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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 27 W 123/08
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 2300
VV RVG Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 27 W 123/08

07. Oktober 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 27. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Richter am Kammergericht Schneider als Einzelrichter am 7. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 9. Juli 2008, 97 O 43/08, dahin geändert, dass die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.309,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.05.2008 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Es wird bestimmt, dass eine Gebühr gemäß Nr. 1811 KV-GKG nicht erhoben wird. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 20 % und der Antragsgegnerin zu 80 % zur Last.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.587,22 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Antragstellerin weist zu Recht daraufhin, dass nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 = NJW 2008, 1323ff. = MDR 2008, 592f.; Beschluss vom 30.04.2008, III ZB 8/08 = FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364f.) eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens desselben Gegenstands gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4 VV RVG angerechnet wird, sodass sich die für die gerichtliche Tätigkeit festzusetzende Verfahrensgebühr entsprechend reduziert. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und nicht der Entscheidung des 1. Zivilsenates des Kammergerichts (Beschluss vom 31.03.2008, 1 W 111/08 = AGS 2008, 216ff. = JurBüro 2008, 304ff. = KG-Report 2008, 560ff.). Der 1. Zivilsenat hat in dieser Entscheidung die Frage einer Anrechnung der Geschäftsgebühr auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2008, VIII ZB 57/07 für nicht abschließend geklärt erachtet. Dies ist jedoch aufgrund der weiteren Entscheidung vom 30.04.2008, III ZB 8/08, nunmehr der Fall.

Die Voraussetzungen einer Anrechnung sind auch vorliegend gegeben. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat mit dem Schreiben vom 10. März 2008 die seitens der Antragstellerin zuvor ausgesprochene Abmahnung zurückgewiesen. Es handelt sich hierbei um denselben Gegenstand im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, denn die Tätigkeit war ebenso wie die spätere Einreichung der Schutzschrift auf die Abwehr der von der Antragsstellerin begehrten Unterlassung gerichtet. Die einem einstweiligen Verfügungsverfahren vorausgehende Abmahnung bzw. die Zurückweisung einer Abmahnung betreffen gebührenrechtlich denselben Gegenstand, so dass eine Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu erfolgen hat (ebenso: Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 26. Aufl., § 12, Rz. 1.95; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2008, 6 W 61/08, zitiert nach Juris, Rn. 9; veröffentlicht ferner in: RVG-Report 2008, 314; NJW-Spezial 2008, 604f. mit ablehnender Anmerkung von N. Schneider).

Zutreffend weist die Antragstellerin ferner darauf hin, dass der Wert der Abmahnung sich nach dem Hauptsachewert -vorliegend: 250.000,00 EUR- und nicht nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens -vorliegend: 167.000,00 EUR richtet (vgl. auch Bornkamm, aaO., Rz. 1.96 mit weiterem Nachweis). Dies hat zur Folge, dass die entstandene Geschäftsgebühr -bei Zugrundelegung des Regelsatzes von 1,3- höher ist als die 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erfolgt die Anrechnung jedoch nicht in Höhe der Hälfte der nach dem höheren Wert entstandenen Geschäftsgebühr, sondern nur in Höhe einer nach dem niedrigeren Wert des Verfügungsverfahrens zu berechnenden Geschäftsgebühr. Insoweit ist die gesetzliche Regelung zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG eindeutig. Danach erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist. Somit ist vorliegend eine 0,65 Geschäftsgebühr nach einem Wert von lediglich 167.000,00 EUR anzurechnen. Statt des von der Antragstellerin errechneten Betrages von 1.333,80 EUR ist hier also ein Betrag von nur 1.080,30 EUR anzurechnen, wodurch sich der von ihr an die Antragsgegnerin zu erstattende Betrag von 2.594,91 EUR auf 1.309,36 EUR und nicht wie begehrt auf 1.007,69 EUR reduziert. Insoweit war die Beschwerde teilweise zurückzuweisen.

Der Senat hat angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde überwiegend Erfolg hat, von der Befugnis gemäß KV Nr. 1811 GKG Gebrauch gemacht und bestimmt, dass eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Sache war weder auf den Senat zu übertragen, noch war die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die zu Grunde liegende rechtliche Problematik inzwischen als abschließend geklärt anzusehen ist.

Ende der Entscheidung

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