch Unterzeichnung dieser Beitrittserklärung (und Annahme durch die Gesellschaft bzw. Gesellschafter) der Gesellschaft beigetreten.

Das erwähnte Treuhandverhältnis bezieht sich lediglich, wie aus der Beitrittsurkunde ersichtlich, auf die Tnnn -Verwaltungs- GmbH als Grundbuchtreuhänder. Gemäß der Anlage III zur Beurkundung vom 05.11.1993 (UR 612/1993 des Notars Wnnnn Mnn ), auf die in der Beitrittserklärung Bezug genommen wird, beschränkt sich das Treuhandverhältnis auf das Halten der gesellschaftsrechtlichen Stellung gegenüber dem Grundbuchamt. Alle sonstigen mit der Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten verbleiben dagegen den Klägern als sog. Treuhandgesellschafter (§2).

b) Für die von der Gesellschaft vor ihrem Beitritt begründete Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Beklagten haften die Kläger entsprechend §§ 128, 130 HGB quotal mit ihrem Privatvermögen.

Seit dem Urteil des BGH in NJW 2001, 1056 ist anerkannt, dass es sich bei der Außen- GbR um eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt. Die im Rahmen der gesellschaftlichen Tätigkeiten entstehenden Verpflichtungen begründen zunächst eine Haftung der Gesellschaft. Die persönliche Gesellschafterhaftung ist dann, wie bei der OHG, entspr. § 128 HGB nur noch Rechtsfolge dieser Gesellschaftsschuld, und zwar eine gesetzliche Rechtsfolge (K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1898). Dabei dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der geänderten Rechtsprechung des BGH für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen, sofern die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war (BGH Z 150, 1ff). Mehr als die quotale Haftung der Gesellschafter begehrt die Beklagte jedoch auch nicht.

Anerkannt ist nunmehr auch aufgrund des Urteils des BGH in NJW 2003, 1803 die Altschuldenhaftung entsprechend § 130 HGB für einen in die GbR eintretenden Gesellschafter.

c) Der Haftung der Kläger für Altschulden stehen keine Vertrauengesichtspunkte entgegen.

Der BGH hat zwar in der erwähnten Entscheidung (NJW 2003, 1803 <1805>, Nr.2 ) für Altfälle einen Vertrauensschutz angenommen und dazu ausgeführt, dass es "Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine GbR Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden". Die (frühere)...gefestigte Rechtsprechung des BGH ....habe auf Seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet, dass sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen hätten. Die Neugesellschafter hätten sich aufgrund dieser Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten treffen müssen. Es träfe sie deshalb, so der BGH, unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der GbR ergibt.

"Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden", waren für den BGH in dem von ihm entschiedenen Fall nicht ersichtlich.

Danach ist in Altfällen zunächst von einem der Haftung entgegenstehenden Vertrauensschutz auszugehen, es sei denn, es liegen Gesichtspunkte vor, die keinen Vertrauensschutz rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall liegen solche besonderen Aspekte vor, da die Kläger aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen stets von einer anteiligen persönlichen - über ihr Gesellschaftsvermögen hinausgehenden - Haftung ausgehen mussten. Sowohl der Prospekt als auch der dem Prospekt beigefügte Gesellschaftsvertrag weisen auf eine persönliche Haftung der Gesellschafter für das hier streitige Darlehen hin:

In der sog. "Dokumentation" (Anlage BB 1) wird unter "I. Grundlagen" auf Seite 12 das Finanzierungskonzept vorgestellt. Danach beläuft sich das Brutto-Fremdkapital auf insgesamt 44.000.000,00 DM und wird in drei Einzeldarlehen aufgeteilt, wobei das streitgegenständliche Darlehen über 12.200.000,00 DM als "Darlehen III" bezeichnet wird und Näheres, wie auch bei den anderen beiden Darlehen, zu Zins, Tilgung und Damnum angegeben wird. Weiter wird ausgeführt, dass die Darlehen vertraglich vereinbart bzw. verbindlich zugesagt sind, so dass mit Änderungen nicht mehr gerechnet werden müsse. Sämtliche von der Grundstücksgesellschaft aufgenommenen Kredite würden regelmäßig von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu den Bedingungen gewährt, die für Grundpfandrechte üblich seien.

Auf Seite 25 heißt es unter der Überschrift "Die Haftung der Gesellschafter : Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft."

Auf Seite 60 ist zu III "Chancen und Risiken" u.a. vermerkt, dass die Gesellschafter anteilig für die Schulden der Gesellschaft einschließlich der Fremdmittel der Darlehensgeber haften. Die Darlehen würden durch Grundschulden dinglich auf dem Objekt gesichert.

Entsprechende Hinweise finden sich auch in dem Gesellschaftsvertrag (Anlage I zur Beurkundung vom 05.11.1993, Anlage BB 2). Gemäß dessen §4 haften die Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber im Rahmen des § 8 (also mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem sonstigen Vermögen quotal, in der Höhe jedoch unbegrenzt); "insbesondere haben sie auch anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben".

In der Vollmachtsurkunde (Anlage IV zur Beurkundung am 05.11.93, Anlage BB 1) zugunsten der geschäftsführenden Gesellschafter und dem Geschäftsbesorger werden diese ermächtigt, "Darlehensverträge zur Vor-, Zwischen- und Endfinanzierung des Gesamtaufwandes abzuschließen,..., die persönliche Haftung der Gesellschafter hinsichtlich der Grundpfandrechtsbeträge .. in persönlicher und dinglicher Hinsicht zu übernehmen sowie die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter persönlich und dinglich hinsichtlich der der Gesellschafts- und Gesellschafterverbindlichkeiten der sofortigen ZV aus notariellen Urkunden auch in ihr persönliches Vermögen zu unterwerfen".

Aus alledem lässt sich entnehmen, dass der Anleger auf seine (beschränkte) persönliche Haftung aufmerksam gemacht worden ist, gerade auch für die Darlehensverbindlichkeiten und unabhängig davon, ob die entsprechenden Darlehensverträge schon abgeschlossen oder noch abzuschließen waren. Dabei kann offen bleiben, ob der Prospekt Hinweise auf eine generelle Haftung der Gesellschafter - bzw. aus damaliger Sicht, ihre Pflicht, eine anteilige persönliche Haftung zu übernehmen - für alle auch vor ihrem Beitritt schon begründeten Verbindlichkeiten enthält.

Hinsichtlich des hier streitigen Darlehens verbleibt kein Zweifel, dass die Anleger dafür auch persönlich einzustehen hatten. Denn das von der Beklagten gewährte (bzw. verbindlich zugesicherte) Darlehen wird ausdrücklich in der Dokumentation erwähnt ebenso wie die persönliche, anteilige Haftung der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft "einschließlich der Fremdmittel der Darlehensgeber".

Die Erwägungen, die den BGH einen Vertrauensschutz annehmen ließen -keine Notwendigkeit der Informationsbeschaffung über Altverbindlichkeiten und der Schutzvorsorge - treffen hier gerade nicht zu. Den Klägern waren sowohl die Verbindlichkeiten bekannt als auch ihre anteilige Haftung. Sie konnten nach den ihnen vorliegenden Unterlagen nicht darauf vertrauen, für die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten nicht auch quotal mit ihrem Privatvermögen zu haften. Es verbleibt kein Gesichtspunkt, der ein Abweichen von der gesetzlichen, bereits mit dem Eintritt 1993 entstehenden Haftungsfolge rechtfertigen könnte. (Vgl. auch LG Potsdam 8 O 587/03, Urteil vom 30.06.2004, Anl. BB 5 und LG Köln 5 O 406/03, Urteil vom 31.08.2004, Anlage BB 6).

Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihnen seien die möglichen Auswirkungen der persönlichen Haftung nicht in ihrer ganzen Tragweite erkennbar gewesen. Um das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, ist in dem Gesellschaftsvertrag, wie bei Gesellschaftsverträgen geschlossener Immobilienfonds üblich, die Haftung der Gesellschafter auf eine quotale Haftung beschränkt worden.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob in Altfällen der neu eintretende Gesellschafter auch für die vor seinem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten haftet; es kommt nur darauf an, ob er von einer solchen Haftung ausgehen konnte und musste. Die vorstehenden, auch in der mündlichen Verhandlung besprochenen Ausführungen, ob für die Kläger eine solche (beschränkte) Haftung erkennbar war, stellen daher keine, aus Sicht der Kläger wohl unangebrachte "Detailverliebtheit" des Senats dar, sondern die notwendige Erörterung und Begründung der Entscheidung.

2.) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Gründer und Initiatoren der GbR können die Kläger nicht der Beklagten entgegenhalten.

Die Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs gemäß § 9 VerbrKG oder entsprechend § 242 BGB liegen nicht vor.

Dabei kann offen bleiben, ob für die 1997 getroffene Darlehensergänzungsvereinbarung eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre. Denn vorliegend kommt es allein auf die aufgrund gesetzlicher Rechtsfolge des Beitritts schon 1993 begründete Haftung der Kläger an.

Der Beitritt und die damit gesetzlich verbundene Haftung der Gesellschafter auch für Altverbindlichkeiten stellt kein verbundenes -oder gar einheitliches - Geschäft dar.

Dies setzte u.a. voraus, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung eines anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der Verbraucher soll durch die Bestimmungen des § 9 VerbrKG bzw. §§ 358, 359 BGB vor den Risiken geschützt werden, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlichen einheitlichen Vertrages in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Kreditvertrag drohen.

Diese Voraussetzungen liegen bei den gesetzlichen Haftungsfolgen entsprechend §§ 128, 130 HGB nicht vor. Es geht hier nicht um den kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, indem sich aus Sicht des Interessenten Anlagenverkäufer und Bank als eine Einheit darstellen. Die Beklagte hatte vielmehr das Objekt finanziert, d.h. Fremdmittel zur Verfügung gestellt, während die Kläger ihren Beitritt selbst oder durch eine andere Bank finanziert und damit der Gesellschaft das benötigte Eigenkapital verschafft haben. Die Haftung der Kläger ist gesetzliche Folge des Beitritts, nicht aber Folge einer durch Vereinbarung begründeten (Darlehens-) Schuld.

3. Die Kläger haben aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt heraus einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der eine Befreiung von der Darlehensverbindlichkeit rechtfertigte.

a) Die Beklagte trifft keine Prospekthaftung.

Unabhängig von der Frage, ob die Angaben in dem Prospekt richtig und vollständig sind, zählt die Beklagte jedenfalls nicht zu dem Kreis der Haftenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes haften zunächst dessen Herausgeber und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, sowie die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen. Insoweit ist die Haftung an standardisiertes, diesen Personen typischerweise entgegengebrachtes Vertrauen angeknüpft und nicht davon abhängig, dass die jeweiligen Personen und ihr Einfluss im Prospekt offenbar werden oder den Anlegern sonst bekannt geworden sind (BGH NJW 2001, 360 <363>).

Von einer solchen Stellung der Beklagten kann hier nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie zu dem Personenkreis gehörte, der für den Inhalt des Prospektes verantwortlich war. Allein die Tatsache, dass die Beklagte zusammen mit dem Initiator bereits zuvor mehrere Fonds aufgelegt hatte und ihr das konkrete Konzept bekannt war, beinhaltet keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte, über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus, besonderen Einfluss auf die Gestaltung der Gesellschaft genommen hatte.

Weiterhin trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben (BGH a.a.O).

Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor, da die Beklagte durch keine vertrauensbildenden Erklärungen nach außen hervor getreten und nicht als Referenz benannt worden ist.

In der Dokumentation heißt es unter "I. Grundlagen" auf S. 13 lediglich: "Die Gewerbemieten im Bestandsgebäude sollen nach dessen Umbau und Sanierung in ein Bürogebäude 32,50 DM/qm betragen; die Mieten für Büroflächen im Neubau 45,00 DM/qm und die Ladenmieten 60,00 DM/qm....Diese Mietansätze entsprechen den Ansätzen, die der für die Beleihungsprüfung zuständige Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat."

Diese Angaben enthalten keine eigene Erklärung der Beklagten. Es wird nur auf die vom Sachverständigen ermittelten Werte Bezug genommen. Der Text beinhaltet dagegen keine Bestätigung der Beklagten, dass auch sie die Mieten nach eigener Überprüfung für zutreffend hält. Allenfalls die Wiedergabe eines eigenen Prüfungsergebnisses könnte möglicherweise einen Vertrauenstatbestand schaffen; allein ihre Rolle als Kreditgeberin der Anlage bzw. der Initiatoren begründet ihn dagegen nicht. Dass ihre Bereitschaft zur Kreditgewährung das Vertrauen der Kläger auf die Verlässlichkeit des Prospekts gestärkt haben mag, genügt nicht (BGH NJW 1988, 1583 <1585>.

b) Im Übrigen kommt eine Haftung aus culpa in contrahendo nicht in Betracht. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter denen eine Aufklärungspflicht der Bank zu den Risiken des beabsichtigten Geschäfts gegenüber dem Anleger angenommen wird, finden hier keine Anwendung. Sie sind sämtlichst für die Finanzierung eines Beitritts entwickelt worden und betreffen daher nicht die hier vorliegende Objektfinanzierung. Die Grundsätze sind auf die Objektfinanzierung auch nicht übertragbar. Die Verpflichtung der Kläger besteht nicht aufgrund einer durch Vereinbarung zwischen ihnen und der Beklagten begründeten Darlehensschuld, sondern aufgrund einer - infolge der mit den Gesellschaftern getroffenen - Vereinbarung über den Beitritt zu der Gesellschaft entstandenen gesetzlichen Haftung.

b. Es bestehen auch keine deliktischen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte.

aa) Etwaige Pflichtverletzungen gem. § 12 HypBankG begründen keine Schadensersatzpflicht gem. § 823 II BGB, da diese Bestimmung keinen drittschützenden (d.h. die Darlehensnehmer schützenden) Charakter hat.

bb) Der Beklagten kann in Zusammenhang mit der Darlehensgewährung 1993 keine sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung der Kläger als Anleger gem. § 826 BGB vorgeworfen werden.

Selbst wenn ihr bewusst gewesen wäre, dass, wie die Kläger behaupten, das Gutachten Schmidt grob fehlerhaft ist, insbesondere von völlig überhöhten (allenfalls bei günstiger Entwicklung in Zukunft zu erwartender) Gewerbemieten ausgeht, war die Finanzierungszusage zunächst ihr alleiniges Risiko. Die Beklagte hatte die Vor- und Nachteile des Projekts intern für sich abzuwägen und zu entscheiden. Es steht ihr frei, sich trotz eines hohen Risikos für das Projekt zu engagieren und die Finanzierung zu übernehmen.

Ob die Beklagte im Rahmen einer Beitrittsfinanzierung ausnahmsweise Aufklärungspflichten über die Risiken des Geschäfts gehabt hätte, kann hier offen bleiben, da die Beklagte nicht den Beitritt der Kläger finanziert hat.

Die Grenze zur Sittenwidrigkeit im Rahmen der Objektfinanzierung wäre erst dann überschritten, wenn auf ihre Veranlassung hin unrichtige Angaben in dem Prospekt gemacht worden wären oder sie bei einem arglistigen Verhalten der Initiatoren mitgewirkt hätte, um die Anleger zu täuschen. Die Kläger behaupten dazu unter Berufung auf eine Äußerung des Herrn Knn , die Beklagte habe das Gutachten, das ein reines Gefälligkeitsgutachten darstelle, dem Initiator zur freien Verfügung überlassen. Die Beklagte bestreitet dies, da das Gutachten nur für ihre internen Zwecke bestimmt gewesen sei.

Selbst wenn man mit den Klägern davon ausginge, dass dem Initiator das Gutachten von der Beklagten überlassen worden wäre, reicht dies jedoch nicht für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung aus. Zunächst beinhalten weder die Finanzierungszusage noch ein etwaiges Überlassen des Gutachtens für sich genommen eine Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen durch die Beklagte.

Es ist allein Aufgabe der Initiatoren und Prospektherausgeber, nicht aber der das Objekt finanzierenden Bank, einen vollständigen und richtigen Prospekt zu verfassen. Es liegt in deren Entscheidung und Verantwortung, wie sie welche Informationen verwerten und auf welche Risiken sie hinweisen. Ein etwaiges Überlassen des Gutachtens stellte dabei lediglich ein Verschaffen von Informationen dar, ohne dass die Beklagte damit die Richtigkeit des Gutachtens bescheinigt hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie Einfluss auf den Inhalt des Prospektes genommen oder gar die Initiatoren dazu bestimmt hätte, die Zahlen des Sachverständigen in den Prospekt zu übernehmen. (Gegen eine solche Annahme spricht sogar ausdrücklich der Umstand, dass der Prospekt für die Wohnungen eine andere -geringere- qm-Miete ausweist als das Gutachten.)

Entsprechendes gilt für die von den Klägern geltend gemachte vorzeitige Darlehensauszahlung. Es ist nicht bekannt, weshalb die Darlehensvaluta, entgegen den Darlehensbedingungen, bereits ausgezahlt wurden, obwohl noch keine vollständige Baugenehmigung vorlag. Allein die Tatsache einer vorzeitigen Auszahlung stellt aber noch keine sittenwidrige Schädigung der Anleger dar. Umstände, aus denen ein kollusives Zusammenwirken der Beklagten mit den Initiatoren zu Lasten der Anleger zum Zeitpunkt der Auszahlung abgeleitet werden könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Da danach eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten bereits dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob die Kläger überhaupt einen Schaden nachvollziehbar dargelegt haben, nicht an.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 543 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Sache hinsichtlich der Frage einer Haftung der Gesellschafter für die vor ihrem Beitritt begründeten Verbindlichkeiten der GbR sowie insbesondere angesichts der Vielzahl der von diesem Sachverhalt betroffenen Fälle eine grundsätzliche Bedeutung hat.



Ende der Entscheidung

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