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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 27 U 7390/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 8 Abs. 2
HOAI § 10 Abs. 2
HOAI § 15
BGB § 635
BGB § 284
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 27 U 7390/00

Verkündet am: 18. April 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Kowalski, den Richter am Kammergericht Langematz und die Richterin am Kammergericht Stecher für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Juni 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 475/99 - geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.262.508,- Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Wegen des Sachverhalts in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das am 28. Juni 2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin - 23 O 475/99 - Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 16. August 2000 zugestellt worden. Sie hat dagegen am 18. September 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. November 2000 am selben Tag begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter, allerdings nicht in voller Höhe. Zur Begründung stützt sie sich nunmehr auf die inzwischen korrigierte 20. Abschlagsrechnung vom 20. November 2000, auf die Bezug genommen wird. Die Rechnung weist ein Resthonorar von 2.469.251,23 DM brutto für die Leistungsphasen 1 und 2 aus, das die Klägerin mit ihrer Berufung geltend macht.

Die Klägerin ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hält daran fest, dass sie auf der Grundlage ihrer Kostenschätzung vom 21. März 1996 und nicht - wie die Beklagte meint - aufgrund der später erstellten, niedrigeren Kostenberechnung abrechnen darf.

Sie trägt insbesondere vor:

Bei Unterzeichnung des Generalplanungsvertrages am 7. Mai 1996 und damit nach Abschluss der Vorplanung sei eine umfangreiche Umplanung zwar schon diskutiert worden. Die Höhe der hierfür einzusetzenden Kosten und der Umfang der erforderlichen Leistungen seien zu diesem Zeitpunkt aber noch offen gewesen. Daher habe man die Frage der Vergütung der bereits abgeschlossenen "großen" Vorplanung im Vertrag offen gelassen. Hierüber sei damals weder diskutiert noch Einvernehmen erzielt worden. Ein Verzicht der Klägerin auf die notwendig anfallenden Umplanungskosten und auf die Abrechnung der "großen" Vorplanung sei abwegig, habe nicht dem Willen der Parteien entsprochen und sei auch nicht dem Vertrag zu entnehmen. Bis zum Abschluss der Vorplanung habe die Beklagte in den bis dahin abgehaltenen 20 Projektsteuerungsrunden in der Zeit vom 3. Mai bis 29. März 1996 kein Kostenziel genannt.

Die Mehrkosten seien aufgrund der zusätzlich von der Beklagten geforderten Planungsinhalte entstanden, die erkennbar nicht in der Grobkostenschätzung von 961 Mio. DM enthalten gewesen seien. Dass durch die Sonderwünsche Mehrkosten entstehen würden, habe die Beklagte auch gewusst. Rechne man sie hinzu, bewege sich die Abweichung der Kostenschätzung von der Grobkostenschätzung ohnehin noch weit innerhalb der allgemein anerkannten Toleranzen.

Die Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme wegen anteiliger Zinsen,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.262.508,- Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.

Sie tragen insbesondere vor:

Mit der Unterzeichnung des Vertrages habe auch die Klägerin in Kenntnis der maßgebenden Umstände die Abrechnung der Vorleistung nach § 7.1.1 des Generalplanungsvertrages anerkannt. Im Zuge der Umplanung seien zwar auch zusätzliche Änderungswünsche verwirklicht worden, jedoch läge die Ursache für die Umplanung im wesentlichen in der überzogenen Bausumme. Zu den von der Klägerin behaupteten Sonderwünschen beruft sich die Beklagte im wesentlichen darauf, dass die entsprechenden Maßnahmen bereits bei Planungsbeginn vorgesehen gewesen seien bzw. nicht von ihr - der Beklagten - gefordert worden seien, sondern Folge des Planungsvorschlags der Klägerin gewesen seien.

Die korrigierte Abschlagsrechnung sei im übrigen nicht prüffähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat Erfolg.

1.

Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Generalplanungsvertrages steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines restlichen Honorars in Höhe von 1.262.508,- EUR (= 2.469.261,23 DM) für die in der korrigierten Abschlagsrechnung vom 20. November 2000 aufgeführten Leistungsphasen 1 und 2 zu, § 7 des Vertrages in Verbindung mit § 8 Abs. 2 HOAI. Zutreffend berechnet die Klägerin ihr Honorar auf der Grundlage ihrer Kostenschätzung vom 21. März 1996, die von anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.130.338.000,- DM ausgeht. Nicht abzustellen ist auf die später mit der Entwurfsplanung erstellte Kostenberechnung, nach der sich die anrechenbaren Kosten auf nur rd. 900.000.000,- DM belaufen. Zu Recht verlangt die Klägerin die Differenz zwischen der Honorarberechnung der Beklagten auf der Grundlage der niedrigeren Kostenberechnung und ihrer eigenen Berechnung auf der Grundlage der höheren Kostenschätzung.

Die Klägerin hat die Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 erbracht.

In § 7 des Generalplanungsvertrages haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen. Die Klägerin hat sich gemäß § 7.1.1 Abs. 1 des Vertrages grundsätzlich verpflichtet, die Abrechnung ihrer Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach den anrechenbaren Kosten zur Zeit der Entwurfsplanung aus der Leistungsphase 3, also auf der Basis der Kostenberechnung, vorzunehmen. Von dieser grundsätzlichen Vergütungsregelung haben die Parteien in den Absätzen 2 und 3 sowie in § 7.3 Abs. 4 eine Abweichung für die Zeit bis zur Vorlage der Kostenberechnung bestimmt. Bis dahin - also für die Leistungsphasen 1 und 2 - sollte nach Abschluss der Vorplanung auf der Basis der Kostenschätzung abgerechnet werden. Die vereinbarte Abrechnungsregel hinsichtlich der Leistungsphasen 1 und 2 entspricht dem gesetzlichen Vorbild des § 10 Abs. 2 HOAI. Nach dem Abrechnungssystem der HOAI ist der Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung abhängig vom jeweiligen Stand der Planung. Dabei basiert das Abrechnungssystem auf dem Leitgedanken, dass das Architektenwerk und die Leistungen des Architekten als einheitliches Ganzes zu sehen sind, zumindest dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - alle in § 15 HOAI erwähnten Leistungsphasen 1 bis 9 übertragen worden sind. Das Abrechnungssystem der HOAI setzt demnach einen Leistungsverlauf voraus, der auf einem einheitlich beibehaltenen Planungskonzept beruht. Hiervon geht auch die vertragliche Vergütungsregelung in § 7 des Generalplanungsvertrages aus.

Vorliegend ist jedoch durch die unstreitig vorgenommene Umplanung nach Abschluss der Leistungsphasen 1 und 2 in den Leistungsverlauf in erheblicherweise eingegriffen worden. Es kam zu unvorhersehbaren wesentlichen Planungsänderungen, indem vom ursprünglichen Planungskonzept deutlich abgewichen wurde.

Für eine solche Störung des Planungsverlaufs haben die Parteien keine besondere vertragliche Vergütungsregelung getroffen. Die Beklagte meint zwar, auch für diesen Fall sei die Regelung in § 7 des Vertrages zugrunde zu legen und nach der Kostenberechnung abzurechnen, weil die Parteien bei Vertragsunterzeichnung gewusst hätten, dass erhebliche Planungsänderungen bevorstanden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien auch für diesen Fall darauf geeinigt hätten, dass die Vergütungsfrage abschließend durch § 7 des Vertrages geregelt werden sollte. Richtig ist zwar, dass beiden Parteien die von der Beklagten geforderte Überarbeitung der Planung vor Vertragsunterzeichnung am 7. Mai 1996 bekannt war. Das damit verbundene Problem der Honorarfrage lag gewissermaßen in der Luft. Jedoch ist nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin über die Frage, wie und vor allem auf welcher Grundlage die bis dahin durchgeführte "große" Vorplanung abzurechnen sei, nicht gesprochen worden. Sehenden Auges haben die Parteien gerade diese Frage bei Vertragsunterzeichnung offengelassen. Ohne weiteres hätten die Parteien eine zusätzliche Regelung in den Vertragstext aufnehmen können. Dies ist nicht geschehen. Fehlt unter diesen Umständen eine Regelung, konnte und durfte auch die Beklagte nicht davon ausgehen, dass insoweit auf das Berechnungssystem des § 7 des Vertrages "als abschließende Regelung" zurückgegriffen wird.

Vielmehr ist - nachdem die Parteien in § 2.1 des Vertrages die HOAI in der Fassung vom 4. März 1991 zum Vertragsgegenstand gemacht haben - im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf jene allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen, die bei der Honorarabrechnung im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten. Denn stellt - wie hier - eine wesentliche Planungsänderung letztlich die Aufgabe eines ursprünglichen Planungskonzepts dar, so ist diese Situation durchaus mit der einer vorzeitigen Vertragsbeendigung vergleichbar.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach Abschluss der Leistungsphasen 1 und 2 gibt es aber keine Kostenberechnung, auf deren Grundlage abgerechnet werden könnte. Sie ist erst im Rahmen der Leistungsphase 3 geschuldet. Da nach Abschluss der Leistungsphase 2 nur die Kostenschätzung existiert, bildet sie die Grundlage für die Abrechnung des Honorars der Leistungsphasen 1 und 2.

Gleiches gilt aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall, so dass die Klägerin zu Recht auf der Basis ihrer Kostenschätzung abrechnet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die korrigierte 20. Abschlagsrechnung auch prüffähig. Sie enthält die einzelnen Berechnungsfaktoren und die Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen gemäß § 15 HOAI nach Leistungsphasen sowie nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Der Umstand, dass die Klägerin mit ihrer Klage die Differenz zwischen der Honorarberechnung der Beklagten auf der Grundlage der (niedrigeren) Kostenberechnung und ihrer eigenen Honorarberechnung auf der Grundlage ihrer (höheren) Kostenschätzung geltend macht, führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Prüfbarkeit der Rechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

2.

Der Honoraranspruch der Klägerin auf der Basis der Kostenschätzung ist auch nicht dadurch entfallen, dass die von ihr erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 1 und 2 mangelhaft sind mit der Folge, dass die Klägerin sich einen Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 635 BGB entgegenhalten lassen muss oder wegen Verletzung von Aufklärungs- oder Hinweispflichten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Schadensersatz haftet.

a)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Vorplanung der Kläger die von der Beklagten behaupteten Planungsmängel aufweist. Denn jedenfalls hat die Beklagte einen durch eine etwaige Pflichtverletzung verursachten Schaden nicht hinreichend dargelegt. Welche konkreten Folgen etwaige Planungsfehler der Klägerin gehabt haben sollen, ist nicht näher vorgetragen. Welche Auswirkungen die behaupteten Mängel auf etwaige tatsächliche Mehrkosten im Rahmen der Kostenschätzung hatten, bleibt offen. Es fehlt an einer näheren Darlegung dazu, aufgrund welcher konkreten Änderungen welche Kosten im einzelnen hätten eingespart werden können und eingespart worden wären.

b)

Auch eine Haftung der Klägerin wegen Nichtbeachtens einer verbindlichen Kostenvorgabe oder wegen Verletzung vertraglich geschuldeter Aufklärungspflichten scheidet aus.

Ein verbindlicher Kostenrahmen oder gar eine feste Kostenobergrenze im Sinne einer Kostenzusage war hier nicht vereinbart. Im Verlauf der Vertragsanbahnung standen verschiedene Beträge im Raum.

In § 2.3 des Vertrages haben die Parteien vorgesehen, dass u.a. "der vom Auftraggeber (auf der Basis der vom Auftragnehmer zu erstellenden Kostenschätzung) genehmigte Kostenrahmen Vertragsgrundlage sein sollte. Die von der Klägerin erstellte Kostenschätzung ist zwar nicht von der Beklagten genehmigt worden. Die vertragliche Regelung zeigt jedoch, dass beide Parteien jedenfalls nicht von einer festen Kostenobergrenze ausgingen, sondern ausdrücklich einen Rahmen mit gewissen Toleranzen vor Augen hatten, innerhalb derer sich die Planungen bewegen sollten. Der "genehmigte Kostenrahmen" sollte erst noch im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung festgelegt werden. Zu jener Zeit, als die Klägerin die Leistungsphasen 1 und 2 bereits erbracht hatte, existierte dieser "genehmigte Kostenrahmen" im Sinne von § 2.3 des Vertrages allerdings noch nicht. Bekannt war aber die von der Beklagten unbeanstandete Grobkostenschätzung der Klägerin vom 23. März 1995, die die Beklagte als Grundlage für ein eigenes Positionspapier zur Vorlage an die Baukommission des Deutschen Bundestages verwendete. Wenn aber - wie die Beklagte selbst vorträgt - zur Zeit der Grobkostenschätzung noch wesentliche planerische Entwicklungen notwendig waren, um überhaupt eine vertragsgerechte Planungsleistung zu erbringen, es gleichwohl zu keinen weiteren Kostenvorgaben gekommen war, so ging auch sie davon aus, dass bis auf weiteres zunächst die Grobkostenschätzung Anhaltspunkte für einen Kostenrahmen zur Orientierung lieferte. Beiden Parteien war bei dieser Sachlage klar, dass mit Abweichungen gerechnet werden musste - sei es nach oben oder nach unten.

Welche Abweichungen dabei noch akzeptabel sind, hängt neben den Umständen des Einzelfalles vor allem auch vom Stand der Planungsphase ab. Ist einem Architekten im Bereich der Kostenschätzung für den Fall der Bausummenüberschreitung ein Toleranzrahmen von 30 % und mehr zuzubilligen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., Einl. 59 m. w. N.; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdn. 1787 m. w. N.), so muss dies erst recht für den Fall einer Grobkostenschätzung gelten, die der Kostenschätzung vorgelagert ist und für beide Parteien erkennbar einen noch geringeren Genauigkeitsgrad aufweist als eine Kostenschätzung. Liegt die Abweichung zwischen der Grobkostenschätzung von rund 961 Mio. DM und der späteren Kostenschätzung von rd. 1,13 Mrd. DM hier bei rund 18 %, so ist dies für die Beklagte jedenfalls noch hinnehmbar.

c)

Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Aufklärungspflichten ist der Klägerin kein Vorwurf zu machen.

Das Bestehen und der Umfang von Hinweis- und Abstimmungspflichten hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Zu den Aufgaben des Architekten im Rahmen der Leistungsphasen 1 und 2 gehört, zur Ermittlung der Grundlagen den Leistungsbedarf abzuklären, die Grundlagen zu analysieren und die Zielvorstellungen abzustimmen. Dazu ist es auch erforderlich, den wirtschaftlichen Rahmen abzustecken. Grundsätzlich besteht daher für den Architekten die Pflicht zur Beachtung der wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers. Das erfasst auch die Verpflichtung zum rechtzeitigen Hinweis, dass Sonderwünsche und/oder Erweiterungen des Bauvolumens gegebenenfalls zu einer wesentlichen Kostensteigerung führen können. Die Aufklärungspflicht besteht allerdings nicht oder nur eingeschränkt, wenn sich die Verteuerung bereits aus den Gesamtumständen ergibt, insbesondere dem Auftraggeber ohne weiteres erkennbar ist. Das ist bei grundlegenden Änderungen oder Qualitätsverbesserungen, die der Auftraggeber gegenüber dem ursprünglichen Standard veranlasst, in der Regel der Fall. Maßgebend ist auch, mit welchem Verbindlichkeitsgrad eine Kostenabrede getroffen wurde, etwa eine feste Kostenobergrenze oder - wie hier - nur ein gewisser Kostenrahmen als Orientierung. Nicht zuletzt ist auch das Fachwissen des Bauherrn und seiner Berater ausschlaggebend. Wie bereits oben unter 2.b) näher ausgeführt, hielt die Beklagte noch wesentliche Planungsänderungen für erforderlich. Die Beklagte besitzt auch genügend Fachkenntnisse, um entsprechende Kostensteigerungen vorauszusehen. Dementsprechend trägt sie auch - gemeinsam mit ihrem Projektsteuerer - nach der Vertragsgestaltung einen nicht unwesentlichen Teil an Verantwortung in dieser Hinsicht. Nach § 5.2 obliegt es dem Auftraggeber, mithin der Beklagten, Kostenziele - in Abstimmung mit dem Auftragnehmer - zu definieren. Zu den Aufgaben ihres Projektsteuerers gehört es nach § 4.6 des Vertrages, das Projekt auch in wirtschaftlicher Hinsicht zu steuern und zu überwachen.

Unter diesen Umständen ist der Klägerin eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Mit der Abschlagszahlung aus der Rechnung vom 20. November 2000 befindet sich die Beklagte seit dem 20. Dezember 2000 in Verzug.

4.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO n.F. bestand nicht, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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