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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.06.2006
Aktenzeichen: 28 AR 28/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 32
ZPO § 35
ZPO § 36 I Nr. 3
1. Für Schadensersatzklagen wegen ärztlicher Kunstfehler sind gemäß § 32 ZPO - unabhängig vom Behandlungsort - grundsätzlich auch die Gerichte am Wohnort des Verletzten zuständig.

2. Der Verbrauch des Wahlrechts nach § 35 ZPO steht einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 I Nr. 3 ZPO entgegen.


Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 28 AR 28/06

01.06.2006

In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch die Vizepräsidentin des Kammergerichts Claßen-Beblo, den Richter am Kammergericht Dr. Vossler und den Richter am Landgericht Dr. Kapps

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 9722,11 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die im Bezirk des Landgerichts Potsdam wohnhafte Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner wegen behaupteter ärztlicher Kunstfehler auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Bei der in Berlin ansässigen Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine niedergelassene Gynäkologin, bei der die Antragsgegnerin in ständiger ambulanter Behandlung war. Die Antragsgegnerin zu 2) betreibt im Bezirk des Landgerichts Potsdam ein Krankenhaus, in dem Antragstellerin nach einer Überweisung durch die Antragsgegnerin zu 1) operativ behandelt worden war. Die von der Antragstellerin bei dem Landgericht Berlin erhobene Klage ist bereits rechtshängig. Nachdem das Landgericht Berlin auf seine örtliche Unzuständigkeit bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) hingewiesen hat, beantragt die Antragstellerin gemäß §§ 37, 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen und die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin festzustellen.

II.

1) Das Kammergericht ist für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuständig, da die für eine Zuständigkeitsbestimmung in Betracht kommenden Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte liegen und das zum hiesigen Bezirk gehörende Landgericht zuerst mit der Sache befasst war (36 Abs. 2 ZPO).

2) In sachlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung jedoch nicht vor. Zwar sind die Antragsgegner Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, da sie als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus haben sie entsprechend ihren unterschiedlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten (§§ 12, 17 ZPO). Der beantragten Gerichtsstandsbestimmung steht jedoch entgegen, dass für die bereits bei dem Landgericht Berlin rechtshängig gemachte Klage anderenorts ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand gegeben gewesen wäre.

Soweit die Antragstellerin wegen der behaupteten ärztlichen Kunstfehler Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend macht, wäre für eine Klage gegen beide Antragsgegnerinnen der besondere Gerichtsstand des § 32 ZPO bei dem Landgericht Potsdam eröffnet gewesen. An dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nach der neueren Rechtsprechung auch über konkurrierende vertragliche Ansprüche entschieden werden (BGH, NJW 2003, 828; KG, NJW-RR 2001, 62). Ort der unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist nicht nur dort, wo die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist, sondern - nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung - auch der Ort, an dem der Verletzungserfolg eingetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 32 Rdnr. 16; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 32 Rdnr. 14 jeweils m. w. N.).

Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist der Verletzungserfolg bezüglich der Handlungen bzw. Unterlassungen beider Antragsgegnerinnen im Bezirk des Landgerichts Potsdam eingetreten. Für die Antragsgegnerin zu 2), die zudem ihren allgemeinen Gerichtstand bei dem dortigen Gericht hat, bedarf dies keiner weiteren Erörterung. Entsprechendes gilt jedoch auch für die Antragsgegnerin zu 1). Soweit ihr die Antragstellerin eine unzureichende Diagnostik im Vorfeld der Überweisung an die Antragsgegnerin zu 2) vorwirft, hätten diese Versäumnisse dazu beigetragen, dass ein nicht indizierter operativer Eingriff durchgeführt wurde. Da der Eingriff in der von der Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Potsdam betriebenen Krankenanstalt vorgenommen wurde, wäre der Verletzungserfolg dieser pflichtwidrigen Unterlassungen ebenfalls dort eingetreten. Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 1) hingegen Versäumnisse bei der nachoperativen Diagnostik zur Last legt, hätte diese zur Folge gehabt, dass die notwendige Nachoperation erst verspätet hätte durchgeführt werden können. Hierdurch hätte die Antragsgegnerin Schmerzen erlitten, die bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Antragstellerin zu 1) vermeidbar gewesen wären. Der Verletzungserfolg wäre in diesem Fall - wie generell bei Gesundheitsbeschädigungen und Körperverletzungen (vgl. BGH, NJW 1990, 1533) - dort eingetreten, wo die Antragstellerin als Verletzte ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz hatte, mithin ebenfalls im Bezirk des Landgerichts Potsdam.

3. Darüber hinaus stehen der von der Antragstellerin begehrten Bestimmung des Landgerichts Berlin weitere nicht behebbare Hindernisse entgegen. Die Ausübung des dem bestimmenden Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumten Auswahlermessens hat vornehmlich unter prozessökonomischen Gesichtspunkte zu erfolgen, wobei nach der Rechtsprechung des Senats dem räumlichen Schwerpunkt des Rechtsstreits besonderes Gewicht beizumessen ist (KGR Berlin 2005, 970; KGR Berlin 2005, 1007; vgl. auch BayObLG, JR 1988, 207 [208]; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 36 Rdnr. 18). Demgegenüber kann dem Umstand, dass die Klage bereits bei einem bestimmten Gericht rechtshängig gemacht wurde, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, da es ein Antragsteller ansonsten in der Hand hätte die Zuständigkeitsbestimmung zu präjudizieren (KGR Berlin 2005, 1007). Die Anwendung dieser Kriterien führt im vorliegenden Fall dazu, dass eine Bestimmung des Landgerichts Berlin - unbeschadet des bestehenden besonderen gemeinschaftlichen Gerichtsstands - nicht in Betracht gekommen wäre. Denn der Schwerpunkt des zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreits liegt eindeutig im Bezirk des Landgerichts Potsdam, in dem mit dem operativen Eingriff die eigentliche Verletzungshandlung vorgenommen wurde und - wie bereits ausgeführt - auch der Verletzungserfolg eingetreten ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre der Senat gehindert gewesen, das Landgericht Berlin - wie von der Antragstellerin gewünscht - als zuständig zu bestimmen.

Andererseits wäre aber auch eine Bestimmung des Landgerichts Potsdam zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Einer Zuständigkeitsbestimmung stünde entgegen, dass die Antragstellerin das ihr gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht mit der Klageerhebung bei dem Landgericht Berlin bereits verbraucht hat, was die Antragsgegnerin zu 1) anbetrifft. Für die Antragsgegnerin zu 1) ist das Landgericht Berlin gemäß §§ 12, 13 ZPO zweifelsohne zuständig. Das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist darauf gerichtet, gegebenenfalls eine zusätzliche Zuständigkeit zu begründen. Es soll aber nicht ein zuständiges Gericht zu einem unzuständigen machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung daher grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die Klage bereits bei einem Gericht rechtshängig gemacht worden ist, das für mindestens einen Streitgenossen zuständig ist (KGR Berlin 2005, 1007; zuletzt bestätigt mit Senatsbeschluss vom 12.05.2006 - 28 AR 1129/05).

3) Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Verfahrens hat der Senat auf 1/4 des Streitwerts der Hauptsache festgesetzt. Dies berücksichtigt, dass das Interesse der Antragstellerin am Ergebnis des Bestimmungsverfahrens nicht so groß ist wie am Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. KGR Berlin 2001, 218 [219]).

Ende der Entscheidung

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