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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.04.2007
Aktenzeichen: 27 U 189/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
BGB § 196 Abs. 1 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 S. 1 a.F.
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F.
EGBGB Art. 229 § 5
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 6
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 27 U 189/06

Berlin, den 2. April 2007

In Sachen

wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2007 nicht entkräftet worden sind.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin geht fehl in der Annahme, das Landgericht stelle zu Unrecht auf den Leistungszeitraum und nicht auf das in der Rechnung angegebene Datum als Fälligkeitszeitraum ab. Das Landgericht führt in seinem Urteil (S. 5) ausdrücklich aus, dass die Forderung Mitte Januar 2002 fällig geworden sei, die Fälligkeit auf der erstellten Rechnung entsprechend den Regelungen der AVBWasserV beruhe und hiergegen keine Bedenken bestünden. Das Landgericht ist somit bezüglich der Fälligkeit dem Vortrag der Klägerin gefolgt.

Zudem ist die Auffassung der Klägerin rechtsirrig, das Landgericht sei in unzutreffender Anwendung des Urteils des BGH vom 26.10.2005, VIII ZR 359/04 = NJW 2006, 44f. = WM 2006, 345ff. = MDR 2006, 558f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. einschlägig sei.

Diese Feststellung des Landgerichts ist richtig. Der Senat teilt die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt indem es ausführt, das Vertragsverhältnis sei in den Jahren 2000, 2001 durch sozialtypisches Verhalten geschlossen worden.

Keineswegs hat das Landgericht das Vertragsverhältnis damit auf diesen Zeitraum begrenzt, wie die Klägerin unzutreffend vorträgt.

Das Landgericht hat unter Berufung auf das genannte Urteil des BGH zutreffend weiter ausgeführt, dass damit für die Beantwortung der Frage, ob auf das Schuldverhältnis die vor oder nach dem 1. Januar 2002 geltenden Regelungen des BGB anzuwenden seien, auf die allgemeine Überleitungsvorschrift gemäß Art. 229 § 5 EGBGB abzustellen ist, soweit nicht in der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht gemäß Art. 229 § 6 EGBGB eine speziellere Regelung enthalten ist.

Das Landgericht hat sodann in zutreffender Rechtsanwendung die richtige Feststellung getroffen, dass gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, § 196 Abs. 1 BGB a.F. die streitgegenständliche Forderung bereits am 1. Januar 2005 und damit vor Beantragung des Mahnbescheides am29. Dezember 2005 verjährt war.

Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Klägerin, die durch den BGH im genannten Urteil entwickelten Grundsätze seien für Dauerschuldverhältnisse der vorliegenden Art nicht tragfähig, weil dann für seit Jahrzehnten bestehende Dauerschuldverhältnisse noch immer das bei Abschluss geltende Recht heranzuziehen sei, ist unzutreffend. Die Klägerin übersieht dabei die Regelung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB. Danach ist für ein vor dem 1. Januar 2002 in Kraft getretenes Dauerschuldverhältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 das BGB in der dann geltenden Fassung, d.h. das neue Recht, anzuwenden. Insoweit verdrängt Art. 229 § 5 Satz 2 die Regelungen von Art. 229 § 6 EGBGB (so zutreffend: Staudinger/Peters, Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 5), denn es handelt sich hier um eine spezielle abschließende Regelung betreffend Dauerschuldverhältnisse. Hierdurch wird vermieden, dass über einen langen, nicht überschaubaren Zeitraum noch altes Recht anzuwenden ist (vgl. Schmidt-Kessel in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., Vor §§ 241 ff., Rn. 19).

Dass die nach altem Recht zu Grunde zu legende Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. nur zwei Jahre und nicht vier Jahre betrug, da die Leistung der Klägerin nicht für den Gewerbebetrieb der Beklagten erbracht wurde, ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen. Die insoweit beweispflichtige Klägerin (vgl. BGHZ 49, 261) hat lediglich vorgetragen, die Beklagten hätten die Immobilie gewerblich vermietet. Die Beklagten haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die -auch gewerbliche- Vermietung einer Immobilie in der Regel lediglich als private Vermögensverwaltung und nicht als die Einrichtung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.

Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Klägerin, aufgrund der gewerblichen Vermietung und der Bezeichnung des Objekts als "GbR Knnnnn " werde eine gewerbliche Nutzung indiziert und es habe den Beklagten oblegen, diesen Anschein zu widerlegen. Die genannten beiden Umstände lassen nicht erkennen, dass der Erwerb und die Nutzung der Immobilie im Rahmen eines von den Beklagten betriebenen Gewerbebetriebes erfolgt ist.

Nach alledem verspricht die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Vermeidung weiterer unnötiger Kosten wird nahe gelegt, die Berufung zurückzunehmen.

Ende der Entscheidung

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