Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 4 U 12/07
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 128
HGB § 130
Zur Frage, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt; die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des erkennenden Senats heute nicht mehr anzuwenden.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 4 U 12/07

verkündet am: 11.11.2008

hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 07.10.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Junck und die Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke und Fahr

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Kläger zu 1., 2., 3., 4a. und 4b. als Erben der Klägerin zu 4., 5., 10., 14., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 29., 34., 35., 36., 37., 38., 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58., 61., wird das am 7. Dezember 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 37 O 227/06 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise geändert:

1. Die Kläger zu 1. und 2. (B ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 169.156,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 156.084,36 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

2. Die Kläger zu 3. und 4. - bzw. 4 a und b - (B(( ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 253.728,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 234.120,42 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

3. Die Klägerin zu 10. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

4. Der Kläger zu 14. (M ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

5. Der Kläger zu 17. (M ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

6. Die Kläger zu 19. und 20. (N ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

7. Der Kläger zu 21. (P ) wird verurteilt, an die Beklagte 8.980,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.286,37 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

8. Die Klägerin zu 22. (Sch ) wird verurteilt, an die Beklagte 123.129,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 113.613,66 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

9. Der Kläger zu 23. (B S ) wird verurteilt, an die Beklagte 536.173,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 494.737,65 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

10. Der Kläger zu 24. (Sggg ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

11. Der Kläger zu 29. (Z ) wird verurteilt, an die Beklagte 14.368,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.250,21 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

12. Die Kläger zu 34. und 35. (H ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.207 zu zahlen.

13. Der Kläger zu 38. (J ) wird verurteilt, an die Beklagte 257.728,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237.811,40 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

14. Die Klägerin zu 51. (N ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

15. Der Kläger zu 57. (M H ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

16. Die Klägerin zu 58. (B H ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

17. Der Kläger zu 61. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

18. Die Kläger zu 40. und 41. (B111 ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 673.315,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621.281,96 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

19. Der Kläger zu 43. (I -S ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

20. Der Kläger zu 44. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 100.267,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.518,87 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

21. Der Kläger zu 45. (F ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

22. Der Kläger zu 48. (W ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

23. Der Kläger zu 49. (D22 ) wird verurteilt, an die Beklagte 46.027,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42.470,68 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

24. Die Klägerin zu 50. (F ) wird verurteilt, an die Beklagte 53.749,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 49.595,99 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

25. Der Kläger zu 54. (Srrrrr ) wird verurteilt, an die Beklagte 101.260,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.435,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

26. Der Kläger zu 55. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 186.243,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 171.850,45 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

27. Der Kläger zu 56. (R ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

28. Der Kläger zu 5. (B222 ) wird verurteilt, an die Beklagte 66.474,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 24. Juli 2006 geleisteter 271,00 EUR, am 12. Dezember 2006 geleisteter 487,80 EUR sowie am 3. Dezember 2007 geleisteter 813,00 EUR zu zahlen.

29. Die Kläger zu 52. und 53. (J222 und G R ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 16.618,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 24. Juli 2006 geleisteter 271,00 EUR, am 12. Dezember 2006 geleisteter 487,80 EUR sowie am 3. Dezember 2007 geleisteter 813,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit gegen die Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. in Höhe eines Betrages von jeweils 3.861,95 EUR in der Hauptsache erledigt.

Die weitergehende Widerklage gegen alle oben unter Ziffer 1. bis 29. genannten Kläger und Widerbeklagten wird abgewiesen.

Der Kläger zu 42. ist nach Rücknahme seiner Berufung des Rechtsmittels verlustig.

Die Kostenentscheidung 1. Instanz bleibt bestehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen

hinsichtlich der gesamten Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bezüglich der Verfahrensgebühr (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) aus einem Streitwert von 5.260.663,02 EUR

Kläger 1.

und

Kläger 2.

als Gesamtschuldner 5,35 %

Kläger 3.

zusammen mit den

Klägern zu 4. a und 4 b

als Gesamtschuldner 7,61 %

Kläger 5. 2,19 %

Kläger 10. 2,22 %

Kläger 14. 1,08 %

Kläger 17. 1,08 %

Kläger 19.

und

Kläger 20.

als Gesamtschuldner 1,10 %

Kläger 21. 0,28 %

Kläger 22. 3,72 %

Kläger 23. 15,47 %

Kläger 24. 1,08 %

Kläger 25. 0,69 %

Kläger 26. 0,69 %

Kläger 29. 0,44 %

Kläger 34.

und

Kläger 35.

als Gesamtschuldner 1,11 %

Kläger 36. 0,24 %

Kläger 37. 0,24 %

Kläger 38. 7,77 %

Kläger 40.

und

Kläger 41.

als Gesamtschuldner 20,57 %

Kläger 42. 0,56 %

Kläger 43. 0,56 %

Kläger 44. 3,13 %

Kläger 45. 2,19 %

Kläger 48. 0,56 %

Kläger 49. 1,41 %

Kläger 50. 1,65 %

Kläger 51. 0,56 %

Kläger 52.

und

Kläger 53.

als Gesamtschuldner 0,56 %

Kläger 54. 3,10 %

Kläger 55. 5,77 %

Kläger 56. 0,55 %

Kläger 57. 2,71 %

Kläger 58. 2,71 %

Kläger 61. 1,05 %;

hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bezüglich der Terminsgebühr (einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer) aus einem Streitwert von 5.231.192,28 EUR

Kläger 1.

und

Kläger 2.

als Gesamtschuldner 5,38 %

Kläger 3.

zusammen mit den

Klägern zu 4. a und 4 b

als Gesamtschuldner 7,65 %

Kläger 5. 2,20 %

Kläger 10. 2,23 %

Kläger 14. 1,09 %

Kläger 17. 1,09 %

Kläger 19.

und

Kläger 20.

als Gesamtschuldner 1,11 %

Kläger 21. 0,29 %

Kläger 22. 3,73 %

Kläger 23. 15,54 %

Kläger 24. 1,09 %

Kläger 25. 0,70 %

Kläger 26. 0,70 %

Kläger 29. 0,45 %

Kläger 34.

und

Kläger 35.

als Gesamtschuldner 1,12 %

Kläger 36. 0,25 %

Kläger 37. 0,25 %

Kläger 38. 7,79 %

Kläger 40.

und

Kläger 41.

als Gesamtschuldner 20,68 %

Kläger 43. 0,57 %

Kläger 44. 3,14 %

Kläger 45. 2,20 %

Kläger 48. 0,57 %

Kläger 49. 1,42 %

Kläger 50. 1,66 %

Kläger 51. 0,57 %

Kläger 52.

und

Kläger 53.

als Gesamtschuldner 0,57 %

Kläger 54. 3,11 %

Kläger 55. 5,79 %

Kläger 56. 0,56 %

Kläger 57. 2,72 %

Kläger 58. 2,72 %

Kläger 61. 1,06 %

Im Übrigen tragen die Kläger ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Gründe:

A.

Die Berufungskläger begehren die Verurteilung der beklagten Bank, das Angebot zur Abtretung des jeweiligen Geschäftsanteils an der F Straße Grundstücksgesellschaft b.R. anzunehmen und das von ihnen geleistete Eigenkapital sowie Nachschüsse nebst Zinsen an sie auszubezahlen. Die Beklagte nimmt im Wege der Widerklage die Berufungskläger entsprechend ihrem gegenwärtigen Anteil an der Gesellschaft auf Zahlung der 4 Objektdarlehen nach Kündigung in Anspruch, wobei sie mit ihren Hauptanträgen die Verurteilung auf der Grundlage der Kündigungssalden zum 20. Juni 2006, mit ihren - erst in der 2. Instanz gestellten - Hilfswiderklageanträgen die Verurteilung nach Abzug von im Wege der Zwangsverwaltung der Fondsimmobilie erlangter Beträge erstrebt.

Mit notarieller Urkunde vom 3. Dezember 1991 bestellten Pee J. K und W -D S als Eigentümer zugunsten der B P -Bank, der Rechtvorgängerin der Beklagten, eine Grundschuld (mit Übernahme der persönlichen Haftung) in Höhe von 23.125.000,-- DM an dem Grundstück F Straße in Berlin-Snnn (Anlage A 10). Am 18. Dezember 1991 schlossen die F1111111 Straße Grundstücksgesellschaft b.R. (bestehend aus den Gründungsgesellschaftern P J. K und W -D S ) und die B P -Bank einen Darlehensvertrag über 2,9 Mio. DM (Anlage A 6). Die gleichen Vertragsparteien schlossen am 20./21. August 1992 weitere Darlehensverträge über 5,85 Mio. DM (Anlage A 7), 7,2 Mio. DM (Anlage A 8) und 7,175 Mio. DM (Anlage A 9). Die Darlehen wurden ausbezahlt. Am 7. Dezember 1992 wurde vor dem Notar der Gesellschaftsvertrag der Feeeeee Straße Grundstücksgesellschaft b.R. (im Folgenden: GbR) durch die Gründungsgesellschafter P J. K , der nach dem Inhalt der Notarurkunde die inzwischen weiterhin beigetretenen Gesellschafter Rttt und S vertrat, und W -D S mit dem Zweck des Neubaus von 4 Mehrfamilienhäusern auf dem gesellschaftseigenen Grundstück in Berlin , F Straße , der Instandsetzung und Modernisierung der vorhandenen Gebäude sowie der gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens (vgl. Anlage I zur Beurkundung vom 7.Dezember 1992, abgedruckt im Fondsprospekt, Anlage W 1) neu gefasst (so genannte Bezugsurkunde). Gleichzeitig schloss die GbR mit der IBBB -C F & W GmbH (im Folgenden: I - CCCC ) einen Geschäftsbesorgungsvertrag (vgl. Anlage II zur Beurkundung vom 7.Dezember 1992, abgedruckt im Fondsprospekt, Anlage W 1), es wurden die Treuhandbedingungen für das Verhältnis zwischen der Trrr V GmbH als (Grundbuch)-Treuhänderin und (Treuhand)-Gesellschaftern festgelegt (vgl. Anlage III zur Beurkundung vom 7.Dezember 1992, abgedruckt im Fondsprospekt, Anlage W 1) sowie Vollmachten für die geschäftsführenden Gesellschafter und die Geschäftsbesorgerin erteilt (vgl. Anlage IV zur Beurkundung vom 7.Dezember 1992, abgedruckt im Fondsprospekt, Anlage W 1).

In den Jahren 1992 bis 1993 gaben die Berufungskläger ihre Beitrittserklärungen ab, und zwar zum Teil in der Form des "Direktgesellschafters" (vgl. Anlage A 47, Beitrittserklärung des Klägers zu 49., Degen) und zum Teil in der Form des "Treuhandgesellschafters" (vgl. Anlage A 43, Beitrittserklärung des Klägers zu 44., Kll ).

Am 20. Juni 1996 übernahm die Geschäftsbesorgerin IAAA -C durch ihre vertretungsberechtigte Prokuristin K v E vor dem Notar für die dort in Anlage 5 genannten Gesellschafter für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 23,125 Mio. DM nebst Zinsen und Nebenleistungen die persönliche Haftung, jedoch nur für die aus den in den Anlagen 1 bis 4 dieser Urkunde ersichtlichen Teilbeträge mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt ist, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen; gleichzeitig wurde für die Gesellschafter wegen dieser Verbindlichkeit die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen erklärt (vgl. Anlage BE 30). Mit Vereinbarungen vom 7. Mai/2. Juli 1996 (vgl. Anlagen AK 12 - AK ) wurden die zuvor genannten 4 Darlehensverträge jeweils gleichlautend dahin ergänzt, dass die Darlehensnehmer als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20. Juni 2006 (Anlage W 9) alle 4 Darlehen mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund gekündigt und einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.264.676,62 € fällig gestellt.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2005 (4a O 612/05) hat das Landgericht Berlin der Klage der hiesigen Beklagten gegen die GbR stattgegeben (vgl. Anlage B 21) und festgestellt, dass der dortigen Klägerin aus den Darlehensverträgen zwischen ihr und der Beklagten vom

18. Dezember 1991 mit der Darlehensnummer 21.270 - 001 und einem Nominalbetrag von 2.900.000 DM, vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 002 und einem Nominalbetrag von 5.850.000 DM, vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 003 und einem Nominalbetrag von 7.175.000 DM und vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 004 und einem Nominalbetrag von 7.200.000 DM ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Widerklage, die darauf gerichtet war, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3. Dezember 1991 für unzulässig zu erklären und die entsprechende Löschung im Grundbuch zu bewilligen, ist abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die am Rechtstreit beteiligten Gesellschafter zu der von der Beklagten beantragten Rückzahlung der Darlehen nebst Zinsen auf der Grundlage der Kündigungssalden entsprechend ihrem gegenwärtigen Anteil verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Von den verurteilten Klägern haben die Kläger zu 6. - 9., 11. - 13., 15. und 16., 18., 27. und 28., 30. - 33., 39., 46. und 47., 59. und 60. keine Berufung eingelegt. Die zunächst vom Kläger zu 42. (Hoo D ) fristwahrend eingelegte Berufung hat dieser noch vor der Begründung am 20. Februar 2007 zurückgenommen. Die jetzt noch beteiligten Berufungskläger verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie stützen sich vorrangig auf Schadensersatzansprüche, insbesondere aus Verschulden beim Vertragsschluss (culpa in contrahendo; im Folgenden: cic). Nach ihrer Auffassung sind die Schadensersatzansprüche darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als seien sie niemals der GbR beigetreten; damit seien sie jeweils von der Verbindlichkeit hinsichtlich des Darlehens freizustellen. Zudem hätten sie ihr Eigenkapital und auch die Nachschüsse nicht geleistet, wenn sie der GbR nicht beigetreten wären. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ergebe sich daraus, dass die Anleger eine teilschuldnerische Haftung entsprechend der Entscheidung des BGH vom 16. Dezember 1996, II ZR 242/95, erwartet hätten. Zudem habe die Bank die grundsätzliche Risikoverteilung, wonach grundsätzlich sie als Darlehensgeberin das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers trage, zum Nachteil der Anleger verschoben. Der Interessenkonflikt sei nach Schutzbedürftigkeit zu lösen; im Vergleich mit der Beklagten seien die Anleger schutzwürdiger, denn die Kläger hätten keinen Einfluss darauf gehabt, wer neben ihnen in die Gesellschaft aufgenommen werde; nach § 6 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages konnte jedoch ein bereits beigetretener Gesellschafter ausgeschlossen werden, wenn die Bank mangels ausreichender Bonität die Durchführung der Finanzierung ablehnte; die Beklagte habe also Einflussmöglichkeiten gehabt. Es liege hier die Fallgruppe der Aufklärung über das Finanzierungsgeschäft selbst vor. Weiterhin zeige § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG, dass bei einem Kredit an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einerseits mit der Gesellschaft und andererseits mit den Gesellschaftern ein Kreditverhältnis bestehe. Aufklärungsadressaten seien zunächst die Gründungsgesellschafter, die Herren K und S gewesen, für die aber nicht erkennbar gewesen sei, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, die teilschuldnerische Haftung zu respektieren.

Aufklärungsadressaten seien aber auch die Kläger als Anleger, denn die Grundsätze über die Schutzwirkung zu Gunsten Dritter fänden Anwendung; damals unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre seien die Kläger am Vertrag beteiligt gewesen; die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit beziehungsweise Rechtsfähigkeit könne nicht einseitig nur zu Gunsten des Vertragspartners wirken. Auch wenn die Kläger schon beigetreten gewesen wären, als sie der Beklagten zur Bonitätsprüfung namhaft gemacht worden waren, hätten sie wegen Rechtsmangels ihre Beteiligungen rückgängig machen können; die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft würden nicht entgegenstehen. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien hier nämlich nicht anwendbar, da ein Schutzbedürfnis nicht bestehe, wenn es der Dritte selbst sei, der durch seine Täuschung die Fehlerhaftigkeit des Beitritts herbeigeführt habe. Auf eine Anfechtung und Anfechtbarkeit ihres Beitritts beriefen sich die Anlegern jetzt nicht (mehr), da die Frist verstrichen sei; dafür habe der BGH die Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo geschaffen. Aus dem Handeln der Beklagten im Zusammenhang mit der Finanzierung der GbR Mzzzzzz Damm werde der Vorsatz der Beklagten deutlich. Die akzessorische Haftung der Kläger nach § 130 HGB sei vertraglich ausgeschlossen worden. Nach den Darlehensverträgen habe eine akzessorische Haftung der sukzessiv beitretenden Gesellschafter nicht eintreten sollen, sondern erst dann wenn ein Schuldbeitritt für alle eingeworbenen Gesellschafter mit den diesen dann zugewiesenen Quoten erklärt war. Letztlich stünde auf der Grundlage der Entscheidung des BGH vom 17. Juni 2008, XI ZR 112/07, der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes einer Anwendung der §§ 128 ff. HGB wie auch der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft entgegen. Das OLG München habe in seiner Entscheidung vom 5. August 2008 (5 U 5228/07) diese Rechtsprechung schon umgesetzt. Zudem habe das OLG München dort - was auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sei - zutreffend einen rechtsgeschäftlich vereinbarten Ausschluss der Haftung nach §§ 128 und 130 HGB angenommen.

Eine Haftung aus den Schuldanerkenntnissen vom 20.Juni 1996 komme nicht in Betracht, denn es sei notwendig, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Schuldanerkenntnisse im Gesellschaftsvertrag und im Darlehensvertrag vorhanden sei, wobei Letzteres hier fehle.

Die Ergänzungsvereinbarungen von 1996, die den Schuldbeitritt bewirken sollten, seien wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam, so dass weiterhin ausschließlich die Gründungsgesellschafter K und S gesamtschuldnerisch hafteten. Dem Gründungsgesellschafter K sei bei Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarungen nicht bekannt gewesen, dass die dort vereinbarte gesamtschuldnerische Höchstbetragshaftung der Gesellschafter etwas anderes als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte quotale Haftung war. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers sei aufgrund des Gesellschaftsvertrages bei Abschluss der Ergänzungsvereinbarungen auf Herstellung teilschuldnerischer Haftung beschränkt gewesen, was zumindest über § 242 BGB geltend gemacht werden könne.

Weiterhin sei der Beitritt der Kläger unwirksam. Beim Beitritt, den die Geschäftsbesorgerin angenommen habe, seien als Grundlagengeschäft alle übrigen Gesellschafter Vertragspartner; die Vollmacht der IBBB C verstoße insoweit aber gegen das RBerG. Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft schütze die Beklagte nicht, da die Darlehensverträge vor dem fehlerhaften Beitritt abgeschlossen wurden; zuvor habe die Beklagte aber nur auf die beiden Gründungsgesellschafter vertraut. Letztlich hafteten die Kläger zu 40. und 41. (V und H B ) - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht als Gesamtschuldner, da sie ausweislich der Beitrittserklärung (vgl. Anlage A 40) nur je zu 50 % gezeichnet hätten.

Die mit der Widerklage geltend gemachte Darlehensforderung sei noch nicht fällig, denn die Bank müsse zunächst das Grundstück verwerten, da aufgrund der Unklarheitenregelung im AGB-Recht (vgl. Barchewitz, MDR 207, 1176 ff.) die Bank sich nicht darauf berufen könne, die Gesellschafter vor der Verwertung in Anspruch nehmen zu können. Weiterhin erheben die Kläger die Einrede, sie seien zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung eines gleichrangigen Anteils an der Grundschuld verpflichtet.

Die Berufungskläger monieren, dass die Hilfswiderklagebeträge höher als die durch das Landgericht ausgeurteilten Beträge seien, obwohl dort schon die Höchstbeträge nebst Zinsen zugesprochen worden seien, was eine Betrachtung anhand der Eheleute Bcccc (Kläger zu 40. und 41.) ergebe. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 25.Februar 2008 (Anlage BK 10) erklärten Aufrechnung mit Forderungen aus Kostenfestsetzungebeschlüssen des LG Traunstein haben die beteiligten Kläger ihren Einwand der falschen Berechnung hinsichtlich der Beteiligung wieder fallengelassen. Die Rüge, die entsprechend Gutschriften fehlten in den von der Beklagten mit Anlage BE 20 vorgelegten Forderungskonten, erheben die betroffenen Kläger nicht mehr, halten jedoch die Verrechnung für nicht nachvollziehbar, was sich beispielsweise aus dem Forderungskonto zum 10.08.2008 des Klägers zu 49. (RKK D ) ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 14. März 2007 und die weiter gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Urteil vom 8. Februar 2006 gab das Landgericht Wuppertal der Klage mehrerer Gesellschafter der GbR mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars Rttt N , Berlin, vom 20. Juni 1996 (UR-Nr. 428/196) für unzulässig zu erklären, statt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 (I - 16 U 65/06 - vgl. B 6 - Anlage zum SS vom 14.11.07 RA R/// ) die Berufung der hiesigen Beklagten zurück.

Die Berufungskläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 07.12.2006, Aktenzeichen 37 O 227/06,

1. das hiermit von jedem Kläger der Beklagten unterbreitete Angebot auf Abtretung der Gesellschaftsanteile jedes Klägers an der F Straße Grundstücksgesellschaft b. R. anzunehmen und an jeden Kläger diejenigen Beträge, die nachfolgend für die einzelnen Kläger verzeichnet sind, zu zahlen, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung der Klageschrift,

Kläger|zu|Name Vorname|Summe 1.|B111 | Manfred|62.449,70 EUR 2.|B222 | Margarete|62.449,80 EUR 3.|B33 |Friedrich-Wilhelm|82.708,04 EUR 4.a.|B44 |Daniel|41.354,02 EUR 4.b.|B44 |Fabian|41.354,02 EUR 5.|B555 | Reinhard|48.850,52 EUR 10.|K11111 | Maritta|50.511,15 EUR 14.|M1111 | Gunnar|23.530,99 EUR 17.|M11 |Gundolf|23.884,08 EUR 19.|N1111 | Horst|12.448,24 EUR 20.|N2222 | Gitta|12.448,24 EUR 21.|P22 |Alexander|6.363,00 EUR 22.|S222 | Eva|81.151,17 EUR 23.|S222 | Bernd|317.478,49 EUR 24.|S222 Hermann||23.659,00 EUR 25.|S222 Thomas||36.677,32 EUR 26.|S222 Dagmar||36.677,33 EUR 29.|Z2222 | Bernhard| 9.888,37 EUR 34.|H333 | Hans Peter|12.512,00 EUR 35.|H333 | Sabine|12.512,00 EUR 36.|K33 |Dieter|12.724,60 EUR 37.|K33 |Ursula|12.724,60 EUR 38.|J33 |Klaus-Günther|169.861,38 EUR 40.|B444 | Volker|229,185,88 EUR 41.|B444 | Hiltrud|229.185,88 EUR 43.|I4 -S | Hermann|12.852,10 EUR 44.|K44 |Manfred|71.792,47 EUR 45.|F444 |Michael|48.876,83 EUR 48.|W444 | Richard|12.852,10 EUR 49.|D44 |Rolf|31.331,76 EUR 50.|F55 |Margit|36.590,80 EUR 51.|N555 Rosemarie||12.852,10 EUR 52.|R555 | Julian| 6.426,05 EUR 53.|R555 | Gabriele| 6.426,05 EUR 54.|S55555 | Otto|68.929,52 EUR 55.|K55 |Hans-Theo| 131.255,36 EUR 56.|R5555 | Klaus|12.215,55 EUR 57.|H555 | Marcus|60.363,55 EUR 58.|H555 | Birgit|60.363,55 EUR 61.|S6666 | Herbert|22.079,82 EUR |(Summe ergänzt durch den Senat) ||2.247.797,43 EUR

2. die Widerklage in ihren zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen.

Der von der Gegenseite erklärten Erledigung schließen sie sich nicht an.

Die Beklagte hat zunächst insgesamt den Antrag gestellt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Widerklage bezüglich der Kläger zu 5. (RHHHH B ), 52. und 53. (J und G R ) hat die Beklagte im Termin vom 26. Februar 2008 aufgrund zwischenzeitlicher Zahlungen dieser Kläger den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger zu 5. hat am 18. Januar 2008 in zwei Beträgen insgesamt 54.085,80 € und am 22. Januar 2008 € 20.000.--, die Kläger zu 52. und 53. (J€€€ und G R ) haben am 18. Januar 2008 eine Zahlung in Höhe von 18.513,76 € geleistet, wobei die Umstände der Zahlungen zwischen den Parteien streitig sind. Soweit die Beklagte aufgrund dieser Zahlungen hinsichtlich der Widerklage im Termin vom 26. Februar 2008 den Rechtstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hatte, hat die Beklagte von diesem Antrag im Termin vom 7. Oktober 2008 wieder Abstand genommen und ist zum ursprünglichen (Haupt-) Antrag auf Zurückweisung der Berufung zurückgekehrt.

Aus der Zwangsverwaltung des Objekts sind seit dem 20.Juni 2006 am 24. Juli 2006 € 50.000,--, am 12. Dezember 2006 € 90.000,-- und am 3. Dezember 2007 € 150.000,-- erzielt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass dies Zahlungen aus dem Vermögen der GbR sind, die nicht auf die quotale Gesellschafterschuld anrechenbar seien. Deshalb hält sie grundsätzlich an ihren bereits in erster Instanz gestellten Anträgen zur Widerklage fest.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25.2.2008 (Anlage BK 10), gegenüber den Klägern zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. die Aufrechnung gegenüber Forderungen dieser Kläger aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Traunstein in Höhe eines Teilbetrages von jeweils 3.986,54 € mit den Forderungen der Beklagten aus dem angefochtenen Urteils erklärt; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BK 10 und die Erläuterungen der Beklagten im Schriftsatz vom 31. März 2008, Seiten 40 - 47 (= Bl. VI 42 - 47) verwiesen. Aufgrund der einzubeziehenden Zinsen ergab sich jedoch, wie in diesem Schriftsatz näher erläutert, statt einer Gesamtforderung dieser Kläger in Höhe von 39.865,46 €, nur eine solche in Höhe von 38.619,53 €, so dass sich für jeden dieser 10 Kläger anteilig nach Auffassung der Beklagten nur ein tatsächlicher Aufrechnungsbetrag von je 3.861,95 € mit Wirkung zum 18. September 2007 (Entstehen des Kostenerstattungsanspruchs aufgrund des den Rechtstreit beendenden Vergleichs) ergab. Entsprechend erklärt die Beklagte insoweit mit einem Betrag in Höhe von je 3.861,95 € die Erledigung, was sie bei den Haupt- und Hilfsanträgen zur Widerklage entsprechend berücksichtigt.

Zur Widerklage betreffend die Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56.

stellt die Beklagte zuletzt die Anträge:

1. Die Kläger zu 40. und 41. (B ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 623.462,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

2. Der Kläger zu 43. (I -S ) wird verurteilt, an die Beklagte 16.618,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

3. Der Kläger zu 44. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 92.843,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

4. Der Kläger zu 45. (F ) wird verurteilt, an die Beklagte 66.474,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

5. Der Kläger zu 48. (W ) wird verurteilt, an die Beklagte 16.618,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

6. Der Kläger zu 49. (D ) wird verurteilt, an die Beklagte 42.619,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

7. Die Klägerin zu 50. (F ) wird verurteilt, an die Beklagte 49.770,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

8. Der Kläger zu 54. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 93.763,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.207 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

9. Der Kläger zu 55. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 172.453,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

10. Der Kläger zu 56. (R ) wird verurteilt, an die Beklagte 16.618,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2006 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

Soweit die für die diese Kläger zuletzt gestellten Hauptwiderklageanträge die vom Landgericht ausgeurteilten Beträge unterschreiten (Aufrechnung mit Kostenerstattungsansprüchen jener Kläger aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Landgerichts Traunstein), erklärt die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Für den Fall, dass der erkennende Senat zu der Auffassung kommen sollte, dass die Zahlungen aus der Zwangsverwaltung, also aus dem Gesellschaftsvermögen, quotal entsprechend der jeweiligen Beteiligung auf die Gesellschafterschuld Anrechnung finden (Berechnung vgl. Anlage BE 10), beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage:

1. Die Kläger zu 1. und 2. (B ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 169.156,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 156.084,36 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

2. Die Kläger zu 3. und 4. (Buu ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 253.728,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 234.120,42 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

3. Die Klägerin zu 10. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

4. Der Kläger zu 14. (M ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

5. Der Kläger zu 17. (M ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

6. Die Kläger zu 19. und 20. (N ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

7. Der Kläger zu 21. (P ) wird verurteilt, an die Beklagte 8.980,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.286,37 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

8. Die Klägerin zu 22. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 123.129,11 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 113.613,66 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

9. Der Kläger zu 23. (B S ) wird verurteilt, an die Beklagte 536.173,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 494.737,65 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

10. Der Kläger zu 24. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

11. Der Kläger zu 29. (Z ) wird verurteilt, an die Beklagte 14.368,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 13.250,21 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

12. Die Kläger zu 34. und 35. (H ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.207 zu zahlen.

13. Der Kläger zu 38. (J ) wird verurteilt, an die Beklagte 257.728,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 237.811,40 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

14. Die Klägerin zu 51. (N ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 € seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

15. Der Kläger zu 57. (M H ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

16. Die Klägerin zu 58. (B H ) wird verurteilt, an die Beklagte 88.677,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 81.824,82 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

17. Der Kläger zu 61. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 35.894,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.121,02 EUR seit dem 03.12.2007 zu zahlen.

Hinsichtlich der Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. beantragt die Beklagte zuletzt - hilfsweise - :

11. Die Kläger zu 40. und 41. (B111 ) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 673.315,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621.281,96 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

12. Der Kläger zu 43. (I -S ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

13. Der Kläger zu 44. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 100.267,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 92.518,87 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

14. Der Kläger zu 45. (FKKK ) wird verurteilt, an die Beklagte 71.790,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 66.242,05 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

15. Der Kläger zu 48. (W ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,51 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

16. Der Kläger zu 49. (D ) wird verurteilt, an die Beklagte 46.027,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 42.470,68 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

17. Die Klägerin zu 50. (F ) wird verurteilt, an die Beklagte 53.749,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 49.595,99 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

18. Der Kläger zu 54. (S ) wird verurteilt, an die Beklagte 101.260,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.435,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

19. Der Kläger zu 55. (K ) wird verurteilt, an die Beklagte 186.243,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 171.850,45 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

20. Der Kläger zu 56. (R ) wird verurteilt, an die Beklagte 17.947,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.560,50 EUR seit dem 03.12.2007 abzüglich am 18.09.2007 geleisteter 3.861,95 EUR zu zahlen.

Bezüglich der Kläger zu 5., 52. und 53. stellt die Beklagte zur Widerklage hilfsweise die Anträge aus der Hauptwiderklage mit folgenden Maßgaben: Bezüglich des Klägers zu 5. abzüglich am 24. Juli 2006 geleisteter 271,00 EUR, am 12. Dezember 2006 geleisteter 487,80 EUR sowie am 3. Dezember 2007 geleisteter 813,00 EUR. Bezüglich der Kläger zu 52. und 53.: Abzüglich am 24. Juli 2006 geleisteter 67,75 EUR, am 12. Dezember 2006 geleisteter 121,95 EUR sowie am 3. Dezember 2007 geleisteter 203,25 EUR.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen. Die hält die Klage für unbegründet. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, XI ZR 431/04) ist sie der Auffassung, dass die Kläger keine Rechte aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten könnten. Aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG lasse sich nichts herleiten, da es sich um eine Vorschrift des öffentlichen Rechts handele. Soweit die Kläger aus dem Komplex der GbR Mssssss Damm auf den Vorsatz der Beklagten schließen wollten, komme dies nicht in Frage, da es sich um einen anderen Sachverhalt handele und zudem der Vortrag verspätet sei. Die Widerklage sei bereits mit den Hauptanträgen begründet, da Zahlungen aus dem Vermögen der GbR nicht auf die quotale Gesellschafterschuld anrechenbar seien. Die Haftung nach § 130 HGB analog sei nicht vertraglich ausgeschlossen worden; es gebe keine Vereinbarung mit dem Gläubiger nach § 128 S. 2 HGB. Die Beklagten tragen im Wesentlichen den von ihren Prozessbevollmächtigten in BKR 2008, 323 ff. veröffentlichten Aufsatz mit dem Thema "Der Umfang der akzessorischen Gesellschafterhaftung in Fällen quotaler Haftungsbegrenzung" vor. Sie sind der Auffassung, eine Haftungsbeschränkung bedürfe der Vereinbarung mit dem Gläubiger. Die Haftungsbeschränkung könnten hier die Kläger erst dann entgegen halten, wenn sie über die in den Ergänzungsvereinbarungen genannten Beträge (quotal) hinaus in Anspruch genommen würden, was nicht der Fall sei. Die Zahlungen eines Gesellschafters reduzierten nur seine eigene Haftung, nicht die der anderen Gesellschafter. Zahlungen der Gesellschaft würden nicht auf die Gesellschafterhaftung angerechnet, denn grundsätzlich sei die Haftung über § 128 HGB unbeschränkt. Die Haftung des Gesellschafters sei erst tangiert, wenn durch Zahlung der GbR die Darlehenssumme unter die Haftungsgrenze des Gesellschafters sinke. Es könne keine fiktive Tilgungsbestimmung geben; das Tilgungsbestimmungsrecht der Gesellschaft sei im Darlehensvertrag abbedungen worden (vgl. Ziffer 23.1. Bl. VI 142), für eine konkludente Tilgungsbestimmung gebe es keine Anhaltspunkte. Das Urteil des BGH vom 16. Dezember 1996 gelte heute noch. Jeder Gesellschafter müsse um seiner Darlegungs- und Beweislast für § 366 Abs. 2 BGB zu genügen, vortragen, dass sein Haftungsanteil der "Unsicherste" bzw. zumindest gleich unsichere sei, was die Kläger bisher nicht dargelegt hätten.

Die Eheleute BDDD (Kläger zu 40. und 41.) hätten gemeinsam gezeichnet; in der Beitrittserklärung sei keine Bruchteilsgemeinschaft enthalten, sondern nur ein internes Beteiligungsverhältnis der Anleger zueinander.

Hinsichtlich der Berechnung der Hilfswiderklageanträge nimmt die Beklagte im Wesentlichen auf die Forderungskonten der Anlage BE 10 Bezug. Sie ist weiterhin der Auffassung dass sich die Haftung der Kläger auch aus den Schuldanerkenntnissen ergebe, die wirksam seien. Die Erlöse aus der Grundschuld reduzierten die Haftung aus den Schuldanerkenntnissen nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens zweiter Instanz wird ergänzend auf die in diesem Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die gemäß §§ 511, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen der Kläger zu 1., 2., 3., 4a. und 4b. als Erben der Klägerin zu 4., 5., 10., 14., 17., 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 29., 34., 35., 36., 37., 38., 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 51., 52., 53., 54., 55., 56., 57., 58. und 61. sind nur zu einem geringen Teil begründet. Nur soweit - aufgrund der in 2. Instanz neuen, jedoch unstrittigen Tatsache - Zahlungen aus der Zwangsverwaltung des Fonds-Grundstücks an die Beklagte geflossen und deshalb auf die persönliche Haftung der Berufungsführer quotal anzurechnen sind, ist die vom Landgericht jeweils ausgeurteilte Hauptforderung zu ermäßigen, was einen Teilerfolg darstellt, da die Beklagte ihren Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufungen aufrechterhalten hat.

I. Klage auf Annahme des Angebots auf Abtretung der Gesellschaftsanteile und Zahlung der von den Klägern jeweils aufgebrachten Eigenkapitalbeträge und der Nachschüsse, die in der Anlage B 1 zur Berufungsbegründung vom 14. März 2007 verzeichnet sind, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift

Die auf Annahme des Angebots auf Abtretung der Gesellschaftsanteile und Zahlung der von den Klägern jeweils aufgebrachten Eigenkapitalbeträge und der Nachschüsse gerichtete Klage ist unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein dieses Klagebegehren rechtfertigender Anspruch weder aus einem Vertrag noch auf gesetzlicher Grundlage zu.

1. Vertragliche Ansprüche

a) Anwendbares Recht

Die hier für eine mögliche Haftung in Frage kommenden Handlungen sind in den Jahren 1991 bis maximal 1996 (Ergänzungsvereinbarungen) vorgenommen worden; es handelt sich um einen abgeschlossenen Tatbestand. Damit kommt gemäß Art. 229 § 5 S.1 EGBGB das vor 1. Januar 2002 geltende Recht zur Anwendung, soweit die Vorgänge bei Begründung der Verbindlichkeiten geltend gemacht werden, auch wenn die Kreditverträge Dauerschuldverhältnisse i.S.v. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB sind. Für das mit der Widerklage (vgl. unten B.) geltend gemachte Rückzahlungsverlangen der Beklagten gilt deshalb nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB vom 1. Januar 2003 an neues Schuldrecht.

b) Verschulden beim Vertragsschluss (cic)

Die Kläger können ihre Klage nicht auf einen Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluss (cic) stützen.

aa) Die Kläger haben mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden nur noch die Beklagte) keinen Vertrag abgeschlossen und waren auch nicht in Verhandlungen über die Verträge eingeschaltet. Die 4 Darlehensverträge vom 18. Dezember 1991 (A 6) und 20./21. August 1992 (A 7 - 9) wurden von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor dem Beitritt der Kläger allein mit der GbR abgeschlossen, was aus dem Eingang der jeweiligen Vertragsurkunde ersichtlich wird. Die Kläger waren daran nicht beteiligt. Sie vertreten im Rahmen der Widerklage bei der Frage der Haftung für die Darlehen gerade die Auffassung, dass sie für diese Altschulden aufgrund des Vertrauensschutzes nicht haften würden. Ob für die Notarurkunde vom 20. Juni 1996 (Übernahme der persönlichen Schuld durch die Gesellschafter und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - A 11) und auch für die Ergänzungsvereinbarungen vom 7. Mai/2. Juli 1996 (AK 12) etwas anderes gilt, kann hier dahin gestellt bleiben, denn eine - unterstellte - Verletzung von Aufklärungspflichten im Jahr 1996 kann jedenfalls nicht kausal für den Schaden sein, der durch den Beitritt der Kläger zuvor, in den Jahren 1992, 1993, schon entstanden ist.

bb) Prospekthaftung im engeren Sinne

Ansprüche der Kläger aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne wegen verschiedener behaupteter Prospektfehler, insbesondere auch hinsichtlich der Verwertungsreihenfolge (vgl. S. 16, 24) sind gegenüber der Klägerin nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat den Grundgedanken einer Vertrauenshaftung dahin weiterentwickelt, dass Grundlage der Haftung nicht nur das von einem bestimmten Menschen ausgehende persönliche Vertrauen sein muss, sondern auch ein Vertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung herleitet, die kraft Amtes oder Berufes entsteht oder auf einer besonderen Fachkunde oder einer allgemein anerkannten und hervorgehobenen wirtschaftlichen Stellung beruht. Diese Garanten müssen weder aus dem Prospekt ersichtlich noch dem Beitrittsinteressenten vor oder bei den Vertragsverhandlungen bekannt geworden sein. Als Anknüpfungspunkt genügt die Tatsache, dass sie für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (vgl. BGHZ 83, 222). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2005, VII ZR 372/03 = NJW-RR 2006, 610) haftet eine Person wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben unabhängig von einer Beteiligung an einem Vertrag mit dem Erwerber als sogenannter Hintermann u.a. dann, wenn sie auf die Konzeption des konkreten Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich ist. Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist. Ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BGHZ 115, 213 = NJW 1992, 228). Ob ein Beteiligter als sogenannter Hintermann anzusehen ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die gesellschaftsrechtliche Funktion sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen können (vgl. BGHZ 145, 121 = NJW 2001, 436).

Die Beklagte ist im Prospekt nicht erwähnt. Soweit auf Seite 14 unter der Überschrift "Investition und Finanzierung" die Rede davon ist, dass die Zusage einer großen Hypothekenbank vorliegt, reicht dies für die Begründung einer Vertrauensstellung gerade der Beklagten nicht aus. Sie ist unstreitig nicht Herausgeberin. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für ihre Mitwirkung an der Herausgabe des Prospektes sind nicht vorgetragen.

c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Absatz 3 BGB)

Die Kläger können eine Haftung der Beklagten nicht auf Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (jetzt § 311 Absatz 3 BGB) stützen. Nach der Wertung des § 334 BGB können die Gesellschafter nicht mehr Rechte geltend machen als die Fonds-GbR als Vertragsgläubigerin (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2007, XI ZR 431/04, vom 26. Februar 2007, XI ZR 306/05; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Oktober 2005, 4 U 18/05). Eigene Aufklärungspflichten aus den mit der GbR geschlossenen Darlehensverträgen aus den Jahren 1991 und 1992 hatte die Beklagte allenfalls dieser gegenüber; gegenüber den einzelnen - erst später beigetretenen - Gesellschaftern bestanden derartige Aufklärungspflichten aber nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007, XI ZR 70/07, XI ZR 161/07, XI ZR 77/07). Die Beklagte hat hier kein besonderes Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen und ist nicht mit ihnen unmittelbar in Kontakt getreten. Allein dass § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages die abstrakte Möglichkeit einräumt, dass die Geschäftsführung zu einer fristlosen Kündigung befugt ist, wenn "Finanzierungsinstitute mangels ausreichender Bonität des Beigetretenen oder aus anderen Gründen die Durchführung der Vor-, Zwischen- und/oder Endfinanzierung" ablehnen, ergibt noch keine Beteiligung der Anleger an den Darlehensverträgen, in denen eine solche Klausel gerade nicht vorgesehen ist.

Soweit die Kläger die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte gegenüber den Gründungsgesellschaftern über das Finanzierungskonzept, die konkrete Risikoverteilung geltend macht oder gar einen Wissensvorsprung der Beklagten über das "Haftungsregime" behaupten, kann dem der Senat nicht folgen. Die Kläger haben schon nicht schlüssig dargetan, dass die Beklagte gegenüber den Verantwortlichen der Fondsgesellschaft insoweit über einen aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung verfügte, hat. Es waren gerade die Gründungsgesellschafter, die das ganze Modell erdacht, initiiert und umgesetzt haben. Sie haben sich dabei der Beklagten als Geldgeberin bedient und nicht umgekehrt. Es ist nicht ersichtlich, warum gerade diejenigen Personen, die das Fonds-Modell selbst initiiert hatten und dafür die Darlehensverträge abschlossen, die Haftungsfolgen des von ihnen selbst formulierten Modells nicht überschaut haben, und sie insbesondere aus Sicht der Bank, der sie es zur Finanzierung angedient hatten, auch noch darüber aufzuklären gewesen sein sollten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses handelten für die GbR diejenigen Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit eben diese Haftungskonstruktion mit ihrem Fonds-Modell entwickelt hatten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte gleichwohl hätte davon ausgehen müssen, dass die Gründungsgesellschafter das Haftungsrisiko für sich selbst und die aufzunehmenden weiteren Gesellschafter nicht ausreichend überblickt hätten. So führen die Kläger letztlich auch korrekt im Schriftsatz vom 7. Mai 2008 (ab Seite 18) aus, dass es die Herren Kaa und S waren, die auf die Beklagte zukamen und um eine Finanzierung nachsuchten. Soweit dann behauptet wird, bereits bei Abschluss der Darlehen habe die Beklagte die Gründungsgesellschafter darüber getäuscht, dass sie sich mit einer echten teilschuldnerischen Haftung der später beitretenden Anleger nicht zufrieden geben wollte, sondern - entgegen dem Gesellschaftsvertrag, den die Beklagte unstreitig kannte - eine Höchstbetragshaftung der Anlegern vereinbaren wollte, fehlt es bereits an handfesten Anhaltspunkten für einen solchen Vorsatz der Beklagten. Eine Aufklärungspflicht gegenüber den Gründungsgesellschaftern zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge wäre zudem nur denkbar, wenn sie eine Verpflichtung zur Herbeiführung einer über den Gesellschaftsvertrag hinausgehenden Haftung abgegeben hätten und dies selbst nicht übersehen hätten. Ersteres findet keine Grundlage in den Darlehensverträgen, zweites ist angesichts der gerichtsbekannten Tatsache, dass insbesondere Peter J. Klein in dieser Zeit professionell solche Fonds auflegte, was schon aus dem eigenen Vortrag der Kläger deutlich wird, ausgeschlossen. Die Herleitung des Vorsatzes der Beklagten aus deren Vorgehen im Zusammenhang mit der "GbR Mtttttt Damm" durch die Kläger im Schriftsatz vom 14. November 2007 ist untauglich. Zum einen war dort - wie die Kläger selbst ausführen - in Abweichung zu den hiesigen Darlehensverträgen eine Verpflichtung zur Übernahme der Haftung der neu eintretenden Gesellschafter nach Prüfung durch die Bank vorgesehen, der Sachverhalt also abweichend gestaltet. Zum anderen ergibt sich auch daraus kein Vorsatz für eine arglistige Täuschung, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte bei den Gründungsgesellschafter einen Irrtum erregt oder aufrechterhalten hätten, was nach dem Vorgesagten ausscheidet.

Soweit die Kläger in der 2. Instanz im Schriftsatz vom 20. Februar 2008 unter Berufung auf den Gründungsgesellschafter PSSS J. K als Zeugen behaupten, dem Zeugen Kmm sei bei Unterzeichnung der Ergänzungsvereinbarungen 1996 nicht bekannt gewesen, dass die dort vereinbarte gesamtschuldnerische Höchstbetragshaftung der Gesellschafter etwas anderes sei als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte quotale Haftung, könnte eine Pflichtverletzung 1996 nicht kausal für den bereits mit dem zeitlich vorgelagerten Beitritt entstandenen Schaden sein, wie schon oben angeführt.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich hinsichtlich des eigenen Schadensersatzanspruchs des einzelnen Gesellschafters auswirken würde, dass es sich um eine von der GbR abgeleitete Einwendung handeln würde, auf die sich die Kläger nach der rechtskräftigen Verurteilung der GbR durch das Landgericht Berlin (Urteil vom 12. September 2005, 4a O 612/05, vgl. Anlage B 21) bei einer Inanspruchnahme wegen der Darlehensverbindlichkeit der GbR nicht mehr berufen könnten (§ 129 Abs. 1 HGB analog).

Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob die von den Klägern angenommene Aufklärungspflichtverletzung überhaupt zu der von den Klägern hier erstrebten Rechtsfolge auf Abtretung des jeweiligen Gesellschaftsanteils führen könnte. Bei Anwendung des § 249 Satz 1 BGB könnte man zur Auffassung gelangen, dass die Kläger im Wege der Naturalrestitution im Rahmen der Haftung so zu stellen wären, wie sie auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages haftungsrechtlich stünden; gegebenenfalls könnten sie dann nur eine Haftung mit ihrem Privatvermögen gemäß § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, geltend machen.

d) § 19 KWG

Der Hinweis der Kläger auf § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG, aus dem sich ergeben soll, dass bei einem Kredit an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kreditverhältnis einerseits mit der Gesellschaft als solcher und andererseits mit den Gesellschaftern bestehe, geht ins Leere. Bei § 19 KWG handelt es sich um eine öffentlichrechtliche Vorschrift (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2007 - Anlage B 6, Seite 30). Die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Kreditnehmer zu einer Kreditnehmereinheit und die daraus folgende Zusammenfassung verschiedener Kredite zu einem einzigen Kredit soll dem Risiko Rechnung tragen, das in der engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Bindung zwischen den selbständigen Kreditnehmern liegen kann und trägt damit mittelbar dazu bei, die Konzentration von Kreditrisiken zu begrenzen (vgl. Boos/Fischer, KWG, 2. A., § 19 Rn.3; ebenso Beck/Samm, KWG, § 19 Rn.8). Der Begriff des Kreditnehmers wird aus Gründen einer wirtschaftlichen und einer aufsichtsrechtlichen Betrachtungsweise modifiziert (Boos, a.a.O., Rn. 71). Auch wenn die Vorschrift in § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWG auf die dort nicht erwähnte BGB-Gesellschaft anwendbar ist (vgl. Boos, a.a.O., Rn. 131 ff.; Beck/Samm, a.a.O, Rn. 104 ff.), kann dies den Klägern nicht weiterhelfen. Aus dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift kann nicht ein Kreditverhältnis zu den Klägern in zivilrechtlicher Hinsicht fingiert werden, das nach zivilrechtlicher Dogmatik so nicht besteht.

2. Delikt

Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus Delikt scheiden aus. Als Anspruchsgrundlagen kämen allenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 StGB oder § 826 BGB in Frage. Ist für die Haftung über § 823 Abs. 2 BGB zunächst die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes festzustellen, so ist ein Vortrag notwendig, welche konkrete natürliche Person sich konkret auf welche Weise tatbestandsmäßig verhalten haben soll. Bei der Prüfung des strafrechtlichen Tatbestandes kann die von der Rechtsprechung in Fällen deliktischer Organisationspflichten angenommene Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten (vgl. Wagner in MüKo zum BGB, 4. Aufl., § 823 Rdnr. 375) nicht übertragen werden (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2007, 4 Kap 9/07). Insoweit ist zunächst rein auf strafrechtliche Kriterien abzustellen. Weder begründet automatisch jede Stellung, die zivilrechtliche eine Prospekthaftung auslöst, ohne weiteres strafrechtliche Täterschaft, noch kommt es allein darauf an, ob einer Person nach zivilrechtlichen Maßstäben ein bestimmter Inhalt als ihre Erklärung zugerechnet wird. Erforderlich ist vielmehr eine Position, die nach den autonomen Kriterien des Strafrechts die Zurechnung täterschaftlicher Verantwortlichkeit ermöglicht (vgl. Wohlers in MüKo zum StGB, 2006, § 264 a Rdnr. 63). Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin sind jeweils juristische Personen. Es fehlt jeglicher konkrete Vortrag zu den auf Seiten der Beklagten handelnden Personen und der Entscheidungsträger. Soweit in 1. Instanz, insbesondere im Schriftsatz vom 30. August 2006, Ausführungen zu einer Betrugshandlung der Beklagten durch arglistige Täuschung sowohl der GbR im Rahmen der Darlehensverträge als auch der Kläger im Rahmen der Schuldurkunden nebst Übernahme der persönlichen Haftung gemacht wurden, ist dort jeweils nur von der Beklagten die Rede.

Weiterhin fehlt ein substantiierter Vortrag zum entsprechenden Vorsatz der Beklagten. Ein solcher Vorsatz der Beklagten kann auch für § 263 StGB nicht aus deren Vorgehen im Zusammenhang mit der "GbR Mtttttt Damm" durch die Kläger im Schriftsatz vom 14. November 2007 hergeleitet werden, wie bereits oben im Rahmen der vertraglichen Haftung zur Frage der arglistigen Täuschung ausgeführt wurde (unter B.I.1.2.c)).

Auch für einen Anspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung aus § 826 BGB fehlt es bereits an einem ausreichenden Vortrag zum subjektiven Tatbestand.

3. Bereicherungsrecht

Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) scheiden aus. Zum einen passen die Rechtsfolgen nicht, was die Kläger - entgegen ihren anfänglichen Ausführungen - jetzt selbst auch so sehen, zum anderen haben die Kläger nie behauptet, direkt an die Beklagte Zahlungen erbracht zu haben, worauf das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA Seite 18) bereits hingewiesen hat.

4. Ansprüche aus Verbundgrundsätzen (§ 9 VerbrKrG in seiner bis zum 30.September 2000 geltend Fassung, § 19 VerbrKrG)

Den Klägern stehen gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus den im Zusammenhang mit einem verbundenen Geschäft nach § 9 VerbrKrG entwickelten Grundsätzen zu.

a) Die Kredite waren nach dem Willen der Vertragsparteien für die gewerbliche Tätigkeit der Fonds-GbR bestimmt, so dass das Verbraucherkreditgesetz in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bereits keine Anwendung findet, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, RdNr. 30). Die §§ 4 und 6 VerbrKrG sind - auch unter Berücksichtigung des § 18 Satz 2 VerbrKrG - nicht auf die Haftung analog § 130 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O., RdNr. 34; Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05, RdNr. 37; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007, XI ZR 375/06).

Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 VerbrKrG ist eine planmäßig und auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (vgl. BGHZ 149, 80 ff, RdNr. 23). Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 7. Dezember 1992 war der Zweck der Gesellschaft der Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern auf dem gesellschaftseigenen Grundstück in Berlin-Sggg , F Straße 46/47, die Instandsetzung und Modernisierung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude sowie deren Dachgeschossausbau mit insgesamt 6 Wohnungen und die gemeinschaftliche Nutzung und Bewirtschaftung des Bauvorhabens. Zur Durchführung des Investitionsvorhabens und der langfristigen Verwaltung der Gesellschaft wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Eine gewerbliche Tätigkeit der Fonds-GbR steht damit außer Zweifel.

b) Die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG sind auf die akzessorische Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten aus den Objektfinanzierungsdarlehen aus den Jahren 1991 und 1992 nicht anwendbar. Die Berufungsführer haben nicht zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern abgeschlossen. Sie selbst haben ihren Beitritt gezeichnet. Die Fonds-GbR hat den hier in Rede stehenden Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen. Die Haftung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, a.a.O., RdNr. 36; Urteil vom 18. Juli 2006, a.a.O., RdNr. 39).

Die Kläger sind offenbar selbst zu der gleichen Erkenntnis gelangt, denn sie verfolgen dieses zunächst in 1. Instanz vorgetragene Argument nicht mehr weiter.

II. Widerklage gegen die einzelnen Gesellschafter auf Zahlung des offenen Darlehenssaldo unter Anwendung der Beteiligungsquote der jeweiligen Kläger

Die zulässige Widerklage ist nur teilweise und zwar in Höhe der Hilfsanträge begründet. Der Beklagten steht gegen die einzelnen Berufungskläger (mit Ausnahme der Berufungskläger zu 25., 26., 36. und 37., gegen die keine erstinstanzliche Verurteilung auf die Widerklage ergangen ist) ein Anspruch auf Zahlung des noch offenen Saldos der 4 Darlehen nach Abzug der im Wege der Zwangsverwaltung erlangten Beträge unter Anwendung der quotalen Beteiligungsquote zu. Hinsichtlich der von den Klägern im Einzelnen zu zahlenden Beträge wird auf den Urteilstenor Bezug genommen, um die Entscheidungsgründe nicht unnötig mit der Wiederholung an dieser Stelle zu überladen.

1. Zulässigkeit

Die Widerklage ist sowohl mit ihren Haupt- wie Hilfsanträgen zulässig. Die von den Klägern in 1. Instanz geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Widerklage aufgrund der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf mit dem Aktenzeichen I - 16 U 65/06 (Gegenstand waren die Klagen mehrerer Gesellschafter der GbR mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars R/// N , Berlin, vom 20. Juni 1996 - UR-Nr. 428/196 - für unzulässig zu erklären) sind nicht begründet; sie werden auch nicht mehr aufrecht erhalten, nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Oktober 2007 (16 U 65/06 - vgl. B 6 - Anlage zum SS vom 14.11.07 RA R/// ) die Berufung der hiesigen Beklagten zurück gewiesen hat. Auch das Klageverfahren anderer Anleger vor dem Landgericht Traunstein (5 O 2734/06) mit dem gleichen Ziel ist abgeschlossen. Da Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO allein die Vernichtung der Vollstreckbarkeit aus dem angegriffenen Titel ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26.Aufl., § 767 Rn. 1), kann sie der Zahlungsklage, die sich gerade nicht auf diesen Titel stützt, nicht entgegenstehen. Außerdem waren Zwangsvollstreckungsgegenklagen der Anleger erfolgreich, so dass schon keine zweite Vollstreckungsmöglichkeit besteht. Weiterhin ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage gegeben, selbst wenn ein Titel nach § 794 ZPO besteht, wenn z.B. mit einer Vollstreckungsgegenklage zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07-12-1988 - IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318). Hier ist nicht nur damit zu rechnen, vielmehr wurden Vollstreckungsgegenklagen erfolgreich durchgeführt.

2. Begründetheit

Die Kläger haften als Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die noch offenen Verbindlichkeiten aus den der GbR 1991 und 1992 ausgereichten Darlehen nach §§ 128, 130 HGB analog in Höhe der aus den Urteilstenor im Einzelnen ersichtlichen Beträge.

a) Haftung nach den §§ 128, 130 HGB analog

aa) Haftung der Faaaaaaa Straße 46/47 Grundstücksgesellschaft b.R/rechtskräftiges Urteil gegen die GbR

Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. September 2005 (4a O 612/05) hat das Landgericht Berlin auf die Klage der hiesigen Beklagten gegen die GbR (vgl. Anlage B 21) festgestellt, dass der dortigen Klägerin aus den Darlehensverträgen zwischen ihr und der beklagten GbR vom 18. Dezember 1991 mit der Darlehensnummer 21.270 - 001 und einem Nominalbetrag von 2.900.000 DM, vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 002 und einem Nominalbetrag von 5.850.000 DM, vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 003 und einem Nominalbetrag von 7.175.000 DM und vom 20. August/21. August 1992 mit der Darlehensnummer 21.270 - 004 und einem Nominalbetrag von 7.200.000 DM ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht. Die Widerklage, die darauf gerichtet war, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 3. Dezember 1991 für unzulässig zu erklären, ist abgewiesen worden.

Damit können die hiesigen Kläger als Gesellschafter Einwendungen gegen den wirksamen Bestand der Gesellschaftsschuld nicht mehr erheben. Mit diesen Einwendungen (§ 129 HGB analog) sind sie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, RdNr. 39 = BGHZ 146, 341 ff; BGH, Urteil vom 3. April 2006, II ZR 40/05, RdNr. 15; KG, Urteil vom 4. Oktober 2006, 24 U 83/06 bestätigt durch Beschluss des BGH vom 19. Juni 2007, XI ZR 375/06; Urteil des erkennenden Senats vom 7. August 2007, 4 U 54/06 bestätigt durch Beschluss des BGH vom 22. April 2008, XI ZR 438/07; Baumbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 325 RdNr. 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 325 RdNr. 35).

bb) §§ 128 ff. HGB grundsätzlich auf die GbR analog anwendbar

Die §§ 128 ff. HGB sind grundsätzlich analog auf die Haftung der Gesellschafter einer GbR anwendbar (begonnen mit Urteil des BGH vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff., das sich auf die Entscheidung vom 27. September 1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 ff. stützt; vgl. auch Urteil des BGH vom 7. April 2003, II ZR 56/02 und Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03; vgl. auch Nobbe, a.a.O., S. 9). Dies wird von den Klägern auch nicht mehr angegriffen. Die Vorschriften des VerbrKrG und die Grundsätze des verbundenen Geschäfts stehen hier einer Haftung nicht entgegen. Bereits oben (B.II.4.) wurde ausgeführt, dass die Kredite nach dem Willen der Vertragsparteien für die gewerbliche Tätigkeit der GbR bestimmt waren, so dass das Verbraucherkreditgesetz in seiner bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung bereits keine Anwendung findet, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG; die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG sind auf die akzessorische Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten aus den Objektfinanzierungsdarlehen aus den Jahren 1991 und 1992 nicht heranzuziehen.

cc) kein Vertrauensschutz

Soweit die Berufungskläger einwenden bzw. zumindest in 1. Instanz ausgeführt haben, sowohl der Abschluss des Darlehensverträge als auch der jeweilige Beitritt zu der Fondsgesellschaft seien vor der Rechtsprechungsänderung zur Haftung von Neugesellschaftern für Altschulden analog § 130 HGB erfolgt, weshalb ihnen nach Maßgabe der Grundsätze der Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des BGH vom 12. Dezember 2005 (II ZR 283/03) Vertrauensschutz hinsichtlich des Fortbestands der alten Rechtsprechung zur Frage der Haftung von Neugesellschaftern für Altschulden zuzubilligen sei, verhilft dies den Berufungen nicht zum Erfolg. Die Berufungskläger haften für die Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen, auch wenn es sich um Altschulden handelt.

Die 4 Darlehensverträge wurden am 18. Dezember 1991 und am 20. August/21. August 1992 abgeschlossen. Die Kläger sind nach eigenem Vortrag im Wesentlichen in den Jahren 1992 und 1993 beigetreten; ihre Behauptung, sie seien zum Zeitpunkt der Unterzeichnung aller Darlehensverträge der GbR noch nicht beigetreten gewesen, ist von der Beklagten zwar in erster Instanz bestritten worden. Soweit Beitritterklärungen eingereicht wurden, sind die Beitritte sämtlichst nach dem 21. August 1992 gezeichnet. Einen Beitritt eines der Kläger vor Abschluss der Darlehensverträge hätte die Beklagte, sofern sie einen solchen noch hätte behaupten wollen, substantiiert darlegen müssen. Letztlich kommt es auf das Bestreiten nicht an, denn selbst wenn man allein zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass es sich ausnahmslos um Altschulden handelt, haften die Kläger gleichwohl nach § 130 HGB analog. Ein Vertrauensschutz kann ihnen aufgrund der Rechtsprechung des BGH nicht zugute kommen.

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. April 2003, II ZR 56/02; Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig mit der Folge, dass sich die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeit aus den für die OHG und die KG geltenden Vorschriften der §§ 128 ff HGB ergibt. Nach dieser neuen Haftungsverfassung muss der Gesellschafter in Abweichung von der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch für die schon vor seinem Eintritt in die Gesellschaft bürgerlichen Recht entstandenen Gesellschaftsschulden entsprechend § 130 HGB persönlich einstehen. Zwar hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Grundsätze der persönlichen Haftung auf künftige, dem Urteil vom 7. April 2003 nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden sollen, und zur Begründung auf die Erwägungen des Vertrauensschutzes abgestellt. Allerdings ist ein Neugesellschafter (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03) in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor dem Urteil vom 7. April 2003 bestehenden Rechtslage nicht geschützt, sondern haftet entsprechend § 130 HGB, wenn er die alte Verbindlichkeit, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 185/05). Im dort entschiedenen Fall enthielten weder Gesellschaftsvertrag noch der Emissionsprospekt einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die vorgesehene quotale Haftung des einzelnen Gesellschafters auch auf solche Gesellschaftsschulden bezieht, die schon vor seinem Beitritt entstanden sind. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes sei dies bei Fondsgesellschaften der vorliegenden Art auch nicht üblich. Ein Anleger, der in eine Publikumsgesellschaft eintrete, müsse auch ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung und/oder Prospektangaben unbedingt damit rechnen, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz bzw. zum Teil aufgenommen wurden (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2006, XI ZR 143/05; vgl. Nobbe, a.a.O., S. 10 zu Rn. 77).

Die Aufnahme von Fremdmitteln ist konzeptioneller Bestandteil des hier von den Klägern gewählten Kapitalanlagemodells. Dies ergab sich auch hinreichend aus dem Prospekt (vgl. Anlage W 1). Auf Seite 10 wird angeführt, dass in Höhe von 23.125.000 DM eine Grundschuld für die endfinanzierende Bank in Abteilung III des Grundbuchs des neu gebildeten Gesamtgrundstücks bereits eingetragen ist, an nächster Rangstelle Grundschulden in Höhe von 2.400.000 DM für die Ankaufsfinanzierung. Das kalkulierte Investitionsvolumen wird mit insgesamt 36.393.400 DM angegeben; diese Angabe findet sich bereits unter dem Stichwort "Beteiligungsangebot über" auf dem Titelblatt und auf Seite 1. Der auf Seite 11 abgedruckte Investitions- und Finanzierungsplan enthält ausdrücklich die Angabe Fremdkapital (brutto) 23.125.000 DM. Auf Seite 12 werden in der Aufstellung unter Ausgaben der Zinsaufwand für 4 Darlehen und die Tilgung eingestellt; im Fließtext ist die Rede von "Zins und Tilgung aller Darlehen ...". Unter der Überschrift "Die wirtschaftlichen Grundlagen der Investition" (Seite 14) wird im ersten Kapitel "Investition und Finanzierung" die Finanzierung im Einzelnen erläutert. Dem Senat erscheint es mehr als befremdlich, wenn die Anleger angesichts dessen behaupten wollen, dass sie nicht damit rechneten, dass die zur Finanzierung des Fondsobjekts benötigten Kredite bereits ganz bzw. zum Teil aufgenommen wurden. Sie müssten dann schon bewusst die Augen vor den Realitäten verschlossen haben. Die Aufnahme von Darlehen war gerade notwendige Voraussetzung für die Durchführung der Gesellschaft. Bei dieser Sachlage und nicht zuletzt aufgrund der steuerlichen Ausrichtung derartiger Anlagemodelle mussten die Anleger mit einer Aufnahme von Fremdkapital durch die Gesellschaft rechnen. Prüfmaßstab ist dasjenige, was von einem durchschnittlichen Anleger "bei auch nur geringer Aufmerksamkeit" zu erwarten gewesen wäre. Dass diese Anforderungen an die Kläger nicht gestellt werden können, dafür bestehen keine Anhaltspunkte.

dd) § 130 nicht abbedungen

Die Haftung der Kläger analog der §§ 128, 130 HGB für die Darlehensverbindlichkeiten scheitert nicht an einer Abbedingung des § 130 HGB in den Darlehensverträgen. Die Kläger berufen sich ohne Erfolg darauf, dass aufgrund der Abfassung der Darlehensverträge von 1991 und 1992 allein eine Haftung der Gründungsgesellschafter begründet werden sollte und gleichzeitig vertraglich die Geltung des § 130 HGB ausgeschlossen worden sei. Erst wenn alle Gesellschafter eingeworben und beigetreten seien, der Fonds also voll gezeichnet und geschlossen gewesen sei, habe die Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden sollen und damit die Haftung der neu beigetretenen Gesellschafter geregelt werden sollen; das heißt, erst zum Zeitpunkt der Schuldbeitritte 1996 sollten die Gesellschafter haften, so dass § 130 HGB analog zuvor nicht gelten sollte. Nach den Darlehensverträgen habe eine akzessorische Haftung der sukzessive beitretenden Gesellschafter nicht eintreten sollen, sondern erst dann wenn ein Schuldbeitritt für alle eingeworbenen Gesellschafter mit den diesen dann zugewiesenen Quoten abgeschlossen war. Das OLG München habe in seiner Entscheidung vom 5. August 2008 (5 U 5228/07) dort - was auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar sei - zutreffend einen rechtsgeschäftlich vereinbarten Ausschluss der Haftung nach §§ 128 und 130 HGB angenommen.

Eine Abbedingung des § 130 HGB ist hier grundsätzlich möglich. Nach § 130 Absatz 2 HGB ist eine die Haftung ausschließende Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. Mit Außenwirkung kann die Haftung jedoch durch Vertrag zwischen dem Neugesellschafter und dem einzelnen Altgläubiger ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft kann auch - zum Beispiel im Rahmen von Sanierungsverhandlungen - vor dem Beitritt mit einzelnen (Groß-) Gläubigern nach § 328 vereinbaren, dass der neue Gesellschafter diesen Gläubigern nicht haften soll (vergleiche Karsten Schmidt, Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 130 Rn. 18).

Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich des § 130 HGB behaupten die Kläger nicht. In den Darlehensverträgen ist § 130 HGB nicht erwähnt, was auch verständlich ist, weil in den Jahren 1991/1992 eine akzessorische Haftung der Gesellschafter von der obergerichltichen Rechtsprechung nicht vertreten wurde. Damit kommt nur eine konkludente Vereinbarung in Betracht, die nach Auffassung des Senats auch nicht durch Auslegung erreicht werden kann, da es dafür keine Anhaltspunkte gibt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge 1991 und 1992 eine Haftung analog § 130 HGB in nicht in Rede stand, so dass auch kein Anlass war, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Beklagte als Bank auf irgendeine Haftung oder ein Haftungssubjekt verzichten sollte, die ihr das Gesetz zuwies. Im Gegenteil war der Bank daran gelegen, möglichst große Sicherheiten zu erlangen; gerade dies prangern die Kläger ja immer wider an. Ein Ausschluss des § 130 HGB (analog) entsprach zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge weder der Intention der Gründungsgesellschafter noch der Beklagten.

Das Urteil des OLG München vom 5. August 2008 (5 U 5228/07) ist bereits deshalb nicht übertragbar, da dort der Sachverhalt abweichend gestaltet war. Nach den Feststellungen auf Seite 5 der eingereichten Urteilsabschrift war in den dortigen Darlehensverträgen eine quotale Haftung der 3 Gründungsgesellschafter und der Treuhänderin vereinbart. Demgegenüber ist hier keine quotale Haftung vereinbart. Vielmehr sieht der Darlehensvertrag über 2,9 Mio. DM aus dem Jahr 1991 (A 6) in Ziffer 2.2 (Persönliche Haftung) vor, dass die Haftung des Herrn S111 gegenständlich auf das Grundstück beschränkt ist; Herr K werde der Bank über die Darlehensforderung nebst Zinsen, Kosten und Nebenleistungen gesamtschuldnerisch ein persönliches Schuldversprechen abgeben. In den weiteren Darlehensverträge aus dem Jahr 1992 (A 7 - A 9) ist jeweils unter Ziffer 7. (Besondere Darlehensvereinbarungen) vereinbart, dass beide Gründungsgesellschafter bis zu einer anderen Regelung in einem Ergänzungsvertrag als Gesamtschuldner haften; die persönliche Haftung des Herrn Kuu wurde gegenständlich auf das Grundstück beschränkt. Ziffer 6.2 (Sicherheiten) bestimmt, dass Schuldversprechen gemäß 15.2 nebst Unterwerfungserklärung durch S für die gesamte Darlehenssumme, jedoch durch Klein erst nach dem Beitritt weiterer Gesellschafter und dem Abschluss des Ergänzungsvertrages abgegeben werden müssen. In Ziffer 15.2.1 (Persönliche Haftung) ist geregelt, dass die Darlehensnehmer der Bank über die Darlehensforderung nebst Zinsen, Kosten und Nebenleistungen gesamtschuldnerisch ein persönliches Schuldversprechen abgeben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob hier - dem Gedanken des OLG München folgend - die Theorie der Doppelverpflichtung als zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge von der Rechtsprechung angewandte Haftungstheorie und die später entwickelte, heute herrschende Ansicht der akzessorischen Haftung entsprechend den §§ 128, 130 HGB nicht schon zu einer in den Darlehensverträgen vereinbarten vergleichbaren Haftung geführt hätte. Denn der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung (sofern die Entscheidung des OLG München, a.a.O., S. 14 f., so zu verstehen sein sollte), dass eine Haftung nach den §§ 128, 130 HGB analog dann abbedungen ist, wenn die in den jeweiligen Darlehensverträgen einzelvertraglich vereinbarte Haftung von den Haftungsmodellen der Theorie der Doppelverpflichtung und der akzessorischen Haftung entsprechend den §§ 128, 130 HGB abweicht, da die Parteien dann individuell eine andere abschließende Haftungsregelung für die Gesellschafter der Fondsgesellschaft vereinbart hätten. Die Haftung nach der Theorie der Doppelverpflichtung als auch die akzessorische Haftung entsprechend den §§ 128, 130 HGB lassen jeweils Raum bei der Haftung für eine vertragliche Schuld für eine abweichende Vereinbarung (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme). Das heißt, wenn die Parteien im Vertrag Regelungen über die Haftung getroffen haben, gehen diese der gesetzlichen Haftung vor, die wiederum die vertraglichen Vereinbarungen ergänzen. Es ist also jeweils eine Frage des Einzelfalls, welche Haftung die Gesellschafter und die Gesellschaft treffen, sofern der Vertrag eine Haftungsregelung getroffen hat. Mit der vertraglichen Regelung ist aber nicht von vornherein das gesetzliche Haftungssystem in toto, insbesondere auch § 130 HGB, abbedungen. Für eine abschließende Regelung im Darlehensvertrag ist kein Anhaltspunkt gegeben. Dies kann nur gelten, wenn im Einzelfall - auf der Grundlage des Darlehensvertrages und gegebenenfalls unter Heranziehung des Gesellschaftsvertrages, sofern dieser dem Vertragspartner bekannt war und dieser mit den Beschränkungen - zumindest konkludent - einverstanden war, die vertragliche Regelung einer Geltung des § 130 HGB entgegensteht. Die ist hier nicht der Fall.

Es gibt keinen Hinweis aus dem Vertrag oder dem daraus ersichtlichen Willen der Parteien dieses Vertrages, dass sie für die Haftung der nach dem vorgesehenen - und der Bank als notwendige Voraussetzung bekannten - Konzept anschließend eintretenden Gesellschafter grundsätzlich die gesetzliche Haftung abbedungen werden sollte. Es gab für die Beklagte keinen Anlass, auf weitere Haftungssubjekte zu verzichten. Wie sich aus § 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, der die abstrakte Möglichkeit einräumt, dass die Geschäftsführung zu einer fristlosen Kündigung befugt ist, wenn "Finanzierungsinstitute mangels ausreichender Bonität des Beigetretenen oder aus anderen Gründen die Durchführung der Vor-, Zwischen- und/oder Endfinanzierung" ablehnen, ergibt, sollte, auch wenn dies im Darlehensvertrag gerade nicht in einer Klausel umgesetzt worden ist, der Beklagten also insoweit zwar kein eigenes vertragliches Recht eingeräumt werden, es zeigt aber den Willen der Gründungsgesellschafter, die neu eintretenden Anleger in die Haftung für die Objektdarlehen einzubeziehen. Auch deren Wille war nicht darauf angelegt, nur allein zu haften. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass in den 3 Darlehensverträgen aus dem Jahr 1992 am Ende der Ziffer 8 als eine der Voraussetzungen der Entlassung von See aus der persönlichen Schuldhaft geregelt ist, dass für beigetretene Gesellschafter rechtswirksam unterzeichnete Darlehensverträge (folgen zu gegebener Zeit) eingereicht werden, war dies nur eine Vorsichtsmaßnahme der Bank, um der damals geltenden Doppelverpflichtungslehre Rechnung zu tragen und auf Nummer sicher zu gehen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, wie dies die Kläger meinen, dass damit eine Haftung der Neueintretenden, sofern sie sich aus anderen Vorschriften ergeben sollte, ausgeschlossen werden sollte. Die Bank hatte daran kein Interesse und für die Gründungsgesellschafter bestand auch kein Anlass trotz des Beitritts weiterer Gesellschafter noch alleine zu haften, bis Ergänzungsvereinbarungen geschlossen werden. Eine andere Frage ist, dass - im Einklang mit dem OLG München - sicherlich die vom BGH zugelassene Beschränkung der Haftung der Gründungsgesellschafter (wie auch der später Beitretenden aufgrund eines Konsenses mit dem Vertragspartner, vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme) auch hier vorgenommen worden ist. Es sollte jeweils ein Gründungsgesellschafter nur dinglich haften. Auch die Einschränkung der Haftung der Gründungsgesellschafter bis zur Ergänzungsvereinbarung lässt nicht darauf schließen, dass vor Abgabe der Schuldanerkenntnisse die neuen Gesellschafter nicht haften sollten. Es sollte den Gründungsgesellschaftern Klein und Sll nur vertraglich das Recht gegeben werden, dann sich von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung zu befreien. Das Argument der Kläger, dass die Annahme einer akzessorischen Haftung bei dem hier vorgesehenen sukzessiven Beitritt der Gesellschafter dazu führen würde, dass der erste neu eintretende Gesellschafter neben den Gründungsgesellschaftern in Millionenhöhe gesamtschuldnerisch haften würde, der nächste ebenfalls und so weiter bis der Fonds geschlossen wurde, trifft nicht zu. Dies übersieht, dass die Haftung der neu Beitretenden immer nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung erfolgen konnte; das heißt, sie war bei Eintritt des ersten Neugesellschafters nicht auf ein Drittel der Darlehenssumme gerichtet, wie die Kläger heute argumentieren (wären sie damals in dieser Weise in Anspruch genommen worden, hätten sie sicher vorgebracht, dass ein solches Ergebnis völlig fernliegend sei), sondern immer auf die aus dem prospektierten Gesamtaufwand zu ermittelnden Quote. Diese Quote war in den Beitrittserklärungen auch ausgewiesen. Diese Haftungsbeschränkung ist - über die Kenntnis der Gesellschaftsvertrages und der Gesamtkonzeption - einzelvertraglich mit der Beklagten vereinbart worden. Dieser Wille ist dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Ein Wille, ein gesamtes Haftungssystem ausschließen zu wollen, ist aus den Darlehensverträgen gerade nicht ersichtlich. Die neu eintretenden Gesellschafter waren über die Haftungsbeschränkung auf eine quotale Haftung entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft hinreichend abgesichert; eine abschließende, die gesetzliche Haftung des § 130 HGB verdrängende Regelung lag darin nicht. Ob die Kläger nach der Änderung der Rechtsprechung tatsächlich im Rahmen des § 130 HGB haften ist dann eine Frage des Vertrauensschutzes, die von der Rechtsprechung des BGH gerade für diese Fälle entwickelt worden ist. Dieser Vertrauensschutz gebietet hier - wie oben gezeigt - keine weitere Einschränkung der Haftung.

ee) wirksamer Beitritt

Die Kläger können sich gegenüber der Haftung aus §§ 128, 130 HGB analog nicht darauf berufen, dass ihr Beitritt unwirksam sei, da die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Vollmacht bei dem Handeln für den einzelnen Gesellschafter wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig gewesen sei. Die Kläger haben - sei es mit oder ohne Grundbuchtreuhand - jeweils eine Beitrittserklärung persönlich unterzeichnet, die alleine für sich ausreichte, um den Beitritt zu vollziehen. Der Wortlaut der Beitrittserklärungen ist eindeutig; der Anleger erklärt seinen Beitritt und übernimmt einen im Einzelnen mit Prozentzahl genau bezeichneten Anteil. Da der Beitritt zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts keinen Formvorschriften unterliegt, war dieser Beitritt damit gültig.

Eine Nichtigkeit über §§ 125 S. 2, 127 BGB ergibt sich nicht daraus, dass nach § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages zumindest die Direktgesellschafter verpflichtet waren, nach erfolgtem Beitritt eine Beitrittserklärung in notariell beurkundeter Form abzugeben. Diese Bestimmung spricht selbst davon, dass dies nach "erfolgtem Beitritt" vorgenommen werden soll. Dies ist also keine Formvorschrift für den Beitritt, sondern nach wirksamem Beitritt nur eine weitere Verpflichtung des Beigetretenen.

Es kann deshalb dahinstehen, ob allein die Tatsache, dass die Gesellschaft unstreitig in Vollzug gesetzt worden ist, ausreicht (grundsätzlich gilt auch bei der fehlerhaften Gesellschaft § 130 HGB mit der Folge der Haftung für die Altverbindlichkeiten auch bei fehlerhaftem Eintritt, vgl. Habersack in Staub, HGB, 4. A., § 130 Rn. 8), insbesondere, ob der BGH nun im Urteil vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, Rn. 22) eine Einschränkung bei der persönlichen Inanspruchnahme des Gesellschafters, dessen Beitritt durch einen Treuhänder, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig ist, generell herleiten will. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Kläger geltend machen, die Figur der fehlerhaften Gesellschaft schütze die Beklagte nicht, da die Darlehensverträge vor dem fehlerhaften Beitritt geschlossen worden seien; zuvor habe die Beklagte nur auf die beiden Gründungsgesellschafter vertraut, also könne es keinen Vertrauensschutz für die Beklagte für weitere Haftungspartner geben.

Wie oben bei der Erörterung der Klage (vgl. A.I.) ausgeführt, stehen den Klägern keine Schadensersatzansprüche zu, die der Haftung aus den §§ 128 ff. HGB analog für die 1991 und 1992 aufgenommenen Darlehen infolge ihres wirksamen Beitritt in den Jahren 1992 und 1993 entgegengehalten werden könnten.

ff) Treuhandverhältnis

Soweit einzelne Berufungskläger (wie beispielsweise Anlage A 43 zeigt - KSS, Kläger zu 44., A 44 - FAAA , Kläger zu 45., A 46 - D . W , Kläger zu 48., A 50 - R , Kläger zu 52., A 53 - RAAAA , Kläger zu 56., A 54 - D . H , beerbt von Kläger zu 57. u. 58.) einen Treuhandvertrag mit der T Verwaltungs GmbH geschlossen haben, steht dies ihrer Haftung nach den §§ 128, 130 HGB nicht entgegen. Zwar gilt die Haftung der Fonds-Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen nur, wenn der Anleger direkt als Gesellschafter beigetreten ist, nicht aber, wenn er daran nur über einen Treuhänder wirtschaftlich beteiligt ist; dann haftet nur der Treuhänder nach § 128 HGB analog nach außen; im Innenverhältnis zum Treugeber steht ihm allerdings ein Freistellungsanspruch aus dem Treuhandvertrag zu (vgl. Nobbe, a.a.O., S. 10). Jedoch sind hier auch die Anleger in der Treuhandalternative mit der Beitrittserklärung unmittelbar der GbR beigetreten; es handelt sich nur um ein Grundbuchtreuhandverhältnis. In der Beitrittserklärung wird beim Treuhand-Modell auf den Treuhandvertrag, der im Prospekts in Anlage III zur Urkunde abgedruckt ist, verwiesen. Im Treuhandvertrag heißt es unter § 2: "Das Treuhandverhältnis beschränkt sich auf das Halten der gesellschaftsrechtlichen Stellung gegenüber dem Grundbuchamt." (Unterstreichung durch den Senat). Und einen Satz weiter: "Alle sonstigen mit der Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag verbundenen Rechte und Pflichten, wie z. B. die Rechte an der Beteiligung am Ergebnis der Gesellschaft, Stimm- und sonstige Mitwirkungsrechte und Ähnliches verbleiben dem Treuhandgesellschafter. Dieser ist verpflichtet, die übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen." Weiter heißt es in § 3: "Der Treuhandgesellschafter wird anteilig gemäß seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die eingegangen werden im Rahmen des Gesellschaftszwecks, direkt und persönlich - jedoch nur quotal entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - verpflichtet." § 4 Nr. 6 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass "alle Gesellschafter, auch die Treuhandgesellschafter," ihre Gesellschafterrechte selbst und im eigenen Namen ausüben. Dies zeigt, dass auch die Gesellschafter mit Treuhand-Modell haftungsrechtlich volle Gesellschafter geworden sind; nur zur Erleichterung des Grundbuchverkehrs wurde die Treuhand eingerichtet. Auf die Haftung nach § 128 HGB analog hat dies keinen Einfluss.

gg) § 242 BGB/Schutzweck des Rechtsberatungsgesetzes (Urteil des BGH vom 17.06.2008, XI ZR 112/07)

Der Schutzweck des Rechtsberatungsgesetzes verwehrt es nach § 242 BGB der Beklagten nicht, die Berufungskläger für die Darlehensschuld der GbR in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch zu nehmen. Die im Urteil des BGH vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, Rn. 18 ff.) entwickelten Gedanken finden auf die hier in Rede stehenden Ansprüche keine Anwendung.

Hier sollen die Kläger nach den §§ 128 ff. HGB analog für die rechtgeschäftlich von den Vertretungsberechtigten der GbR begründete Darlehensrückzahlungsforderung haften. In Rn. 17 der Entscheidung stellt der BGH nochmals klar, dass die Haftung entsprechend § 128 HGB vertragliche Ansprüche erfasst. Der dann aufgezeigte Wertungswiderspruch (Rn. 19, 20) tritt jedoch hier bei einem vertraglichen Anspruch aus der Objektfinanzierung nicht auf. Im vom BGH entschiedenen Fall der Beitrittsfinanzierung würde die Haftung nach § 128 HGB analog dazu führen, dass der Gesellschafter für eine durch ihn - rechtgeschäftlich - in die Wege geleitete Vermögensverschiebung (Auszahlung der Darlehensvaluta) über den Umweg über die GbR doch noch - gesetzlich/§ 812 I 2 2. Alt. BGB - haften würde, obwohl seiner direkte Haftung eine Verbotsnorm, das RBerG, entgegensteht. Im hier zu entscheidenden Fall ist jedoch zunächst rechtsgeschäftlich die Verpflichtung der GbR wirksam begründet worden; in diesem Verhältnis liegt, was jetzt (seit BGH vom 17.10.2006, XI ZR 19/05, Rn. 29) herrschende Ansicht sein dürfte, kein Verstoß gegen das RBerG vor. Die Kläger haften über ihre gesellschaftsrechtliche Verpflichtung, die sie selbst durch ihren Beitritt, der gerade nicht mit dem Makel des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz behaftet ist (vgl. oben B.II.2.ee), herbeigeführt haben, für eine quasi fremde Schuld (der GbR), ohne dass diese Schuld ihnen gegenüber bzw. in ihrem eigenen Verhältnis mit dem Rechtsberatungsgesetz einredebehaftet wäre.

b) Fälligkeit/Kündigung

Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der Beklagten ist fällig. Die Wirksamkeit der Kündigung vom 20. Juni 2006 (Anlage W 9) gegenüber der GbR wird von den Klägern nicht angegriffen.

Den Einwand der Kläger, gestützt auf einen Beitrag von RA BDDDD in MDR 2007, 1176 ff. (= Anlage B 11 = Bl. VI 91 ff., Notleidender geschlossener Immobilienfonds: Anlegerhaftung und Verbleib der Grundschuld), die Widerklageforderung sei nicht fällig, da sich die Beklagte aufgrund der Unklarheitenregel im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf ihr Recht (aus den Darlehensverträgen) berufen dürfe, die Gesellschafter vor der Verwertung des Grundstücks in Anspruch zu nehmen, greift nicht durch. Gestützt wird dies von den Klägern darauf, dass es sich beim Prospekt, den Darlehensverträgen, dem Gesellschaftsvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag etc. um eine Gesamtheit eines Vertragsbündels handele, die materiellrechtlich als Allgemeine Geschäftbedingungen anzusehen seien. Da der Bank es möglich sei, müsse sie Sorge dafür tragen, dass zwischen Darlehensverträgen und den vom Initiator stammenden Verträgen kein Widerspruch entstehe. Es ist zwar richtig, dass die Darlehensverträge vom 20./21. August 1992 (A 7, 8 und 9) gleichlautend in 15.2.2 (Seite 10) ausdrücklich vorsehen, dass die Bank die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld sowie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Beleihungsobjekt geltend machen kann. Der Darlehensvertrag vom 18.12.91 (A 6) enthält eine solche Regelung nicht. Auch die Notarurkunde vom 20. Juni 1996 (Übernahme der persönlichen Schuld durch die Gesellschafter und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung - A 11) enthält die gleiche Regelung. Demgegenüber lautet der Prospekt auf Bl. 16: "Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt." Der Prospekt wurde hier jedoch nicht von der Beklagten herausgegeben, sie war daran nicht beteiligt (s.o. B.I.1.b.cc.); damit kann irgendeine Formulierung im Prospekt nicht zu solchen Konsequenzen hinsichtlich der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag führen. Es gibt hier einzelne Verträge und Vertragsverhältnisse; die aufgenommenen Klauseln können dann auch nur im jeweiligen Vertragsverhältnis Geltung haben. Es hat den Anschein, dass über den Ausdruck des "Vertragbündels" - durch die Hintertür - gerade wieder zu den Grundsätzen des verbundenen Geschäfts zurückgekehrt werden soll, die - wie oben gezeigt - hier gerade keine Anwendung finden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die darlehensgebende Bank grundsätzlich, solange in den Darlehensverträgen nur nichts Abweichendes vereinbart ist, frei ist, ob sie zuerst den Gesellschafter oder die dingliche Sicherheit in Anspruch nimmt.

c) Höhe der Haftung nach den §§ 128, 129 HGB analog

Die aus der Zwangsverwaltung des Objekts erzielten Einnahmen von 50.000,-- € am 24. Juli 2006, von 90.000,-- € am 12. Dezember 2006 und von 150.000,-- € am 3. Dezember 2007 sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - quotal auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen, wobei hier aus tatsächlichen Gründen nur die erste Zahlung die Hauptforderung vermindert hat, da die weiteren Einnahmen in zulässiger Weise von der Beklagten zunächst mit den zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verrechnet wurden (vgl. Anlagen BE 10).

Für die rechtsgeschäftlich begründeten Schulden der GbR haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen grundsätzlich gemäß §§ 128 ff. HGB analog akzessorisch, untereinander gesamtschuldnerisch und grundsätzlich unbeschränkt persönlich (seit BGHZ 146, 341 ff. - II ZR 331/00 -; vgl. Nobbe, a.a.O., S 9, m.w.N. in Fn. 73). Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 8 Nr. 2 vor, dass die Kläger nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft, in der Höhe jedoch unbegrenzt, haften. Da der Beklagten des Gesellschaftsvertrag sowie das Gesamtkonzept bekannt waren und sie gerade auf den Beitritt sowie die Mithaftung der Neubeitretenden Wert legte, sind die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung der Kläger aufgrund eines Konsenses mit dem Vertragspartner (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme) gegeben. Der Senat versteht diese quotale Haftung im Gesellschaftsvertrag im Sinne einer echten Teilschuld dahin, dass sich die Quote immer nur auf die noch offene Restforderung gegenüber der GbR bezieht. Quotale Haftung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht, dass die Quote sich auf die anfängliche Schuld bezieht und auf diese Summe quasi fixiert bleibt, bis die gesamte Restforderung gegenüber der Gesellschaft diese Summe, die sich aus der Quote an der anfänglichen Darlehensschuld der Gesellschaft ergab, unterschreitet. Beispielhaft bedeutet dies, dass bei einer Gesellschaft mit 10 Gesellschaftern, die je zu 10 % beteiligt sind, bei einer anfänglichen Darlehensschuld von 100 €, jeder zunächst auf 10 € haftet. Werden im Wege der Zwangsverwaltung oder der Zahlung der GbR auf die Darlehensschuld 10 € getilgt, so haftet jeder entsprechend seiner Quote von 10 % noch auf 9 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der einzelne Gesellschafter nicht darauf warten, dass die gesamte Restschuld der GbR unter den Betrag von 10 €, also der Summe, die sich aus der Quote an der anfänglichen Darlehensschuld der Gesellschaft ergab, absinkt, um an den Leistungen auf die Gesellschaftsschuld zu partizipieren.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass dann "freie" (im Sinne Sicherheiten freie) Haftungsanteile entstünden und insbesondere die Bank nun das Insolvenzrisiko der Mitgesellschafter trage, das den anderen Gesellschaftern zugewiesen sei. Die Bank trägt wie jede Vertragspartei grundsätzlich das Risiko, dass ihr Vertragspartner insolvent wird. Vertragspartner der Bank ist hier zunächst die Gesellschaft. Die akzessorische Haftung nach den §§ 128, 130 HGB analog gibt dem Vertragspartner einer GbR nur einen weiteren Zugriff - neben dem auf das Gesellschaftsvermögen - auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Warum bei dieser zusätzlichen Haftungsmasse nun das ursprünglich von der Bank zu tragende Insolvenzrisiko anders verteilt werden sollte, ist nicht einsichtig; die Interessenlage gebietet es auch nicht. Auf diese Lage konnte sich die Bank einstellen. Sie hatte es in der Hand, sich mit einer entsprechenden Haftungsbegrenzung der Gesellschafter einverstanden zu erklären oder den Darlehensvertrag nicht zu schließen. Weiterhin war es ihr möglich, sich weitere Sicherheiten - neben der bereits vereinbarten dinglichen Haftung der Fonds-Immobilie - geben zu lassen. Die Beklagte hat dies über die Ergänzungsvereinbarungen und die Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungs-Unterwerfungserklärungen auch versucht. Dass diese weiteren Absicherungen zum Teil aufgrund des Verstoßes gegen das Rechtsbesorgungsgesetz nicht wirksam waren, kann nicht das Verständnis der quotalen Haftung in Frage stellen.

Der Einwand der Beklagten, es sei gesicherter Bestand, dass Zahlungen eines Gesellschafters aus seinem Privatvermögen zwar die Schuld der Gesellschaft, nicht aber die Haftungsgrenze/-quote der anderen Gesellschafter mindere, was jedoch mit der vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung einer akzessorisch quotalen Haftung nicht vereinbar sei, greift nicht durch. Die vom Senat hier vertretene Sichtweise der teilschuldnerischen Haftung der einzelnen Gesellschafter kommt ebenfalls zu diesem Ergebnis, da der Einwand der Erfüllung nach Zahlung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters nur der Gesellschaft zusteht, die teilschuldnerische Haftung der übrigen Gesellschafter aber nicht berührt.

Das Urteil des BGH vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) steht dem nicht entgegen. Diese Entscheidung ist zu einem Zeitpunkt ergangen, als von der herrschenden Meinung die Doppelverpflichtungstheorie vertreten wurde und dieses Haftungsmodell der Entscheidung zugrunde lag. Deshalb begründet der BGH (a.a.O., unter 1. vor a. und unter 2.) dort die Haftung des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen mit einem Schuldbeitritt mit quotaler Haftungsbeschränkung. Von einer akzessorischen Haftung ist dort gerade nicht die Rede. Es ist schon fraglich, ob deshalb die anschließenden Grundaussagen heute noch gelten können. Ausgangspunkt für den BGH ist, dass die persönlichen Leistungen der anderen Gesellschafter auf die Darlehensschuld neben einer quotenmäßigen Reduzierung der Gesellschaftsverbindlichkeit nur Erfüllungswirkung hinsichtlich des jeweiligen privaten Haftungsanteils des betreffenden Schuldners haben, weil auch nur zwischen jenen Haftungsmassen ein (begrenztes) Gesamtschuldverhältnis oder gesamtschuldähnliches Verhältnis (§ 422 Abs. 1 BGB) vorliege; eine gleichzeitige anteilige Reduzierung des privaten Haftungsanteils des dort beklagten Gesellschafters oder der anderen (nichtleistenden) Gesellschafter trete hingegen nicht ein, weil die jeweiligen privaten Haftungsanteile der einzelnen Gesellschafter im Verhältnis zueinander nach dem Sinn und Zweck der jeweils vereinbarten quotalen Haftungsbeschränkung nur Teilschuldcharakter im Sinne des § 420 BGB hätten. Aus dem Gesellschaftsvermögen auf die Darlehensschuld erbrachte Leistungen hätten nicht automatisch eine der Beteiligungsquote des Gesellschafters entsprechende Tilgungswirkung auch auf dessen persönlich übernommene Schuldbeitrittsverbindlichkeit. Eine derartige quotenmäßige Tilgung auch der einzelnen privaten Gesellschaftsverbindlichkeiten lasse sich nicht allein aus § 422 Abs. 1 BGB herleiten. Dann formuliert der BGH, dass in dem dort vorliegenden besonderen Fall, dass die von den einzelnen Gesellschaftern persönlich übernommenen Verbindlichkeiten für die Darlehensschuld der Gesellschaft nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis mit dieser bilden und sich jeweils in ihrem Bestand durch unterschiedliche Inanspruchnahme seitens des Gläubigers auch unterschiedlich entwickeln können, erscheine eine automatische Erfüllungswirkung entsprechend der Beteiligungsquote des einzelnen Gesellschafters nach § 422 Abs. 1 BGB nicht möglich. Bedenken dagegen bestünde insbesondere deshalb, weil wegen der vorgenommenen summenmäßigen Haftungsbegrenzung auf den Anteil am Nominalwert des Darlehens nicht einmal sicher sei, dass überhaupt eine insgesamt 100 % ausmachende quotale Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen für die gesamte Darlehensverbindlichkeit (einschließlich Zinsen und Nebenleistungen) vorhanden sei. Daran werde deutlich, dass in nicht unerheblichem Umfang Leistungen aus dem Gesamthandsvermögen auch auf solche Teile der Darlehensschuld erbracht worden sein können, für die eine "Absicherung" durch eine quotale Haftung der Gesellschafter persönlich nicht bestand. Zur Lösung der Anrechnungsproblematik hält der BGH deshalb dort eine entsprechende Anwendung des § 366 BGB (gegebenenfalls i.V. mit § 367 BGB) für geboten; insbesondere weil dort bei Fälligstellung des Darlehens im Zeitpunkt der Versteigerung das Bestehen eines ungesicherten, weil nicht zugleich von der "Absicherung" durch private Gesellschafterhaftung erfassten, Forderungsteils nahe lag. Weiter untern untersucht der BGH, ob für eine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung der Gesellschaft gem. § 366 Abs. 1 BGB zugunsten des dortigen beklagten Gesellschafters nach den getroffenen Feststellungen ein Anhaltspunkt bestanden habe. Nach § 366 Abs. 2 BGB komme eine verhältnismäßige Tilgung der persönlichen Schuld des Gesellschafters erst dann in Betracht, wenn sämtliche vorgehenden Anrechnungen in der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge ausscheiden. Dagegen spreche bereits, dass nach dem dortigen Akteninhalt, Mitgesellschafter vermögenslos seien; schon danach wäre wegen der geringeren Sicherheit, die diese Schuldner bieten, eine dem dortigen Beklagen ungünstige Tilgungsreihenfolge wahrscheinlich. Es könne jedoch - im Einzelfall als Ergebnis weiterer Sachaufklärung - nicht ausgeschlossen werden, dass die GbR als Darlehensschuldnerin anlässlich von Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen doch eine Tilgungsbestimmung getroffen habe oder dass letztlich aufgrund gesetzlicher Tilgungsreihenfolge eine verhältnismäßige Tilgung der quotal übernommenen persönlichen Verbindlichkeit des in Anspruch genommenen Gesellschafters in Betracht komme.

Für den hier zu entscheidenden Fall geht es allein um die Anrechnung von Beträgen aus der Zwangsverwaltung, so dass unter Anwendung des nach der zitierten Entscheidung des II. Zivilsenats vom 16. Dezember 1996 ergangenen Urteils des XI. Zivilsenats vom 23. Februar 1999 (XI ZR 49/98, NJW 1999, 1704; vgl. zustimmend auch (Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 366 Rn. 9), dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht nach § 366 Abs. 1 BGB nicht zustand. Die vom II. Zivilsenat angesprochene Frage des § 366 Abs. 1 BGB stellt sich - sei es auch nur als konkludente Tilgungsbestimmung - damit hier überhaupt nicht (wenn der Senat den dort mitgeteilten Sachverhalt richtig versteht, hätte dies bei Anwendung der späteren Entscheidung des XI. Senats ebenso berücksichtigt werden müssen). Es kommt damit auch nicht darauf an, ob in den Darlehensverträgen § 366 BGB wirksam abbedungen worden ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob man in einem solchen Fall überhaupt noch zu § 366 Abs. 2 BGB kommen kann. Der Beklagten ist jedenfalls insoweit beizupflichten, dass bei einer Anwendung der §§ 366 Abs. 2, 367 ZPO den Klägern die Darlegungs- und Beweislast dafür oblegen hätte, warum die Leistung auf ihren Haftanteil anzurechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 366 Rn. 11). Dem wären sie nicht nachgekommen, da sie nicht dargelegt haben, dass keine anderen Gesellschafter insolvent sind oder sonst ausfallen. Allerdings ist nach Auffassung des Senats aus einem weiteren Grunde unter Geltung der akzessorischen Haftung eine Anrechnung nur über die §§ 366 Abs. 2, 367 BGB nicht angezeigt.

Wenn heute die Haftung des Gesellschafters - eher zu dessen Lasten - nicht mehr von der Doppelverpflichtungslehre ausgeht, sondern er nach den §§ 128 ff. HGB analog haftet, dann müssen konsequenter Weise zumindest die bei der OHG geltenden Regeln für eine Zahlung der Gesellschaft und deren Auswirkungen auf die Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB untersucht werden. Bei der Haftung des OHG-Gesellschafters ist aufgrund der Akzessorietät klar, dass die Erfüllung der Gesellschaftsschuld vom dem nach § 128 HGB in Anspruch genommenen Gesellschafter eingewandt werden kann (vgl. Habersack in Staub, HGB, 4. A., § 128 Rn. 20 ff., 30; § 129 Rn. 1; K. Schmidt in MK zum HGB, 2. A., § 128 Rn. 16 ff., 25; § 129 Rn. 1). Als Folge der Änderung des Haftungssystems kommt man dogmatisch zu dem Ergebnis, dass der Erlös aus der Zwangsverwaltung des Objekts die Gesellschaftsschuld in voller Höhe mindert, jedoch auch entsprechend auf die quotale Haftung anzurechnen ist. Bei dieser gesetzlichen Haftung ist es dann auch hinzunehmen, dass der Geschäftsgegner (hier die Bank) den eventuellen Ausfall einzelner Gesellschafter trägt. Es gibt bei der akzessorischen Haftung grundsätzlich keinen Anteil einer Schuld der Gesellschaft, der nicht durch eine Haftung der Gesellschafter nach § 128 HGB gedeckt ist. Sofern der Geschäftsgegner, also hier die Beklagte, entgegen § 128 HGB sich auf eine Haftungsbeschränkung quotal einlässt, hat er es in der Hand, sich zusätzliche Sicherheiten (Schuldanerkenntnis, dingliche Sicherheiten) zu verschaffen. Grundsätzlich trägt damit die Beklagte - wie oben schon ausgeführt - ganz normal das Risiko, dass diejenigen, mit denen sie Geschäfte macht, auch insolvent werden können. Der Teilschuldcharakter der privaten Haftanteile der Gesellschafter untereinander aufgrund der vereinbarten quotalen Haftungsbeschränkung führt nicht zwangsläufig zu der - vom II. Zivilsenat angenommenen - Auffassung, dass im Verhältnis zwischen der Schuld der Gesellschaft und der Schuld der Gesellschafters mit seinem Privatvermögen eine automatische Erfüllungswirkung entsprechend der Beteiligungsquote aus § 422 Abs. 2 BGB nicht möglich sei, weil dort nur in beschränktem Umfang ein gesamtschuldähnliches Verhältnis bestehe. Bei Anwendung der akzessorischen Haftung als Grundlage, die durch die einzelvertraglichen Regelungen, soweit sie entgegenstehen, abbedungen ist, bleibt die Anrechnung der Leistungen der Gesellschaft (bzw. aus einer Zwangsverwaltung) auf die Schuld des Gesellschafters mit seinem Privatvermögen bestehen. Die zugunsten des Gesellschafters wirkenden Haftungsbeschränkung auf die Teilschuld bedingt nicht notwendiger Weise auch die Annahme, dass die bei den §§ 128 ff. HGB normaler Weise eintretende quotale Erfüllungswirkung nicht gelten kann, also abbedungen wurde.

Letztlich ist jede Haftung und jedes Haftungsmodell auch einer wertenden Betrachtung unter dem Blickwinkel des Schutzgedankens zu unterziehen. Kein Gesellschafter einer solchen Anlage-GbR hat den Willen, im Außenverhältnis höher in Anspruch genommen zu werden, als er Leistungen im Innenverhältnis eigentlich erbringen müßte; der Anleger will sich nicht darauf einlassen, zunächst an die Bank als Gesellschaftsgläubigerin einen über seiner eigenen Haftung liegenden Betrag zahlen zu müssen, um anschließend bei den Mitgesellschaftern Rückgriff zu nehmen. Da die das Objekt finanzierende Bank, wie hier die Beklagte, von Anfang an in das Konzept eingebunden war, ist ihr dies bekannt, so dass sie nicht - nur um den Anleger zu schützen - ungerechtfertigt benachteiligt wird. Bildet man ein Beispiel eines Darlehen in Höhe von 100.000,-- Euro, das eine GbR die aus 10 Gesellschafter, die je zu 10 % beteiligt sind, aufnimmt, dann kann, wenn die Restdarlehensschuld durch Zahlungen der Gesellschaft auf 10.000 Euro abgesunken ist, nicht wahlweise jeden einzelnen Gesellschafter noch auf volle 10.000 Euro in Anspruch nehmen, sondern nur in Höhe von jeweils 1.000 Euro. Ansonsten würden Außen- und Innenhaftung mit der Folge auseinanderfallen, dass die teilschuldnerische Haftung bei Absinken der Gesellschaftsschuld und Fortbestand der Haftungsquoten quasi in eine gesamtschuldnerische Haftung "mutieren" würde.

d) Keine höhere Haftung aus den Schuldanerkenntnissen

Eine höhere Haftung der Kläger für die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten ergibt sich nicht aus der notariellen Urkunde vom 20. Juni 1996 (vgl. Anlage A 11, als BE 30 vollständig), denn auch auf die dort übernommene persönliche Haftung durch die Gesellschafter sind die im Wege der Zwangsverwaltung eingenommenen Beträge entsprechend anzurechnen, so dass ebenfalls nur die in der Hilfswiderklage bezifferten Beträge begründet sind. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob die dort eingegangene Verpflichtung überhaupt wirksam abgegeben worden ist, insbesondere ob es ausreicht, dass sich aus § 4 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass alle Gesellschafter "anteilig persönliche Schuldverpflichtungen zu übernehmen und deswegen persönliche Schuldanerkenntnisse abzugeben" haben, ohne dass dies Eingang in die Darlehensverträge gefunden hat.

Am 20. Juni 1996 (vgl. Anlage A 11, als BE 30 vollständig) hat Frau v E für die I -Consult und diese wiederum für die in der dort beigefügten Liste - Anlage 5 zu dieser Urkunde - für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 23.125.00 DM Kapital nebst Zinsen und Nebenleistung die persönliche Haftung übernommen, jedoch nur für die aus den Anlagen 1 bis 4 -dieser Urkunde - ersichtlichen Teilbeträge mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt ist, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen.

Für die Frage der Anrechnung der im Wege der Zwangsverwaltung eingenommenen Beträge auf die dort übernommene persönliche Haftung durch die Gesellschafter kommt es auf den Inhalt der Klausel in Nr. 15.4.2. der (sogen. großen) Darlehensverträge von 1992, nach der alle Zahlungen an die Bank nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en), das Schuldversprechen oder die sonstigen Sicherheiten angerechnet wird und die abweichende Formulierung in 2.1.3. des (kleinen) Darlehensvertrages von 1991 (dort findet sich die Formulierung nur für die Grundschuld: "Alle Zahlungen werden nur auf die persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld/en angerechnet.", jedoch nicht für das Schuldversprechen wieder) nicht an. Der Senat ist mit dem 20. Zivilsenat für einen vergleichbaren Fall (vgl. Urteil vom 9. Juli 2007, 20 U 179/05, Rn. 41 nach juris) der Auffassung, dass der Erlös aus der Zwangsverwertung, hier also der Zwangsverwaltung, von der vertraglichen Vereinbarung schon nicht erfasst ist. Diese Klauseln gelten ersichtlich nur für freiwillige Zahlungen, denn zum einen steht nur für die freiwillige Zahlung dem Schuldner ein Tilgungsbestimmungsrecht zu (vgl. oben) und zum anderen wird in der Regel die Verwertung der Grundschuld zur Zahlung auf die Grundschuld führen. Die Befriedigung aus der Zwangsvollstreckung ist Zahlung des Eigentümers (hier: GbR) auf die Grundschuld; sie und ihre Fortsetzung am Erlös erlöschen, §§ 1192 I, 1181 BGB; die gesicherte Forderung erlischt, wenn zugleich auf sie geleistet wird, wenn der Eigentümer auch der persönliche Schuldner ist (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1191 Rn. 34; BGH, Urteil vom 13. November 1986, IX ZR 26/86, NJW 1987, 503).

Damit ist zunächst festzustellen, dass die Verwertung des Grundstücks, also der Erlös aus der Zwangsverwaltung, die Darlehensschuld der GbR teilweise getilgt hat. Die Kläger haben in der Urkunde vom 20. Juni 1996 die persönliche Haftung aus dem jeweiligen Darlehensbetrag zu jeweils in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Anteilen, die - entsprechend ihrer quotalen Beteiligung an der GbR - auf einen bestimmten Betrag festgeschrieben wurden, übernommen. Daraus wird für den Senat ersichtlich, dass es sich insoweit zunächst um echte Teilschulden handelt. Die Qualifizierung als echte Teilschuld besagt aber noch nichts darüber, wie sich die teilweise Erfüllung der Schuld der Gesellschaft auf diese Teilschulden in der hier speziell gegebenen Konstellation auswirkt, in der sich nicht völlig unabhängig von einander stehende Personen als Teilschuldner verpflichtet haben, sondern in der sich die Gesellschafter einer GbR aufgrund eines Gesamtkonzepts, das der Beklagten bekannt und für das das von ihr ausgereichte Objektfinanzierungsdarlehen die notwendige Voraussetzung war, als Teilschuldner auf eine ihrer quotalen Haftung nach § 8 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages entsprechenden Anteil verpflichtet haben. Der Senat legt deshalb die Urkunde vom 20. Juni 1996 anhand ihres Wortlauts und anhand des Kontextes ihrer Entstehung aus, so dass hier nichts anderes als bei der quotalen Haftung im Rahmen der §§ 128 ff. HGB analog gelten kann. Die hier übernommene persönliche Haftung der Gesellschafter aus der notariellen Urkunde vom 20.Juni 1996 sollte neben a) der Haftung der Gesellschaft (des Gesellschaftsvermögens), b) der dinglichen Haftung mit dem Fondsgrundstück, c) der persönlichen Haftung der Gesellschafter aus den §§ 128 ff. HGB analog - unter Beachtung der vertraglichen Beschränkung auf eine quotale Haftung - eine weitere Sicherheit darstellen. Dass auf diese, von den Gesellschaftern gegebene Sicherheit sich eine Reduzierung der Schuld der Gesellschaft nicht ebenfalls quotal zugunsten der einzelnen Gesellschafter auswirken sollte, lässt sich nicht begründen. Zudem soll das Schuldanerkenntnis jeweils die persönliche Haftung des Anlegers sichern. Soweit diese Haftung jedoch nicht mehr besteht, muss der Anleger seiner Inanspruchnahme aus dem Schuldanerkenntnis aufgrund der schuldrechtlichen Sicherungsvereinbarung das Absinken bzw. Erlöschen seiner Haftung entgegenhalten können. Nur das so gefundene Ergebnis berücksichtigt einerseits das Sicherungsinteresse der Beklagten und andererseits das Interesse der Gesellschafter nach Begrenzung ihrer Haftung unter Teilnahme an den Tilgungsleistungen der Gesellschaft.

e) Keine (höhere) Haftung aus den Ergänzungsvereinbarungen vom 7. Mai/2. Juli 1996 (Anlage AK 12)

Die Beklagte kann die Berufungskläger nicht aus den Ergänzungsvereinbarungen der Darlehensverträge vom 7. Mai/2. Juli 1996 (Anlage AK 12) in Anspruch nehmen, denn diese sind schwebend unwirksam sind; eine spätere Genehmigung ist nicht ersichtlich.

Es wurde dort vereinbart, dass das jeweilige Darlehensverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Fdddddd Straße 46/47 Grundstücksgesellschaft b.R. bestehend aus den dort in der Anlage I aufgeführten Personen fortgeführt wird; weiterhin übernahmen die Kläger die Haftung als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistungen. Die Ergänzungsvereinbarungen wurden von der Geschäftsbesorgerin Innn -Consult in Vollmacht für die Gesellschafter der GbR gezeichnet. Sie sind jedoch gemäß § 177 BGB schwebend unwirksam, denn sie wurden von der Innn -Consult als Geschäftsbesorgerin in Vertretung der Kläger geschlossen, ohne von den Klägern hierzu bevollmächtigt gewesen zu sein. Die zugrunde liegende, der Ieee -Consult von den Anlegern nach Anlage IV zur Beurkundung vom 7. Dezember 1992 jeweils erteilte Vollmacht war gemäß § 134 BGB in Verbindung mit Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes unwirksam, da sie die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand hatte. Die Beitrittserklärung selbst enthielt keine - eingeschränkte - Vollmacht zum Abschluss der Ergänzungsvereinbarungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs- oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05 - sub II.1.a); Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04 - sub II.1.a); Urteil vom 27. September 2005, XI ZR 79/04, BKR 2005, 501; Urteil vom 22. Februar 2005, XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; weiterhin Urteile vom 15. März 2005 -XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, W; 2005, 1520, 1521, jeweils m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04, WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005, 1598 f.). Die der I -Consult nach der Vollmacht übertragenen Tätigkeiten stellen im Verhältnis zum einzelnen Gesellschafter die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Artikel 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes dar. Der Iggg -Consult war unstreitig von der zuständigen Behörde keine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes erteilt.

Zudem war die IZZZ -Consult nicht bevollmächtigt, für die Anleger die in den Ergänzungsvereinbarungen enthaltene Haftung, damit auch hinsichtlich ihres privaten Haftungsanteils, als Gesamtschuldner, wenn auch beschränkt auf die in der Anlage genannten Darlehensbeträge, die quotal dem Anteil am Gesellschaftskapital entsprachen, zu übernehmen. Damit ergibt sich auch daraus die schwebende Unwirksamkeit nach § 177 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 167 Rn. 10; § 177 Rn. 1). Der Gesellschaftsvertrag sieht in § 8 Nr. 1 die Haftung als Gesamtschuldner nur für die Haftung mit dem Gesellschaftsvermögen vor. § 8 Nr. 2 spricht für die Haftung der Gesellschafter mit ihrem sonstigen Vermögen ausdrücklich nur von einer quotalen Haftung entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Insoweit sind die Berufungskläger auch nicht über § 242 BGB verpflichtet, die Unwirksamkeit der Ergänzungsvereinbarungen nicht geltend zu machen.

Da die Ergänzungsvereinbarungen vom 7. Mai/2. Juli 1996 keine wirksame Verpflichtung darstellen, kann es dahinstehen, ob sich für die Kläger unter dem Gesichtspunkt, dass die Iiii -Consult hier die Anleger selbst gegenüber der Beklagten verpflichten wollte, also hier ein rechtsgeschäftlicher Kontakt anzunehmen ist, die Möglichkeit eröffnen würde, einen Gegenanspruch auf die Pflichtverletzung bei der Begründung dieser Verbindlichkeit zu stützen. Wie bereits oben ausgeführt, würde eine Pflichtverletzung im Jahr 1996 mangels Kausalität dem hier angenommenen Anspruch der Beklagten aus den ursprünglichen Darlehensverträgen von 1991 und 1992 nicht entgegenstehen.

f) Ausgeurteilte Beträge/Aufrechnungen/Teilerledigung

aa) Soweit die Beklagte Zahlungen des Klägers zu 5. (Raaaa B ) in Höhe von 74.085,80 € und der Kläger zu 52. und 53. (J und G R ) in Höhe von 18.513,76 € jeweils im Januar 2008 vorgetragen und deshalb hinsichtlich der Widerklage im Termin vom 26. Februar 2008 den Rechtstreit - einseitig - in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hatte, hat die Beklagte von diesem Antrag im Termin vom 7. Oktober 2008 wieder Abstand genommen und ist in zulässiger Weise (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 35) zum ursprünglichen (Haupt-) Antrag auf Zurückweisung der Berufung zurückgekehrt. Damit kommt es auf den streitigen Vortrag zu den Umständen, unter denen diese Zahlungen erfolgt sind, ebenso wenig an, wie darauf, dass der Senat insoweit von Anfang an die Auffassung der Kläger geteilt hat, dass die Zahlungen nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet und konkludent unter Rückforderungsvorbehalt gestellt wurden.

bb) ausgeurteilte Beträge

Die im Tenor zuerkannten Beträge - mit Ausnahme für die Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56 sowie der Kläger zu 5., 52. und 53. - ergeben sich aus der Anlage BE 10, die in ihrer Berechnungen keinen Bedenken unterliegt. Beispielhaft kann dies am Forderungskonto (Stand: 03.12.2007) für die Kläger zu 1. und 2. (Dh . M und M B ) veranschaulicht werden. Die vom Landgericht zutreffend - bezogen auf die Kündigungssalden - ausgeurteilte Hauptforderung beträgt 156.632,19 €; sie findet sich unter Nr. 1 eingestellt - zugunsten der Kläger - mit dem Datum 21. Juli 2006. Die erste Ausschüttung des Zwangsverwalters in Höhe von insgesamt 50.000,-- € wird nach der Quote von 1,2771 % (entsprechend den in Anlage BE 5 von der Beklagten angegebenen Haftquoten, die etwas zugunsten der Kläger von den Angaben in der Beitrittserklärung abweichen, aber von ihnen insoweit nicht bestritten worden sind) ein Betrag in Höhe von 638,55 € von der Hauptforderung abgezogen, die sich nach Abzug dieses Betrages unter Verrechnung auf die zwischenzeitlich, bis zum Eingang der Zahlung, aufgelaufenen Zinsen dann auf nur noch 156.084,36 € beläuft. Die weiteren Ausschüttungen des Zwangsverwalters vom 12. Dezember 2006 und 3. Dezember 2007 wurden nach § 367 Abs. 1 BGB auf die zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen verrechnet, so dass die Hauptforderung sich nicht weiter vermindert und mit 156.084,36 € zu tenorieren war. Zinsen hat das Landgericht zutreffend gemäß den §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. Juli 2006, dem Ablauf der mit dem Kündungsschreiben gesetzten Frist zur Zahlung bis zum 20. Juli 2006, zugesprochen. Diese Zinsen ab dem vom Landgericht richtig festgesetzten Zeitpunkt 21. Juli 2006 bis einschließlich zum 2. Dezember 2007 werden auf die Hauptforderung - nach Abzug der zwei Zahlungen des Zwangsverwalters - aufgeschlagen, so dass sich die ausgesprochene Gesamtsumme von 169.156,85 € ergibt. Die Zinsen sind - entsprechend der jetzigen Antragstellung, die in den Tenor Eingang fand - dann ab dem 3. Dezember 2007 aus der Hauptforderung von 156.084,36 € zuzusprechen. Für die weiteren Berufungskläger - mit Ausnahme der Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. - gilt dies entsprechend.

Für die Kläger zu 5., 52. und 53. hat die Beklagte keine derartige Zwischenrechnung mit dem dann veränderten Zinsbeginn vorgenommen. Damit waren die im Tenor des Landgerichts zutreffend zuerkannten Beträge abzüglich der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2008 zu Protokoll erklärten Einzelbeträge, die aus den Leistungen des Zwangsverwalters bei quotaler Anrechnung auf dieses Kläger entfallen, in den jetzt gefassten Tenor - bei Zinsbeginn am 21. Juli 2006 - zu übernehmen,.

cc) Aufrechnung der Beklagten gegenüber den Klägern zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. in Höhe von 3.861,95 € und Teilerledigung

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (Anlage BK 10) gegenüber den Klägern zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. wirksam in Höhe von 3.861,95 € (mit Wirkung vom 18. September 2007) aufgerechnet, so dass insoweit die einseitige Teilerledigung festzustellen ist. Die Beklagte hat dies bei der Stellung der Hilfsanträge entsprechend berücksichtigt. Insoweit gilt zunächst das oben (unter bb) Gesagte zum ausgeurteilten Gesamtbetrag und der Summe der Hauptforderung aus der die Zinsen nun ab dem 3. Dezember 2007 - dem jeweiligen Antrag entsprechend - zuzusprechen waren.

Die Aufrechnung in Höhe von 3.861,95 € gegenüber den Klägern zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. (vgl. BK 10, Schreiben vom 25.2.2008) ergibt sich wie folgt:

- die Beklagte hat zu erstatten aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Traunstein:

22.444,88 € (vgl. BE 11 und 12)

und

19.495,22 € (vgl. BE 13)

41.940,10 €

- Zinsen hieraus ab dem 1.10.2007 1.245,93 €, die im Schreiben der Beklagten vom 25.Februar 2008 zunächst inbegriffen waren, die aber wegen der Rückwirkung der Aufrechnung nicht zu berücksichtigen sind.

- die oben genannten Kläger haben an die Beklagte aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Traunstein vom 29.11.2007 (vgl. BE 14)

zu erstatten (als Gesamtschuldner) 3.192,39 €

Zinsen hieraus bis 18.09.2007 128,18 €

3.320,57 €

Summe (ohne Zinsen der Kläger): 38.619,53 €

geteilt durch 10 Kläger, also entfällt auf jeden 3.861,95 €.

Die Kläger haben ihren Einwand, dass die Aufrechnung hinsichtlich dieser Forderung nicht zu gleichen Teilen erfolgen dürfe, fallen gelassen. Sie widersprechen weiterhin der (Teil-)Erledigung, da die Widerklage von Anfang an unbegründet sei. Nach dem oben dargestellten Ergebnis trifft dies nicht zu, da die Kläger als Gesellschafter haften.

Zinsen aus den durch die Aufrechnung erloschenen Widerklagebeträgen kann die Beklagte ab (Rück-)Wirkung der Aufrechnung auf den 18. September 2007 nicht mehr geltend machen, da sie - worauf die Kläger zur Recht hinweisen - selbst Zinsen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen nicht zahlen wollen und dies bei der Berechnung entsprechend zugrunde gelegt worden ist. Dies wird jedoch bei der Antragstellung durch die Beklagte berücksichtigt.

Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 25. Februar 2008 (vgl. BK 10) mit dem Betrag von 3.986,54 €, also dem Betrag einschließlich der Zinsen zugunsten der Kläger (siehe oben), die Aufrechnung erklärt. Da aber bei Wirkung der Aufrechnung zum 18. September 2007, als sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen (§ 389 BGB), zu diesem Zeitpunkt kein Gegenanspruch dieser Kläger auf Zinsen, die nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen jeweils erst ab dem 1. Oktober 2007 zu erstatten wären, bestand und damit den Klägern ein Anspruch nur in Höhe von je 3.861,95 € zustand, ging lediglich der überschießende Teil der Aufrechnung ins Leere (§ 389 BGB); eine Bindung der Beklagten an diese Aufrechnung - quasi als Anerkenntnis einer Forderung der Kläger - liegt darin jedoch nicht.

Dem Einwand der Klägers Dee , dass die Beklagte die Aufrechnung zunächst überhaupt nicht und dann mit der erhöhten Summe eingestellt hätte, ist mit den neuen Forderungskonten (Stand: 18.09.07 - BE 28; Stand 03.12.07 - BE 29, Anlage zum Schriftsatz vom 22.9.08) Rechnung getragen worden; dort wird die Aufrechnung jetzt mit 3.861,95 € eingestellt. Da aber der Tenor auf der Antragstellung lediglich unter Anrechnung der aufgerechneten Summe von 3.861,95 € am 18. September 2007 beruht, wäre dies aber für die Schlüssigkeit nicht notwendig gewesen. Das Forderungskonto des Klägers Degen zum 03.12.07 nach der Anlage BE 10 reicht als Grundlage für die jetzt vorgenommene Verurteilung aus.

Damit ist die Teilerledigung im von der Beklagten beantragten Sinne bezüglich der Kläger zu 40., 41., 43., 44., 45., 48., 49., 50., 54., 55. und 56. in Höhe von jeweils 3.861,95 € zum 18.September 2007 festzustellen.

g) Zurückbehaltungsrecht

Den Berufungsklägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Abtretung der anteiligen Grundschuld zu. Die Kläger machen ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht dahin geltend, im Falle der Verurteilung auf die Widerklage seien sie zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung des entsprechenden gleichrangigen (bzw. - vgl. Bl. VI 183 : als Minus nachrangigen) Anteils an der zu Gunsten der Beklagten bestellten Grundschuld verpflichtet.

Grundsätzlich kann allerdings auch bei einer Sicherungsgrundschuld der Rückgewähranspruch dem Zahlungsanspruch im Wege der Zug-um-Zug-Einrede entgegengehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98 -, Rdnr. 28, 40 = NJW 2001, 2327, zitiert nach JURIS; MüKo-Eickmann, BGB, 4. Aufl., § 1191, Rdnr. 68 m.w.N.).

aa) Die Kläger können sich nicht gemäß § 129 HGB auf ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht der Gesellschaft berufen. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Aus den Darlehensverträgen mit der Gesellschaft ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Die Parteien dieser Verträge haben als Sicherheit die Eintragung einer Grundschuld vereinbart, deren Bestand und Höhe im Gegensatz zu einer Hypothek nicht vom Bestehen einer Forderung abhängig ist. Der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld ergibt sich daher aus dem Sicherungszweck bzw. der getroffenen Sicherungsvereinbarung. Die Darlehensverträge enthalten aber keine Regelung dahingehend, dass bei sukzessiver Rückführung des Darlehens zugleich ein Anspruch der Gesellschaft auf Abtretung eines Teils der Grundschuld in Höhe des jeweils getilgten Betrages begründet werden sollte. Dies ist der Sicherungsgrundschuld in aller Regel auch fremd. Jedenfalls haben die Kläger einen solchen Anspruch der Gesellschaft nicht dargelegt.

bb) Den Klägern steht auch aus eigenem Recht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu; auch sie persönlich können von der Beklagten anteilige Rückgewähr im Wege der anteiligen Abtretung der Grundschuld nicht verlangen.

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung. Die zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge können nicht (ergänzend) dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte die Gesellschafter persönlich quotal nur Zug-um-Zug gegen anteilige Abtretung der Grundschuld in Anspruch nehmen darf. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien der Darlehensverträge ein über das Recht der Gesellschaft hinausgehendes Recht der einzelnen Gesellschafter auf anteilige Rückgewähr der zur Sicherung bestellten Grundschuld begründen wollten, bestehen nicht und sind auch nicht dargelegt.

Ein Anspruch auf anteilige Abtretung der Grundschuld folgt auch nicht gemäß §§ 426 Abs. 2 Satz 1, 401, 412 BGB aus einem etwaigen gesetzlichen Forderungsübergang auf die in Anspruch genommenen Gesellschafter. Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter und die Gesellschaft haften nicht als Gesamtschuldner. Der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft und die damit verbundenen Sicherungsrechte gehen nach herrschender Meinung nicht im Wege der Legalzession auf den haftenden Gesellschafter über. Der Ausgleich zwischen der Gesellschaft und dem haftenden Gesellschafter vollzieht sich nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen über den Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 110 HGB (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61 -, Rdnr. 16 = BGHZ 39, 319-332, zitiert nach JURIS; Baumbach-Hopt, HGB, 32. Aufl., § 128, Rdnr. 25; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2001, § 128, Rdnr. 30; Röhricht/Graf von Westphalen/Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 128, Rdnr. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99 -, Rdnr. 10 = NJW-RR 2002, 455-456, zitiert nach JURIS). Anders wird dies nur für die ausgeschiedenen Gesellschafter beurteilt.

Soweit gegenüber der herrschenden Meinung vertreten wird, dass bei einer Inanspruchnahme des Gesellschafters nach § 128 HGB die Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechende Anwendung finde (Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, S. 1805, 1435 ff.) mit der Folge, dass mit der Forderung gegen die Gesellschaft auch die unselbständigen Nebenrechte auf die in Anspruch genommenen Gesellschafter übergingen bzw. dieser vom Gläubiger die Abtretung selbständiger Sicherungsrechte verlangen könne (vgl. zum Anspruch auf Abtretung selbständiger Sicherungsrechte BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 58/89 -, Rdnr. 11 = BGHZ 110, 41, 43, zitiert nach JURIS), so folgt dem der Senat jedenfalls für den hier vorliegenden Fall einer von der Gesellschaft selbst bestellten Sicherungsgrundschuld nicht, weil in diesem Fall dem Gesellschafter im Ergebnis entgegen § 129 HGB eine Einrede zustünde, die die Gesellschaft, würde sie in Anspruch genommen, nicht erheben könnte (vgl. §§ 774 Abs. 1 Satz 2, 426 Abs. 2 Satz 2, 268 Abs. 3 Satz 2 BGB)."

Da die Darlehensverträge hier einen solchen Anspruch nicht vorsehen, kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob Nr. 2.1.3. des kleinen Darlehensvertrages, bzw. Nr. 15.4.3 und 15.4.5. der großen Darlehensverträge einen solchen Anspruch ausschließen würde, nicht an.

h) Vorfälligkeitsentschädigung

Die Kläger haben die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Vorfälligkeitsentschädigung mit der Berufung nicht angegriffen. In 1. Instanz hatten sie geltend gemacht, dass die Darlehen nach 10 Jahren kündbar gewesen seien, so dass die Vorfälligkeitsentschädigung sich maximal auf 10 Jahre und 6 Monate (Kündigungszeit) beziehen könne. Der Darlehensvertrag vom 18.12.1991 (A 6) sieht in Ziffer 4.2 (Seite 12) und die Darlehensverträge vom 20./21.8.1992 (A 7, 8 und 9) sehen gleichlautend in Ziffer 17.2 (Seite 11) ausdrücklich eine Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. Anlage B 31) haben die Kläger nicht bestritten. Die Kündigungsmöglichkeit in § 489 Abs. 1 Ziff. 3 BGB n.F. begrenzt nicht generell die Dauer der Vorfälligkeitsentschädigung; dem Darlehensnehmer wird nur ein zusätzliches Recht gegeben, nicht aber die Abrechnung verändert. Hätte der Gesetzgeber generell die Vorfälligkeitsentschädigung begrenzen wollen, so wäre hierzu bei der Regelung in § 490 Abs. 2 S. 3 BGB n.F. Gelegenheit gewesen. Allerdings ist das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 4 BGB nicht abdingbar, so dass eine entsprechende Ausgestaltung des Vertrages hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung unwirksam ist (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 489 Rn. 19). Insoweit führt das Landgerichts zutreffend aus, dass § 489 Abs. 3 BGB die Rückzahlung binnen 2 Wochen voraussetzt, die hier unstreitig nicht erfolgt ist; also könnte sich allenfalls dann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf die volle Zeit erstrecken, wenn die Rückzahlung geleistet worden wäre. Dies ziehen die Kläger mit ihrem Rechtsmittel auch nicht in Zweifel.

i) Gesamtschuldnerische Haftung der Kläger zu 40 und 41 (Viii und H B )

Der Einwand der Kläger zu 40. und 41. (VDDD und H B ), sie hafteten nicht - wie das Landgericht ausgesprochen hat - als Gesamtschuldner, da sie nur zu Bruchteilen von jeweils 50 % gezeichnet hätten und die Gemeinschaft nach Bruchteilen (§§ 741 ff. BGB) der Regelfall sei, greift nicht durch. Ihre Beitrittserklärung (vgl. Anlage 40) ergibt nach Auffassung des Senats, dass sie nach außen einen Anteil übernommen haben, lediglich ihre Aufteilung im Innenverhältnis ist zu je 50 % vorgenommen worden. So sind den Eheleuten Beee in der Beitrittserklärung die Wohnung bzw. Einheiten Nr. 41, 49 und 50 zugewiesen; eine Aufteilung nach außen hin auf Herrn oder Frau Bnnnn ist jedoch nicht erfolgt, da sie gerade im Außenverhältnis einheitlich auftreten sollten. Auf dieser Linie konsequent führen die Anlagen 1 - 4 zur notariellen Urkunde vom 20. Juni 1996 für die Eheleute Brrr jeweils nur einen Haftungsbetrag auf; die Eheleute B , von Beruf Kaufmann und Kauffrau laut der Beitrittserklärung, haben etwas Abweichendes erstmals in der Berufungsinstanz behauptet und dies zuvor nie moniert, was ebenfalls dafür spricht, dass sie zuvor ihre Erfassung nach außen als Gesamtschuldner nicht in Frage stellten. So lautet auch beispielsweise die Beitrittserklärung der Kläger zu 52. und 53. (Jooo und G R , vgl. Anlage A 50) ebenfalls auf jeweils 50 %, ohne dass dies je in Frage gestellt wurde, was zeigt, dass jeweils nur das Innenverhältnis bezeichnet worden ist.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 101 Abs. 1 und Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

D.

Die Revision war nur wegen des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs und insoweit auch nur für die Beklagte zuzulassen.

Grundsätzlich kann die Zulassung der Revision auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, so z.B. auf einen mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch, beschränkt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, -, Rn. 17 zitiert nach Juris; vgl. zur Teilzulassung auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 543 Rn. 20).

Die nach dem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) für eine Zulassung der Revision gegen die Abweisung der Klage liegen nicht vor. Die allgemeinen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung insoweit auf den Umständen des Einzelfalls.

Die allein für die Entscheidung über die Widerklage maßgebliche Frage hingegen, wie sich unter Geltung der akzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Tilgung einer Verbindlichkeit durch Zwangsverwaltung auf die Haftung des Gesellschafters bei wirksamer Beschränkung der Haftung quotal entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft auswirkt, ist bisher durch den Bundesgerichtshof nicht geklärt. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16. Dezember 1996 (II ZR 242/95, NJW 1997, 1580) sind nach Auffassung des Senats heute nicht mehr anzuwenden. Insoweit sind die Zulassungsgründe nach § 543 Abs.2 Nr.1 und Nr.2, 1.Alt. ZPO gegeben. Da die vom erkennenden Senat hier vertretene Auffassung zu Lasten der Beklagten wirkt, konnte die Zulassung der Revision zulässigerweise zu ihren Gunsten beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04 -, Rn. 12; Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02 -, Rn.8; Urteil vom 24. Mai 1995 - XII ZR 172/94 -, Rn. 27, jeweils zitiert nach Juris). Die - zu Lasten der Kläger sich niederschlagende - Haftung dem Grunde nach analog §§ 128, 130 HGB ist obergerichtlich grundsätzlich geklärt, so dass die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr.1 und Nr.2, 1.Alt. ZPO insoweit nicht vorliegen. Der Senat weicht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von der Entscheidung des OLG München vom 5. August 2008 - 5 U 5228/07 - ab, weil dieser offensichtlich eine andere Sachverhaltsgestaltung zugrunde lag. Auch der Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Nr.2, 2. Alt. ZPO liegt somit nicht vor. Ob § 130 HGB vertraglich ausgeschlossen worden ist, ist eine Frage der Auslegung der Vereinbarungen des konkreten Einzelfalls.

E.

Die weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 13., 16.., 28. Oktober 2008 und 3. November 2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO).



Ende der Entscheidung

Zurück