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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 3 Ws (B) 148/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 137
StPO §§ 296 ff
Die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab. Vielmehr genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war. Ein Verteidiger kann daher Rechtsmittel einlegen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer schriftlichen Vollmacht bedarf.
Geschäftsnummer: 3 Ws (B) 148/07

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin am 10. April 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 3. Januar 2007 aufgehoben.

Ein Verteidiger kann Rechtsmittel einlegen, ohne dass es gleichzeitig des Nachweises einer schriftlichen Vollmacht bedürfte. Vielmehr genügt stets, dass der Verteidiger tatsächlich beauftragt war, als er die jeweiligen Erklärungen abgab, denn die Wirksamkeit der Verteidigerbestellung hängt von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht ab (BGHSt 36, 259; BGHR StPO § 346 Abs. 1 Form 1 (vollständig abgedruckt in juris); Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., vor § 137 Rdn. 9).

Abgesehen davon, dass im Rahmen des Rechtsmittels der Revision oder Rechtsbeschwerde der Verwerfungsgrund fehlender Bevollmächtigung des für den Rechtsmittelführer tätigen Rechtsanwalts von der Verwerfungskompetenz des Tatgerichts nach § 346 Abs. 1 StPO nicht umfasst ist (vgl. BGH in BGHR a.a.O.), konnten an der wirksamen Bevollmächtigung des Verteidigers entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, dass während des längeren Verfahrensablaufs auch nie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht durch den Verteidiger verlangt und Zustellungen an ihn bewirkt hatte, keine Zweifel bestehen, da dieser unter anderem mit Terminsverlegungsantrag vom 27. April 2006 und Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Juni 2006 dem Betroffenen erteilte ärztliche Atteste vom 27. April bzw. 6. Juni 2006 vorgelegt hat.

2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 8. August 2006 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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