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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 3 WF 177/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 623 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 3 WF 177/04

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Becker als Einzelrichter am 6. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für einen von ihr als Folgesache anhängig gemachten Antrag auf Zahlung der Morgengabe (mahr) wendet, ist unbegründet.

Prozesskostenhilfe kann der Antragsgegnerin schon deshalb nicht bewilligt werden, weil es sich bei dem Anspruch auf Zahlung des "mahr" nicht um eine Folgesache handelt. Nach Art. 1082 ZGB wird die Ehefrau mit der Eheschließung Eigentümerin des mahr. Der Anspruch ist deshalb - sofern wie hier keine entgegenstehenden Vereinbarungen (Art. 1083 ZGB) - getroffen wurden sofort fällig und nicht etwa vom Bestand der Ehe abhängig. Die vom Gesetz vorgesehene Vorleistungspflicht des Mannes ergibt sich auch aus dem Zurückbehaltungsrecht des Art. 1085. der Anspruch auf den "mahr" hängt deshalb nicht von der Beendigung der Ehe ab; die Art der Beendigung der Ehe hat lediglich Einfluss darauf, ob der Anspruch auf den noch nicht geleisteten "mahr" insgesamt oder teilweise erhalten bleibt: (Art. 1146,1147 ZGB; vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2004,459).

Da es sich bei dem Anspruch der Antragsgegnerin somit nicht um eine "für den Fall der Scheidung" im Sinne des § 623 Abs. 1 ZPO zu treffende Entscheidung handelt, kann er nicht im Verbund mit der Scheidung geltend gemacht werden (§ 610 Abs. 2 ZPO; so auch OLG Hamm, FamRZ 2004,551).

Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der vom Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 19. Juli 2004 herangezogene Gesichtspunkt der Mutwilligkeit ebenfalls die Zurückweisung der Beschwerde gerechtfertigt hätte. Eine Partei, die auf eigene Kosten prozessieren würde, würde die erheblichen Kosten (die sie bei Anwendung der Grundregel des § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO selbst zu tragen hätte, bei Anwendung von § 93 a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz höchstens einen Kostenerstattungsanspruch erlangen könnte) nur aufwenden, wenn eine realistische Aussicht auf Durchsetzung eines Titels bestehen würde. Davon aus den vom Amtsgericht genannten Gründen, denen die Antragsgegnerin während der ihr mit Verfügung vom 3. September 2004 eingeräumten Frist nichts entgegengesetzt hat, nicht ausgegangen werden.

Die Entscheidung über die Nichterstattung von Auslagen beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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