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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.10.1999
Aktenzeichen: 28 Sch 17/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 1025 Abs. 1
ZPO § 1029 Abs. 1
ZPO § 1031 Abs. 1
ZPO § 1032 Abs. 2
ZPO § 1040 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 1040 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluß

Geschäftsnummer: 28 Sch 17/99

In der Schiedssache

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vizepräsidenten des Kammergerichts Sanft und die Richter am Kammergericht Krumhaar und Schmelz am 15. Oktober 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag vom 23. August 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Verfahrens wird auf 167.232,20 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf 1. (S. 2 bis 5) des Zwischenentscheides des DIS-Schiedsgerichts vom 4. August 1999, mit dem es sich zur Entscheidung über die Schiedsklage vom 15. November 1998 für zuständig erklärt hat, Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

Die in dem Vertrag vom 15. Mai 1998 enthaltene Schiedsklausel (Artikel 13 "Meinungsverschiedenheiten"), über deren Inhalt die Parteien streiten, hat in der von der Antragstellerin eingereichten beglaubigten Übersetzung folgenden vollständigen Wortlaut:

"Dieser Vertrag besteht aus 14 Hauptklauseln und einer Ergänzungsklausel. Können Meinungsverschiedenheiten technischer Art zwischen den Parteien nicht einvernehmlich geregelt werden, hat der Verkäufer den Versuch zu unternehmen, die Probleme, die mit verborgenen Mängeln und Leistungsgarantie zusammenhängen und die in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fallen, mit dem Käufer angemessen zu regeln. Läßt sich innerhalb einer angemessenen Frist keine Lösung finden, ist die Sache der Schiedsgerichtsbarkeit des TUV, des Deutschen Instituts für Technische Normen, zuständig für Stuttgart und den Bezirk Stuttgart, zu unterbreiten. Die Parteien erkennen die Schiedsgerichtsbarkeit des TUV bedingungslos an.

Der Spruch des TUV, de als Schiedsrichter ernannt wird, ist das endgültig und ist als Gerichtsurteil zu vollstrecken.

Die Schiedsgebühr ist vom Schiedskläger im voraus zu entrichten. Später ist diese Gebühr dann von der unterlegenen Partei zu übernehmen. Gelangt der Schiedsspruch zu der Auffassung, daß beide Parteien nachlässig gehandelt haben, hat der Schiedsrichter sie beide zur Übernahme der Schiedsgebühr aufzufordern. Für den Fall, daß der Schiedsspruch im Ergebnis nicht die Verbindlichkeit der unterlegenen Partei erfüllt, ist die Gläubigerpartei berechtigt, materiellen und immateriellen Schadenersatz durch Vollstreckung zu erwirken. Die Kosten der Vollstreckung sowie die Zinsen sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Der Zinssatz beträgt 17 % auf DM-Grundlage.

Jede Meinungsverschiedenheit, ausgenommen der oben aufgeführten technischen Meinungsverschiedenheiten, jede Kontroverse oder jeder Anspruch aus diesem Vertrag oder aus Vertragsbrüchigkeit, Kündigung oder Ungültigkeit ist endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerce) zu regeln. Das Schiedsverfahren soll in Berlin stattfinden und ist in englischer Sprache zu führen. Das Schiedsverfahren unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Parteien haben dies bedingungslos vereinbart. Die zuständigen staatlichen Gerichte sind die Handelsgerichte in G Türkei, und die Handelsgerichte F Dänemark. Da der Spruch des Schiedsrichters verbindlich ist, können die Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich erfolgen."

Mit ihrem am 24. August 1999 bei Gericht eingegangenen Antrag vom Vortag begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Zwischenentscheides und trägt vor: Sie sei bei der von der Antragsgegnerin in den Vertrag aufgenommenen Formulierung, "jede Meinungsverschiedenheit .... (sei) endgültig durch ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer (German Central Chamber of Commerca) zu regeln, davon ausgegangen, dass durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts in Deutschland, Berlin, im Verhältnis zwischen den Parteien ein "gleichsam neutrales Forum" geschaffen werde. Hierbei sollte nach ihrem Verständnis die "German Central Chamber of Commerce" das nationale Gegenstück zu der in Paris beheimateten "International Chamber of Commerce" darstellen. Sie habe die deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. als Schiedsgerichtseinrichtung und deren Schiedsgerichtsordnung, welche ihr beide zuvor unbekannt gewesen seien, nicht vereinbaren wollen. Sie ist der Auffassung, da es das vereinbarte Schiedsgericht nicht gebe, sei die Schiedsvereinbarung mangels Bestimmtheit zumindest in diesem Punkt unwirksam. In jedem Fall sei nicht die Schiedsgerichtsordnung der DIS vereinbart worden; die vertragliche Verknüpfung der Schiedsgerichtsbarkeit mit dem Hinweis auf eine Handelskammer deute auf die Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) hin, die neben ihrem zentralen Sitz in Paris u.a. auch in Deutschland seit 1925 über eine Geschäftsstelle verfügt.

Die Antragstellerin beantragt,

den Zwischenentscheid vom 4. August 1999 der Herren Schiedsrichter zum Aktenzeichen aufzuheben und festzustellen, dass das Schiedsgericht bestehend aus den Herren für die Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen der Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsklägerin und der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Schiedsbeklagte unzuständig ist.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie steht - unwidersprochen - auf dem Standpunkt, die Parteien hätten die Geltung nicht nur des deutschen Verfahrensrechts, sondern auch des materiellen deutschen Rechts vereinbart, und bekräftigt die Begründung des Schiedsgerichts betreffend dessen Zuständigkeit.

Wegen des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Inhalt der Antragsschrift sowie der Schriftsätze vom 22. und 28. September 1999 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig.

Das Kammergericht ist zur Entscheidung über die Bejahung der Zuständigkeit in dem Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 4. August 1999 berufen, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO. Die Antragstellerin hat in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheides den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Allerdings hat die Antragstellerin die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts rechtzeitig vor dem Schiedsgericht mit der Klagebeantwortung (wie bereits zuvor) angebracht, § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Schiedsgericht war auch gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO berechtigt, über die Rüge der Antragstellerin durch Zwischenentscheid zu befinden. Es hat sich mit zutreffenden Erwägungen, auf die in analoger Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, als für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig angesehen.

Der Antrag und seine Begründung geben Anlass zu folgenden weiterführenden Gründen:

Die Schiedsvereinbarung ist wirksam, weil sich beide Parteien über die notwendigen Inhalte geeinigt haben und die Form gemäß § 1031 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (vgl. Ablichtung der Vertragsurkunde Bl. 27 d.A.).

Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

Die verfahrensgegenständliche Schiedsklausel bezeichnet das Rechts- bzw. Streitverhältnis, das vor das Schiedsgericht gebracht werden muss, eindeutig; der Gegenstand der Schiedsklage fällt hierunter.

Obwohl eine "deutsche zentrale Handelskammer" nicht existiert, haben sich die Parteien dennoch auf ein aus ihrer Formulierung ableitbares, genau bestimmbares Schiedsgericht geeinigt, nämlich das der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. Das ergibt die Auslegung der Schiedsklausel. Schiedsklauseln sind nach der internationalen Praxis generell großzügig auszulegen, um den Interessen der Parteien möglichst weitgehend zu entsprechen. Hierbei gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass bei der Ermittlung des Willens der Parteien, ausgehend vom Wortlaut, alle Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind, insbesondere die Interessen der Parteien und die von ihnen verfolgten Zwecke, soweit sie gegenseitig bekannt waren (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., § 1029 Rdnr. 31 ff.; Baumbach/Albers, ZPO, 57. Aufl., § 1029 Rdnr. 12; OLG München NJW-RR 1991, 602, 603; Hochbaum, Beilage 14 zu BB 1995, 14, 15). Die Parteien haben unstreitig die Anwendbarkeit deutschen Rechts gewollt, auch des materiellen Rechts.

Auszugehen ist davon, dass beide Parteien eindeutig die Schiedsgerichtsbarkeit für möglichst alle eventuell aufkommenden Meinungsverschiedenheiten vorsehen wollten. Für technische Fragen haben sie sogar differenziert und eine andere, ebenfalls deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Die Antragstellerin trägt z.B. in ihrem Schriftsatz vom 1. Juli 1999 an das Schiedsgericht (Anlage 7 der Antragsschrift) unter II. 2. h. selbst vor, sie habe der Antragsgegnerin während der Vertragsdurchführung zu einem Einzelstreitpunkt Mitte 1998 vorgeschlagen, vorübergehend eine praktische Lösung zu finden und ihn später einem Schiedsgericht vorzulegen. Schließlich halten beide Parteien - ohne dass es entscheidend darauf ankäme - auch jetzt noch im gerichtlichen Verfahren an ihrem Willen zur möglichst weitgehenden Beilegung ihres Streits in einem Schiedsverfahren fest. Dass die Zulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Antrag auch von einem staatlichen Gericht hätte überprüft werden können, berührt die Zulässigkeit und die Erfolgsaussichten des vorliegenden Antrages nicht (vgl. Baumbach/Albers a.a.O., § 1032 Rdnr. 9).

Mit der Formulierung "ein Schiedsverfahren nach den Schiedsregeln der deutschen zentralen Handelskammer" haben die Parteien vereinbart, dass sie sich einem institutionellen Schiedsgericht unterstellen wollen und dass - in Verbindung mit dem übrigen Inhalt der Schiedsklausel - dieses Schiedsgericht seinen Sitz in Deutschland mit dem Verfahrensort Berlin haben soll. Nur so wird hinreichend berücksichtigt, dass ausdrücklich von der "deutschen zentralen Handelskammer" gesprochen wird. Auch wenn die Antragstellerin dieser Formulierung keine besondere Bedeutung beigemessen haben mag, so kann der Aspekt bei der Auslegung doch nicht unberücksichtigt bleiben oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden, indem gemäß ihrer jetzigen Interpretation statt dessen der "Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer" mit Sitz in Paris vereinbart sein soll. Ein derartiger Bezug kommt in der Klausel auch nicht ansatzweise zum Ausdruck (vgl. zum gegenteiligen Fall OLG Dresden BB 1995, Beilage § 18 ff.), zumal da es z.B. auch das "Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich, Wien" und nicht nur das ICC gibt. Zudem enthalten auch die Namen von Schiedsgerichten wie diejenigen der Stockholmer und der Züricher Handelskammer gerade keine Zusätze wie "international" o.a., obwohl diese Gerichte selbstverständlich auch solche Verfahren bearbeiten. Die Parteien haben darüber hinaus nicht die vom ICC vorgeschlagene Formulierung für eine Schiedsabrede in Erwägung gezogen und schließlich in technischen Fragen ebenfalls eine deutsche Institution als Schiedsgericht bestimmt. Auch hierin kommt - wie in Artikel 13 insgesamt - zum Ausdruck, dass jeder aus dem Vertrag resultierende Streit in Deutschland (und nicht etwa in Paris) ausgetragen und entschieden werden sollte. Soweit die Antragstellerin anführt, sie habe die DIS als Institution und deren Schiedsordnung nicht gekannt, ist dies nicht von tragender Bedeutung für die Auslegung der Klausel und die Feststellung des gemeinsamen Willens der Parteien, gerade weil die "German Central Chamber of Commerce" beiden ebensowenig bekannt gewesen sein kann (denn sie gibt es nicht).

Zusammenfassend ist der äußere Rahmen der Auslegung mithin dadurch festgelegt, dass einerseits die im Vertrag benannte deutsche zentrale Handelskammer (mit einem eigenen Schiedsgericht wie in anderen Staaten) nicht existiert und andererseits nur ein Schiedsgericht in Frage kommen kann, das mit einer vergleichbaren deutschen Institution in einem engen Zusammenhang steht.

In diesen Voraussetzungen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von denjenigen Sachverhalten, die den von der Antragstellerin erwähnten Entscheidungen zugrunde liegen. Dort kamen entweder bei der Auslegung der Schiedsklausel zwei verschiedene ständige Schiedsgerichte in Betracht (z.B. BGH NJW 1983, 1267 ff.), was vorliegend in Bezug auf das von der Antragstellerin gewünschte ICC - wie ausgeführt - nicht der Fall ist, oder ein existierendes institutionelles Schiedsgericht war nach Vertragsschluss aufgelöst und nicht - für die Parteien wirksam - auf eine andere Institution übertragen worden (so BGH WM 1994, 520 ff.).

Unabhängig davon wäre für den Fall eines nicht bestimmbaren ständigen Schiedsgerichts zu prüfen, ob nicht das Verfahren zur Ausfüllung lückenhafter Schiedsvereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5, 6 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 21. April 1961 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 17. April 1964 (BGBl. II 1964, 425 ff. und 1965, 107) zu betreiben wäre oder ob sich die Bestellung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensweise aus der gemäß § 1025 Abs. 1 ZPO anwendbaren Zivilprozessordnung ergeben, um dem Willen der Parteien auf Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland Geltung zu verschaffen (vgl. auch Raeschke-Kessler u.a., Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 2. Aufl., Rdnr. 144; Rusch, Anm. zu OLG Stettin JW 1927, 725).

Die Parteien haben indes mit ihrer Vereinbarung das in Deutschland unter diesen Voraussetzungen einzig in Betracht kommende, bestimmbare Schiedsgericht der DIS gewählt. Sie wollten sich den Schiedsregeln der "deutschen zentralen Handelskammer" unterwerfen. Die Funktionen dieser so beschriebenen Einrichtung werden in der Bundesrepublik Deutschland vom DIHT als Spitzenorganisation aller deutschen Handelskammern in weiten Bereichen wahrgenommen; eine andere überregionale Einrichtung, die mit den Handelskammern der Länder auch nur annähernd vergleichbar zusammenarbeitet, gibt es nicht. Dem gemeinsamen Willen nach Durchführung eines Schiedsverfahrens in Deutschland kann bei der Auslegung dadurch Geltung verschafft werden, dass diejenige Schiedsgerichtsinstitution gemeint ist, die vom DIHT ausdrücklich und maßgeblich mitgetragen wird. Dies ist aus den ausführlichen, von der Antragstellerin nicht widerlegten Gründen des Schiedsgerichts unter 2.1.2.2 des Zwischenentscheides, auf die der Senat ausdrücklich verweist (§ 543 Abs. 1 ZPO analog), die branchenunabhängige DIS mit ihrer Verfahrensordnung. Ist ein - durch Auslegung ermitteltes - ständiges Schiedsgericht verabredet, so ist grundsätzlich auch die von ihm angewandte Verfahrensordnung gewollt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1059 f).

Dem Willen der Antragstellerin, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, nach einem internationalen Bezug der Verfahrensordnung, wird Rechnung getragen. Auf das vorliegende Schiedsverfahren ist, auch wenn sie erst nach Vertragsschluss in Kraft getreten ist (vgl. BGH WM 1994, 520, 524), die Schiedsordnung der DIS vom 1. Juli 1998 anwendbar, die ebenso wie das aufgrund der Vorgaben des UNI-CITRAL-Modellgesetzes neu gefasste 10. Buch der Zivilprozessordnung an internationalen Maßstäben ausgerichtet ist. Die DIS-Schiedsordnung ist nach der Einleitung ihrer neuen Fassung ausdrücklich auch für "internationale Schiedsgerichtsverfahren" geeignet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Wert des Verfahrens entspricht einem Fünftel des Wertes der Schiedsklage, § 3 ZPO (vgl. Oestreich u.a., Streitwerthandbuch; 2. Aufl. "Schiedsgerichtsverfahren" m.w.N.; KG NJW 1967, 55).

Ende der Entscheidung

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