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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.09.2004
Aktenzeichen: 3 WF 189/04
Rechtsgebiete: UVG, ZPO, BSHG, BGB, GKG, BRAGO, RVG


Vorschriften:

UVG § 7 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 124
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 254
ZPO § 265 Abs. 2
BSHG § 91
BGB § 1605
GKG § 65 Abs. 7 Nr. 3
BRAGO § 17
RVG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 3 WF 189/04

20.09.2004

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Becker als Einzelrichter am 20. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. Juni 2004 teilweise geändert:

Dem Kläger wird für die erste Instanz für den Klageantrag zu 1) Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er Auskunft für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis 30. April 2003 begehrt.

Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Im Umfange der Bewilligung wird dem Kläger der Rechtsanwalt Tnnn Dnnn beigeordnet.

Im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg aufgehoben und dem Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Beschlussgründe übertragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zum Teil begründet.

Zutreffend ist zwar die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Klägerin hinsichtlich der in der Vergangenheit fällig gewordenen Unterhaltsansprüche insoweit nicht aktiv legitimiert ist, als er Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat. Eine Rückübertragung der übergegangenen Unterhaltsansprüche nach § 7 Abs. 4 Satz 2 UVG liegt ersichtlich nicht vor, sondern allenfalls eine (gewillkürte) Prozessstandschaft, für deren Zulässigkeit es aber an einem eigenen Interesse des Klägers fehlt, zumal der Rechteinhaber gerichtskostenfrei etwaige ihm zustehende Ansprüche geltend machen kann.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts folgt daraus jedoch nicht, dass die Klage des Klägers insgesamt ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist. Da die Unterhaltsansprüche des Klägers erst zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehen, bleibt der Kläger für die zukünftigen Unterhaltsansprüche aktivlegitimiert, also im Hinblick auf § 265 Abs. 2 ZPO stets für die Zeit ab Rechtshängigkeit - im vorliegenden Fall, in dem nach dem vom Amtsgericht offenbar übersehenen Vortrag in der Beschwerdeschrift ab April 2004 Leistungen nach dem UVG nicht mehr in Betracht kommen, sogar nach dieser Zeit. Hier kommt dann allerdings ein Rechtsübergang nur nach § 91 BSHG in Betracht. Auch insoweit bleibt der Kläger für die Zukunft aber aktivlegitimiert.

Die verlangte Auskunft, zu der der Beklagte nach § 1605 BGB verpflichtet ist, hat er bisher nicht erteilt. Er hat insoweit nur den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 9. Oktober 2003 vorgelegt, aber keine Auskunft im Sinne einer geordneten Zusammenstellung über seine Einkünfte und zwar auch nicht für den verlangten Zeitraum. Auch wenn der Kläger mit Aussicht auf Erfolg Unterhaltsansprüche erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum geltend machen kann, sind die in der Vergangenheit liegenden Einkünfte des Klägers für die Bemessung eines etwaigen Unterhaltsspruchs nicht ohne jedes Interesse, so dass dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis an der Erlangung der verlangten Auskunft fehlen würde. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur von den tatsächlichen Einkünften, sondern auch von erzielbaren Einkünften abhängt, hat der Kläger auch einen Anspruch über die vom Beklagten in der Vergangenheit aus einer Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte. Lediglich hinsichtlich des Zeitraumes war der Antrag des Klägers etwas einzuschränken, da er Auskunft für das Jahr 2002 und "gegebenenfalls für den Zeitraum von April 2002 bis April 2003" begehrt hat. Diese beiden Zeiträume überschneiden sich um 9 Monate und umfassen insgesamt 16 Monate. Bei abhängig Beschäftigten besteht aber grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auskunft über die Einkünfte in den letzten 12 Kalendermonaten, so dass Prozesskostenhilfe nur für eine Auskunft für die letzten 12 Monate des Gesamtzeitraums, also für die Zeit von Mai 2002 bis April 2003 zu bewilligen war.

Das Prozesskostenhilfegesuch auch für die weiteren Stufen, insbesondere den Leistungsantrag gemäß dem Beschwerdeschriftsatz vom 13. Juli 2004, ist noch nicht zur Entscheidung reif. Demgemäß war nur die auch diesen Antrag zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die erneute Entscheidung dem Amtsgericht zu übertragen. Diese Entscheidung wird zu treffen sein, wenn der Kläger seinen Leistungsantrag beziffert hat.

Das Beschwerdegericht folgt nicht der überwiegenden Meinung, dass ein Aufschieben der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für die Zahlungsklage bis zur Bezifferung unzulässig sei. Die Gründe für diese - im Widerspruch zu § 114 ZPO stehende - Ansicht können zum Einen nicht überzeugen. Zum Anderen stößt diese Ansicht auf unüberwindbare Probleme der Praktikabilität und der Rechtsklarheit.

Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend erfolgversprechend ist. Hierbei kommt es auf den Enderfolg an (BGH NJW 94,1160). 254 ZPO gestattet dem Kläger - insoweit abweichend von der Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - den Leistungsantrag vorläufig nicht zu beziffern, wenn die Leistungsklage mit einer Auskunftsklage verbunden ist. Eine unbezifferte Leistungsklage in der Form einer Stufenklage ist damit - vorläufig - nur zulässig. Die Zulässigkeit einer Klage (die je in den seltensten Fällen zweifelhaft ist) allein macht die Rechtsverfolgung aber noch nicht hinreichend erfolgversprechend. Eine unbezifferte Klage kann niemals erfolgreich sein, denn ein einem solchem Antrag stattgebendes Urteil ist undenkbar.

Über die Erfolgsaussicht der Leistungsklage kann deshalb bis zur späteren Bezifferung nichts gesagt werden. Solange die Leistungsklage nicht beziffert ist, kann das Gericht keine Urteilsentscheidung treffen, aber eben auch keine summarische Beurteilung der Erfolgsaussicht.

Soweit die Gegenansicht ihre Auffassung daraus herleitet, dass durch die Zustellung einer Stufenklage auch der Leistungsanspruch rechthängig wird, bei noch ausstehender Bewilligung der Prozesskostenhilfe insoweit aber ein Gerichtskostenvorschuss angefordert werden müsse, der prozesskostenarmen Partei damit die Erhebung einer Stufenklage nicht möglich sei (so vor allem Kammergericht, 16. Zivilsenat, FamRZ 86, 284) wird die Vorschrift des § 65 GKG Abs. 7 Nr. 3 übersehen, nach der eine Zustellung auch möglich ist, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass er zur Zahlung eines Vorschusses nicht in der Lage ist. Richtig ist zwar, dass der Rechtsanwalt vor Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach § 17 BRAGO/§ 9 RVG nicht gehindert ist, von seinem Mandanten einen Vorschuss zu verlangen. Dies kann jedoch nicht dazu führen, bei der an die hinreichende Erfolgsaussicht geknüpften Bewilligung von Prozesskostenhilfe von dem Erfordernis einer Erfolgsprüfung abzusehen. Denn diese Situation unterscheidet sich nicht von anderen Fällen, in denen der Rechtsanwalt vor Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, die mitunter - bei einem etwa erforderlichen Beschwerdeverfahren - geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, Vorschuss fordert oder bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch davon absieht. Ein Anwalt, der den Klageauftrag eine prozesskostenarmen Partei übernimmt, wird kaum den Übernahme eines solchen Mandats von der - unmöglichen - Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.

Die von der überwiegenden Meinung vertretene Ansicht sieht sich aber vor allem dem Problem der inhaltlichen Reichweite der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen unbezifferten Antrag, also des Wertes dieser Bewilligung ausgesetzt. Da eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 ZPO ausscheidet, kommt nur eine irgendwie geartete Einschränkung der Bewilligung in Betracht. Die von den Vertretern der Ansicht, dass sich die Prozesskostenhilfebewilligung bei einer Stufenklage auch auf den noch unbezifferten Leistungsantrag zu beziehen habe, hierzu aufgezeigten Lösungswege gehen zum Teil von irrealen Sachverhalten aus, sind dogmatisch widersprüchlich und unpraktikabel.

Nach Ansicht des OLG Hamm (OLGR 2000,380) ist die Prozesskostenhilfe "auf den Antrag beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt". Es ist nicht ersichtlich, dass eine derartige Entscheidung dem Erfordernis der Bestimmtheit der dem Rechtsanwalt erwachsenden Gebührenansprüche gegenüber der Landeskasse gerecht werden soll.. Nach OLG Karlsruhe (FamRZ 04,547 m.w.N.) soll die Prozesskostenhilfe von vornherein nur in dem Umfang bewilligt werden, der sich in einem "durch die Auskunft ergebenden vernünftigen Rahmen hält" oder dadurch, dass das Gericht für den Zweck der Prozesskostenhilfe den Zahlungsantrag vorläufig beziffert (also wohl einen Wert festsetzt). Diese Ansicht übersieht, dass der Leistungsanspruch - jedenfalls in familienrechtlichen Verfahren - sich in den seltensten Fällen nur "aus der Auskunft ergibt". Bei Unterhaltsansprüchen ist - jedenfalls, soweit es sich nicht um minderjährige Kinder handelt - stets die Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers zu prüfen, die mit den Einkünften des Unterhaltsschuldners nichts zu tun haben. Zudem kommt zunehmend dem Gesichtspunkt nicht nur des tatsächlichen Einkommens, über das Auskunft zu erteilen ist, sondern im Rahmen der Leistungsfähigkeit auch - bei obliegenheitswidrigem Verhalten - eines erzielbaren Einkommen Bedeutung zu. Bei Zugewinnausgleichsansprüchen ist Auskunft nur über einen vor vier den Zahlungsanspruch begründenden Rechenposten zu erteilen. Allein auf Grund des zunächst nur begründeten Auskunftsverlangens lässt sich deshalb ein Wert für den in Betracht kommenden Leistungsanspruch ohne Willkür schon nicht allein auf Grund der Auskunft und schon gar nicht vor dieser festsetzen.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf (FamRZ 1984, 501) ist die Beschlussformel dahin zu fassen, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei nur "für den unbezifferten Klageantrag auf der Grundlage des derzeitigen Streitstandes". Zum Zeitpunkt einer derartigen Bewilligung wird häufig ein Streitstand noch nicht vorhanden sein, wenn davon ausgegangen wird, dass über das Prozesskostenhilfegesuch in relativ kurzer Zeit nach Einreichung der Klageschrift entschieden wird. Nach der weiteren Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. April 1999 (AnwBl. 00,59; ebenso OLG Brandenburg, OLGR 02,497) soll sich das Gericht vorbehalten können, nach Bezifferung "erneut" über den Antrag entscheiden zu können, bzw. "klarzustellen" wie weit der neue Antrag von der Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist. Die im Gesetz nicht vorgesehene Klarstellung soll offensichtlich keine Rechtswirkungen begründen (da die Voraussetzungen für einen Entzug der einmal gewährten Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO nicht vorliegen, was aber wiederum das OLG Nürnberg [FamRZ 2002, 1193] durchaus für möglich hält), sondern nur deklaratorisch sein. Andererseits soll sie notwendig sein. Es stellt sich damit die Frage, nach welchem Wert dem Anwalt Ansprüche gegen die Landeskasse erwachsen, wenn die Klarstellung unterbleibt. Der Weg, dass dem Kläger "die Möglichkeit einzuräumen sei, diese Klarstellung zu schaffen, indem er für den bezifferten Antrag erneut Prozesskostenhilfe beantragt" (so OLG Düsseldorf AnwaBl. 00,59), kommt der hier vertretenen Ansicht im Ergebnis schon nahe.

Eine vermittelnde Ansicht vertritt das OLG Schleswig (OLGR 99,311). Hiernach ist zwar mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe auch für den unbezifferten Leistungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Leistungsantrag könne aber nur die Prozessgebühren, nicht aber die Verhandlungsgebühren erfassen. Für diese sei eine ergänzende Prozesskostenhilfebewilligung notwendig. Diese Ansicht ist dogmatisch nur schwer zu vertreten. Denn die Rechtsverfolgung erfordert eine mündliche Verhandlung, so dass eine Aufspaltung der Bewilligung (oder Beiordnung) in einzelne Gebührentatbestände dem Gesetz (§ 121 ZPO) fremd ist.

Mit dem OLG Koblenz (FamRZ 85,416), dem OLG Naumburg (FamRZ 2000, 101) und Vogel (Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren. S. 58) ist deshalb davon auszugehen, dass auch das Gericht sich die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für die Zahlungsklage solange vorbehalten kann, wie der Kläger sich nach § 254 ZPO die Bezifferung seines Antrages vorbehalten kann. Erst dann kann die Erfolgsaussicht der anfangs nur zulässigern, aber noch nicht begründeten Zahlungsklage geprüft werden.

Die Entscheidung über die Nichterstattung von Auslagen beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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