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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.05.2001
Aktenzeichen: 28 W 29/01
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Beschluss

Geschäftsnummer: 28 W 29/01

hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vizepräsidenten des Kammergerichts Dr. Pickel sowie die Richter am Kammergericht Krumhaar und Schmelz am 28. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 16. März 2001 - 55 AR 13/00 Abl. - wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 543 Abs. 1 ZPO) auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen; der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Wert der Hauptsache.

Der Senat merkt lediglich an, dass der Beklagte von einem falschen Ansatz ausgeht, wenn er meint, die abgelehnte Richterin habe ein Gespräch einer Zeugin, das diese während einer Beratungs- und Vernehmungspause mit dem Kläger geführt habe, in jedem Fall unterbinden müssen. Ein Zeuge ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Aussage verpflichtet; ihm ist jedoch nicht verboten, mit den Parteien "über den Fall" zu sprechen, und zwar auch dann nicht, wenn die Fortsetzung seiner Vernehmung noch zu erwarten ist. Er muss lediglich dann, wenn er - sei es vom Gericht, sei es von den Parteien - zu solchen (Pausen-)Gesprächen befragt wird, wahrheitsgemäß antworten, um dem Gericht Gelegenheit zur Prüfung zu geben, ob die Erörterung mit der Partei an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage etwas ändert. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass es für das Gericht in Fällen, in denen mit einem Pausengespräch des Zeugen die Gefahr der völligen Entwertung der Aussage als Beweismittel verbunden wäre, Anlass bestehen kann, gemäß § 176 GVG eine besondere Anordnung zu treffen, solche Gespräche völlig zu unterlassen. Weder das Ablehnungsgesuch noch die sofortige Beschwerde zeigen aber konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass sich in dem vorliegenden Einzelfall eine solche besondere Anordnung für das Gericht aufdrängen musste, noch gar, was allein die Ablehnung rechtfertigen könnte, deren Unterlassen willkürlich sein könnte.

Ende der Entscheidung

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